{"status":"available","doknr":"OLD291104","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0826.24L2373.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"24 L 2373/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Juli 2003 gegen \ndie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2003 enthaltenen \nRegelungen der Ziffern 1 und 2 wird festgestellt. Im Übrigen wird die aufschiebende \nWirkung angeordnet bzw. wieder hergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner .\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige und reiste am 5. September \n2001 in das Bundesgebiet ein. Sie ist nach erfolglosem Asylverfahren seit dem 6. \nMärz 2003 vollziehbar ausreisepflichtig. \nAusweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners (Bl. 33 der Beiakten) weigerte \nsich die Antragstellerin bereits im Asylverfahren, sich mit Kopftuch fotografieren zu \nlassen. Weitere Aktenblätter in arabischer Schrift tragen den Stempel „Mitarbeit \nverweigert\". Laut weiteren Aktenvermerks vom 16. Mai 2003 verweigerte die \nAntragstellerin an diesem Tag gegenüber dem Antragsgegner das Ausfüllen eines \nAntrags zur Beschaffung von Passersatzpapieren.\n\n4\n\nDie darauf hin erlassene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni \n2003 enthält folgenden Tenor: \n\n5\n\n„1. Sie sind gemäß § 40 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vom 09. 07. 1990 \n(BGBl. I S. 1354) in der zurzeit gültigen Fassung bzw. gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung vom 27. 06. 1993 (BGBl. I S 1361) \nverpflichtet, der Ausländerbehörde T1 einen gültigen Pass bzw. Passersatz \nvorzulegen. Sie werden hiermit aufgefordert, dieser Vorlagepflicht bis zum \n07.07.2003 nachzukommen.\n\n6\n\n2. Sollten Sie über ein solches Dokument nicht verfügen, wird hiermit gemäß § \n70 Abs. 4 Satz 1 AuslG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG angeordnet, \ndass Sie sofort nach Zustellung dieser Verfügung bei der zuständigen \nkonsularischen Vertretung ihres Heimatlandes, dem Generalkonsulat der Botschaft \nder Islamischen Republik Iran, Eichendorffstr. 54, 60320 Frankfurt/Main, während der \nGeschäftszeiten persönlich vorsprechen und einen zur Rückkehr in Ihre Heimat \nberechtigenden Pass bzw. Passersatz (Heimreisedokument) beantragen. Das \nausgestellte Heimreisedokument ist noch in der unter Ziffer 1 genannten Frist der \nAusländerbehörde zu übergeben.\n\n7\n\n3. Für den Fall, dass Sie binnen der genannten Frist der Ausländerbehörde \nweder ein Heimreisedokument noch einen von Botschaft bestätigten Nachweis \nbeibringen, dass Sie dort persönlich vorgesprochen und ein Heimreisedokument \nbeantragt haben, wird Ihnen gemäß § 70 Nr. 4 Satz 2 AuslG die zwangsweise \nVorführung bei der Botschaft bzw. dem Konsulat Ihres angegebenen Heimatstaates \nangedroht. Die Vorführungsandrohung erstreckt sich örtlich auch auf die Möglichkeit, \nmit den diplomatischen Vertretern ihres Heimatstaates außerhalb des \nVertretungssitzes einen Termin an anderen Ort in Nordrhein-Westfalen oder in \nanderen Bundesländern wahrzunehmen.\n\n8\n\n4. Sollten Sie den aus Ziffern 1 und 2 resultierenden Pflichten nicht \nnachkommen, wird Ihnen auferlegt, bei der Ausländerbehörde T1 alle von der \nkonsularischen Vertretung ihres Heimatstaates geforderten Unterlagen und \nPrüfungsmittel für die Ausstellung eines Reisedokumentes (ausgefüllter \nPassersatzpapierantrag (s. Anlage), vier Passbilder - angefertigt mit Kopfbedeckung \n- sowie alle ggf. in Ihrem Besitz befindlichen iranischen Originaldokumente) bis zum \n07. 07. 2003 vorzulegen. Die Beschaffung eines Heimreisedokumentes wird \nandernfalls von Amts wegen betrieben.\n\n9\n\nIn diesem Zusammenhang wird Ihnen die Duldung ggf. notwendiger Maßnahmen \nerkennungsdienstlicher Art (z.B. Fotos in der von der ausländischen Mission \ngeforderten Form, Fingerabdrücke) auferlegt, die zur Identifizierung und \nPassbeschaffung notwendig sind oder hierzu beitragen können. Bei nicht freiwilliger \nErfüllung oder fristgerecht erklärter Duldung der Maßnahmen wird Ihnen nach Ablauf \nder o.g. Frist die zwangsweise Durchführung der erforderlichen Maßnahmen \nangedroht.\n\n10\n\n5. Für den Fall, dass die Vertretung Ihres angeblichen Heimatstaates die \nAusstellung eines Heimreisedokumentes ablehnt, weil Sie nicht dessen \nStaatsangehörigkeit besitzen oder die Staatsangehörigkeit zumindest nicht zweifellos \nangenommen werden kann, wird Ihnen die zwangsweise Vorführung bei \nVertretungen weiterer Staaten - auch in Aussenterminen - deren Staatsangehörigkeit \nSie vermutlich besitzen können, angedroht.\n\n11\n\nZiffer 4 der Verfügung gilt entsprechend auch für die Beweiserhebung und -\nführung im Verhältnis zu anderen Staaten. \n\n12\n\n6. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. 01. \n1960 i.d. F. der Bekanntgabe vom 19. 03.1991 (BGBl. I S 686) wird die sofortige \nVollziehung der Verfügung zu Ziffer 3 bis 5 angeordnet.\"\n\n13\n\nDie in Ziffer 7 enthaltene weitere Regelung betraf die Kostentragung.\n\n14\n\nÜber den am 2. Juli 2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n15\n\nDie Antragstellerin hat am 2. Juli 2003 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht und macht geltend, auf Grund ihrer psychischen Situation sei ihr nicht \nzumutbar, mit ihren Heimatbehörden Kontakt auf zunehmen. Sie habe panische \nAngst vor einem Kontakt mit diesen. Die Anfertigung der erforderlichen Passfotos \nunter Tragen eines Kopftuchs sei ihr ebenfalls nicht zumutbar, da sie auf Grund ihrer \n„tiefen persönlichen Überzeugung\" kein Kopftuch trage. Eine derartige „Unterwerfung \nunter das islamische System im Iran\" könne von ihr nicht gefordert werden. Sie kleide \nsich „modern nach westlichen Vorstellungen\". Durch ihren Aufenthalt würden darüber \nhinaus keine öffentlichen Interessen berührt.\n\n16\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Juli \n2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. \nJuni 2003 bzgl. der in Ziffern 1 und 2 getroffenen Anordnungen \nfestzustellen und im Übrigen wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen.\n\n18\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n19\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n23\n\n1. Der sinngemäße Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog \n§ 80 Abs. 5 VwGO wegen einer drohenden faktischen Vollziehung durch den \nAntragsgegner ist bezüglich der in Ziffer 1 und Ziffer 2 getroffenen Anordnungen in \nder Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2003 zulässig und begründet.\n\n24\n\n1.1 Der Antrag ist zulässig.\n\n25\n\nDer Antragstellerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr gesamtes Begehren \nzu, obwohl bereits ihr Widerspruch gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen \nRegelungen der Ordnungsverfügung - wie noch auszuführen sein wird - \naufschiebende Wirkung hat. Denn es droht die Vollziehung durch den \nAntragsgegner. \n\n26\n\nDer Antragsgegner hat bisher nicht erkennen lassen, dass er angesichts des \nWiderspruchs vom 2. Juli 2003 davon ausgeht, dass die Durchführung der in den \nZiffern 3 bis 5 enthaltenen Zwangsmaßnahmen rechtlich nicht zulässig wäre. Nach \nseiner Auffassung entfaltet der eingelegte Widerspruch gegen die in den ersten \nbeiden Ziffern getroffenen Regelungen trotz § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Dies kann daraus gefolgert werden, dass der \nAntragsgegner ausweislich seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2003 davon ausgeht, \ndass - nach Fristablauf - die Voraussetzungen für eine zwangsweise Vorführung \nvorliegen.\n\n27\n\nAuch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nZulässigkeit des Antrags.\n\n28\n\n1.2 Der Antrag ist begründet, da dem Widerspruch der Antragstellerin vom 2. Juli \n2003 gegen die in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 6. Juni 2003 enthaltenen Regelungen aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. \n1 VwGO zukommt.\n\n29\n\nZweifelhaft ist zunächst, ob die im ersten Satz der Ziffer 1 der Verfügung \nangeführte gesetzliche Passvorlagepflicht gemäß § 40 Abs. 1 Ausländergesetz \n(AuslG) und § 15 Abs. 2 Nr. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) einen Verwaltungsakt \nim Sinne des § 35 VwVfG darstellt. Denkbar ist, dass der Antragsgegner dadurch nur \ndie gesetzliche Regelung wiederholen will und die Antragstellerin auf diese Weise \nlediglich auf das Bestehen der gesetzlichen Passvorlagepflicht hingewiesen werden \nsoll. Eine solche Wiederholung bzw. ein solcher Hinweis würde mangels eigener \nRegelung keinen Verwaltungsakt darstellen. Es sprechen jedoch gewichtige Indizien \nfür das Vorliegen eines feststellenden Verwaltungsaktes. Zum einen wird hier nicht \nder gesamte Inhalt einer gesetzlichen Regelung wiederholt, sondern eine \nZusammenfassung der Regelungen des § 40 Abs. 1 AuslG und des § 15 Abs. 2 Nr. 4 \nAsylVfG vorgenommen. Zum anderen erfolgt eine Konkretisierung der verschiedenen \nin den genannten gesetzlichen Regelungen enthaltenen Verpflichtungen auf die \nPassvorlagepflicht, eine Individualisierung auf den Adressaten der Vorlage sowie die \nKonkretisierung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Letztlich spricht auch die \nStellung des Satzes 1 der Ziffer 1 dafür. Diese findet sich im klar von dem \nBegründungstext geschiedenen Tenor der Verfügung. Würde es sich hier um einen \nfeststellenden Verwaltungsakt handeln, müsste dem Antragsgegner zum Erlass \neines solchen eine - nicht ersichtliche - Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung \nstehen.\n\n30\n\nDie Frage der Verwaltungsakts - Qualität des ersten Satzes bedarf jedoch keiner \nweiteren Vertiefung, weil die Antragstellerin durch Ziffer 1 Satz 2 aufgefordert wird, \ndie genannte Pflicht innerhalb einer konkreten Frist zu erfüllen. Dies stellt auf jeden \nFall eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG \ndar.\n\n31\n\nDieser Verwaltungsakt ist nicht bereits kraft gesetzlicher Regelung sofort \nvollziehbar. Es fehlt auch an einer behördlichen Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn nach dem eindeutigen \nWortlaut der Ziffer 6 der Verfügung wird die sofortige Vollziehbarkeit ausschließlich \nfür die Regelungen der Ziffern 3 bis 5 - und nicht für die hier in Frage stehende(n) \nRegelung(en) der Ziffer 1 - angeordnet.\n\n32\n\nDurch die Erhebung des Widerspruchs am 2. Juli 2003 ist damit die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gemäß § 80 Abs. 1 VwGO \neingetreten.\n\n33\n\nAuch bezüglich der Regelungen in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung besteht weder \neine gesetzliche noch eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, \nsodass dem Widerspruch auch insoweit gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende \nWirkung zukommt.\n\n34\n\nFolglich war hier das Bestehen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen Regelungen festzustellen.\n\n35\n\n2. Soweit sich der Antrag auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung bzgl. der in den Ziffern 3 bis 5 der Ordnungsverfügung \nenthaltenen Regelungen richtet, hat er ebenfalls Erfolg. \n\n36\n\nBei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung des \nprivaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an \nder sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt vorliegend das private \nAussetzungsinteresse.\n\n37\n\nDurch die genannten Regelungen sollen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen \nVerpflichtungen zwangsweise durchgesetzt werden. \n\n38\n\nDa diese jedoch - wie unter 1. dargelegt - durch die Erhebung des Widerspruchs \nsuspendiert worden sind, besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit der an die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen anknüpfenden bzw. \ndurch sie bedingten weiteren Regelungen. \n\n39\n\nDaher kam es hier auch nicht darauf an, dass ausweislich des Akteninhalts eine \ndie Erfordernisse des § 28 VwVfG erfüllende Anhörung der Antragstellerin nicht \nerfolgt, die Ordnungsverfügung also - derzeit - formell rechtswidrig ist.\n\n40\n\nSoweit die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sich entsprechend der \numfassenden Formulierung der Ziffer 6 auch auf die in den Ziffern 3 bis 5 \nenthaltenen, bereits auf Grund gesetzlicher Regelung sofort vollziehbaren \nAndrohungen von Zwangsmitteln erstreckt (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 AGVwGO \nNW), geht sie ins Leere.\n\n41\n\nAuch wenn der Antrag aus den genannten Gründen im vollen Umfang Erfolg hat, \nweist das Gericht zur Vermeidung zukünftiger Verfahren auf Folgendes hin:\n\n42\n\n3. Die unter Verwendung einer Musterverfügung des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2003 (14.1 /VI 2.3) ergangene \nOrdnungsverfügung begegnet weiteren rechtlichen Bedenken.\n\n43\n\n3.1. Soweit Ziffer 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung zur Erfüllung der \nPassvorlageverpflichtung auffordert, konkretisiert diese Regelung die bereits auf \nGrund der § 40 Abs. 1 AuslG bzw. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG bestehende Pflicht, \neinen gültigen Nationalpass, Passersatz oder Ausweisersatz zu besitzen und auf \nVerlangen der Ausländerbehörde vorzulegen und wandelt die allgemeine und damit \njeden Ausländer treffende gesetzliche Verpflichtung zu einer individuell Verpflichtung. \nZudem konkretisiert sie diese auf die Vorlage des Passes oder Passersatzpapiers an \neine bestimmte Ausländerbehörde. Dazu bedarf der Antragsgegner einer \nErmächtigungsgrundlage bzw. Verwaltungsaktsbefugnis, die dem AuslG nicht zu \nentnehmen ist. \n\n44\n\nNach Auffassung des Gerichts ergibt sich die Befugnis, die öffentlich-rechtliche \nPasspflicht im Falle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu \nkonkretisieren, aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, aus der \ngefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG.\n\n45\n\nVgl. auch dazu Beschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; dort auch \nzu den Gegenmeinungen; ferner Beschlüsse des Gerichts vom 15. August 2000 - \n24 L 2482/00 -vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L \n4859/02 -; vom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; vom 16. Juli 2003 - 24 L 2404/03 -; \nvom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -, InfAuslR 2003, 63 ff.; \n \nder Bay. VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ Beil. I 1/2001, S. 4, \n5, sieht hingegen wohl auch die VA-Befugnis in § 40 Abs. 1 AuslG verankert.\n\n46\n\nDa die Ausländerbehörde hier in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde tätig \nwird\n\n47\n\nvgl. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom \n6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661)\n\n48\n\nund eine Verdrängung der Generalklausel durch spezielle Regelungen nicht \nersichtlich ist, steht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der Rückgriff offen.\n\n49\n\nBeschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. \nAugust 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar \n2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -, InfAuslR 2003, \nS. 63 ff.; vom 30. Mai 2003 - 24 L 1486/03 -; vom 16. Juli 2003 - 24 L 2404/03 -\n.\n\n50\n\nDer Rückgriff auf § 14 OBG hätte jedoch - genauso wie bei einer Ableitung der \nVerwaltungsaktsbefugnis aus § 40 Abs. 1 AuslG - einer individuellen Begründung \ndafür bedurft, warum der Erlass eines - die bereits bestehende allgemeine \ngesetzliche Verpflichtung konkretisierenden - Verwaltungsaktes erforderlich war. Eine \nsolche behördliche Entscheidung über die Individualisierung der gesetzlichen Pflicht \nwäre als Ermessensentscheidung zu treffen gewesen und hätte in der Begründung \nauf das individuelle Vorverhalten und damit auf die Notwendigkeit einer späteren \nVollstreckung Bezug nehmen müssen.\n\n51\n\nVgl. dazu auch Bay.VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ Beil. \nI 1/2001, S. 5.\n\n52\n\n3. 2 Soweit Ziffer 2 Satz 1 die persönliche Vorsprache und die \nAntragstellung der Antragstellerin verlangt, kann lediglich die in der Verpflichtung zur \nVorsprache mitenthaltene Aufforderung, bei der konsularischen Vertretung des \nHeimatstaates persönlich zu erscheinen (= Vorladung, vgl. § 10 Abs. 1 PolG), auf § \n70 Abs. 4 Satz 1 AuslG gestützt werden. Danach kann das persönliche Erscheinen \ndes Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, \ndessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden, soweit dies \nzur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz \nerforderlich ist. Diese Vorschrift beinhaltet ausweislich ihrer Formulierung bereits \nselbst eine entsprechende Verwaltungsaktsbefugnis. Bei dem Erlass einer solchen \nVerfügung hat die Ausländerbehörde Ermessen auszuüben, das sich mit der \nErforderlichkeit des Erscheinens des Ausländers auseinander zu setzen hat.\n\n53\n\nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Auflage, 1999, § 70 Rn. \n19.\n\n54\n\nEine sofortige Erfüllung der Verpflichtung ist jedoch weder in § 70 Abs. 4 Satz 1 \nAuslG noch in § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG vorgesehen. Die dem Ausländer \nobliegenden Mitwirkungspflichten sind danach „unverzüglich\" zu erfüllen.\n\n55\n\nZu der Unterscheidung zwischen einer sofortigen und einer unverzüglichen \nMitwirkung vgl. auch Renner, Ausländerrecht - Kommentar, 7. Auflage, 1999, § 70 \nRn. 5.\n\n56\n\nDie weiter gehende Verpflichtung dort vorzusprechen, ergibt sich aus dem \nWortlaut des § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG nicht. Soweit mit dem Terminus „vorsprechen\" \nmehr als ein persönliches Erscheinen des Ausländers gemeint ist, bleibt offen, auf \nwelche Ermächtigungsgrundlage sich dieses stützen könnte.\n\n57\n\nJedenfalls nicht erfasst von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, ist \neine Pflicht zur Aussage, vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Bd. \n2, Stand 9. Oktober 2002 / Funke-Kaiser, § 70 Rn. 72; Hailbronner, Ausländerrecht \n- Kommentar, Stand 9. Juli 2003, § 70 Rn. 45; ebenso \nDrews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrensabwehrrecht, 9. Auflage, S. 191.\n\n58\n\nDas BayObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 Z BR 1/01 - NVwZ-Beil. I \n10/2001, S. 110 weist darauf hin, dass durch § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG \nausschließlich das persönliche Erscheinen des Ausländers und keine weiteren \nMitwirkungspflichten durchgesetzt werden können;\n\n59\n\na.A. wohl Bay.VGH, Beschluss vom 23.März 2002 - 24 CS 00.12 -, NVwZ \n2000, S. 952; ebenso, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ Beil. I \n1/2001, S. 5; \n\n60\n\nauch der Hess. VGH, Urteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 - NVwZ \nBeil I 7/2001, S. 87 sieht zwar in § 15 AsylVfG keine allgemeine \nMitwirkungsverpflichtung verankert, leitet diese aber aus dem Über- und \nUnterordnungsverhältnis im AsylVfG ab. Dadurch sei die Ausländerbehörde zur \neiner Konkretisierung der Mitwirkungspflichten im Einzelfall ermächtigt.\n\n61\n\nFür abgelehnte Asylbewerber ergeben sich in paralleler Weise die Verpflichtung \nzum persönlichen Erscheinen sowie die Verwaltungsaktsbefugnis aus § 15 Abs. 2 Nr. \n3 AsylVfG.\n\n62\n\nDie weitere Aufforderung, einen zur Rückkehr berechtigenden Pass oder \nPassersatz (Heimreisedokument) dort zu beantragen, kann nicht aus § 70 Abs. 4 \nSatz 1 AuslG abgeleitet werden. Für eine solche Verpflichtung ist dort nichts \nersichtlich.\n\n63\n\nAllerdings kann aus § 40 Abs. 2 AuslG i. V. m. § 25 Nr. 2 und Nr. 3 DVAuslG die \nVerpflichtung, einen Pass bzw. Ausweisersatz zu beantragen, hergeleitet \nwerden.\n\n64\n\nDenn diese Bestimmungen sehen vor, dass ein Ausländer, der sich im \nBundesgebiet aufhält, verpflichtet ist, unverzüglich einen neuen Pass zu beantragen, \nwenn der bisherige Pass aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der \nGültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist und \nunverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen hat, wenn er einen gültigen Pass \nweder besitzt noch erlangen kann. \n\n65\n\nDas gilt jedoch nicht für die Verpflichtung zur Beantragung eines \nPassersatzpapiers oder des hier eigentlich vom Antragsgegner gewollten - weil für \neine Abschiebung erforderlichen und ausreichenden - sog. Heimreisedokuments. Ein \nsolches Dokument ist von der in § 40 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 25 DVAuslG \nnormierten gesetzlichen Verpflichtung zur Antragstellung nicht erfasst. \n\n66\n\nVgl. dazu, dass es keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten aus § 15 \nAsylVfG und § 12 DVAuslG bedeutet, wenn ein Ausländer sich weigert, eine sog. \nFreiwilligkeitserklärung zur Beantragung von Passersatzpapieren abzugeben, \nErlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2001, \nI B 1- VI 4.1.1 (zu § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG).\n\n67\n\n§ 14 DVAuslG legaldefiniert, welche Papiere als Passersatz eingeführt bzw. \nzugelassen werden. Die in § 14 Abs. 1 DVAuslG genannten Dokumente können \nkeine sog. Heimreisedokumente sein, da es sich um Dokumente der Bundesrepublik \nDeutschland handelt. Soweit § 14 Abs. 2 DVAuslG in Nr. 11 und 12 nicht nur auf \nGrund supranationaler Vereinbarungen ausgestellte, sondern auch rein ausländische \nDokumente nennt, setzt deren Qualifizierung als Passersatzpapier ihre Anerkennung \ndurch den Bundesminister des Inneren voraus. Dies ist bei sog. \nHeimreisedokumenten nicht der Fall. Eine solche Anerkennung ist auch \ngrundsätzlich nicht denkbar, da die Gleichstellung von Passersatz und Ausweisersatz \nim Verhältnis zum Pass lediglich deswegen erfolgt, weil mit diesen Dokumenten die \nIdentität des Ausländers ausreichend nachgewiesen wird. \n\n68\n\nRenner, § 40 Rn. 5.\n\n69\n\nDies ist bei Heimreisedokumenten, wie im Folgenden ausgeführt wird, nicht der \nFall.\n\n70\n\nFür die Verpflichtung zur Beantragung eines Heimreisedokuments ist auf \nausländerrechtlicher Basis daher keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich.\n\n71\n\nSoweit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG für nach erfolglosen Asylverfahren \nausreisepflichtige Ausländer die Verpflichtung normiert, im Falle des Nichtbesitzes \neines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers \nmitzuwirken, dürfte sie sich ebenfalls nicht auf die Beantragung von \nHeimreisedokumenten erstrecken. Denn bei diesen handelt es sich nicht um \nIdentitätspapiere. In der Regel werden die Heimreisedokumente dem Ausländer \nselbst nicht unmittelbar ausgehändigt, sondern allein der die Abschiebung \nbetreibenden Ausländerbehörde. Folglich ist der Ausländer nicht in der Lage, seine \nIdentität durch dieses Papier nachzuweisen. Auch der Ausländerbehörde dienen \ndiese Papiere nicht zur Identifizierung des Inhabers, sondern zur Durchführung der \nAbschiebung.\n\n72\n\nA. A. Hess. VGH, Urteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 - NVwZ Beil. I \n7/2001, S. 88, wonach die zur Heimreise berechtigenden Papiere auch \nIdentitätspapiere seien.\n\n73\n\nDie in Ziffer 2 Satz 2 enthaltene Anordnung, das Heimreisedokument in der in \nZiffer 1 genannten Frist der Ausländerbehörde zu übergeben, weicht von der in § 40 \nAbs. 1 AuslG verwendeten Formulierung ab. § 40 Abs. 1 AuslG sieht die Pflicht vor, \neinen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz „vorzulegen, auszuhändigen und \nvorübergehend zu überlassen\". Die Formulierung „zu übergeben\" dürfte im Hinblick \nauf § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt sein.\n\n74\n\nAuch die in § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 Nr. 5 AuslG normierte Pflicht des \nAusländers, der Ausländerbehörde unverzüglich den neuen Pass oder Passersatz \n„vorzulegen\", entspricht nicht der hier geforderten „Übergabe\". \n\n75\n\nErgänzend sei auf die Bindung der Vorlage an die Frist der Ziffer 1 hingewiesen, \ndie durchaus mit einer nur zu fordernden unverzüglichen Erfüllung kollidieren \nkann.\n\n76\n\nSoweit der Antragstellerin zur Übergabe eine Frist bis zum 7. Juli 2003 (also von \nca. einem Monat ab Zustellung der Verfügung) gesetzt wird, ist zu berücksichtigen, \ndass auch der mitwirkungswillige Ausländer keinen Einfluss darauf hat, wann ein von \nihm beantragter Nationalpass, Passersatz oder beantragtes Heimreisedokument \ntatsächlich ausgestellt wird.\n\n77\n\nVgl. dazu Beschlüsse des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \nvom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.\n\n78\n\nDie in Ziffer 3 Satz 1 eingeräumte Möglichkeit, die angedrohten Zwangsmittel \ndadurch abzuwenden, dass die Antragstellerin einen von der Botschaft bestätigten \nNachweis beibringt, wonach dort eine persönlich Vorsprache erfolgt und ein \nHeimreisedokument beantragt worden ist, kann im Einzelfall ein unmögliches \nVerlangen darstellen. Dies gilt z.B. dann, wenn eine Botschaft - wie gegenwärtig die \nirakische - dauerhaft geschlossen ist, oder dem Ausländer die Ausstellung der \nBestätigung aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, verweigert wird. Hier \nwird es also maßgeblich darauf ankommen müssen, ob die Nichterfüllung der Pflicht \naus Gründen erfolgt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat.\n\n79\n\n3.3 Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin in Ziffer 3 Satz 1 für den Fall, \ndass sie binnen der genannten Frist der Ausländerbehörde weder ein \nHeimreisedokument noch einen von der Botschaft bestätigten Nachweis über die \npersönliche Vorsprache und die Beantragung eines Heimreisedokuments beibringe, \n„gemäß § 70 Nr. 4 Satz 2 AuslG die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft bzw. \ndem Konsulat Ihres angegebenen Heimatstaates\" androht, erscheint zunächst \neinmal fraglich, ob die zwangsweise Vorführung der Antragstellerin an die dort \ngenannten Bedingungen geknüpft werden darf. Hier bestehen die oben dargestellten \nBedenken hinsichtlich der Frage, ob ihr überhaupt die Pflicht zur „Vorsprache\" und \nzur Beantragung eines Heimreisedokumentes durch Verwaltungsakt auferlegt \nwerden kann. Zudem bestehen die dargestellten Bedenken bzgl. der \nNachweisobliegenheit in der gesetzten Frist. \n\n80\n\nDarüber hinaus ist die Androhung der zwangsweisen Vorführung zumindest \ninsoweit irreführend, als sie sich ausdrücklich auf § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG stützt. \nDort ist eine Androhung nicht vorgesehen. Nach dem Wortlaut dieser Norm besteht \nweder die Notwendigkeit zur Androhung einer Vorführung noch eine explizite \nErmächtigung dazu.\n\n81\n\nFraglich ist zudem, unter welchen Voraussetzungen die zwangsweise \nDurchsetzung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen, die Vorladung, im \nAusländerrecht möglich ist. Die Ausländerbehörde kann sich nach dem Wortlaut des \n§ 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG auf die hier wohl enthaltene Eingriffsbefugnis zur \n„zwangsweisen\" Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens \nstützen.\n\n82\n\n§ 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG verweist dazu auf §§ 40 Abs. 1 und 2, 41, 42 Abs. 1 \nSatz 1 und 3 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG). Diese Normen regeln \nVerfahrenserfordernisse der Durchführung einer Vorführung. § 40 Abs. 1 und 2 \nBGSG legen das Erfordernis einer (amts-)richterlichen Entscheidung für solche \nMaßnahmen fest, die als Freiheitsentziehung zu qualifizieren sind. § 41 BGSG regelt \nweitere Anforderungen an die Behandlung einer festgehaltenen Person und § 42 \nAbs. 1 Satz 1 und 3 BGSG bestimmt die zulässige Dauer der \nFreiheitsentziehung.\n\n83\n\nProblematisch ist, ob damit abschließend die Anforderungen an die Vorführung \neines Ausländers, also die Durchsetzung der Vorladung im Wege des unmittelbaren \nZwangs, geregelt sind.\n\n84\n\nNach dem allgemeinen Vollstreckungsrecht wäre die - hier erfolgte - Androhung \nder Vorführung erforderlich, §§ 55 Abs. 1, 63, 64, 65 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz NW (VwVG). Auch das allgemeine Ordnungsrecht \nsetzt bei einer Vorführung zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung \ngemäß §§ 24 Nr. 2 OBG, 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PolG i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 63, \n64, 65 VwVG neben weiteren besonderen Anforderungen voraus, dass eine \nAndrohung erfolgt ist.\n\n85\n\nVgl. Habermehl, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage, 1993, Rn. 573; Möller, \nRn. 284; Lisken/Denninger, Rn. F 267.\n\n86\n\nOb auch bei der zwangsweisen Durchsetzung der Vorladung nach dem AuslG \nder Erlass einer Vorführungsandrohung im ergänzenden Rückgriff auf das \nallgemeine Vollstreckungsrecht notwendig ist, ist in der Rechtsprechung - soweit \nersichtlich - noch ungeklärt.\n\n87\n\nNach der gesetzgeberischen Begründung der Neuregelung des § 70 Abs. 4 \nAuslG, BT - Drucks. 13 /5986, S. 13 (zitiert nach Kloesel/Christ/Häußer, zu § 70) \nwar die Schaffung der hiesigen Rechtsgrundlage gerade deswegen erforderlich, \nweil „mit dem polizeirechtlichen Instrumentarium [...] eine zwangsweise Vorführung \nzu den Heimatvertretungen zwecks Passbeschaffung nicht sichergestellt\" ist. Die \nBegründung nahm dabei auf die u.a. in Nordrhein-Westfalen bestehende \nBeschränkung der zwangsweisen polizeirechtlichen Vorladung (=Vorführung) auf \ndie Fälle einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur \nDurchsetzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen Bezug. Dies spricht dafür, dass \nhier eine von den übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen unabhängige, \nselbstständige Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden sollte. Zum Bestehen \neiner diesbzgl. Ermächtigungslücke im Allgemeinen Polizeirecht, vgl. auch Riegel, \nS. 133; vgl. zum allgemeinen Streit über die Durchsetzung von \nStandardmaßnahmen, Möller, Rn. 187; Hailbronner, § 70 Rn. 45 sieht hier zwar mit \nVerweis auf die Gesetzesbegründung eine neue Ermächtigungsgrundlage \ngeschaffen, verweist aber dennoch auf das allgemeine Vollstreckungsrecht zur \nDurchsetzung der Vorführung.\n\n88\n\nErachtet man - hiervon ausgehend - die Androhung des Zwangsmittels für \nerforderlich, \n\n89\n\nso wohl VG München, vom 23. Oktober 1998, - M 7 S 98.3492 - NVwZ 1999 \nBeil. Nr. 4 37-38; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar / Funke-Kaiser, § 70 \nRn. 74; Hailbronner, § 70 Rn. 45; \n\n90\n\nauch der BayObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 Z BR 1/01 - NVwZ-Beil. I \n10/2001, S. 110 hält den Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG für die \nzwangsweise Durchsetzung für nicht abschließend und zieht ergänzend das \nLandesvollstreckungsrecht heran; ebenfalls Bay.VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 \nB 99.3200 -, NVwZ Beil. I 1/2001, S. 5; dieser hält zudem die Verhängung von \nZwangsgeld gegenüber Asylberwerbern nicht stets für nicht Erfolg \nversprechend.\n\n91\n\nwäre folglich eine durch das individuelle Vorverhalten des Ausländers \nbegründete Ermessensentscheidung bezüglich der Auswahl des Zwangsmittels zu \ntreffen.\n\n92\n\nHinsichtlich der in Ziffer 3 Satz 2 vorgesehenen Erstreckung der \nVorführungsandrohung auf die Möglichkeit, mit den diplomatischen Vertretern des \nHeimatstaates der Antragstellerin ausserhalb des Vertretungssitzes einen Termin an \nanderem Ort in Nordrhein-Westfalen oder in anderen Bundesländern wahrzunehmen, \nist problematisch, dass die Vorführung und damit die zwangsweise Durchsetzung \neiner ordnungsbehördlichen Maßnahme „angedroht\" wird, die der Antragstellerin \nzuvor überhaupt nicht als (vollstreckbare) Handlungspflicht durch Verwaltungsakt \naufgegeben wurde. Die zuvor in der Ordnungsverfügung normierte Handlungspflicht \ndes persönlichen Erscheinens und der Antragstellung waren ausschließlich auf die \nkonsularische Vertretung ihres Heimatstaates in Frankfurt beschränkt.\n\n93\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorführung bei einer \nentfernt gelegenen Botschaft um eine Freiheitsentziehung im Sinne der § 40 Abs. 1 \nBGSG i.V. m §§ 1, 2 Freiheitsentziehungsgesetz (FeVG) handeln kann.\n\n94\n\nNach dem BayObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 Z BR 1/01 - NVwZ-Beil. \nI 10/2001, S. 110, ist die Vorführung bei einer Botschaft, die mit einer \nIngewahrsamnahme verbunden ist, jedenfalls eine Freiheitsentziehung.\n\n95\n\nZur ausländerrechtlichen Literatur, vgl. Funke-Kaiser, \nGemeinschaftskommentar, § 70 Rn. 74; danach stellen die im Zusammenhang mit \nder Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendig werdenden Maßnahmen \nfreiheitsbeschränkender Art nach obergerichtlicher Rechtsprechung bei der \nAbschiebung grundsätzlich keine Freiheitsentziehung dar; zuletzt zur Abgrenzung \nvon Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung im Bereich der \nAbschiebungsvorbereitung: Kammergericht, Beschluss vom 30. August 2002, \nNVwZ-Beil. I 4/2003, S. 30 ff. mit umfangreichen Nachweisen aus der \nRechtsprechung.\n\n96\n\nIm allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht handelt es sich nach Möller, a.a.O. \nRn. 285 bei einer Vorführung immer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. \n104 Abs. 2 GG, die eine richterliche Anordnung erforderlich macht; ähnlich auch \nRiegel, S. 134, wonach ein Festhalten zur Identitätsfeststellung einschließlich der \nerkennungsdienstlichen Behandlung bei der Vorführung eine Freiheitsentziehung \nist. \n\n97\n\nA.A. Drews/Wacke, S. 191; Götz, Rn. 286, Lisken/Denninger, Rn. F 274, dort \nebenfalls zur Abgrenzungsproblematik, wonach es sich bei einer Vorführung \ngrundsätzlich nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine \nFreiheitsbeschränkung handelt.\n\n98\n\nIn diesem Fall wären neben § 70 Abs. 4 Satz 3 AuslG i.V.m. §§ 40 Abs. 1 und 2, \n41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGSG gemäß § 1 FeVG auch die Vorschriften des FeVG \nzu beachten. Eine Freiheitsentziehung wäre danach gemäß §§ 40 Abs. 1 BGSG, 3 \nFeVG nur auf Grund richterlicher Anordnung möglich. Damit berühmt sich der \nAntragsgegner mit der „Androhung\" der Vorführung bei weiter entfernten \nkonsularischen Vertretungen unter Umständen einer Befugnis, die ihm selbst nicht \nzusteht, da er auf eine solche richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung \nangewiesen wäre.\n\n99\n\n3.4 Die in Ziffer 4 Satz 1 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung erscheint \nzu unbestimmt ( § 37 VwVfG). Der Antragstellerin drohen nach der Formulierung \ndieser Regelung die aufgezeigten Konsequenzen, soweit sie nicht kumulativ alle in \nden Ziffer 1 und 2 der Verfügung aufgeführten Verpflichtungen erfüllt. Sobald also \neine der Pflichten nicht erfüllt wird, könnte dies bedeuten, dass die aufgezeigten \nweiteren Folgen eintreten sollen. Die vom Antragsteller gewählte Formulierung ist \ndaher zumindest mehrdeutig und lässt die Antragstellerin darüber im Unklaren, \nwelche Voraussetzungen sie erfüllen muss, um die angedrohten Konsequenzen zu \nvermeiden.\n\n100\n\nZudem ist zweifelhaft, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich die \nverschiedenen Vorlageverpflichtungen stützen. Der Rückgriff auf die \nGeneralermächtigung des § 14 OBG würde zunächst das Bestehen einer \nallgemeinen gesetzlichen Verpflichtung bzgl. des abverlangten Handelns \nvoraussetzen. \n\n101\n\nDie Pflicht zur Vorlage der „Unterlagen und Prüfungsmittel\" ergibt sich nicht aus § \n70 Abs. 1 AuslG. Zwar wird dort dem Ausländer auferlegt, „die erforderlichen \nNachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche \nBescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er \nerbringen kann, unverzüglich beizubringen\". Diese Obliegenheit bezieht sich jedoch \nnur auf für den Ausländer günstige Umstände und Nachweise, um die es sich hier \nnicht handelt.\n\n102\n\n§ 40 Abs. 1 AuslG begründet eine Vorlagepflicht nur für einen Pass, Passersatz \noder einen Ausweisersatz also nicht für die hier genannten „Unterlagen und \nPrüfungsmittel\".\n\n103\n\nAuch aus § 40 Abs. 2 AuslG i. V. m. § 25 Nr. 6 DVAuslG kann die Pflicht zur \nVorlage der hier betroffenen Dokumente nicht abgeleitet werden, da nur von „einer \nBehörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte\" Dokumente erfasst sind.\n\n104\n\nEine ausländerrechtlich normierte Verpflichtung im auferlegten Sinn und Umfang \nist daher nicht ersichtlich.\n\n105\n\nFür die den asylverfahrensrechtlichen Regelungen unterfallenden Ausländer \nbestimmt § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, dass sie im Falle des Nichtbesitzes eines \ngültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers \nmitzuwirken verpflichtet sind.\n\n106\n\nIn den § 15 AsylVfG ff. sind einzelne Mitwirkungspflichten erstmals gesetzlich \ngeregelt worden, vgl. Renner, § 15 AsylVfG Rn. 2. \n\n107\n\nWie ausgeführt, dürfte es sich bei Heimreisedokumenten jedoch nicht um solche \nIdentitätspapiere handeln. Zusätzlich legt § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG fest, dass die \nhiervon betroffenen Ausländer Urkunden und sonstige Unterlagen, die in ihrem \nBesitz sind, den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, \nauszuhändigen und zu überlassen haben. Die Verpflichtung zur Vorlage der vom \nAntragsgegner geforderten Dokumente kann einen Ausländer auf Grund dieser \ngesetzlichen Verpflichtung daher nur treffen, soweit sich diese bereits in seinem \nBesitz befinden. \n\n108\n\nDie Beschaffung der „von der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates \ngeforderten Unterlagen und Prüfungsmittel\" zur Vorlage bei der Ausländerbehörde ist \ndagegen vom Gesetz nicht erfasst. Lediglich die Vorlagepflicht bzgl. „aller ggf. in \nIhrem Besitz befindlichen iranischen Originaldokumente\" könnte im Falle der \nAntragstellerin - als abgelehnter Asylbewerberin - auf diese Norm gestützt werden. \n\n109\n\nDie desweiteren geforderten Unterlagen fallen auch nicht unter die in § 15 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG genannten und damit gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG vorzulegenden \nPapiere. Die dort aufgeführten, bereits von einem anderen Staat erteilten, Visa, \nAufenthaltsgenehmigungen und sonstige Grenzübertrittspapiere betreffen \nDokumente von Drittstaaten (also weder solche der Bundesrepublik Deutschland \nnoch des Heimatlandes).\n\n110\n\nInsbesondere ist zu berücksichtigen, dass von einem Ausländer in der Regel - \nanders als bei der Antragstellerin im vorliegenden Fall - schon deswegen nicht die \nVorlage von Antragsdokumenten verlangt werden kann, weil dies für ihn unter \nUmständen etwas tatsächlich Unmögliches ist, § 44 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG. Die Praxis \nvieler Auslandsvertretungen geht nämlich nach der Erfahrung des Gerichts dahin, die \neinen ausreiseunwilligen Ausländer betreffenden Unterlagen unmittelbar der die \nAbschiebung betreibenden Ausländerbehörde auszuhändigen.\n\n111\n\nEine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Antragstellerin, die geforderten \nvier Passbilder - angefertigt, mit Kopfbedeckung - vorzulegen, ist nicht \nersichtlich.\n\n112\n\nA.A. wohl Bay. VGH, Beschluss vom 23.März 2002 - 24 CS 00.12 -, NVwZ \n2000, 952, der eine Ermächtigungsgrundlage in § 70 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 \nAuslG sieht. Aus der Passvorlagepflicht wird dabei sowohl die Mitwirkungspflicht \nzur Beschaffung von Heimreisedokumenten als auch die Ermächtigung zur \nAnordnung, Passfotos mit Kopfbedeckung anfertigen zu lassen, abgeleitet.\n\n113\n\nAllerdings hat das erkennende Gericht schon mehrfach entschieden, dass einer \nAusländerin die Erfüllung der Passvorlagepflicht nicht dadurch unzumutbar wird, \ndass der Heimatstaat die Vorlage von Passfotos mit Kopfbedeckung fordert.\n\n114\n\nBeschlüsse des Gerichts vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 10. \nJanuar 2003 -24 L 4859/02 -; vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 23. März 2000 - \n24 CS 00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 952,\n\n115\n\nDies gilt auch für zum christlichen Glauben konvertierte Iranerinnen.\n\n116\n\nBeschlüsse der Kammer vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -, InfAuslR \n2003, 63 ff.; und vom 16. Juli 2003 - 24 L 2404/03 -.\n\n117\n\nOb Gleiches auch für die hier getroffene Anordnung der Ausländerbehörde zu \ngelten hat, ist noch offen.\n\n118\n\nSoweit sich in der Ordnungsverfügung darüber hinaus die Verpflichtung findet, \nden Antrag auf Erteilung eines Heimreisedokuments zu unterschreiben, gelten die \noben gemachten Ausführungen zur Vorlagepflicht der geforderten Dokumente \nentsprechend. Diesbezügliche Mitwirkungsverpflichtungen sind nur für die \nBeantragung von Pass, Passersatzpapier und Ausweisersatz- bzw. \nIdentitätspapieren denkbar. Für die Beantragung von Heimreisedokumenten ist eine \ngesetzliche Unterschriftsverpflichtung weder auf ausländerrechtlicher noch auf \nasylverfahrensrechtlicher Grundlage ersichtlich.\n\n119\n\nDie Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der in Ziffer 4 Satz 3 geregelten \nDuldungsverpflichtung mag sich aus § 41 Abs. 6 AuslG ergeben, wo die \nDuldungspflicht des Ausländers bzgl. der erkennungsdienstlichen Behandlung \nausdrücklich vorgesehen ist. \n\n120\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 18 B 2497/98 - NVwBl. \n2001, 61; nach der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, zu \n§ 41, handelt es sich bei Abs. 4 (a.F.) jedoch nur um die notwendige \nverwaltungsrechtliche Bezugsnorm für den Straftatbestand des § 90 (jetzt 92) Abs. \n1 Nr. 5 AuslG.\n\n121\n\nDer Erlass einer solchen, die allgemeine gesetzliche Pflicht konkretisierenden \nAnordnung, würde jedoch wiederum eine begründete Ermessensentscheidung \nvoraussetzen. Eine solche Duldungsverfügung könnte dann auch im Wege des \nVerwaltungszwangs durchgesetzt werden. \n\n122\n\nHuber/Weichert, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand 1. Februar \n2002, § 41 Rn. 23; Hailbronner, § 41 Rn. 30.\n\n123\n\nDazu wäre - anders als in der Verfügung erfolgt - eine Androhung des konkreten \nZwangsmittels erforderlich.\n\n124\n\nTrotz des Wortlauts des § 41 Abs. 6 AuslG sprechen jedoch gewichtige \nArgumente dafür, dass der Erlass einer solchen Duldungsverfügung hier nicht \nerforderlich war. Bei Anordnung einer - von Identitätsfeststellungsmaßnahmen zu \nunterscheidenden, § 41 Abs. 1 AuslG - erkennungsdienstlichen Behandlung handelt \nes sich nämlich um eine Standardmaßnahme (vgl. § 14 PolG). \n\n125\n\nvgl. Möller, Rn. 271.\n\n126\n\nDiese berechtigt die Behörde unmittelbar zur Durchführung. Die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung würde damit gleichzeitig bereits die Möglichkeit \neiner zwangsweise Durchsetzung enthalten, ohne dass es der allgemeinen \nverwaltungsvollstreckungsrechtlichen Mittel bedürfte.\n\n127\n\nHabermehl, Rn. 512, 513; für § 81 b StPO ebenso Kleinknecht / Meyer-\nGroßner, StPO, 45. Auflage, 2001, § 81 b Rn. 15; a.A. Vahle, Polizei 87, 242 \nwonach die Bestimmungen des Polizeirechts anwendbar seien; ausdrücklich mit \nVerweis auf die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften auch Renner, § 41 Rn. 7, \nebenso Kloesel/Christ/Häußer, § 41 Rn. 21; \n\n128\n\nvgl. zum allgemeinen Streit über die Durchsetzung von Standardmaßnahmen, \nMöller, Rn. 187, wonach sich jedenfalls aus § 81 b StPO unmittelbar die \nErmächtigung zur zwangsweisen Durchsetzung ergeben soll, Rn. 301.\n\n129\n\nDanach wäre die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung überflüssig; \n\n130\n\nso z.B. auch § 16 AsylVfG.\n\n131\n\nZudem erscheint fraglich, ob der angeordnete Maßnahmenkanon bezüglich der \nerkennungsdienstlichen Behandlung von der Reichweite der Ermächtigung der §§ 41 \nAbs. 2, 81 b StPO gedeckt ist.\n\n132\n\nFür von einer ausländischen Mission geforderte Fotos dürfte dies jedenfalls nicht \ngelten. \n\n133\n\nDenn die Anfertigung von Fotos (unter Tragen eines Kopftuchs) dient hier nicht \nder (Vorbereitung der) Identifizierung, sondern soll im Iran geltende \nBekleidungsvorschriften zum Zwecke der Beantragung eines Heimreisedokumentes \nerfüllen.\n\n134\n\n§ 41 Abs. 2 AuslG i.V. m. § 81 b StPO schafft ferner lediglich eine subsidiäre \nErmächtigungsgrundlage zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. \nZunächst sind gemäß § 41 Abs. 1 StPO Identitätsfeststellungsmaßnahmen \nvorzunehmen. \n\n135\n\nvgl. Kloesel/Christ/Häußer, § 41 Rn. 7. \n\n136\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 bis 5 AuslG \nvorliegen könnten, bestehen nicht. \n\n137\n\nZur grundsätzlichen Subsidiarität der erkennungsdienstlichen Behandlung im \nVerhältnis zur Identitätsfeststellung, vgl. Götz, Rn. 511.\n\n138\n\nNur wenn die Identität in anderer Weise, „insbesondere durch Anfragen bei \nanderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen \nSchwierigkeiten festgestellt werden kann\", ist gemäß § 41 Abs. 2 AuslG die \nDurchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig. Damit erfordert die \nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eine individuelle Begründung, \nfür die vorliegend nichts ersichtlich ist. Aus der Ordnungsverfügung geht nicht hervor, \ndass die Identität der Antragstellerin überhaupt fraglich ist.\n\n139\n\nEbenso wenig wird deutlich, dass die vorrangig genannten Maßnahmen zur \nIdentifizierung bereits durchgeführt worden und erfolglos geblieben sind oder dass \nsie nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchführbar \nwären.\n\n140\n\nVor dem Hintergrund der Subsidiarität erscheint auch die Regelung, dass solche \nMaßnahmen bereits vorgenommen werden sollen, wenn sie zur Identifizierung \n„beitragen können\", nicht von der Ermächtigungsgrundlage der § 41 Abs. 2 AuslG i. \nV.m. § 81 b StPO gedeckt.\n\n141\n\nGegenüber abgelehnten Asylbewerbern ergibt sich die Ermächtigung bzw. \nVerpflichtung, die Identität eines Ausländers zu sichern und erkennungsdienstliche \nMaßnahmen durchzuführen aus § 16 Abs. 1 AsylVfG (i.d. Fassung des Art 12 Nr. 1 \nlit. e, des Gesetzes vom 9. Januar 2002, BGBl. I S. 361). Die erkennungsdienstliche \nBehandlung ist danach zwar nicht an die engeren Voraussetzungen des § 41 AuslG \ngeknüpft, jedoch auch hier ausschließlich zur „Identitätssicherung\" vorgesehen. Dies \nwäre vorliegend wohl nicht der Fall. \n\n142\n\nZudem dürfte zweifelhaft sein, ob sich aus der genannten Norm eine \nErmächtigungsgrundlage auch für den - hier vorliegenden - Fall ergibt, dass eine \nerkennungsdienstliche Behandlung bereits bei Antragstellung beim Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgt ist, sodass die hier abverlangte \nMaßnahme eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung darstellen würde, ohne \ndass eine weitere Asylantragstellung vorläge.\n\n143\n\n3.5. Hinsichtlich der in Ziffer 5 Satz 1 der Verfügung getroffenen Androhung der \nzwangsweisen Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten stellt sich erneut die \nFrage einer individuell ausreichend begründeten Ermessensentscheidung. Darüber \nhinaus wird der Antragstellerin erneut ein Zwangsmittel angedroht, obwohl ihr eine zu \nGrunde liegende Handlungspflicht, nämlich das persönliche Erscheinen bzw. die \nVorladung zu den genannten Vertretungen „weiterer Staaten\" zuvor gar nicht im \nWege eines durchsetzbaren Verwaltungsaktes aufgegeben worden ist. Dies gilt auch \nfür das Erscheinen bei Aussenterminen. \n\n144\n\nSoweit Ziffer 5 Satz 2 der Verfügung vorsieht, dass Ziffer 4 auch entsprechende \nGeltung für die Beweiserhebung und -führung im Verhältnis zu anderen Staaten \nhaben soll, sei auf die Ausführungen zu Ziffer 3 Satz 2 verwiesen.\n\n145\n\n3.6 Das erkennende Gericht hat es in der Vergangenheit für rechtmäßig erachtet, \neinen Ausländer, der sich zuvor geweigert hatte, seiner gesetzlichen \nPassvorlagepflicht freiwillig nachzukommen, durch Ordnungsverfügung unter \nAndrohung der sofortigen Vollziehung aufzufordern, innerhalb eines Monates ab \nZustellung den für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen \nNationalpass vorzulegen und ihm für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger \nBefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro anzudrohen, verbunden mit dem \nHinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Ersatzzwangshaft beim \nVerwaltungsgericht. Dabei hatte die erlassende Ausländerbehörde zugleich \nklargestellt, dass von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand genommen werde, wenn \nder Ausländer nachweise, einen Nationalpass oder einen Passersatz beantragt zu \nhaben oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Antragstellung bei der \nfür ihn zuständigen Mission seines Heimatlandes gehindert gewesen zu sein.Ferner \nwurde die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung durch die Mitwirkung bei der \neventuell notwendigen Beschaffung von Heimreisedokumenten abzuwenden.\n\n146\n\nVgl. Beschlüsse des Gerichts vom 19. Mai 2003 - 24 L 367/03 -; vom 30. Mai \n2003 -24 L 1486/03 -; vom 23. Juni 2003 - 24 L 2078/03 -, vom 16. Juli 2003 - 24 \nL 2404/03 - .\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht die Passvorlageverpflichtung und die Vorladung je mit einem \nhalben Regelwert zu Grunde gelegt, den für den Fall der Nichtbefolgung \nangedrohten Maßnahmen als Annexen zu jenen dagegen keine eigene Relevanz im \nHinblick auf den Streitwert beigemessen.\n\n148","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-26/24-l-2373-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-26/24-l-2373-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291104","retrieved":"2026-07-09 03:11:03.253718+00:00"}}