{"status":"available","doknr":"OLD291102","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0826.14K2448.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"14 K 2448/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003 \nwird insoweit aufgehoben, wie darin vom Kläger höhere Kosten als 51,00 Euro \ngefordert werden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die \nKostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes \nder Stadt E Nr. 427223014051 vom 10.11.1997. Seit 05.08.1997 liegt bei ihm ein \nGrad der Behinderung von 70 % vor. Im Ausweis ist das Merkmal G enthalten. Als er \nsich am 15.01.1998 zur ersten Kontrolle seines Herzschrittmachers in das \nEvangelische Krankenhaus in E begab, parkte er seinen Pkw mit dem amtlichen \nKennzeichen E-XX 000 in Höhe des Hauses G 95 auf einem der dortigen \nBehindertenparkplätze und legte den oben genannten Ausweis des \nVersorgungsamtes auf dem Armaturenbrett aus, ohne einen Hinweis über seinen \nAufenthalt im Wagen zu hinterlassen. Nachdem das Fahrzeug um 9.50 Uhr auf dem \nBehindertenparkplatz festgestellt worden war, ließ ein Polizeibeamter des Beklagten \nes um 10.05 Uhr von einer Fachfirma auf deren Betriebsgelände abschleppen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 1998 schilderte der Kläger dem Beklagten den \nvorstehenden Sachverhalt und beantragte die Rückzahlung der bei Abholung des \nWagens verauslagten Abschleppkosten über 139,73 DM. Diesen Antrag lehnte der \nBeklagte mit Schreiben vom 12.02.1998 mit der Begründung ab, die Maßnahme sei \nrechtmäßig gewesen, denn er - der Kläger - habe auf dem Behindertenparkplatz \nohne die dafür nötige Ausnahmeparkerlaubnis des Straßenverkehrsamtes geparkt. \nDer Ausweis des Versorgungsamtes reiche nicht aus.\n\n4\n\nWegen dieser Abschleppmaßnahme erließ der Beklagte am 11. Dezember 2002 \naußerdem gegen den Kläger einen Gebührenbescheid über 51,00 Euro zuzüglich \n2,09 Euro für Portokosten nach § 7 Buchstabe a Abs. 2 KostO NRW, dem er ein \nBegleitschreiben an den Kläger beigefügt hatte, in dem es heißt, die \nRechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei zwar schon am 12. \nAugust 1997 in Kraft getreten. Wegen des aufwändigen Verfahrens zur \nGebührenkalkulation seien Gebühren aber erst für Abschleppmaßnahmen erhoben \nworden, die nach dem 01.03.1998 durchgeführt worden seien. Dies habe der \nLandesrechnungshof beanstandet. Deshalb habe der Innenminister entschieden, \ndass die Verwaltungsgebühr für Sicherstellungen vor dem 01.03.1998 \nnachzuerheben sei. Die Verjährungsfrist betrage ab dem Ende des Jahres, in dem \ndie Gebühr fällig werde, gem. Art. 8 § 1 Nr. 2, § 2 AGBGB 4 Jahre.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 08.01.2003 Widerspruch, aus dessen Gründen sich ergibt, \ndass ihm der konkrete Vorfall zunächst nicht erinnerlich war. Gleichzeitig zweifelte er \naber die Ausführungen des Beklagten zur Verjährungsfrist an. Nachdem der \nBeklagte dem Kläger den Anlass der Abschleppmaßnahme im Verlaufe weiterer \nKorrespondenz nochmals geschildert hatte, teilte der Kläger mit, er halte seinen \nWiderspruch aufrecht, zumal damals sein Antrag auf Rückzahlungen der \nAbschleppkosten abgelehnt worden sei, obwohl er seinen \nSchwerbehindertenausweis im Auto sichtbar ausgelegt habe.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom \n24.03.2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 09.04.2003 Klage erhoben, mit der er das Vorgehen des \nBeklagten als zu hart rügt und darauf hinweist, dass er damals im Umgang mit dem \nSchwerbehindertenausweis noch unerfahren gewesen sei, nur ein einziges Mal auf \neinem Behindertenparkplatz geparkt habe und im Übrigen die Nacherhebung einer \nGebühr, die zur Tatzeit noch nicht habe gefordert werden können, für unzulässig \nhalte.\n\n8\n\nDer Kläger beantragte sinngemäß,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Dezember \n2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 24.03.2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl \nfür die Klägerseite niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger ist in der Ladung \ndarauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn \nverhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige \nKlage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ausnahme des auf die \nAuslagen für Porto entfallenden Teils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 VwGO.\n\n16\n\nDie angefochtene Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 \nSätze 1 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in \nVerbindung mit § 77 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Buchstabe a KostO NRW. Danach \nkönnen für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25,00 bis 150,00 \nEuro bzw. für die rechtmäßige Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges \nVerwaltungsgebühren von 5,00 bis 250,00 Euro festgesetzt werden. \nDie Befugnis des Beklagten zur Festsetzung dieser Gebühr war im Dezember 2002 \nnicht verjährt. Zwar enthält das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bis zum \nInkrafttreten seiner Änderung am 28.01.2003 (GV NRW 2003, 24) keine Regelung \nüber die Verjährung. In § 77 Abs. 4 VwVG ist lediglich eine Ermächtigung enthalten \nzur Regelung von Entstehung und Fälligkeit des Anspruches in der Kostenordnung. \nAuch die im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV \nNRW Seite 524/SGV NRW 2011) enthaltene Verjährungsregelung des § 20 GebG ist \nhier nicht einschlägig, weil sie gem. Abs. 1 Satz 1 den Anspruch auf Zahlung von \nKosten behandelt. Dass der Zahlungsanspruch die Festsetzung der Kostenschuld \nvoraussetzt, ergibt sich mittelbar aus den weiteren Bestimmungen des § 20 GebG. \nNach dessen Abs. 1 Satz 2 beginnt die Verjährungsfrist nämlich erst mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit setzt nach § \n17 GebG aber voraus, dass die Kostenentscheidung dem Betroffenen gem. § 14 \nGebG bekannt gegeben worden ist. Wie lange der Beklagte befugt ist, seine \nKostenentscheidung festzusetzen und bekannt zu geben, regelt indes § 20 GebG im \nGegensatz zu der Änderungsfassung des Gebührengesetzes vom 18.12.2002 nicht. \nDiese Frage ist auch nicht Gegenstand der Verjährungsregelung in Art. 8 §§ 1 und 2 \nAGBGB. § 1 Abs. 2 der zitierten Regelung betrifft ausdrücklich ebenfalls nur den \nZahlungsanspruch, nicht hingegen die Festsetzungsbefugnis. Sie wird - wie sich aus \nder Bestimmung über die Ermittlung der Verjährungsfrist in § 2 ergibt - ebenfalls \nvorausgesetzt. \nDie Frage, ob die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung seiner \nKostenentscheidung gegenüber dem Kläger im Dezember 2002 verjährt war, lässt \nsich deshalb nur unter Berücksichtigung der im BGB normierten allgemeinen \nGrundsätze zur Verjährung beantworten. Nach § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002 \ngeltenden Fassung betrug die Regelverjährungsfrist - sie allein ist hier in Betracht zu \nziehen - 30 Jahre. Nach § 198 BGB alter Fassung begann sie mit der Entstehung \ndes Anspruchs, d.h. unter Berücksichtigung von § 7a Abs. 3 KO vom 12.08.1997 mit \ndem Beginn der Sicherstellung des Pkws des Klägers am 15. Januar 1998. Von \ndiesem Zeitpunkt ausgehend war der Festsetzungsanspruch des Beklagten bei \nErlass seines Gebührenbescheides im Dezember 2002 noch nicht verjährt. Auf \nGrund des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen \nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes kommt dem Beklagten zwar nicht mehr die \n30-jährige Verjährungsfrist zugute. Nach der ab 01.01.2002 geltenden Neuregelung \nbeträgt die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nunmehr nur noch 3 Jahre. Sie \nbeginnt gem. § 199 am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und \nder Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \nSchuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen \nmüssen. Diese drastische Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auf Grund der \nÜbergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB nach dessen Abs. 1 Satz 1 zwar \ngrundsätzlich für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten \nAnsprüche. Allerdings richtet sich der Beginn der Verjährung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nEGBGB für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem BGB in der bis zu diesem \nTag geltenden Fassung. Soweit die Verjährungsfrist in der seit 01.01.2002 geltenden \nFassung des BGB - wie im vorliegenden Fall - kürzer ist als nach der bis zum \n01.01.2002 geltenden Fassung (hier 3 Jahre statt 30 Jahre) wird die kürzere Frist \naber erst ab dem 01.01.2002 berechnet. Demgemäß wäre der Anspruch des \nBeklagten auf Festsetzung der angefochtenen Gebühr gegenüber dem Kläger erst \nam 01.01.2005 verjährt.\n\n17\n\nWar der Beklagte demgemäß am Erlass des Gebührenbescheides gegen den \nKläger nicht gehindert, kann dieser mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn die die \nGebühr auslösende Amtshandlung rechtswidrig gewesen wäre oder die Gebühr \nselbst rechtsfehlerhaft ist. Beides ist nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die \ngebührauslösende Amtshandlung, die Sicherstellung des Pkws des Klägers, war § \n43 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine \ngegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der hier verwandte Gefahrenbegriff bestimmt \nsich nach § 1 PolG. Danach muss es sich um eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit handeln. Eine solche ist stets gegeben, wenn gegen Normen geltenden \nRechts verstoßen wird. Durch das Parken seines Fahrzeugs auf dem amtlich \nausgewiesenen Behindertenparkplatz ohne entsprechende Parkerlaubnis der \nStraßenverkehrsbehörde hat der Kläger den Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. \n5 StVO verwirklicht, denn auf Behindertenparkplätzen ist das Parken zu Gunsten \nSchwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und zu Gunsten Blinder \nbeschränkt und nach § 42 Abs. 4 Satz 2 StVO selbst diesem Personenkreis nur unter \nder Voraussetzung erlaubt, dass der ihm jeweils erteilte entsprechende gültige \nbesondere Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt ist. Die Behinderung \nselbst rechtfertigt die Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ebenso wenig \nwie der Besitz eines vom Versorgungsamt ausgestellten \nSchwerbehindertenausweises. Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr \neines auf Grund der nachgewiesenen Behinderung von der zuständigen \nStraßenverkehrsbehörde erteilten gesonderten Parkausweises. Einen solchen hatte \nder Kläger unstreitig nicht ausgelegt. Infolge dessen waren die \nErmächtigungsvoraussetzungen, gegen den objektiv verwirklichten Parkverstoß \neinzuschreiten, für die Polizei gegeben. Sie hat von dem ihr eröffneten Ermessen \nseinerzeit sachgerecht Gebrauch gemacht. Die Abschleppmaßnahme war zur \nBeseitigung der Verkehrsordnungswidrigkeit objektiv geeignet, erforderlich und \nverhältnismäßig. Dass der Parkverstoß nicht durch eine gebührenpflichtige \nVerwarnung beendet werden konnte, liegt auf der Hand. Der in dem Parkverbot \nenthaltenen Aufforderung, das Fahrzeug von seinem Standort fortzusetzen, kann nur \ndurch dessen räumliche Entfernung Rechnung getragen werden. Die zwangsweise \nDurchsetzung der Entfernungspflicht war angezeigt, weil der Aufenthalt des \nFahrzeugführers, die Dauer seiner Abwesenheit und der Zeitpunkt seiner Rückkehr \nunbekannt waren. Hinweise hierauf fanden sich weder im noch am Fahrzeug. Nach \ndem Verbleib des Fahrzeugführers zu forschen, war im innerstädtischen Bereich \neiner Großstadt wie E nicht veranlasst. Dem stehen regelmäßig die ungewissen \nErfolgsaussichten entgegen. Für die Beurteilung der Frage, ob der einschreitende \nBeamte ermessensfehlerhaft oder ermessensfehlerfrei vorgegangen ist, kommt es \nallein auf die im Zeitpunkt seines Einschreitens für ihn erkennbaren Verhältnisse an. \nDanach hätte der Abschleppauftrag allenfalls dann ermessensfehlerhaft sein können, \nwenn die Behinderung des Klägers dem Polizeibeamten im oben genannten \nmaßgeblichen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen. \nDas aber ist nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der ausgelegte \nAusweis des Versorgungsamtes konnte nur Anlass zu Spekulationen darüber sein, \nob der Parkplatzbenutzer behindert ist oder nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz des \nInhalts, die Schwerbehinderung eines unbekannten Parkplatznutzers ergebe sich \nbereits aus dem im parkenden Fahrzeug liegenden Schwerbehindertenausweis. Die \nPraxis zeigt im Gegenteil, dass sich motorisierte Verkehrsteilnehmer solcher \nAusweise nicht selten missbräuchlich bedienen, um ihre Parkplatzsuche \nabzukürzen.\n\n18\n\nEbenso wenig wie gegen die der Gebühr zu Grunde liegende Amtshandlung ist \ngegen die Gebühr selbst rechtlich etwas einzuwenden. Da die Sicherstellung des \nPkw - wie oben dargelegt - rechtmäßig war, bestehen gegen die Erhebung der \nGebühr auf der eingangs genannten Rechtsgrundlage keine rechtlichen Bedenken. \nDie gesetzlichen Vorgaben einer Gebührenerhebung sind gewahrt. Nach der in § 77 \nAbs. 1 Satz 1 VwVG NRW enthaltene Legaldefinition umfassen die in § 46 Abs. 3 \nSatz 1 PolG genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die nach \nnäherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG von einem Störer geschuldet \nwerden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch \nfeste Sätze oder - wie in der Kostenordnung Nordrhein-Westfalens geschehen - \ndurch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung von Verwaltungszwang für \nden Betroffenen keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gem. \n§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW abweichend von der sonst im Gebührenrecht als \nMaßstab genannten Vorteilsausgleichung an dem durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Beklagte gefolgt. Die \nMaßstäbe, von denen er sich hat leiten lassen, liegen dem Gericht nachvollziehbar \nvor. Sie sind sachlich fundiert, plausibel und willkürfrei. Ausgehend von einer \nDienstbesprechung der Kreispolizeibehörden, deren Ergebnisse der \nGebührenkalkulation zu Grunde gelegt worden sind, wurden 3 verschiedene \nFallgruppen gebildet und zwischen Abschleppmaßnahmen mit a) normalem \nVerwaltungsaufwand, b) zusätzlichem Verwaltungsaufwand und c) mit nachfolgender \nVerwertung des Fahrzeugs unterschieden. Für den Fall a) legte der Beklagte auf \nGrund von Erfahrungswerten einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von 1 \nStunde und 25 Minuten zu Grunde, wobei er hinsichtlich des Personaleinsatzes von \n30 Minuten vor Ort für 1,5 Personen, 10 Minuten in der Leitstelle und von weiteren 30 \nMinuten im Innendienst einschließlich des Schreibdienstes ausging. Den \ndurchschnittlichen Personaleinsatz von 1,5 Personen begründet er damit, dass nicht \nin jedem Fall 2 Beamte vor Ort eingesetzt werden. Unter Zugrundelegung des in dem \nRunderlass des Innenministers vom 23. Juli 1997 festgelegten Richtwertes für die \nBerücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Ermittlung der zu erhebenden \nVerwaltungsgebühr, deren Höhe sich aus einer statistischen Zusammensetzung von \nEinzeldaten ergibt, wurde ein Stundensatz von 93,00 DM für den gehobenen Dienst \nermittelt, woraus sich im Regelfall, d.h. dann, wenn ein Leistungsbescheid erlassen \nwerden musste, eine Gebühr von 132,00 DM zuzüglich des sächlichen Aufwandes \nvon 28,00 DM ergab. Das entspricht einem Betrag von 81,80 Euro. Abgesehen von \nden Portoauslagen hat der Beklagte gegen den Kläger jedoch nur 51,00 Euro \ngeltend gemacht und damit dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass der \ninterne Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall geringfügig niedriger war als im \nRegelfall, in dem ein Leistungsbescheid sowohl über die Abschleppkosten als über \ndie Gebühr erlassen wird.\n\n19\n\nAufzuheben war der Gebührenbescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang lediglich insoweit wie er vom Kläger auch Erstattung der Portoauslagen \nfordert. Hierbei handelt es sich um reguläre Verwaltungskosten, die der Beklagte zu \ntragen hat. Da der Erlass des Gebührenbescheides keine Vollstreckungsmaßnahme \nist, können die Portokosten nicht nach § 11 KostO NRW vom Kläger verlangt \nwerden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO. Danach waren dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen, weil der \nBeklagte nur zu einem ganz geringfügigen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 \nZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-26/14-k-2448-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-26/14-k-2448-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291102","retrieved":"2026-07-09 03:11:03.066728+00:00"}}