{"status":"available","doknr":"OLD291120","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0825.19K7174.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-25","aktenzeichen":"19 K 7174/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2000 und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 27. September 2001 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten als Bevollmächtigte im \nVorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.050,00 Euro \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die\nZeit ab dem 22. Januar 1999 anlässlich der Unterbringung ihrer Kinder K1 - geb. am\n00. April 1994 -, K2 - geb. am 00. Mai 1995 - und K3 - geb. am 00. Juli 1996 -.\n\n3\n\nNeben den beiden vorgenannten Kindern ist die Klägerin die leiblich Mutter der\nKinder K4 und K5, die jeweils älter sind als die erst genannten Kinder. Der Vater aller\nfünf Kinder ist der Ehemann der Klägerin.\n\n4\n\nZu der Unterbringung der Kinder kam es wie folgt:\n\n5\n\nIm Dezember 1996 erlitten die Klägerin und ihr Ehemann nach Alkohol- und\nTabelettenmissbrauch einen Zusammenbruch, der zur stationären Aufnahme\nführte.\n\n6\n\nMit Beschlüssen des Amtsgerichts S vom 00. und 00. Dezember 1996,\n - 000000000 -, wurden der Klägerin und ihrem Ehemann zunächst vorläufig\n- 00. Dezember 1996 - und sodann bis zum \"Nachweis der Erziehungsfähigkeit der\nEltern\" - 00. Dezember 1996 - die elterliche Sorge für alle fünf Kinder entzogen und\nauf das Jugendamt des Beklagten übertragen.\n\n7\n\nIm Beschluss vom 00. Dezember 1996 heißt es u.a. :\n\n8\n\n\"Wegen einer seit langer Zeit bestehenden Alkohol- und Tablettenproblematik\nbei den Kindeseltern ist ein Erziehungsnotstand bei den Kindern K bereits\nmindestens seit 1993 dem Jugendamt bekannt. Inzwischen sind die weiteren\nKinder K1, K2 und K3 geboren worden. Der Erziehungsnotstand hat sich\nentsprechend vergrößert. Die Kinder wurden in den letzten Jahren mehrfach\naushäusig untergebracht, jeweils bei den beiderseitigen Großeltern. Die\nWohnsituation ist im elterlichen Haushalt beengt. Die Familie lebt mit inzwischen\nsieben Personen auf 37 Quadratmeter. Am 28. 08. 1996 wurde das Jugendamt\ndarüber informiert, dass die Kinder K2 und K1 in Abständen von einer Woche mit\nTablettenvergiftung im Kinderkrankenhaus des G Krankenhauses des\nDiakoniewerkes L aufgenommen worden waren. Zu Grunde lag jeweils eine\nVergiftung mit valiumhaltigen Präparaten. Hierbei sowie bei Beobachtungen der\nKinder durch den Kindergarten bzgl. der weiteren Kinder K4 und K5 fiel auf, dass\ndie Kinder sämtlich in einem sehr schlechten Ernährungszustand an der\nUntergrenze des Zulässigen sich befanden, tiefe rote Augenringe hatten, ein an\nHospitalismus grenzendes Verhalten zeigten und zu normalem Spielverhalten und\nKontaktaufnahme mit altersgleichen Kindern außer Stande waren.\n\n9\n\nDie beobachteten Defizite der Kinder wurden vom Jugendamt mit den\nKindeseltern besprochen. Es wurden verschiedene Hilfsangebote unterbreitet, die\nletztlich alle darauf fußen, dass die Kindeseltern sich selbst einer geeigneten\nTherapie gegen Alkohol- und Tablettenabusus unterziehen müssen, um für die\nKinder stabile Rahmenbedingungen schaffen zu können, falls dies dann möglich\nsein sollte. Nachdem die Kindeseltern nunmehr seit gut einer Woche sich im G1-\nKrankenhaus befinden und trotz dortiger Hilfsangebote und weiterer Gespräche\ndort mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes sich ausdrücklich geweigert\nhaben, in dem erforderlichen Maß durch eigene Behandlung mit dem Jugendamt\nzusammenzuarbeiten, bleibt nur die Möglichkeit des Entzugs der elterlichen Sorge,\n... Vielmehr sollte bei diesen nur mit ihren Geschwistern vertrauten Kindern eine\nFremdunterbringung für alle für Kinder gemeinsam gesucht werden, um ihnen\nzunächst zumindest vertrauensvollen Umgang untereinander zu gewährleisten,\nbevor sie zu einer Öffnung nach außen fähig sein werden. Eine weniger\neinschneidende Möglichkeit als den Entzug .....\" \n\n10\n\nDen Beschluss bestätigte das Amtsgericht S unter dem 00. Dezember 1996 nach\nAnhörung der Eltern und stellte ferner fest, dass eine Rückübertragung der\nelterlichen Sorge erst in Betracht komme, wenn jeder Elternteil für sich die\nWiedererlangung der Erziehungsfähigkeit durch Gutachten nachgewiesen habe.\n\n11\n\nDie beiden älteren Kinder wurden nach einem Zwischenaufenthalt bei den\nGroßeltern im Kinderdorf E untergebracht, die drei jüngeren Kinder - ebenfalls nach\neinem Zwischenaufenthalt im Kinderhaus W in P - durch Vermittlung des vom\nJugendamt eingeschalteten SKFM E1 getrennt jeweils in einer anderen Pflegefamilie\nuntergebracht, deren Adoptionswilligkeit bekannt war.\n\n12\n\nK3 wurde am 14. März 1997 in die Familie K6 in X, K1 am 19. März 1996 in die\nFamilie M in L1und K2 am 21. März 1997 in die Familie T in E1 gegeben.\n\n13\n\nBereits am 18. Februar 1997 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann zur\nVerbesserung der Wohnverhältnisse mit der Mutter der Klägerin einen Vertrag über\ndie Anmietung der im Eigentum der Mutter stehenden Wohnung -1. OG und\nMansarde, ca. 100 m² - im Hause C1straße 00 in S, dessen Erdgeschosswohnung\ndie Mutter selbst bewohnte. \n\n14\n\nDie Therapie bei der Klägerin und ihrem Ehemann verlief so erfolgreich, dass die\nbeiden älteren Kinder mit Zustimmung des Jugendamtes S am 5. Juli 1998 aus dem\nKinderheim E in den elterlichen Haushalt zurückkehren konnten.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 00. April 1999 - 000000000 - übertrug das Amtsgericht S den\nKindeseltern die elterlich Sorge für K4 und K5 zurück. In der Begründung des\nBeschlusses heißt es:\n\n16\n\n\"Durch konsequente Absolvierung von Therapie und Beratung ist die in der\nVergangenheit nicht gegebene Erziehungseignung der Kindeseltern bezüglich\ndieser Kinder jetzt in vollem Umfang hergestellt, sodass ihnen die elterliche Sorge\nzu übertragen war.\"\n\n17\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann beantragten auch hinsichtlich K2, K3 und K1 die\nRückübertragung der elterlichen Sorge und Herausgabe der Kinder. In den\nentsprechenden Verfahren beim Amtsgericht S - 0000000000 für K2, 0000000000 für\nK1 und 00000000 für K3 - beantragten die jeweiligen Pflegeeltern, jeweils vertreten\ndurch die gleiche in L1 ansässige Prozessbevollmächtigte, den Antrag der leiblichen\nEltern zurückzuweisen und gleichzeitig im Hinblick auf das\nAufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamtes anzuordnen, dass die Kinder in der\njeweiligen Pflegefamilie zu verbleiben hätten.\n\n18\n\nGleichzeitig war eine einvernehmliche Regelung des Umgangs- / Besuchsrechts\nnicht möglich, sodass auch hier die Kindeseltern gerichtliche Hilfe erbaten, AG S\n000000000 - K1-, 000000000 - K2 - und 000000000 - K3. \n\n19\n\nMit Beschlüssen vom 00. Januar 2001 übertrug das Amtsgericht für K2 und K1\ndie elterlich Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltbestimmungsrechts, der\nGesundheitssorge, des Rechts der Regelung der Kindergarten- und schulischen\nAngelegenheiten sowie des Rechts der Geltendmachung öffentlicher Hilfen auf die\nKindeseltern zurück. Hinsichtlich der Ausnahmen verblieb der Wirkungskreis beim\nJugendamt S als Ergänzungspfleger. Der Herausgabeantrag wurde abgelehnt und\ngleichzeitig angeordnet, dass die Kinder in der jeweiligen Pflegefamilie zu verbleiben\nhätten.\n\n20\n\nDer Entscheidung legte das Gericht die im Rahmen der Verfahren eingeholten\nGutachten des Dipl. Psych. Priv.-Doz. Dr. S1 zu Grunde. Die jeweiligen Pflegeeltern -\nim Beschlusstext jeweils \"Beteiligte zu 3.\" - hatten den Gutachter nach Erstellung des\nGutachtens abgelehnt und gegen dessen Gutachten jeweils drei private\nGegengutachten vorgelegt, zu denen es u.a. im Beschluss des Amtsgerichts im\nVerfahren 000000000 zum Umgangsrecht - inhaltsgleich mit den Beschlüssen\nbetreffend die anderen beiden Kinder - heißt:\n\n21\n\n\"...\n\n22\n\nDer Gutachter kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass die fehlende Bereitschaft\nder Beteiligten zu 3. zur Suche nach einer einvernehmlichen Lösung und zur\nÜbernahme gemeinsamer Elternverantwortung sowie Beharren auf einer\ngerichtlichen Entscheidung aus psychologischer Sicht eine Rückkehr von K1 in die\nHerkunftsfamilie bedeute. Dies sei die beste der möglichen schlechten Lösungen,\nweil nur sie das Kind vor weiteren defizitären und seine künftige Entwicklung\nlangfristig beeinträchtigenden Erfahrungen schütze.\n\n23\n\nDie Beteiligten zu 3. haben daraufhin den Gutachter Dr. S1 durch Einreichung\ndreier privatgutachterlicher Stellungnahmen ( von Prof. F, L1, Prof. G2, S2 und\nProf. R, NN ) in erheblicher Weise angegriffen: Prof. F spricht von einem \"so\ngenannten\" Gutachten, dessen Nachvollzug ( so ) wenig möglich sei. Prof. R\nmeint, die Argumentation des Gutachters S1 als \"blut- und bodenartig\", mithin voll\nvon nazistischem Gedankengut bezeichnen zu müssen. Das Gericht hat daher\ndieses Elaborat nicht weiter für seriös genommen. ...\n\n24\n\n...\n\n25\n\nZunächst war der Antrag der Beteiligten zu 3. auf Ablehnung des\nSachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzuweisen. Deren\nVerhalten in diesem Zusammenhang mutet das Gericht wie jemand an, die einen\nanderen vors Schienbein tritt und diesen dann wegen des lauten Geschreis\nanzeigt. Immerhin haben die Beteiligten zu 3. den Sachverständigen Dr. S1\nschwerstens und bis zur persönlichen Beleidigung (s.o.) kritisieren lassen. ...\"\n\n26\n\nIn den im Wesentlichen wortgleichen Beschlüssen, weil sich alle Pflegeeltern\ngleich verhielten, heißt es weiter:\n\n27\n\n\"... Hinzu kamen erhebliche Fehler anderer Beteiligter, die sich selbst einem\nLaien aufdrängen: So wurden die Kinder vom Jugendamt in S offensichtlich ohne\nBeteiligung oder gar Information der leiblichen Eltern in die Pflegefamilien\nvermittelt. Sie waren somit um die Chance gebracht, Einfluss auf die\nUnterbringungs- oder Pflegestelle zu nehmen. Dies war zu einem Zeitpunkt, als die\nEheleute K die ersten Schritte zur Überwindung ihrer Alkoholproblematik machten\nund es dem Jugendamt bekannt war, dass die leiblichen Eltern durch Einschaltung\neines Anwalts bei Gericht einen Umgangsantrag gestellt hatten.\n\n28\n\nWeiterhin wurden die Geschwister auseinander gerissen und in verschiedene\nPflegestellen gegeben. Zwei der drei jüngeren Kinder wachsen nun als\nEinzelkinder auf, ohne nennenswerte Bindungen an ihre Geschwister. Schließlich\nhat man die Kinder an Paare vermittelt, die gerne ein Kind adoptiert hätten. So\nhaben die Beteiligten zu 3. dem Gutachter berichtet, dass der Mitarbeiter des vom\nJugendamt eingeschalteten Pflegekinderdienstes anfangs von Adoption\ngesprochen habe. Es ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass die\nPflegeeltern mit der Erwartung gewonnen wurden, sie könnten die ihnen\nanvertrauten Pflegekinder adoptieren. Dass solche Paare, die in der Regel ihre\neigene Frustrationsgeschichte wegen nicht erfülltem Kinderwunsch hinter sich\nhaben, andere und tiefere Bindungen den Pflegekindern gegenüber entwickeln,\nliegt auf der Hand. Solche Pflegeeltern werden wenig geneigt sein, ihre\nPflegekinder zurückzugeben, insbesondere, wenn sie dann wieder zu einem\nkinderlosen Ehepaar werden, einem Status, den sie vorher mit viel Mühe hinter\nsich gebracht haben. Wie problemlos die Rückkehr aus einem Heim oder\nKinderhaus sein kann, zeigt das Beispiel der beiden ältesten Kinder der Beteiligten\nzu 1.\"\n\n29\n\nTrotz dieser Ausführungen gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass unter dem\nGesichtspunkt des Kindeswohls ein langfristiges Verbleiben in der Pflegefamilie aus\nGründen des Kindeswohles angezeigt sei, allerdings mit einer erheblichen\nAusweitung der Kontakte zu den leiblichen Eltern. Der Gutachter habe ein Modell der\nengen Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern\nvorgeschlagen, die vom kindlichen Standpunkt aus formuliert und mit dem Wunsch\nan die Eltern verbunden worden wäre, sich auf die kindliche Perspektive einzulassen.\nEiner solchen Einigung auf freiwilliger Basis, der die leiblichen Eltern unter\nHintanstellung ganz erheblicher Bedenken zugestimmt hätten, sei letztlich an den\njeweiligen Pflegeeltern gescheitert, da diese sich nicht zu einer solchen Lösung\nhätten bereit finden können. Dies sei letztlich auch der Grund gewesen, weshalb der\nGutachter sich für eine Rückführung der Kinder nach dem Motto, \"Lieber ein Ende\nmit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende\" ausgesprochen habe.\n\n30\n\nDie Anordnungen der Umgangsregelungen seien erforderlich, da die Pflegeeltern\nmangelnde Kooperationsbereitschaft bewiesen.\n\n31\n\nFür K3 erging ein entsprechender Beschluss unter dem 0. April 2001-00000000-\n.\n\n32\n\nSeit dem 23. März 2003 befindet sich K1 wieder im Haushalt der Familie der\nKlägerin. Das Amtsgericht S hat mit Beschluss vom 00. Mai 2003 die\nVerbleibensanordnung aufgehoben, da es dem Willen des Kindes entsprochen habe,\nin den Haushalt der leiblichen Eltern zurückzukehren.\n\n33\n\nAktuell betreiben die Pflegeeltern von K2 und K3 Verfahren, das Umgangsrecht\nder leiblichen Eltern einzuschränken bzw. diesen zu versagen.\n\n34\n\nIm Verfahren betreffend K2, dass die Pflegeeltern eingeleitet haben, da sie der\nAuffassung sind, dass K2 wegen der ausgeweiteten Besuchskontakte\nsuizidgefährdet sei, hat das Oberlandesgericht E1 im Beschluss vom 00. August\n2003 - 00000000000000 betreffend die Beschwerde der Pflegeeltern u.a.\nausgeführt:\n\n35\n\n\"... Aller Voraussicht nach wird gegebenenfalls durch ein\nSachverständigengutachten die Frage zu klären sein, ob das Kind K2 unter\nBerücksichtigung der bestehenden Bindungen zu den Pflegeeltern, den leiblichen\nEltern und seinen Geschwistern ohne Gefährdung des Kindeswohls in den\nelterlichen Haushalt zurückkehren kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit\ndem Wohl des Kindes nicht vereinbar, bereits jetzt einen Zustand zu schaffen, der\nder Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt zumindest gleich kommt.\nWie sich insbesondere der aktuellen Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom\n06.08.2003 mit Deutlichkeit entnehmen lässt ist K2 derzeit aufs Äußerste verwirrt\nund zwischen Eltern, Pflegeeltern und den übrigen Beteiligten hin und her\ngerissen. Seinen Äußerungen gegenüber der Verfahrenspflegerin ist zu\nentnehmen, dass er sich in einem übergroßen Loyalitätskonflikt zwischen den\nPflegeeltern einerseits und den leiblichen Eltern andererseits befindet. In dieser\nSituation ist es nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar, ihn bereits jetzt in der\nHerkunftsfamilie zu belassen. ...\"\n\n36\n\nDer Beklagte gewährt den Pflegeeltern auf Grund entsprechender, an die\nPflegeeltern adressierter Bescheide seit Aufnahme der Pflege Pflegegeld nach § 39\nSGB VIII. Nach den vorlegten Verwaltungsvorgängen wurden die Anträge auf Hilfe\nzur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Pflegefamilien zwar von Mitarbeitern\ndes Beklagten aufgenommen, eine Unterzeichnung durch den Pfleger /\nErgänzungspfleger in der Rubrik \"Eltern\", \"Vater\" bzw. \"Mutter\" lässt sich jedoch nicht\nfeststellen. Im Übrigen lässt sich den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht\nentnehmen, welcher Bedienstete im Hause des Beklagten wann auf Grund welcher\nFestlegung mit der Wahrnehmung der dem Jugendamt S vom Amtsgericht S\nübertragenen Aufgaben/Befugnisse betraut war.\n\n37\n\nAn den Hilfeplangesprächen nahm in der Folgezeit ausweislich der Protokolle\nhierzu bisweilen unter der Bezeichnung \"Vormund\" ein Herr X1 teil.\n\n38\n\nIn einem Vermerk vom 17. September 1999, Bl. 64 der BA Heft 1, ist allerdings\nFolgendes festgehalten:\n\n39\n\n\"Am 17.09.99 wurde ein Gespräch bezüglich der Vormundschaftsbestellung\nüber die Kinder K geführt.\n\n40\n\nAn dem Gespräch nahmen teil:\n\n41\n\nFrau K7\n\n42\n\nFrau X2\n\n43\n\nHerr C2, der Unterzeichner\n\n44\n\nDas Amtsgericht hatte bereits vor drei Jahren für die fünf ehelichen Kinder der\nEheleute K das Jugendamt zum Vormund bestellt. Dabei war von der Abteilung\n51.2 versäumt worden, den Amtsvormund der Abtl. 51.1 rechtzeitig zu beteiligen.\nAllerdings hatte auch das Amtsgericht bisher zur vermögensrechtlichen Situation\nkeinen Bericht verlangt.\n\n45\n\nInzwischen wurden jedoch bereits zwei Kinder den Eltern zurückgegeben,\nsodass aktuell nur noch drei Kinder unter Vormundschaft stehen.\n\n46\n\nEs wird festgestellt, dass der Amtsvormund der Abtl. 51.1 sich der Sache nicht\nannehmen muss. Für die drei Kinder wird von Anfang an Jugendhilfe gewährt. Im\nRahmen der Hilfegewährung ist der Unterhaltsanspruch auf die Abtl. Wirtschaftl.\nErziehungshilfe übergegangen. Der Anspruch wird nicht auf die Mutter oder den\nAmtsvormund zurückübertragen.\n\n47\n\nWie bisher, wird daher die Abtl. WE. die unterhaltsrechtlichen und\nvermögensrechtlichen Ansprüche der Kinder prüfen und Entscheidungen\ntreffen.\n\n48\n\nHerr X1 lässt übermitteln, dass ....\n\n49\n\nAbschließend ist festzustellen, dass bisher durch die Nichtbeteiligung des\nAmtsvormundes der Abtl. 51.1 kein Schaden entstanden ist und durch die Tätigkeit\nder Abtl. Wirt. Erziehungshilfe die Vermögensrechtl. Dinge erledigt wurden und\nwerden.\n\n50\n\nDerzeit ist nichts zu veranlassen.\"\n\n51\n\nFür die Zeit der Hilfeleistung prüfte der Beklagte, ob er von den Kindeseltern\nKostenbeiträge für die Gewährung der Hilfe aus deren Einkommen verlangen könne,\nda die Klägerin und ihr Ehemann seit Ende 1999 wieder berufstätig waren bzw.\nanfangs Leistungen des Arbeitsamtes erhielten. Die Prüfung verlief stets\nnegativ.\n\n52\n\nAm 22. Januar 1999 wurde die Klägerin im Grundbuch von I des Amtsgerichts S,\nBlatt 000 als Eigentümerin des ca. 1.190 qm großen mit einem zweigeschossigen\nHaus bebauten Hausgrundstücks C1straße 00 in S im Wege der Erbfolge nach ihrer\nverstorbenen Mutter eingetragen. Es war nicht lastenfrei. Das etwa um 1926 erbaute\nHaus hat eine Wohnfläche von ca.180 qm. Auf dem Grundstück befindet sich ein\nSchuppen, der gewerblich vermietet ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich\neines Bebauungsplanes, der auch für Teile der derzeit nicht bebauten\nGrundstücksteile eine überbaubare Fläche ausweist. Der Beklagte gelangte nach\nlängeren Ermittlungen zum Ergebnis, dass es sich im Hinblick auf die Verweisung in\n§ 93 Abs. 2 SGB VIII auf § 88 BSHG nicht um ein kleines Hausgrundstück handele.\nAllein der Grundstückswert, der bei 432.000,00 DM liege, spreche dagegen. Im\nÜbrigen sei sowohl das Haus von der Wohnfläche her wie auch das Grundstück als\nsolches unangemessen groß. Hinsichtlich der Wohnfläche sei zu berücksichtigen,\ndass nicht sicher sei, ob die drei kleineren Kinder überhaupt in den Haushalt\nzurückkehren würden.\n\n53\n\nNach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2000\nKostenbeträge in Höhe von 80 % des Mindestunterhaltes für die Kinder K1, K2 und\nK3 für die Zeit ab dem 22. Januar 1999 unbefristet fest. Zur Begründung führte er\naus, der Klägerin sei der Einsatz des Hausgrundstückes zumutbar, da es sich nicht\num ein geschütztes Hausgrundstück im Sinne von § 88 BSHG handele. Es sei nicht\nder Verkauf erforderlich, das Grundstück könne auch geteilt oder mit einer Hypothek\nbelastet werden. Bis zum 31. Juli 2000 seinen Kostenbeiträge in Höhe von 15.780,00\nDM aufgelaufen, diese seinen mit der Rate für August 2000 bis zum 20. August 2000\nzu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Höhe der Kostenbeiträge und deren\nBerechnung, sowie der Begründung der Entscheidung im Übrigen wird auf den\nBescheid, GA Bl. 3 bis 6 verwiesen.\n\n54\n\nDen hiergegen - vertreten durch die Prozessbevollmächtigten - eingelegten\nWiderspruch, mit dem die Klägerin weiterhin die Ansicht vertrat, es handele sich bei\ndem Hausgrundstück um Schonvermögen, zudem sei die Hilfegewährung fehlerhaft,\nda sie erziehungsfähig sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.\nSeptember 2001, zugestellt am 11. Oktober 2001, als unbegründet zurück. Wegen\nder Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf die Gründe des Bescheides\nverwiesen, BA Heft 1 Bl. 205 ff.\n\n55\n\nDie Klägerin hat am 10. November 2001 Klage erhoben.\n\n56\n\nZur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchs. Selbst die im\nRahmen des Verwaltungsverfahrens erstellten Vermerke von Bediensteten des\nBeklagten belegten die Rechtswidrigkeit der Bescheide. Dem Widerspruch sei\noffensichtlich lediglich auf Grund der Weisung eines Beigeordneten nicht abgeholfen\nworden. \n\n57\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n58\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2000 und den\nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 27. September\n2001 aufzuheben,\n\n59\n\n2. \n\n60\n\n3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorver-\nfahren für notwendig zu erklären.\n\n61\n\n4. \n\n62\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n63\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n64\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, die Bescheide seien zu Recht ergangen. Bei dem\nHausgrundstück handele es sich nicht um ein kleines Hausgrundstück.\n\n65\n\nWegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Beiakte\nHeft 1 - Vorgang betreffend die Heranziehung der Klägerin zum Kostenbeitrag - und\nHefte 2 bis 22 sowie den der Verfahrensakten des Amtsgerichts S 000000000,\n0000000000, 00000000, 000000000, Beiakten Hefte 26 bis 31 ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n66\n\nEntscheidungsgründe:\n\n67\n\nDie Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und\nverletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n68\n\nDie Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Kostenbeitrages anlässlich der\nUnterbringung der Kinder K3, K2 und K1 liegen nicht vor.\n\n69\n\nGemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 b) SGB VIII werden das Kind, oder der Jugendliche und\ndessen Eltern zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form - wie hier - der\nVollzeitpflege herangezogen. Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 SGB VIII\ngenannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages - § 93 Abs. 1\nSGB VIII -, der nach den Absätzen 2 bis 4 sowie § 94 SGB VIII ermittelt wird. Die\nEltern, von denen ein Kostenbeitrag erhoben wird, werden aus Ihrem Einkommen\nnach den §§ 79, 84, 85 und ihrem Vermögen nach den §§ 88 und 89 BSHG\nherangezogen.\n\n70\n\nUngeschriebene, aus dem Rechtstaatsprinzip folgende Voraussetzung einer\nHeranziehung zu den Kosten ist jedoch eine rechtmäßige Hilfegewährung. \n\n71\n\nEine solche liegt in mehrfacher Hinsicht bis heute nicht vor.\n\n72\n\nDie im vorliegenden Verfahren streitige Hilfe zur Erziehung in Form der\nVollzeitpflege mit Bewilligung von Pflegegeld für die Erziehung eines Kindes in einer\nPflegefamilie kann nicht ohne weiteres von Amts wegen erbracht werden, sondern\nbedarf eines Antrages durch den Berechtigten. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein\nPersonensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen\nAnspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des\nJugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine\nEntwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe zur\nErziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Hierzu\nzählt also auch die Hilfe nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege). Auf Hilfe zur Erziehung\nbesteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Leistungsberechtigter dieser Hilfe ist der\nPersonensorgeberechtigte gem. § 27 Abs. 1 SGB VIII; als Annex zur Hilfe zur\nErziehung in Form der Vollzeitpflege gilt dies ebenfalls für die Leistungen nach § 39\nSGB VIII, die hier gewährt wurden. Voraussetzung für die Hilfe zur Erziehung z.B. im\nRahmen der Vollzeitpflege ist u.a. damit, dass der Personensorgeberechtigte die\nLeistung in Anspruch nimmt, dies setzt nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag voraus. \n\n73\n\nGemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder\ngemeinschaftlich mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuches die Personensorge zusteht. Nach § 1626 BGB steht die\nPersonensorge den Eltern zu. Ist ein Vormund bestellt, obliegt sie diesem ( § 1793\nAbs. 1 BGB ). Gemäß § 1630 Abs. 1 BGB erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf\nAngelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. \n\n74\n\nAuf Grund der Beschlüsse des Amtsgericht S vom 00. und 00. Dezember 1996\nwar den Eltern die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten\nübertragen worden. Mit den Beschlüssen vom 00. Januar 2001 bzw. 0. April 2001\nwar die elterliche Sorge zwar auf die Klägerin und ihren Ehemann zurückübertragen\nworden, allerdings mit Ausnahme der hier relevanten Bereiche\nAufenthaltbestimmungsrecht und Recht, öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen zu\nkönnen. Sowohl nach den Beschlüssen aus 1996 als auch denjenigen aus dem\nJahre 2001 oblag dem Jugendamt S für K3, K2 und K1 die \"Personensorge\" im\nSinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Hiermit war aber nicht gleichermaßen jeder\nbeliebige Mitarbeiter / Bedienstete des Beklagten mit der Wahrnehmung der\nvormundschaftlichen Rechte betraut bzw. zu deren Ausübung berechtigt, sondern\nnur solche im Sinne § 55 Abs. 2 SGB VIII. \n\n75\n\nDie Übertragung der Aufgaben auf eine natürliche Person des Jugendamtes ist\nzwingend vorgeschrieben, wie der Wortlaut der Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 1\nSGB VIII (\"das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben Einzelnen seiner\nBeamten oder Angestellten \") deutlich macht. Jede unmittelbare Ausübung der\nAufgaben des Pflegers oder Vormundes, etwa durch den Leiter des Jugendamtes, ist\nausgeschlossen, wenn er nicht selbst damit betraut worden ist. Von ihm lediglich als\nLeiter der Verwaltung des Jugendamtes für ein Mündel des Jugendamtes\nabgegebene Erklärungen beispielsweise sind mithin keine Erklärungen des\ngesetzlichen Vertreters des Mündels und daher unwirksam, weil Erklärungen eines\nnicht betrauten Leiters des Jugendamtes, denen einer unbefugten Person\nvergleichbar sind. Eine nachträgliche Genehmigung einer solchen ohne\nVertretungsmacht abgegebenen Erklärung ist nicht möglich.\n\n76\n\nVgl. Krug/Grüner/Dalichau, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 55 V\nAnm. 2.\n\n77\n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn es um Aufgaben des Jugendamtes in\nAusübung seiner übertragenen Funktion etwa als \"Teilsorgerechtsinhaber\" geht. \n\n78\n\nProblematisch ist demzufolge immer die \"Beauftragung\" einer Person innerhalb\ndes Jugendamtes, die neben der Wahrnehmung der Pflichten des\nAufenthaltsbestimmungspflegers für ein Kind gleichzeitig über die Bewilligung von\nHilfe zur Erziehung für denselben Fall zu entscheiden hat. Dabei geht es nicht um die\nDifferenzierung zwischen Bewilligung der Hilfe zur Erziehung und Zahlung von\nPflegegeld, sondern ausschließlich um die Frage, ob der Beauftragte im Sinne des §\n55 SGB VIII, der die Personensorgeberechtigten zum Wohle des Kindes vertritt,\ngleichzeitig die Funktionen der Behörde auf der \"anderen Seite\" wahrnehmen kann,\ndie diese bei der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Hilfen nach SGB VIII\nauszuüben hat.\n\n79\n\nHierzu weist Wiesner\n\n80\n\nvgl. : Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 55 Rdnr. 41\n\n81\n\nunter dem Stichwort \"Insichprozess\" zu Recht daraufhin, dass die Wahrnehmung\nder unterschiedlichen Funktionen, ohne klare Abgrenzungen der Tätigkeiten\nvoneinander, zu Interessenkollissionen führen kann. Da der Pfleger als betraute\nPerson nur begrenzt dem Behördenleiter in der Wahrnehmung der Aufgabe\nuntersteht, kann letzterer den Pfleger, als gesetzlichen Vertreter des Kindes, nicht\nohne weiteres - etwa aus fiskalischen Gründen - anweisen, eine erforderliche\nMaßnahme nicht zu beantragen oder durchzuführen. Gerade der vorliegende Fall\nbelegt in besonderem Maße, wie unterschiedlich die Einschätzung der richtigen\nMaßnahme, die zum Kindeswohl zu treffen ist, sein kann. \n\n82\n\nWer mit den Wahrnehmungen der Aufgaben des Amtsvormundes in Person\nbetraut war, ergibt sich nicht aus den Akten. Ob es immer Herr X1 war, lässt sich\nnicht feststellen. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, denn keiner der Anträge\nauf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die drei vorgenannten Kinder ist\nin der entsprechenden Rubrik des Antrages überhaupt unterzeichnet. \n\n83\n\nDass der Vormund und später Ergänzungspfleger offensichtlich nicht bei der\nBeantragung der Hilfegewährung mitgewirkt hat, ergibt sich auch in einer kaum zu\nübertreffenden Deutlichkeit aus dem Vermerk vom 17. September 1999 des Herrn\nC2, der deutlich macht, dass der Amtsvormund an der Unterbringung der Kinder und\nder Hilfegewährung nicht beteiligt war. Dieser Vermerk belegt allerdings zugleich,\ndass im Hause des Beklagten offensichtlich untragbare, um nicht zu sagen eklatant\nrechtswidrig Zustände in der Organisation und der Wahrnehmung übertragener\nAufgaben vorlagen.\n\n84\n\nEs muss nach der Aktenlage sogar davon ausgegangen werden, dass er nicht\neinmal an der Auswahl der Pflegeeltern beteiligt war, da diese offensichtlich durch\nden SKFM E1 erfolgte.\n\n85\n\nMangels ordnungsgemäßer - nicht nachholbarer - Antragstellung konnte die Hilfe\nzur Erziehung in Form der Vollzeitpflege einschließlich der Gewährung von\nLeistungen nach § 39 SGB VIII nicht rechtmäßig erfolgen.\n\n86\n\nFolge dieser unrechtmäßigen Handhabung der Hilfegewährung war auch, dass\ndie Hilfe nicht etwa dem \"Personensorgeberechtigten\" in Person des\nAmtsvormundes, später des Amtspflegers bewilligt wurde, sondern den Pflegeeltern\nals nicht Anspruchsberechtigten der Leistungen nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII. Damit\nwurde die Leistung auch rechtswidrig erbracht, weil sie einem nicht\nAnspruchsberechtigten gewährt wurde.\n\n87\n\nDie vom Beklagten als Hilfe zur Erziehung erbrachten Leistungen waren aber\nauch in der hier konkret gewährten Form materiell rechtswidrig. \n\n88\n\nGemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der\nErziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur\nErziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende\nErziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und\nnotwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach\nMaßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich\nnach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld\ndes Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. \n\n89\n\nVoraussetzung für die Gewährung von Hilfen dieser Art ist mithin, dass eine dem\nWohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.\nDies ist etwa dann der Fall, wenn die Lebenssituation des Kindes dadurch\ngekennzeichnet wird, dass die zur Verfügung stehende Erziehungsleistung nicht\ngeeignet ist, das Ziel der Erziehung zu erreichen. Bei der Feststellung einer\nMangelsituation ist in erster Linie die Tatsache von Bedeutung, dass bestimmte\nFaktoren die Entwicklung des Kindes belasten sowie die mangelnde Fähigkeit der\nFamilie, diese belastenden Faktoren aus eigener Kraft zu bewältigen. Unerheblich ist\ndabei, ob die Mangelsituation etwa auf das erzieherische Unvermögen der Eltern,\nErziehungsschwierigkeiten des Kindes (etwa auf Grund ungünstiger Anlagen,\nBehinderungen oder ungünstiger Einflüsse durch dritte Personen) oder andere\nFaktoren aus dem sozioökonomischen Umfeld wie etwa die Wohnverhältnisse, die\nwirtschaftliche Lage, die Einflüsse der Nachbarschaft und der Schule usw.,\nzurückzuführen sind. \n\n90\n\nVgl. Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 27 Rdnr. 28 ff.;\n\n91\n\nKrug u.a., Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 27\nAnm. I zu a.).\n\n92\n\nDabei verbietet sich die Verweisung auf die Selbsthilfe der\nPersonensorgeberechtigten erst, wenn die Familie, die in Krisen und Konflikte\ngeraten oder sonst von außergewöhnlichen Belastungen betroffen ist, die Erziehung\nnicht hinreichend leisten kann. \n\n93\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht,\nLoseblattsammlung, 9. Lieferung Stand März 1996, zu § 27 SGB VIII\nRdnr. 20.\n\n94\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist es nach Überzeugung der Kammer\nschon höchst fraglich, ob in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ab Januar 1999\nüberhaupt ein Anlass für Hilfe zur Erziehung gegeben war. \n\n95\n\nUnter Zugrundelegung des umfangreichen Akteninhaltes aus dem\njugendhilferechtlichen Verfahren und dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren\nund auch dem dort eingeholten Gutachten der Dipl.-Psych. S1 geht die Kammer\ndavon aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann jedenfalls ab Januar 1999 in ihrer\nErziehungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sind. Dies bestätigt die Begründung\ndes das Sorgerecht auf die Eheleute K rückübertragenden Beschlusses des\nAmtsgerichts S vom 00. April 1999, als es dort heißt, dass die Eltern ihr\nErziehungsfähigkeit wieder erlangt haben und die beiden älteren Geschwister auch\nbereits seit Mitte 1998 !!! mit Zustimmung des Jugendamtes S wieder bei den Eltern\nlebten.\n\n96\n\nFerner war die vom Beklagten ab März 1997 ergriffene Hilfe zur Erziehung in der\nkonkreten Form, wie sie hier erbracht wurde, für die Entwicklung der Kind K3, K2 und\nK1 weder geeignet noch notwendig, wie der Leidensweg der Kinder und der Familie\nzeigt.\n\n97\n\nEs steht zur Überzeugung des Gerichts fest und ist auch offenkundig, dass die im\nvorliegenden Fall ergriffene Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in der hier\nkonkretisierten Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung der Kinder der Klägerin\nin drei verschiedenen adoptionswilligen Pflegefamilien an drei verschiedenen Orten\nvon Beginn der Hilfe an bis zum heutigen Tage absolut ungeeignet war und ist.\n\n98\n\nGeeignet ist die Hilfe in Vollzeitpflege dann, wenn die Pflegeeltern die Erziehung\n- zusammen mit Fachkräften der Jugendhilfe - entsprechend dem Kindeswohl\nsicherstellen können und dies im Einzelfall die, dem Erziehungsbedarf\nentsprechende, angemessene Betreuungsart darstellt. \n\n99\n\nVgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, a.a.O. zu § 27 SGB VIII,\nAnm. II 1 zu b.\n\n100\n\nGemäß § 33 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege,\nentsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen\nund seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der\nErziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, Kindern und Jugendlichen in einer\nanderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer\nangelegte Lebensform bieten. Dabei sind nach § 36 SGB VIII der\nPersonensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung\nüber die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art\nund Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung\ndes Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Nach § 36 Abs. 2 SGB VIII soll die\nEntscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für\nlängere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen\nwerden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem\nPersonensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan\naufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe\nsowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die\ngewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Die Zielsetzung der Hilfe\nergibt sich dabei zusätzlich aus § 37 Abs. 1 SGB VIII. Danach soll u.a. bei der\nVollzeitpflege darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson ... und die Eltern zum\nWohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und\nUnterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb\neines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren\nZeitraumes soweit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen\nwieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung\nund Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des\nKindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ferner ist bei der\nVollzeitpflege grundsätzlich davon auszugehen, dass das Kind nach einer kürzeren\noder längeren Verweildauer außerhalb des Elternhauses in dieses wieder\nzurückkehren soll. \n\n101\n\nVgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar a.a.O. zu § 33 SGB VIII\nAnm. II 2.\n\n102\n\nDie Fremdunterbringung bei Erziehungs- und Lebensschwierigkeiten bedeutet\nregelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in das Leben von Kindern und\nHeranwachsenden, weil sie sich in ein völlig neues soziales Bezugsfeld einleben\nmüssen. Aus diesem Grund gilt die Unterbringung außerhalb des Elternhauses im\nSpektrum der sonstigen Jugendhilfe-leistungen als nachrangig etwa gegenüber\nanderen weniger schwer in das Leben des Kindes eingreifenden Maßnahmen, so\nz.B. Tagespflege oder qualifizierte ambulante Erziehungshilfe. \n\n103\n\nVgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar a.a.O. zu § 33 SGB VIII,\nAnm. II 1..\n\n104\n\nHierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes ( BT- Drs. 11/5948,\nS. 71 f.) :\n\n105\n\n\"Durch den verstärkten Ausbau qualifizierter ambulanter Erziehungshilfen, wie\nder sozialpädagogischen Familienhilfe, wird, wie sich in Untersuchungen gezeigt\nhat, ein immer größerer Teil früherer Unterbringungen in Dauerpflege substituiert.\nFür eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der eigenen\nFamilie kommen daher zunehmend solche Kinder und Jugendliche in Betracht, die\nnicht mehr über familienunterstützende Hilfen erreicht werden können.\"\n\n106\n\nDiese Voraussetzungen für die Aufnahme und Zielsetzung einer Vollzeitpflege in\nForm der hier praktizierten Maßnahme lagen zu keiner Zeit aus jugendhilferechtlicher\nSicht vor. \n\n107\n\nDass die Maßnahme ungeeignet war, hätte sich dem Beklagten schon auf Grund\ndes Beschlüsse des Amtsgerichtes S vom 00. und 00. Dezember 1996 erschließen\nmüssen. Dort hat das Amtsgericht in einer nicht zur übersendenden Deutlichkeit die\nerforderliche Maßnahme aufgezeigt, nämlich die gemeinsame Unterbringung aller 5\n!! Kinder.\n\n108\n\nSelbst wenn die Unterbringung nicht aller Kinder in einer Einrichtung möglich\ngewesen wäre, so zeigte doch die Anfangs erfolgte Unterbringung in zwei Heimen,\ndass die Kinder nach den Berichten dieser Einrichtungen dort zu zweit und zu dritt\nmit anderen Kindern gut untergebracht waren und sich auch positiv entwickelten.\n\n109\n\nDas die Unterbringung bei drei verschiedenen kinderlosen adoptionswilligen\nEhepaaren in Vollzeitpflege ungeeignet war ergibt sich schon aus den ebenfalls\ndeutlichen Ausführungen des Amtsgerichts S in den Beschlüssen vom 00. Januar\n2001, als es dort heißt:\n\n110\n\n\"... Hinzu kamen erhebliche Fehler anderer Beteiligter, die sich selbst einem\nLaien aufdrängen: So wurden die Kinder vom Jugendamt in S offensichtlich ohne\nBeteiligung oder gar Information der leiblichen Eltern in die Pflegefamilien\nvermittelt. Sie waren somit um die Chance gebracht, Einfluss auf die\nUnterbringungs- oder Pflegestelle zu nehmen. Dies war zu einem Zeitpunkt, als die\nEheleute K die ersten Schritte zur Überwindung ihrer Alkoholproblematik machten\nund es dem Jugendamt bekannt war, dass die leiblichen Eltern durch Einschaltung\neines Anwalts bei Gericht einen Umgangsantrag gestellt hatten.\n\n111\n\nWeiterhin wurden die Geschwister auseinander gerissen und in verschiedene\nPflegestellen gegeben. Zwei der Drei jüngeren Kinder wachsen nun als\nEinzelkinder auf, ohne nennenswerte Bindungen an ihre Geschwister. Schließlich\nhat man die Kinder an Paare vermittelt, die gerne ein Kind adoptiert hätten. So\nhaben die Beteiligten zu 3. dem Gutachter berichtet, dass der Mitarbeiter des vom\nJugendamt eingeschalteten Pflegekinderdienstes anfangs von Adoption\ngesprochen habe. Es ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass die\nPflegeeltern mit der Erwartung gewonnen wurden, sie könnten die ihnen\nanvertrauten Pflegekinder adoptieren. Dass solche Paare, die in der Regel ihre\neigene Frustrationsgeschichte wegen nicht erfülltem Kinderwunsch hinter sich\nhaben, andere und tiefere Bindungen den Pflegekindern gegenüber entwickeln,\nliegt auf der Hand. Solche Pflegeeltern werden wenig geneigt sein, ihre\nPflegekinder zurückzugeben, insbesondere, wenn sie dann wieder zu einem\nkinderlosen Ehepaar werden, einem Status, den sie vorher mit viel Mühe hinter\nsich gebracht haben. Wie problemlos die Rückkehr aus einem Heim oder\nKinderhaus sein kann, zeigt das Beispiel der beiden ältesten Kinder der Beteiligten\nzu 1.\"\n\n112\n\nDieser Einschätzung, die allerdings beim Amtsgericht nicht zu weiteren\nEinsichten geführt hat, schließt sich das erkennende Gericht an. Es gab seinerzeit -\nim Frühjahr 1997 -, nur drei Monate nach Beginn der Therapie der Eltern, keinerlei\nVeranlassung, davon auszugehen, dass eine Dauerpflege erforderlich werden\nwürde. Auf Grund der deutlichen Hinweise auch des Amtsgerichts dürfte eine\nUnterbringung in einer adoptionswilligen Pflegefamilie noch nicht in Betracht\ngezogen werden. Offensichtlich fehlte sowohl dem Vormund, wenn er sich denn\nüberhaupt damit nach dem oben Dargestellten beschäftigt haben sollte, als auch den\nmit der Leistungsgewährung betrauten Bediensteten des Beklagten jedes\nVerständnis für die Geeignetheit und Erforderlichkeit der konkreten Maßnahme.\nInsoweit hat das Amtsgericht wie oben wiedergegeben zutreffend ausgeführt, dass\nsich die Ungeeignetheit selbst dem Laien aufgedrängt hätte. \n\n113\n\nFerner macht schon der Verlauf der Verfahren um das Sorgerecht, das\nUmgangsrecht sowie die Verbleibensanordnung in den letzten 5 Jahren offenkundig,\ndass die Pflegeeltern völlig ungeeignet waren und bis heute sind, in diesem Sinne\ntätig zu werden. Es spricht nahezu alles dafür, dass sie bewusst und gewollt\nversuchten, das ihnen jeweils überlassene Kind der Herkunftsfamilie der Klägerin\nständig mehr zu entfremden. Anders ist es jedenfalls nicht zu erklären, dass es selbst\nfür die Frage des Umgangsrechts einer gerichtlichen Regelung bedürfte, wie es sonst\nnur zwischen verfeindeten Eheleuten anlässlich von Scheidungen der Fall ist und\neine einvernehmliche Regelung ausweislich der amtsgerichtlichen Beschlüsse nicht\nan der Mitwirkung der leiblichen Eltern scheiterte.\n\n114\n\nDieses Verhalten auch noch durch Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form\nder Vollzeitpflege zu honorieren, ist mit den gesetzlichen Vorgaben an Hilfen nach\ndem SGB VIII nicht mehr vereinbar.\n\n115\n\nDie \"Hilfe\" führte und führt jedenfalls für K3 und K2 zu einem Lebensschicksal,\nwie es schlimmer kaum sein kann und mit der Zielsetzung des SGB VIII unvereinbar\nist. \n\n116\n\nDies zeigen auch die Ausführungen des Oberlandesgericht E1 in seinem\nBeschluss vom 00. August 2003 zu K2:\n\n117\n\n\"... Aller Voraussicht nach wird gegebenenfalls durch ein\nSachverständigengutachten die Frage zu klären sein, ob das Kind K2 unter\nBerücksichtigung der bestehenden Bindungen zu den Pflegeeltern, den leiblichen\nEltern und seinen Geschwistern ohne Gefährdung des Kindeswohls in den\nelterlichen Haushalt zurückkehren kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit\ndem Wohl des Kindes nicht vereinbar, bereits jetzt einen Zustand zu schaffen, der\nder Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt zumindest gleich kommt.\nWie sich insbesondere der aktuellen Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom\n06.08.2003 mit Deutlichkeit entnehmen lässt ist K2 derzeit aufs Äußerste verwirrt\nund zwischen Eltern, Pflegeeltern und den übrigen Beteiligten hin und her\ngerissen. Seinen Äußerungen gegenüber der Verfahrenspflegerin ist zu\nentnehmen, dass er sich in einem übergroßen Loyalitätskonflikt zwischen den\nPflegeeltern einerseits und den leiblichen Eltern andererseits befindet. In dieser\nSituation ist es nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar, ihn bereits jetzt in der\nHerkunftsfamilie zu belassen. ...\"\n\n118\n\nDie erkennende Kammer fragt sich allerdings vor diesem Hintergrund, wie lange\ndie Kinder durch entsprechende \"Sorgerechtsverfahren\" in der Situation der\n\"Verwirrtheit\" zum Wohl des Kindes noch gehalten werden sollen. \n\n119\n\nMangels einer rechtmäßigen \"Hilfegewährung\" liegen schon die\nVoraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenbeitrags nicht vor, sodass es\nkeiner weiteren Erörterung bedarf, ob der Einsatz des Hausgrundstücks verlangt\nwerden kann.\n\n120\n\nFerner ist die Heranziehung im Hinblick auf die unbefristete Geltendmachung\nhinsichtlich Maureen auch für die Zeit ab der Rückkehr in die Herkunftsfamilie\nrechtswidrig. Der Beklagte hat hier nach Aktenlage nur Aufhebungsbescheide\ngegenüber den Pflegeeltern erlassen. \n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 188 Satz 2 VwGO.\n\n122\n\nDie Entscheidung über Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für\ndas Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die anwaltliche Vertretung\nder rechtsunkundigen Klägerin war angesichts des Umfangs und der Komplexität der\nSache offenkundig erforderlich. \n\n123\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO, §\n709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-25/19-k-7174-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-25/19-k-7174-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291120","retrieved":"2026-07-09 03:11:04.471881+00:00"}}