{"status":"available","doknr":"OLD291135","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0822.21K3107.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-22","aktenzeichen":"21 K 3107/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. Mai 2001 (Gz.: 2652586-475) wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene behauptet syrischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 01. April 2001 auf \ndem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 03. April \n2001 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt C als Asylsuchender.\n\n3\n\nBei der vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am \n06. April 2001 durchgeführten Anhörung trug der Beigeladene im Wesentlichen vor, \ndass es am 01. Februar 2001 in Kamishli eine staatlich angeordnete \nSolidaritätsdemonstration für die Palästinenser gegen Israel gegeben habe. Dazu \nhätten alle Geschäfte geschlossen werden müssen. Dieser Anordnung habe er sich \nwidersetzt und sein Geschäft dennoch geöffnet. Noch am selben Tag hätten ihn \nMitarbeiter des Geheimdienstes in seinem Geschäft aufgesucht und ihn zur Rede \ngestellt. Er habe eine Spende von ca. 5000,- syrischen Lira geleistet um weiteren \nÄrger zu vermeiden. Am 03. Februar 2001 sei erneut der Geheimdienst gekommen \nund habe wieder eine Spende zur Unterstützung der Palästinenser verlangt, die er \nauch entrichtet habe. Am 04. Februar 2001 sei abermals eine Spende von ihm \nverlangt worden, die er jedoch diesmal u.a. mit Hinweis auf die vorherigen Spenden \nabgelehnt habe. Er sei dann geschlagen und zur Wache gebracht worden. Dort sei \ner vier Mal verhört und mehrmals gefoltert worden. Er habe sich ausziehen müssen \nund sei zunächst mit kaltem Wasser abgespritzt und dann ausgepeitscht worden. \nInsgesamt sei er vom 04. Februar bis zum 20. März 2001 inhaftiert gewesen. Bis zu \ndiesem Vorfall habe er nie Probleme mit dem syrischen Staat gehabt. Auch sei er \nkein Mitglied einer Partei oder sonst wie politisch aktiv. Er habe Syrien dann über \nJordanien verlassen und sei von Amman aus am Sonntag, dem 01. April 2001, 09.30 \nUhr MEZ per Direktflug mit der jordanischen Fluggesellschaft in die Bundesrepublik \nDeutschland geflogen. In Frankfurt am Main sei er um 13.10 Uhr gelandet. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2001 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen an und stellte außerdem das Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens fest. \n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger am 05. Juni 2001 Klage erhoben und zur Begründung \nim Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beigeladene weder die Einreise auf dem \nLuftweg mit der nötigen Überzeugungskraft dargestellt noch sein Heimatland unter \ndem Druck politischer Verfolgung verlassen habe. Er habe in Syrien keine besonders \nauffälligen Aktivitäten entwickelt und sich daher nicht sonderlich aus der Masse der \nBevölkerung hervorgehoben. Er sei weder politisch aktiv noch Parteimitglied. Die \ngesamte Darstellung des konkreten Verfolgungsschicksales, insbesondere das \nVorbringen bezüglich der angeblich erlittenen Haft, sei von Detailarmut und \nOberflächlichkeit geprägt und daher unglaubhaft.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 2001 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Beigeladene ergänzend befragt worden. \nInsoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge sowie der beigezogenen Ausländerakte ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 2001 ist rechtswidrig und daher aufzuheben \n(§§ 113 Abs. 1 VwGO, 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG).\n\n15\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall ist der Beigeladene nicht als politisch Verfolgter aus Syrien \nausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es \nbeachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat \npolitischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.\n\n17\n\nDiese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Beigeladenen zu \nden gesamten Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes \ngenötigt haben, nicht glaubhaft ist. Vielmehr zeichnet es sich durch mehrfache \nWidersprüche und Unstimmigkeiten aus. \n\n18\n\nSchon die Angaben des Beigeladenen zu den Umständen des behaupteten \nFluges von Amman nach Frankfurt am Main sind unglaubhaft. Der Beigeladene hat \nbei der Bundesamtsanhörung angegeben, dass er am Sonntag, dem 01. April 2001 \nmit einem Flugzeug der jordanischen Fluggesellschaft um 09.30 Uhr MEZ in Amman \nabgeflogen und um 13.10 Uhr MEZ in Frankfurt am Main gelandet sein will. In der \nmündlichen Verhandlung hat er diese Angaben wiederholt und dahin ergänzt, dass \nes sich bei dem Flug um einen Direktflug gehandelt habe. Tatsächlich ist, wie die \nFlughafenbehörde Frankfurt am Main auf gerichtliche Anfrage bestätigte, an diesem \nTag ein Flug der Royal Jordan Airline in Frankfurt am Main gelandet. Allerdings \nhandelte es sich hierbei nicht um einen Direktflug. Vielmehr flog die Maschine in \nAmman um 06.10 Uhr MEZ (07.10 Uhr dortiger Zeit) ab und landete in Aqaba \nzwischen. Von dort flog sie um 07.55 Uhr (08.55 Uhr dortiger Zeit) weiter und landete \nschließlich in Frankfurt am Main um 12.22 Uhr (13.22 Uhr jord. Ortszeit). Die Angabe \ndes Beigeladenen können daher weder was den behaupteten Direktflug noch was \ndie entsprechenden Flugzeiten betrifft - selbst unter Berücksichtigung der \nverschiedenen Ortszeiten - stimmen und sind somit erkennbar gelogen. \nEntsprechend unglaubhaft ist auch die Angabe des Beigeladenen, sich der \nIdentitätsdaten in dem gefälschten Pass nicht versichert zu haben. Das \nAuswendiglernen der Passdaten gehört erkennbar zu einer fundierten \nFluchtvorbereitung, um nicht sogleich schon bei potenziellen Nachfragen der \nGrenzbeamten bei der Aus- und der Einreise aufzufallen.\n\n19\n\nNicht geglaubt werden können dem Beigeladenen auch seine Vorfluchtgründe. \nErhebliche Unstimmigkeiten zeigen bereits die Angaben zu der angeblichen \nInhaftierung vom 04. Februar 2001 bis zum 20. März 2001. Beim Bundesamt \nberichtete der Beigeladene zunächst davon, dass am 01. Februar 2001 eine \nSolidaritätsdemonstration für die Palästinenser stattgefunden habe. An diesem Tag \nsowie am 03. und erneut am 04. Februar 2001 seien Mitarbeiter des Geheimdienstes \nzu ihm gekommen um ihn zur Rede zu stellen, warum er sein Geschäft am \nDemonstrationstag geöffnet gehalten habe. Ferner seien bei diesen Besuchen \njeweils auch Spendengelder von ihm verlangt worden. In der mündlichen \nVerhandlung gab er dann jedoch an, dass die Demonstration für die Palästinenser \nam 04. Februar 2001 stattgefunden habe. Nach dem Demonstrationstag habe er \nkeine Spenden mehr bezahlt, sondern immer nur vorher. Diese Widersprüche konnte \nder Beigeladene in der mündlichen Verhandlung auch auf konkretes Nachfragen \nnicht auflösen. Geradezu auffällig war, dass der Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung zunächst bemüht war, sein Vorbringen deckungsgleich mit der \nSchilderung seines Geschehens beim Bundesamt vorzutragen, dann jedoch bei \nweiterem Hinterfragen seitens des Gerichts nicht nur sich in Unklarheiten verstrickte, \nsondern auch detailarm blieb. Von einem Beigeladenen der einen gewissen \nBildungsgrad erreicht hat, er hat das syrische Abitur abgelegt, kann erwartet werden, \ndass er plastischere und detailiertere sowie in sich stimmige Angaben machen kann, \nsofern es sich denn um einen realen Geschehensablauf handeln würde. Erkennbar \nunter Dramatisierungsaspekten gesteigert ist sein Vorbringen in der mündlichen \nVerhandlung zu den Umständen der angeblichen Folter. Beim Bundesamt war \ninsoweit lediglich davon die Rede, dass er mit Wasser abgespritzt und dann mit \nPeitschen geschlagen worden sei. Bei seiner Befragung durch den Einzelrichter will \ner jedoch auch vier oder fünf Mal mit dem „Dulap\" - eine Art Reifen, in den der Körper \ngepresst wird um ihn dann zu schlagen - gefoltert worden sein. Hätte sich dieser \nerstmals in der Verhandlung geschilderte Geschehensablauf real so ereignet, so \nhätte nach der praktischen Lebenserfahrung nichts näher gelegen, als von diesem \nsicherlich sehr eindringlichen Ereignis bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt \n- wo er über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern, \nnachhaltig belehrt worden ist - oder schriftsätzlich über seinen \nProzessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren zu berichten. Wenn der \nBeigeladenen jetzt angibt, er sei beim Bundesamt „nicht danach gefragt worden\", so \nhandelt es sich erkennbar um eine Schutzbehauptung. Es liegt auf der Hand, dass \nder Beigeladene von diesen Vorfällen - hätten sie sich denn so ereignet - ausführlich \nund umfassend beim Bundesamt berichtet hätte. Zudem hat sich der Beigeladene mit \nder Stellung des Asylantrages freiwillig in den Schutzbereich der deutschen \nBehörden begeben, sodass kein Grund ersichtlich ist, nicht sein gesamtes \nVerfolgungsschicksal beim Bundesamt von sich aus zu schildern. Zudem erschließt \nes sich dem Gericht nicht, weshalb der Beigeladene, der weder zuvor maßgebliche \nProbleme mit dem syrischen Staat hatte noch politisch aktiv, geschweige denn in \neiner Partei oder Organisation tätig war, vom Geheimdienst derart belangt worden \nsein will. Schließlich konnte der Beigeladene auch nicht plausibel erklären, warum er \nsein Geschäft entgegen der Anordnung am Demonstrationstag geöffnet gelassen \nhaben will. In der mündlichen Verhandlung erklärte er freimütig, dass er mit den \nPalästinensern sympathisiere. Auf Nachfrage, warum er denn trotzdem das Geschäft \ngeöffnet gehalten habe, gab er lediglich an, dass er „den Druck des Geheimdienstes \nnicht länger [habe] ertragen können\". Welcher Druck hiermit gemeint war, blieb auch \nbei Nachfrage im Dunkeln. Es hätte doch gerade, bei vermeintlich unerträglichem \nDruck, nichts näher gelegen, als sich dem Druck eben gerade durch Schließung des \nGeschäftes zu entziehen. Die lapidare Antwort, er „habe halt das Geschäft geöffnet \ngelassen\", zeigt deutlich, dass er sein angebliches Verfolgungsschicksal nicht mit \nSubstanz unterlegen kann. Er hat sowohl beim Bundesamt als auch in der \nmündlichen Verhandlung erkennbar gelogen. \n\n20\n\nDie aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten machen die Schilderung \ndes Beigeladenen daher unglaubhaft und ihn selbst unglaubwürdig. Insgesamt ergibt \nsich kein realer Hintergrund für beachtliche Vorfluchtgründe. Der Beigeladene muss \nauch nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei \nRückkehr in die Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Kurden unterliegen \nin Syrien weder unmittelbar noch mittelbar einer Gruppenverfolgung, \n\n21\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, \nBeschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - \n2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003 - 21 K 8876/98.A; siehe auch \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSyrien v. 11.09.2001.\n\n22\n\nHinsichtlich der Frage einer möglichen, allein aus der Tatsache des illegalen \nVerlassens Syriens, der Asylantragstellung in Deutschland und einem hiesigen \nmehrjährigen Aufenthalt resultierenden, Rückkehrgefährdung syrischer \nAsylbewerber, geht das Gericht auf Grundlage des Berichts des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 11. März 2002 davon \naus, dass den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die \n„Aufenthaltsnahme\" in Deutschland wie im westlichen Ausland vielfach nur auf der \nBasis behaupteter politischer Verfolgung möglich ist. Nur wenn ein solches \nVorbringen öffentlichkeits- und medienwirksam geworden ist, könnte es in Syrien als \nSchädigung syrischer Interessen ausgelegt und zur Grundlage für \nVerfolgungsmaßnahmen gemacht werden. Ein illegales Verlassen des syrischen \nHeimatlandes, der in Deutschland gestellte Asylantrag sowie eine mehrjährige \nAufenthaltsnahme in Deutschland allein reichen hierfür nicht aus, \n\n23\n\nvgl. VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -; OVG NRW, Beschluss v. \n22.09.2000 - 9 A 4400/00.A -.\n\n24\n\nSoweit der Beigeladene behauptet, man könne, wenn man einmal Syrien \nverlassen habe, nicht mehr ohne Gefahr zurück, handelt es sich daher um einen \nVortrag ohne greifbare Substanz. Auch die von ihm geäußerte Befürchtung, er würde \n„möglicherweise ... ins Gefängnis\" gelangen, ist vor dem Hintergrund der \ngeschilderten Erkenntnislage schlichtweg nicht real. Der Hinweis auf den „Fall \nHussein Daoud\" kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da es auf den \nindividuellen Fall des Beigeladenen selbst ankommt. Ein Zusammenhang zwischen \ndiesen beiden Fällen erschließt sich dem Gericht nicht. Im Falle des Beigeladenen \nbesteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in seinem \nHeimatland wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung \nmit anschließender Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland belangt \nwerden könnte.\n\n25\n\nDer Beigeladene ist nach alledem nicht als politisch Verfolgter ausgereist und \nmuss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch keine relevante politische \nVerfolgung oder Repression erwarten. Mithin hat er keinen Anspruch auf \nAsylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. Mai 2001 ist daher rechtswidrig und aufzuheben. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, § \n83b Abs. 1 AsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Denn er ist mit seinem \nKlageabweisungsantrag unterlegen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/21-k-3107-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/21-k-3107-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291135","retrieved":"2026-07-09 03:11:05.732098+00:00"}}