{"status":"available","doknr":"OLD291121","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0825.19K8342.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-25","aktenzeichen":"19 K 8342/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 20. \nMai 1997 bis 21. November 2000 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung des \nHilfeempfängers N in der Übergangseinrichtung des E, T-Straße 00 in E1 in Höhe \nvon 108.977,92 Euro nebst 4 % Zinsen ab 21. Dezember 2001 zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für die Unterbringung des \nHilfeempfängers N in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis zum 21. November 2000 in der \nÜbergangseinrichtung des E in E1.\n\n3\n\nDer Hilfeempfänger N wurde am 7. August 1977 geboren und lebte mit seinen \nEltern N1 und N2 sowie seinem 2 Jahre älteren Bruder in einem Haushalt in der H \nStraße 0 in T1. Ausweislich des Arztberichtes der Rheinischen Landesklinik W - \nFachklinik für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie - vom 24. März 1997 hatte \nsich der Hilfeempfänger durch Verlegung aus dem B-Hospital in T1 freiwillig in die \nRheinische Landesklinik in der Zeit vom 10. Mai 1996 bis zum 28. Februar 1997 \nbegeben. Bei der Aufnahme habe der Hilfeempfänger tiefe Schnittverletzungen an \nArmen und Unterschenkeln aufgewiesen, die er sich in suizidaler Absicht beigebracht \nhabe. Auf Grund psychotischen Erlebens habe sich Herr N. vom Teufel verfolgt \ngefühlt und Angst gehabt, umgebracht zu werden. Zudem habe er die Vorstellung \ngehabt, sein Kopf würde platzen. Psychotisches Erleben habe seit etwa einem ¾ \nJahr bestanden.\n\n4\n\nAusweislich des Berichts handelte es sich um den 1. Suizidversuch. \n\n5\n\nDie vom Oberarzt X - Allgemeine Psychiatrie II - und der Diplom-Sozialarbeiterin \nC in der Fachklinik für Psychiatrie der Rheinischen Landesklinik W unter dem 24. \nMärz 1997 festgehaltene Diagnose lautete: „Erstmanifestation einer paranoid-\nhalluzinatorischen Psychose (ICD 10F 29), Cannabis-Missbrauch (ICD 10F 12.2)\". Im \nEntlassungsbericht hieß es unter anderem in Bezug auf die Unterbringung in einem \nÜbergangsheim:\n\n6\n\n„Im Zuge der Entlassungsvorbereitungen entwickelte er\" (der Hilfeempfänger \nN) „im November 1996 die Erkenntnis, dass eine persönliche Weiterentwicklung \nmit der Ablösung vom Elternhaus verbunden sein musste. Erstmals begann er, \nsich konkret Gedanken zu machen über alternative Wohn- und Lebensformen und \nnahm diesbezüglich Kontakte auf. Parallel dazu führten wir die Behandlung auf \neiner kleinen Station mit Wohngruppencharakter fort, um seine \nVerselbstständigung und Eigenverantwortlichkeit zu fördern. Hier stellte sich \nheraus, dass Herr N. noch für längere Zeit Begleitung und Unterstützung benötigt \nsowie Hilfen im lebenspraktischen Bereich, in der Auseinandersetzung mit der \npsychotischen Erkrankung und der Problematik im Umgang mit Cannabis und \nAlkohol sowie der weiteren Planung beruflicher Perspektiven.\n\n7\n\nWährend er sich auch weiterhin drogenabstinent verhielt reagierte er gegen \nEnde der Behandlung mit vermehrtem Konsum von Alkohol, als er sich \nzunehmend zu einer Entscheidung gedrängt fühlte, sich bei einer der \nweiterführenden Einrichtungen bewerben zu müssen. Mit dem Angebot, auch in \neiner Übergangszeit die Arbeitstherapie der Klinik als Beschäftigungsmöglichkeit \nund tagesstrukturierenden Maßnahme zu nutzen, entließen wir Herrn N. am \n28.02.1997 in psychisch-stabilisiertem Zustand......\"\n\n8\n\nBereits im Laufe des Klinikaufenthaltes beantragte der Hilfeempfänger unter dem \n14. Januar 1997 Eingliederungshilfeleistungen für die Unterbringung im \nÜbergangswohnheim des E in E1, T-Straße 00. Am 28.02.1997 wurde er in den \nHaushalt seiner Eltern, H Straße 0, T1 entlassen. Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 \nteilte der Kläger dem Hilfeempfänger mit, dass Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff \nBundessozialhilfegesetz - BSHG - ab dem Aufnahmetag im Übergangsheim des E \ngewährt werde. Eine Kostenzusage erteilte der Kläger bereits unter dem 5. Mai 1997. \nAm 20. Mai 1997 wurde der Hilfeempfänger in das Übergangswohnheim „B1\" in der \nT-Straße 00 in E1 aufgenommen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 1997 machte der Kläger gegenüber dem beklagten \nJugendamt einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X mit der Begründung \ngeltend, es handele sich bei der Eingliederungshilfe um eine solche für seelisch \nbehinderte junge Erwachsene, damit sei die vorrangige Zuständigkeit des \nJugendhilfeträgers gemäß § 35a SGB VIII gegeben.\n\n10\n\nDas Jugendamt der Beklagten lehnte nach Vorlage der ärztlichen Stellungnahme \nzum Antrag des Hilfe Suchenden und anderer Unterlagen mit Schreiben vom \n5. Dezem-ber 1997 das Erstattungsbegehren des Klägers ab, und gab zur \nBegründung an, die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII \nkomme nicht in Betracht, weil die bisherige Entwicklung des N mit entsprechender \nSuchtproblematik seit dem 16. Lebensjahr aus der Sicht des Beklagten nicht die \nGewähr biete, dass die Maßnahme mit dem 21. Lebensjahr beendet sein werde, \nzumal die Betreuung im Übergangsheim des E auf 1 bis 1,5 Jahre ausgerichtet \nsei.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 21. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nden Kostenerstattungsanspruch für die Zeit ab 20. Mai 1997 (Beginn der \nEingliederungshilfemaßnahme in dem Übergangswohnheim in E1) bis zum 21. \nNovember 2000 (Ende der Maßnahme) weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er \nim Wesentlichen darauf, dass nach Wortlaut und Zweck des § 41 SGB VIII bei \nAbschluss der Hilfe am Ende des vorgegebenen Zeitrahmens der Prozess der \nPersönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers nicht abgeschlossen sein müsse \nund noch nicht die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne \njede Fremdhilfe vorhanden sein müsse. Eine solche Betrachtungsweise verbiete sich \nschon deshalb, weil nach § 41 Abs. 3 SGB VIII der junge Volljährige auch nach \nBeendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten \nund unterstützt werden solle. Die Hilfe werde für die Persönlichkeitsentwicklung \ngewährt, die auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach dem Ende der \nHilfe nicht im Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zur eigenverantwortlichen \nLebensführung und Verselbstständigung abgeschlossen sein müsse. Ausreichend \nsei vielmehr bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung \nder Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung \nzugänglichen Zeitraumes, der nicht mit der Vollendung des 21. Lebensjahres \nabgeschlossen sein müsse. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm für die Unterbringung des \nN in dem Übergangswohnheim des E, T-Straße 00 in E1 \nerbrachten Aufwendungen in Höhe von 108.977,92 Euro in der \nZeit vom 20. Mai 1997 bis 21. November 2000 nebst 4 % Zinsen \nseit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, dass eine Hilfe gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB \nVIII abzulehnen war. Entgegen der ersten Prognose habe die Maßnahme auch nicht \n1,5, sondern letztenendes 3,5 Jahre gedauert, was seine damalige Auffassung \nbestärke.\n\n17\n\nNachdem der Beklagte nach einem rechtlichen Hinweis auf die Rechtsprechung \nder Obergerichte angekündigt hatte, dem Klagebegehren zu entsprechen, widerrief \ner dies kurzfristig und übersandte sodann kurz vor der Entscheidung ein aus seiner \nSicht erhebliches Dokument - nämlich ein Blatt „4\" -, das einen Auszug aus der \n„Arbeitshilfe des Landschaftsverbandes „ darstellen sollte. Das Schriftstück belege, \ndass sich der Kläger unter Ziffer 3.2 zur einheitlichen Durchführung des § 35a SGB \nVIII - Eingliederungs-hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - vom \nSeptember 1994 selbst gebunden habe. Er handele nun treuewidrig, wenn er - \nentgegen seinen eigenen Empfehlungen - die Mittel vom Beklagten erstattet haben \nwolle.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden sind.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung \neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zulässig und begründet. \n\n23\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung im \nHilfefall Hagen Molls für die Unterbringung im Übergangsheim des E, T-Straße 00 in \nE1 für die Zeit vom 20. Mai 1997 bis 21. November 2000.\n\n24\n\nAnspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 104 SGB X. Diese \nRegelung sieht in Absatz 1 Satz 1 die Erstattungspflicht für den Fall vor, dass ein \nnachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass \ndie Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Dies ist hier der Fall, denn \ndie Leistungsverpflichtung ist offenkundig nicht später entfallen, wie es die \nletztgenannte Bestimmung vorsieht. In derartigen Fällen ist der Leistungsträger \nerstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder \nhatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der \nLeistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n26\n\nIn dem hier streitigen Zeitraum waren sowohl der Kläger - siehe unter 1.) - als \nauch der Beklagte - siehe unter 2.) - zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. Der \nHilfeempfänger N hatte einerseits einen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch \nÜbernahme der Unterbringungskosten im oben genannten Übergangsheim für \nseelisch Behinderte gegenüber dem Kläger nach §§ 39, 40 BSHG und gegenüber \ndem Beklagten nach §§ 35a, 41 SGB VIII. \n\n27\n\nvgl.: zum Erfordernis der Gleichartigkeit m.w.Nw.: Roos in: von Wulfen, SGB \nX, 4. Aufl. 2001, zu § 104 Rdnr. 11.\n\n28\n\nDie Verpflichtung des Beklagten hat nach § 10 SGB VIII Vorrang gegenüber der \ndes Klägers - vgl. unter 3.).\n\n29\n\n1.) \n\n30\n\nDer Kläger war als überörtlicher Träger gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich \nfür die Eingliederungshilfe nach BSHG zuständig. Die Leistungsverpflichtung des \nKlägers ergibt sich aus §§ 39, 40 BSHG in der zur Zeit des Hilfebedarfs (Mai 1997 \nbis November 2000) geltenden Fassung. Danach hatte der Hilfeempfänger N als \nnicht nur vorübergehend seelisch wesentlich Behinderter im Sinne von § 39 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, denn nach der Diagnose und \nden Einschätzungen im Entlassungsbericht des Oberarztes X, Allgemeine \nPsychiatrie II, und der Diplom-Sozialarbeiterin C in der Fachklinik für Psychiatrie der \nRheinischen Landesklinik W unter dem 24. März 1997 hatte der Hilfeempfänger an \neiner paranoid-halluzinatorischen Psychose gelitten und benötigte „noch für längere \nZeit Begleitung und Unterstützung sowie Hilfen im lebenspraktischen Bereich, in der \nAuseinandersetzung mit der psychotischen Erkrankung und der Problematik im \nUmgang mit Cannabis und Alkohol sowie der weiteren Planung beruflicher \nPerspektiven.\" Es wurde dem Hilfeempfänger zudem für die Übergangszeit die \nArbeitstherapie in der Klinik weiter angeboten. Mit der Aufnahme in das \nÜbergangswohnheim bestand die Aussicht, den Hilfeempfänger im Sinne von § 39 \nAbs. 3 BSHG in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Teilnahme am Leben in \nder Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 40 BSHG gehört die \nHilfeform - hier die Unterbringung in einem Übergangswohnheim - zu den in Absatz 1 \nvorgesehenen Maßnahmen, wobei offen bleiben kann, ob diese sich nach § 40 Abs. \n1 Nr. 6a BSHG (Beschaffung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des \nBehinderten entspricht) oder § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG (Teilnahme am Leben der \nGemeinschaft) oder nach § 40 Abs. 1 BSHG ( sonstige Maßnahme der \nEingliederungshilfe) bestimmt.\n\n31\n\n2.) \n\n32\n\nGleichzeitig hatte der Hilfeempfänger N einen Anspruch gegen den Beklagten \nauf Leistungen der Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § \n35a SGB VIII in der Fassung der Vorschriften für den oben genannten Zeitraum Mai \n1997 November 2000.\n\n33\n\nDer Beklagte ist gemäß § 86a Abs. 1 SGB VIII für die hier verlangte Leistung \nnach § 41, i.V.m. § 35a SGB VIII zuständig. Gemäß Abs. 1 ist der örtliche Träger \nzuständig für Leistungen an junge Volljährige, in dessen Bereich der junge \nVolljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der \nHilfeempfänger N war nach dem Klinikaufenthalt in der Rheinischen Landesklinik W \nEnde Februar 1997 nach Hause entlassen worden und in den Haushalt seiner Eltern, \nH Straße 08 in T1 zurückgekehrt. Von dort aus suchte er knapp 3 Monate später am \n20. Mai 1997 die Übergangseinrichtung der E in E1 auf. Mithin hatte der \nHilfeempfänger vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne \nvon § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Kreisgebiet W. Entsprechendes gilt, wenn man \ndavon ausginge, die Maßnahme habe ununterbrochen bereits mit der Erstaufnahme \nin das B-Hospital in T1 begonnen. Der Kläger hat sich aus dem Haushalt seiner \ndamals schon in T1 lebenden Eltern in dieses Krankenhaus begeben und wurde von \ndort in die Fachklinik für Psychiatrie überwiesen. Er hätte auch in diesem Fall vor \nBeginn der Leistung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen \nAufenthalt gehabt.\n\n34\n\nDer Hilfeempfänger hatte auch der Sache nach einen Anspruch gegenüber dem \nBeklagten gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten \nfür die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 - 36, \n39 und 40 SGB VIII entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des \nPersonensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge \nVolljährige tritt. Damit ist § 35a SGB VIII eingeschlossen. Dass die Voraussetzungen \nfür das Bestehen einer seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII gegeben \nwaren, ist angesichts der bereits in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahme \nvom 24. März 1997 nicht weiter begründungsbedürftig. Auf die Ausführungen unter \n1.) wird Bezug genommen- Im übrigen handelt es sich um den „klassischen Fall\" der \nseelischen Behinderung, ausgelöst durch eine paranoid-halluzinatorischen Psychose \nmit den oben aufgezeigten Angsterscheinungen und Suizidgefahr,\n\n35\n\nvgl. hierzu: Vondung in LPK, Kommentar zum SGB VIII 2. Aufl. 2003, zu § 35 \na Rdnr. 6 ff; Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII 2. Aufl. 2000, zu § 35a Rdnr. \n6.\n\n36\n\nIm Übrigen ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII vom \nBeklagten der Sache nach zu keiner Zeit im Vor- oder Gerichtsverfahren ernstlich in \nZweifel gezogen worden. \n\n37\n\nDie Hilfe durch Unterbringung des Hilfeempfängers in einer \nÜbergangseinrichtung entsprechend der ärztlichen Empfehlung war geeignet und \nnotwendig. Gründe, die entgegen der dem Beklagten bekannten Begutachtung des \nHilfeempfängers durch die Fachklinik W, dafür sprechen, dass die Maßnahme in der \nÜbergangseinrichtung der E als solche nach § 35 a SGB VIII nicht in Betracht \nkommen, wurden und werden nicht genannt. Der Beklagte hat vielmehr ( nachdem er \nhinsichtlich des Klagebegehrens zunächst ein Nachgeben in Aussicht gestellt, diese \nfernmündliche Erklärung dann zurückgezogen und die Durchführung des Termins zur \nmündlichen Verhandlung als verzichtbar erklärt hatte) in einem sodann folgenden \nSchriftsatz vom 20. August 2003 - eingegangen am Donnerstag vor dem \nEntscheidungstermin am Montag, dem 25. August 2003 - lediglich darauf verwiesen, \ndie Prüfung für ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII obliege \nausschließlich dem Jugendhilfeträger. Daraus ergibt sich für das Gericht keine \ninhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorliegen oder Drohen einer Behinderung \nim Sinne dieser Vorschrift. \n\n38\n\nDiese Hilfe gemäss § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII ist auch nicht etwa deshalb \nausgeschlossen, weil schon nach der Grundprognose und dem Ziel der Hilfe, die \nMaßnahme bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglicherweise nicht \nvollständig abgeschlossen sein würde. Im Einklang mit der höchstrichterlichen \nRechtsprechung ist die Kammer der Auffassung, dass Voraussetzung für eine \nHilfegewährung § 41 SGB VIII nicht der voraussichtliche Abschluss der \nHilfemaßnahme insgesamt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist,\n\n39\n\nvgl. so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 \n-, \nin BVerwGE 109, 325 bis 330, mit weiteren Nachweisen in Rechtsprechung und \nLiteratur. \n\n40\n\nEs genügt vielmehr, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der \nPersönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen \nLebensführung erwarten lässt. Aufgabe und Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist es, \nden Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung \nmit der Befähigung zur eigenverantworlichen Lebensführung zu erreichen. Hierzu soll \ndie Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. \nLebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten \nZeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, \ndass die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VIII das Alter des „jungen \nVolljährigen\" im Sinne des Gesetzes festlegt als: „wer 18, aber noch nicht 27 Jahre \nalt ist\". Daraus ergibt sich, dass in besonders gelagerten Einzelfällen der „begrenzte \nZeitraum\" bis zum 27. Lebensjahr reichen kann. \n\n41\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2000, 4 L \n2934/99 in FEVS 52,7-8.\n\n42\n\nNach der Ausgangsprognose liegen die gesetzlichen Voraussetzungen mithin \nvor. Der Hilfeempfänger sollte zunächst eine Hilfe von ein bis anderthalb Jahren zur \nVerselbstständigung erhalten. Bei Beginn der Maßnahme am 20. Mai 1997 hätte \neine einjährige Hilfe vor Erreichen des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden \nkönnen. Mit einer nach der ursprünglichen Prognose zunächst auf längstens \neineinhalb Jahre angelegten Hilfe war das Ende der Maßnahme im Übergangsheim \nder E für einen Zeitpunkt vorgesehen, der ca. ¼ Jahr nach Vollendung des 21. \nLebensjahres lag. Die Hilfe wäre ganz unwesentlich über die Vollendung des 21. \nLebensjahres hinaus gegangen und hätte demnach fast den Regelzeitraum des § \n41 SGB VIII der gesetzlichen Vorgabe eingehalten. Demzufolge war im Rahmen der \nhier nachträglich zu betrachtenden maßgeblichen Prognoseentscheidung aus der \ndamaligen Sicht unzweifelhaft ein Rechtsanspruch auf eine Hilfe für junge Volljährige \nnach § 41 i.V.m. 35a SGB VIII gegeben. \n\n43\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hilfemaßnahme letzten Endes \ntatsächlich bis zum 21. November 2000 angedauert hat, mithin knapp 2 Jahre über \ndie Regelgrenze der Vollendung des 21.sten Lebensjahres hineinreichte. Geht man \ndavon aus, dass sich eine Hilfe für junge Volljährige unter Beachtung des § 7 SGB \nVIII längstenfalls sogar bis zum 27. Lebensjahr erstrecken kann, wird durch den \nAbschluss der Hilfe mit dem 23. Lebensjahr hier nachträglich die Richtigkeit der \njugendhilferechtlichen Maßnahme und Einordnung bestätigt. Dies gilt insbesondere \nunter Berücksichtigung der gravierenden seelischen Behinderung des \nHilfeempfängers - Manifestation einer paranoid-halluzinatorischen Psychose - mit \nSuizidgefärdung und Angstzuständen über Jahre hinweg.\n\n44\n\nWaren nach alledem sowohl der Kläger als auch der Beklagte dem \nHilfeempfänger N gegenüber verpflichtet in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis 21. \nNovember 2000 Eingliederungshilfe zu erbringen, setzt ein Erstattungsanspruch des \nKlägers gemäss § 104 SGB X des Weiteren voraus, dass der Beklagte gegenüber \ndem Kläger vorrangig zur Leistung verpflichtet war. Dies ist im vorliegenden Fall \ngegeben. \n\n45\n\n3.) \n\n46\n\nDer Vorrang der Leistungspflicht des Beklagten für die Hilfe nach §§ 41, 35a \nSGB VIII ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift gehen \ndie Jugendhilfeleistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz vor. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII \nkommt nicht in Betracht, da es sich bei der Hilfe für N - der oben genannten \nBegutachtung folgend - nicht um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach \nBundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich und geistig behindert \noder von einer solchen Behinderung bedroht sind, handelte, \n\n47\n\nvgl. zum Vorrang: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999, aaO. \n\n48\n\nDem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe sich in \nseinen Arbeitsanweisungen vom 22. März 1994 unter Ziffer 3.2 „Erstmaßnahmen \nzwischen dem 18. und 21. Lebensjahr\" hinsichtlich der Übernahme von \nEingliederungshilfe im Rahmen des BSHG gegenüber dem Beklagten derart \ngebunden, dass es treuewidrig sei, nunmehr einen derartigen Anspruch geltend zu \nmachen. \n\n49\n\nEs spricht schon vieles dafür, dass es insoweit an einem - dem ordnungsgemäss \ngeführten Klageverfahren entsprechendem - Vortrag fehlt, wenn der Beklagte \nzusammen mit der von ihm ausgehenden Anregung, auf mündliche Verhandlung zu \nverzichten, 13 Tage vor dem Verhandlungstermin in einem bereits über 1 ½ Jahre \nanhängigen Verfahren zu einem völlig neuen Sachvortrag als Beleg ein \nherausgenommenes Blatt eines Gesamtvorgangs - hier Blatt 4 - einreicht, versehen \nmit dem handschriftlichen Vermerk darüber, dass es sich um Arbeitsanweisungen \ndes klagenden Landschaftsverbandes handele, ohne dass für das Gericht \ntatsächlich Absender, Adressat, Sinn und Zweck, Zeitpunkt des Ergehens des \nSchriftstückes usw. erkennbar ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Sache - in \ndieser Form unterbreitet - schon unter den formalen Gesichtspunkten der \nProzessordnung - vgl. hierzu § 86 Abs. 5 VwGO - nicht mehr nachgegangen werden \nmusste. \n\n50\n\nUngeachtet dessen greift der Einwand, der Kläger habe sich gebunden oder \nverstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn er die im Verfahren geltend \ngemachten Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen wolle, nicht durch. \n\n51\n\nIn dem vorgelegten Blatt 4 heisst es in der in Bezug genommenen Ziff. 3.2 \nwörtlich:\n\n52\n\n„Sollte eine Maßnahme für seelisch Behinderte, junge Volljährige zwischen \ndem 18. und 21. Lebensjahr notwendig werden, ist zu prüfen, ob diese Maßnahme \nvoraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet und in dieser Zeit das Ziel der \nJugendhilfe erreicht werden kann. Ist dies der Fall, ist die Zuständigkeit der \nJugendhilfe gegeben.\"\n\n53\n\nDiese „Arbeitsanweisung\" enthält schon dem Wortlaut nach keinerlei rechtlich als \nverbindlich einzustufende Verpflichtung des Klägers, regelmäßig Eingliederungshilfe \nin einem bestimmten Zeitraum zu gewähren. Nur dann könnte sich der Beklagte \nggfls. darauf berufen. Zudem spricht einiges dafür, dass der Wortlaut dergestalt zu \nverstehen ist, dass immer dann Jugendhilfe (durch den Jugendhilfeträger) zu \ngewähren ist, wenn zumindest diese o.g. Voraussetzungen vorliegen. Was nicht \nausschließt, dass dies auch nach dem genannten Zeitraum noch von Fall zu Fall \nvorgesehen sein könnte. \n\n54\n\nDa zudem der Wortlaut des Gesetzes durch Arbeitsanweisungen des \nLandschaftsverbandes nicht abänderbar ist, kann eine - gegebenenfalls falsch \nverstandene - Interpretation derartiger Arbeitsanweisungen auch nicht zu einer \nAbweisung des hier grundsätzlich bestehenden Anspruchs führen, wenn nicht ein \neindeutiger Verzicht auf Erstattungsansprüche vorliegt. \n\n55\n\nEine rechtlich nachvollziehbare Berufung auf Treu und Glauben ist ebenfalls \nnicht vorgetragen, denn die Begründung ist insoweit völlig unzureichend. Der \nBeklagte hat nämlich weder dargetan, worauf er im Einzelnen vertraut haben könnte, \nzumal der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch bereits im Juli 1997 gegenüber \ndem Beklagten geltend gemacht hat, ohne dass der Beklagte entsprechende \nEinwände vorgetragen hätte. Ebenso wenig hat er dargelegt, welche Schäden bzw. \nNachteile er dadurch erlitten haben könnte, dass er auf ein bestimmtes Verhalten des \nKlägers vertraut hat. Dem Gericht erschließt sich dies nicht.\n\n56\n\nDer Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem \nErstattungsbetrag in Höhe von 4 % seit dem 21. Dezember 2001. Der Anspruch \nergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB, da das \ngeschriebene Fachrecht keine anderweitige Regelung getroffen hat, die etwa im \nRahmen von Erstattungsverfahren Prozesszinsforderungen ausschließt. § 108 Abs. 2 \nSGB VIII findet keine Anwendung, denn diese Vorschrift gilt lediglich für Ansprüche \nder Träger der Sozial- oder Jugendhilfe gegen andere Leistungsträger. Der nach § \n288 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger \nZahlungen vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 330 - ), gegebene Zinsanspruch ist \nanwendbar auf alle Forderungen die - wie hier - vom 1. Mai 2000 an fällig werden \nund geht der Höhe nach über die im vorliegenden Verfahren geforderten 4 % Zinsen \nsogar noch hinaus.\n\n57\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung. Die Einführung der Kostenpflicht für \nErstattungsverfahren ist erst für diejenigen Gerichtsverfahren vorgesehen worden, \ndie ab dem 1. Januar 2002 beim Gericht anhängig wurden.\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709 ZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-25/19-k-8342-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":13},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-25/19-k-8342-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291121","retrieved":"2026-07-09 03:11:04.570226+00:00"}}