{"status":"available","doknr":"OLD291119","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0825.19K6818.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-25","aktenzeichen":"19 K 6818/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n11. September 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom \n8. Oktober 2001 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII \ndurch Übernahme der Kosten in Höhe von 1.247,00 Euro zu bewilligen, die durch die \nheilpädagogische Behandlung in der Praxis für Heilpädagogik und \nGesundheitsförderung in X in der Zeit vom 5. Juni 2001 bis zum 2. November 2001 \nangefallen sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die \nKlägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die\nDurchführung einer heilpädagogischen Maßnahme als Eingliederungshilfe nach\n§ 35a SGB VIII.\n\n3\n\nDie Klägerin, die am 00. Oktober 1994 geboren wurde, lebte mit ihren jüngeren\nBrüdern U und W und den personensorgeberechtigten Eltern bis zu ihrem Umzug\nnach H im Jahre 2001 zunächst in X. Beim dortigen Jugendamt hatten die Eltern auf\nder Grundlage einer Untersuchung vom 22. März 2000 durch die Ärzte für Neurologie\nund Psychiatrie L und D einen Antrag auf Übernahme der Kosten der ambulanten\nheilpädagogischen Behandlung für ihre Tochter gestellt. Diesem Antrag hatte die\nStadt X durch das Jugendamt und Amt für Soziale Dienste mit Bescheid vom\n6. April 2001 ab Antragstellung entsprochen und stufte hierbei die Hilfe als\nEingliederungshilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG ein. Die Bewilligung\nerfolgte auf der Grundlage der von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie-\nund psychotherapie T erstellten fachärztlichen Stellungnahme vom\n6. November 2000, in der unter anderem ausgeführt wurde:\n\n4\n\n\"Anamnestisch wird berichtet, dass C mit 2 Jahren eine vorübergehende\nTrennung von der Mutter erlebt, die aus beruflichen Gründen eine\nzweiwöchige Exkursion nach China unternahm. Danach erkannte C die Mutter\nnicht mehr, sie sprach nicht und schlief nicht mehr durch\". \n\n5\n\nZur aktuellen Problematik wurde angegeben:\n\n6\n\n\"C reagiert sehr schüchtern und schweigsam auf fremde Menschen oder\nUmgebungen. Besonders schwierig gestalten sich die Kinderarztbesuche, weil\nC sich nicht untersuchen lassen möchte. \n\n7\n\nEine deutliche Agressionshemmung ist als Grundlage sowohl der Enuresis\nsowie des Pavor nocturnus (einnässen) zu sehen. \n\n8\n\nDa ohne Behandlung das Kind durchaus von einer Behinderung seelischer\nArt bedroht werden könnte, soll das Mädchen im Rahmen des § 39 Abs. 1\nBSHG eine ambulante heilpädagogische Behandlung als Unterstützung ihrer\nGesamtentwicklung bekommen. \n\n9\n\nDa in erster Linie die frühe Beziehungs- und Bindungsverunsicherung als\nQuelle der Symptomatik zu sehen ist, kommt der Beratung der Eltern eine\nwichtige Rolle zu. Sollten das Einnässen, die Berührungsängste und die\nSchüchternheit im nächsten Jahr nachlassen oder durch die erneute Geburt\neines Geschwisterkindes sich verstärken, wäre eine Wiedervorstellung des\nKindes beim Kinderpsychiater sinnvoll und die Frage, ob im Anschluss an die\nheilpädagogische Behandlung eine spieltherapeutische Begleitung stattfinden\nsollte, erneut zu klären\"\n\n10\n\nNach dem Umzug der Familie nach H stellten die Eltern der Klägerin unter dem\n5. Juni 2001, eingegangen am 7. Juni 2001, einen Antrag auf Hilfe in Form der\nKostenübernahme der heilpädagogischen Förderung für die Klägerin beim Beklagten\nund legten zur Begründung eine Stellungnahme zur Verlängerung der Therapie für\ndie Klägerin durch die mit der Maßnahme befassten Praxis für Heilpädagogik und\nGesundheitsförderung der Heilpädagoginnen L1 und C2 vom 5. April 2001 vor.\nErgänzend wurde der heilpädagogische Therapieplan aus dem Jahre 2000\neingereicht, der die Auffälligkeiten in der sozial-emotionalen Entwicklung wie folgt\nzusammenfasste:\n\n11\n\n\"Große Ängstlichkeit bei grobmotorischen Anforderungen in Gruppen und\nbei unbekannten Situationen und Personen\n\n12\n\nRückzugs- und Verweigerungstendenzen bei sozialen Kontakten\n\n13\n\nEnuresis nocturna\n\n14\n\nschnelle Frustration bei Aufgabenbewältigung, auch gab es\nEntwicklungsrückstände in der vestibulären Wahrnehmung und\nBewegungsbild.\"\n\n15\n\nZur Begründung des Antrages auf Therapieverlängerung gab die Heilpädagogin\nC2 unter dem 10.04.2001 an:\n\n16\n\n\"C besucht seit Dezember 2000 unsere heilpädagogische Praxis. Nach\nanfänglich starker Zurückhaltung mit Verweigerungstendenzen konnte ein\nvertrauensvoller und lebendiger Kontakt zur Heilpädagogin aufgebaut werden.\nIm Einzelkontakt wurde beim spieltherapeutischen Sandspiel eine emotionale\nEntlastung deutlich.... Im März 2001 konnte sie in eine Kleingruppe integriert\nwerden. Sie nimmt mittlerweile selbstständig Kontakt zu anderen Kindern\nauf,........ Die Loslösungssituation von der Mutter war zunächst sehr\nproblematisch. Mit der begleitenden Hilfe der Heilpädagogin gelang es C von\nKontakt zu Kontakt besser, ihre Mutter frei und ohne Klammerungsversuche\nzu verabschieden. In intensiven Beratungsgesprächen wurde die Rolle der\nMutter und die Dynamik der Mutter/Tochter-Beziehung besprochen und Hilfen\nfür den Erziehungsalltag erarbeitet. Die Mutter ist sehr bereit zur\nZusammenarbeit und Eigenreflektion und wünscht weiterhin\nErziehungsberatung und heilpädagogische Hilfe für ihr Kind fortführend in\nunserer Praxis.\"\n\n17\n\nZusammenfassend kommt Frau C2 zu dem Ergebnis: \"Wir halten eine\nFortführung der heilpädagogischen Förderung in dieser Richtung für sinnvoll, da ein\nvertrauensvoller und stabiler Kontakt zu der Familie aufgebaut werden konnte und\nsich bereits eine positive Entwicklung abzeichnet\".\n\n18\n\nMit Bescheid vom 11. September 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf\nKostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe sowohl gemäß § 35a als auch gemäß\n§ 27 SGB VIII ab. Zur Begründung gab der Beklagte an, die Voraussetzungen des\n§ 35a SGB VIII lägen nicht vor, da die fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für\nKinder- und Jugendpsychiatrie T das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder\ndas Drohen einer seelischen Behinderung nicht festgestellt habe. Die im Gutachten\nerwähnte Bindungsverunsicherung des Kindes und die gewünschte Beratung der\nEltern sei durch Beratungsangebote der Beratungsstellen der Stadt z. B. im\nFamilienberatungszentrum der D1 in H möglich. \n\n19\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17., eingegangen\nam 20. September 2001, Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, ohne\nBehandlung sie von einer Behinderung seelischer Art bedroht; da sie bereits ein\nhalbes Jahr diese Behandlung erfahren habe, könne man die Verantwortung für den\nAbbruch der Maßnahme nicht übernehmen.\n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2001 wies der Beklagte den\nWiderspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. September 2001 zurück. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen angegeben, die vorliegenden Stellungnahmen\nhätten eine bestehende Bedrohung mit einer seelischen Behinderung nicht\nfestgestellt. Damit lägen die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII nicht vor. Es\nwerde zwar nicht bestritten, dass die Klägerin mögliche Hilfen zur Bearbeitung der\nbeschriebenen Probleme bedürfe. Insoweit werde auf die ansässigen\nBeratungsstellen verwiesen. Der Wahl und den Wünschen des Hilfeempfängers\nhinsichtlich der Auswahl der angebotenen Hilfen sei nur insofern zu entsprechen als\nsie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Insoweit habe die\n\"kostenneutrale Form der Inanspruchnahme einer Hilfe in einer hiesigen\nBeratungsstelle Vorrang\".\n\n21\n\nDie Klägerin hat am 26. Oktober 2001 die vorliegende Klage erhoben und macht\ngeltend, die Bedrohung mit einer seelischen Behinderung habe vorgelegen. Der\nGesetzgeber habe offensichtlich mit dieser Formulierung das Ziel verfolgen wollen,\neine Behinderung allgemein zu verhüten und bereits bestehende Behinderungen zu\nbeseitigen oder zu mildern. Wenn man die Vorschrift so verstehe, sei es nicht\nnachvollziehbar, dass der Beklagte die ärztliche Stellungnahme dahingehend\nauslegen wolle, dass bei ihr lediglich eine Vorstufe zur Behinderung anzunehmen\nsei.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides\nvom 11. September 2001 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 zu verpflichten,\nihr - der Klägerin - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII\ndurch Übernahme der Kosten in Höhe von 1.247,00 Euro zu\nbewilligen, die durch die heilpädagogische Behandlung in der\nPraxis für Heilpädagogik und Gesundheitsförderung, Frau L1\nund Frau C2, X, in der Zeit vom 5. Juni 2001 bis zum\n2. November 2001 angefallen sind.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Notwendigkeit einer\nheilpädagogischen Arbeit mit dem Kind bzw. einer Familienarbeit werde \"weiterhin\nnicht bestritten\" (Gerichtsakte Blatt 32). Hinsichtlich der Vergleichskosten für das\nkatholische Beratungszentrum der D1, H könne lediglich angegeben werden, dass es\nsich hierbei um eine Festbetragsfinanzierung durch die Stadt handele, die\nunabhängig von Fallzahlen und der Art der Beratung erfolge. Es werde ein\nBeratungszuschuss der Stadt zu den Personal- und Sachkosten geleistet, der für das\nJahr 2002 73.626,00 Euro betragen habe.\n\n27\n\nDie Beteiligten haben in dem Erörterungstermin des Gerichts am\n4. November 2002 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung einverstanden sind.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten\nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung\neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.\n\n32\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. September 2001 in der\nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 ist rechtswidrig. Die\nKlägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe durch\nÜbernahme der Kosten für eine heilpädagogische Behandlung in der Praxis für\nHeilpädagogik und Gesundheitsförderung in X in der Zeit vom 5. Juni bis\n2. November 2001 in Höhe von insgesamt 1.247,00 Euro. \n\n33\n\nRechtsgrundlage für die Beurteilung dieses Anspruches auf Eingliederungshilfe\nist § 35a SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden alten Fassung, die durch\nArt. 3 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\n1996, 1088, 1094) Geltung bekam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der\nhier maßgebliche Zeitraum der beantragten Hilfe mit der völligen Neuformulierung\ndes § 35a SGB VIII zum 1. Juli 2001 durch Art. 1 des Gesetzes zur Rehabilitation\nund Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\nSeite 1046) zusammenfällt. \n\n34\n\nGemäß Art. 67 SGB IX sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der\nLeistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des\nInkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor\ndiesem Tag \n\n35\n\n1. der Anspruch entstanden ist, \n\n36\n\n2. \n\n37\n\n3. die Leistung zuerkannt worden ist oder \n\n38\n\n4. \n\n39\n\n5. die Maßnahme - wie hier - begonnen hat, wenn die Leistung bis zum\nBeginn der Maßnahme beantragt worden ist. \n\n40\n\n6. \n\n41\n\nDa hier in der Behandlung der Klägerin durch die Praxis für Heilpädagogik und\nGesundheitsförderung in X eine Gesamtmaßnahme zu sehen ist, ist mithin auf den\nWortlaut der Vorschrift des § 35a SGB VIII zu Beginn der Maßnahme - hier also\nEnde des Jahres 2000 - i.d.F. vom 23. Juli 1996 - im Folgenden: a.F. -\nabzustellen.\n\n42\n\nNach § 35a Abs. 1 Satz 1 a.F. SGB VIII haben Kinder und Jugendliche die\nseelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf\nEingliederungshilfe. Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 a.F. SGB VIII wird die Hilfe nach dem\nBedarf im Einzelfall unter anderem in ambulanter Form geleistet.\n\n43\n\nDer Anspruch nach § 35a a.F. SGB VIII ist auf Deckung eines gegenwärtigen\nHilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet und erfordert in\naller Regel die Befassung des Jugendhilfeträgers mit dem konkreten Hilfebegehren,\nbevor die erforderliche Jugendhilfeleistung bereits begonnen hat. Hat sich im\nEinzelfall der Hilfebegehrende die Leistung bereits vorher beschafft, muss dies\njedoch nicht zum ersatzlosen Wegfall eines Anspruchs auf Hilfe durch das\nJugendamt führen.\n\n44\n\nSo liegt der Fall hier. Die beim Beklagten beantragte Gewährung von Hilfe in\nForm der Kostenübernahme einer heilpädagogischen Förderung der Klägerin in X ab\n5. Juni 2001 bis 2. November 2001 hatte letztlich schon an dem alten Wohnort der\nKlägerin in X Ende des Jahres 2000 begonnen. Bereits im Vorfeld des Umzuges der\nFamilie der Klägerin hatte sich das heilpädagogische Institut beim Beklagten - der\nnach Umzug der Familie der Klägerin für die Gewährung der Hilfe zuständig werden\nwürde - bemüht. Entsprechende Hinweise ergeben sich aus dem Vorgang des\nBeklagten erstmals bereits unter dem 5. April 2001, bis der förmliche Antrag der\nEltern der Klägerin am 7. Juni 2001 einging, lagen die wesentlichen Stellungnahmen\nzu dem Hilfebedarf der Klägerin beim Beklagten bereits vor. Da die schon\nbegonnene Therapie, die von der Stadt X auch für notwendig erachtet worden war,\nkurzfristig fortgesetzt werden sollte, und die Eltern der Klägerin nicht damit rechnen\nkonnten, dass der Beklagte die Weiterbewilligung der Hilfe ab Juli 2001 ablehnen\nwürde, war die Maßnahme nach zweimonatiger Prüfung durch den Beklagten als\nSelbstbeschaffung gerechtfertigt.\n\n45\n\nDie Voraussetzungen des § 35a a.F. SGB VIII waren gegeben.\n\n46\n\nBei der Klägerin lag in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine seelische Störung\nvor, die zu einer Bedrohung mit einer Behinderung seelischer Art geführt hatte. Es ist\noffenkundig, dass die Klägerin an einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft\ndauerhaft gehindert gewesen wäre, wenn sich die Rückzugstendenzen und\nintensiven Verhaltensauffälligkei-ten verstärkt hätten. Das Vorliegen dieser\nVoraussetzung ergibt sich aus Sicht des Gerichts aus der Gesamtschau der hier\nvorliegenden Begutachtungen. Insoweit ist auf die Ergebnisse der Untersuchung vom\n22. März 2000 durch die Ärzte für Neurologie und Psychiatrie L und D sowie der\nStellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -\npsychotherapie T vom 6. November 2000 und die Stellungnahmen der Praxis für\nHeilpädagogik und Gesundheitsförderung der Heilpädagoginnen L1 und C2 Bezug\nzu nehmen. Danach werden die Verhaltensprobleme der im November 2000\nsechsjährigen Klägerin deutlich geschildert. Dabei wird die Behandlungsbedürftigkeit\naus dem Umstand abgeleitet, dass andernfalls mit einer seelischen Behinderung zu\nrechnen sei. Entsprechend hat dies auch das Jugendamt der Stadt X verstanden und\nmit Bescheid vom 6. April 2001 die Hilfe durch die Praxis für Heilpädagogik und\nGesundheitsförderung in X für notwendig und fachlich sinnvoll erachtet und die Hilfe\ngewährt.\n\n47\n\nDer Beklagte hat demgegenüber im Verlaufe des Verfahrens eine nachhaltig\nbegründete Gegenposition der Sache nach insoweit nicht vertreten. Erst im Verlauf\ndes Verfahrens sieht man allein im Wortlaut der damaligen Stellungnahme der Ärztin\nT eine Formulierung als nicht zureichend. Gleichwohl geht auch der Beklagte\nausdrücklich von einem bestehenden Hilfebedarf aus, der aus seiner Sicht ohne\nweiteres durch die Beratungsangebote der Beratungsstellen des Beklagten im\nFamilienberatungszentrum der D1 in H abgedeckt werden könne. Welche\nAlternativen im Einzelnen den hier konkret bestehenden Bedarf abdecken könnten,\nwird vom Beklagten zu keiner Zeit im Einzelnen mit entsprechender Begründung\nangegeben.\n\n48\n\nDie Kammer geht im vorliegenden Fall mit dem Jugendamt X davon aus, dass\ndie seelische Behinderung, wenn auch am unteren Rand der Eingriffsschwelle, als\nBedrohung gegeben war. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung des Alters der\nKlägerin zu Beginn der Maßnahme. Die besonderen Rückzugs- und\nVerweigerungstendenzen bei sozialen Kontakten einschließlich der\nTotalverweigerung bei ärztlichen Untersuchungen sind im Alter von 6 Jahren im\nBesonderen Maße geeignet, die bereits angelegten Probleme zu verschärfen. Bei\nBeginn der Schulpflicht besteht zwangsläufig die Notwendigkeit, eine Vielzahl neuer\nSozialkontakte zu völlig fremden Personen allein schon im Schulumfeld aufnehmen\nzu müssen. Hat, wie hier, die Hilfe in Form der Therapie bei der Praxis für\nHeilpädagogik und Gesundheitsförderung bereits erfolgreich begonnen, muss dieser\nUmstand die weitere Gestaltung der Hilfe bestimmen. Hinsichtlich des geeigneten\nMittels sind dabei die Umstände, dass bereits eine Hilfe mit Zustimmung eines\nJugendamts begonnen wurde, in die Überlegungen mit einzubeziehen.\n\n49\n\nDies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß\n§ 5 SGB VIII hinsichtlich der Auswahl der in Frage kommenden Hilfen, wenn der\nBeklagte der Klägerin vorschlägt, den weiteren Hilfebedarf im hier maßgeblichen\nZeitraum zwischen 5. Juni und 2. November 2001 durch die Sozialdienste des\nJugendamtes, nämlich im Familienberatungszentrum der D1 in H, zu decken. Gemäß\n§ 5 SGB VIII haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und\nDiensten verschiedenen Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung\nder Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern\ndies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die\nLeistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzuweisen.\n\n50\n\nAuch im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts ist also der Beklagte gehalten,\nden Wünschen zu entsprechen, das \"Soll\" steht in aller Regel dem \"Muss\" gleich,\nmithin ist im Regelfall den Wünschen und der Wahl des Berechtigten statt zu\ngeben,\n\n51\n\nvgl.: Papenheim, in LPK, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2003, zu § 5\nRdnr. 14, Steffan, in LPK, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2003, zu § 2 Rdnr.\n10 m.w.Nw.\n\n52\n\nEin Ermessensspielraum des Jugendamtes besteht nur in atypischen Fällen, der\nhier - wenn überhaupt - dann eher dahingehend zu sehen sein könnte, als der\nSpielraum der Entscheidung mehr noch als in anderen - oben genannten\nRegelfällen - zu Gunsten des Wahlrechts der Klägerin eingeschränkt ist. \n\n53\n\n Vgl. zu Grenzen des Wahlrechts: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2.\nJuli 1992, 5 C 39/90, BVerwGE 90, 275.\n\n54\n\nDenn der Umstand, dass die Hilfe vom Jugendamt der Stadt X bereits bewilligt\nworden war, setzt voraus, dass gute Gründe für den Abbruch einer bereits begonnen\nMaßnahme, die insgesamt auch nur noch 5 Monate dauerte, hätten gegeben sein\nmüssen. Diese werden vom Beklagten aber nicht benannt oder spezifiziert, vielmehr\nsetzt er sich mit dieser Frage, der Fortsetzung oder des demgegenüber notwendigen\nAbbruchs der Maßnahme überhaupt nicht auseinander. Es ist nicht erkennbar, dass\nsich der Beklagte mit dem speziellen Problemen der Klägerin hinsichtlich der\nRückzugs- und Verweigerungstendenzen bei sozialen Kontakten auch gerade im\nHinblick auf den Neubeginn einer völlig anderen Hilfe in einer anderen Stadt auch\nnur ansatzweise befasst hat. Es ist selbst für Laien im Bereich der Psychologie - so\nfür das mit der Sache befasste Gericht - ohne weiteres erkennbar, dass bei der\nspeziell vorliegenden seelischen Störung ein Wechsel der Therapeutenperson aller\nVoraussicht nach eher zu einer Verlängerung der Gesamtmaßnahme führen würde.\nEine neue Eingewöhnungsphase mit fremden Personen, die zunächst das Vertrauen\nder Klägerin hätten erlangen müssen, hätte demnach aller Voraussicht nach\nzusätzliche Kosten verursacht. \n\n55\n\nUngeachtet dieser Frage hat der Beklagte auch trotz entsprechender\nnachhaltiger Hinweise durch das Gericht nicht hinreichend dargetan, dass die von\nder Klägerin getroffene Wahl, die bereits begonnene Maßnahme fortzusetzen,\ngegenüber der Hilfe durch die Familienberatungsstelle des Beklagten mit\nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Insoweit hat aber der Beklagte die\nDarlegungslast. Das Vorbringen, die Beratungsstellen würden durch eine\nFestbetragsfinanzierung unterstützt, die für das Jahr 2000 73.626,00 Euro betragen\nhabe, ist für den Kostenvergleich im Sinne des § 5 SGB VIII unbrauchbar.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-25/19-k-6818-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-25/19-k-6818-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291119","retrieved":"2026-07-09 03:11:04.381067+00:00"}}