{"status":"available","doknr":"OLD291134","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0822.21K1650.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-22","aktenzeichen":"21 K 1650/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger behauptet, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit \nzu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. November 2000 per Flug Istanbul - \nDüsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich bei der Zentralen \nAusländerbehörde der Stadt L am 29. November 2000 als Asylsuchender. \n\n3\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er mehrfach von \nMitgliedern des Geheimdienstes in seinem Café in Kamishli verhört worden sei, \nzuletzt im Juli 2000. Man habe von ihm wissen wollen, ob sich dort Kurden über \nPolitik unterhalten würden und wie diese hießen. Er habe Bestechungsgelder \ngezahlt, damit ihn der Geheimdienst in Ruhe lasse. Der Geheimdienst sei immer zu \nihm ins Café gekommen; er selbst sei nicht zu Verhören abgeholt worden. \nDesweiteren sei er Sympathisant der Yekiti-Partei. Er habe von 1999 an bis zu seiner \nAusreise Flugblätter und Zeitschriften der Partei verteilt. Am 10. Oktober 2000 habe \nes eine Versammlung der Partei in Amuda gegeben, bei der ihm einige Flugblätter \nsowie Videokassetten übergeben worden seien, die er an Freunde habe verteilen \nsollen. Auf dem Heimweg habe man ihn angehalten und sein Auto durchsucht. Im \nHandschuhfach seines Wagens seien die Videokassetten und die Flugblätter \ngefunden worden. Es sei ihm gelungen weiterzufahren und so zu flüchten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. Februar 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, \nstellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter \nAndrohung seiner ansonsten erfolgenden Abschiebung nach Syrien auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n5\n\nDer Kläger hat dagegen am 14. März 2002 Klage erhoben. Im weiteren \nVerfahren hat er auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hingewiesen. \n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend befragt worden. \nInsoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. Februar 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge sowie der beigezogene Ausländerakte Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngemäß Artikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n17\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \nAsyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits \nsind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung \nund Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem \ndort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit \nGefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner \npersönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die \nBewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch \nVerfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, \nunterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz \nbereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem \nHeimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \ndagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und \nAbschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall ist der Kläger nicht als politisch Verfolgter aus Syrien \nausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es \nbeachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat \npolitischer Verfolgung ausgesetzt wäre.\n\n19\n\nDiese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Klägers zu den \ngesamten Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes genötigt \nhaben, nicht glaubhaft ist. Vielmehr zeichnet es sich durch gezielte Steigerungen, \nWidersprüche und Unstimmigkeiten aus. \n\n20\n\nDer Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung einen gezielt \ngesteigerten, neuen Vortrag eingeführt und einen Geschehensablauf geschildert, der \nvor dem Bundesamt keinerlei Erwähnung fand. Hatte er bei der dortigen Befragung \nnoch unter ausdrücklicher Richtigstellung darauf hingewiesen, „niemals zum Verhör \nabgeholt worden\" zu sein, sondern immer nur in seinem Café - zuletzt im Juli 2000- \nbefragt worden zu sein, berichtete er in der mündlichen Verhandlung ausführlich \neinen schwergewichtig anders gelagerten Sachverhalt. Jetzt will er etwa sechs Mal \nvom Geheimdienst mitgenommen worden sein. Bereits auf der Fahrt zum Gebäude \ndes Geheimdienstes habe man ihn geschlagen. Im Gebäude selbst sei er zunächst \nin eine Einzelzelle gebracht und dann im Verhörzimmer erneut geschlagen und \ngefoltert worden. Er sei mit Stromstößen malträtiert worden, worauf er auf den Boden \ngefallen sei. Dies sei das letzte Mal im Juni/Juli 2000 erfolgt. Auch die fünf Male \nvorher sei er entsprechend gefoltert worden. Zudem sei er ein bis anderthalb Monate \nlang ununterbrochen im Gefängnis gewesen. Hätte sich diese erstmals in der \nVerhandlung geschilderte Geschichte real so ereignet, so hätte nach der praktischen \nLebenserfahrung nichts näher gelegen, als von diesem sicherlich sehr eindringlichen \nund intensiven Geschehen bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt - wo er \nüber die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern, nachhaltig \nbelehrt worden ist - oder schriftsätzlich über seine Prozessbevollmächtigte im \ngerichtlichen Verfahren zu berichten. Erkennbar handelt es sich hier um eine zu \nDramatisierungszwecken der eigenen Vorfluchtgeschichte ausgedachte Peinigung. \nZudem hat sich der Kläger mit der Stellung des Asylantrages freiwillig in den \nSchutzbereich der deutschen Behörden begeben, sodass kein Grund ersichtlich ist, \nnicht sein gesamtes Verfolgungsschicksal beim Bundesamt von sich aus zu \nberichten. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass es sich bei der präsentierten \nGeschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt. Die Angabe des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung, man habe ihn beim Bundesamt „nicht so genau [danach] \ngefragt\", ist demgegenüber eine bloße Schutzbehauptung, die zu keiner anderen \nBeurteilung führt. Der erstmalig fast 3 Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland präsentierte Bericht über den Gefängnisaufenthalt mit angeblicher \nFolter ist somit frei erfunden. \n\n21\n\nNicht geglaubt werden können dem Kläger ferner die vermeintlichen \nGeschehnisse am 10. Oktober 2000. Bereits die Schilderung der Durchsuchung \nseines Wagens ist widersprüchlich und unplausibel. Beim Bundesamt hatte der \nKläger noch davon gesprochen, man habe die Flugblätter sowie die Videokassetten \nim Handschuhfach seines Wagens gefunden. In der mündlichen Verhandlung indes \nsollen die Materialien dann auf dem Boden vor dem Beifahrersitz gelegen haben. \nLebensfremd ist auch die Schilderung des Klägers, der Geheimdienstmitarbeiter, der \ndie Durchsuchung durchgeführt habe, hätte einfach durch das Fenster in den Wagen \nreingegriffen und die Sachen herausgeholt. Er habe währenddessen im Wagen \nsitzen bleiben können. So finden Kontrollen und Durchsuchungen regelmäßig nicht \nstatt. Es wäre für den Durchsuchenden ein viel zu großes Risiko, sich in einen \nverdächtigen Wagen zu beugen oder hineinzugreifen während der Fahrer noch am \nSteuer sitzt und fliehen oder den Durchsuchenden leicht überwältigen könnte. \nUnplausibel ist auch, dass er Kläger dem Geheimdienst entkommen konnte und \ndieser nicht von der Schusswaffe Gebrauch machte. Sowohl beim Bundesamt als \nauch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass der Geheimdienst \nbewaffnet gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass der Geheimdienst in Syrien \nwillens und in der Lage ist, zu verhindern, dass Personen bei einer Straßenkontrolle \neinfach flüchten können, zumal die Sicherheitskräfte eine mögliche Flucht durch \nEinsatz körperlicher Gewalt oder, wenn der Wagen - wie angeblich hier - sich schon \nin Bewegung gesetzt hat, durch Einsatz von Schusswaffen unterbinden können.\n\n22\n\nSchließlich kann dem Kläger auch nicht geglaubt werden, dass er sein \nMedizinstudium 1993 auf „Druck der syrischen Kräfte\" abgebrochen haben will. Auch \nhiervon hat er nichts beim Bundesamt berichtet, obwohl er dort gehalten war seinen \ngesamten Asylvortrag vollständig darzulegen. Vielmehr hat er damals lediglich \nerklärt, er habe sein Studium nach drei Jahren abgebrochen und sich dann mit einem \nCafé selbstständig gemacht. Wenn er jetzt behauptet, er habe das Studium \n- nachdem er offenkundig bereits ohne weiteres drei Jahre studiert hatte - nicht mehr \nbeenden können, „weil [er] Kurde war\", so ist dies unglaubhaft. Sein Vortrag ist nicht \nmit der ständige Auskunftslage in Einklang zu bringen. Der syrische Staat knüpft an \ndie bloße kurdische Volkszugehörigkeit keine gezielten Repressionen. Kurden \nunterliegen in Syrien weder unmittelbar noch mittelbar einer Gruppenverfolgung, \n\n23\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, \nBeschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - \n2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003 - 21 K 8876/98.A; siehe auch \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nSyrien v. 11.09.2001.\n\n24\n\nAuch ist die syrische Gesetzgebung de lege lata nicht diskriminierend. Sie ist \ndarauf ausgerichtet, den diversen ethnischen und religiösen Gruppen und \nMinderheiten neutral gegenüberzustehen, ihnen gleiche Rechte vor dem Gesetz \neinzuräumen. Der syrische Staat toleriert grundsätzlich ethnische Minderheiten, also \nauch die Kurden, wenngleich er sie kritisch registriert, \n\n25\n\nvgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Syrien v. 07. Oktober 2002; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. \n27. Januar 2003; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG \nLüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. \n06.03.2003 - 21 K 8876/98.A.\n\n26\n\nZu keiner anderen Beurteilung führt die Stellungnahme der \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 30. August 2002 sowie vom 10. August \n2003. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund daher davon aus, dass der Kläger \naus asylfremden Gründen - mögen es intellektuelle, ökonomische oder private \ngewesen sein - sein Studium abbrechen musste. Im Übrigen wird angemerkt, dass, \nselbst wenn der Kläger sein Studium 1993 aus asylerheblichen Gründen hätte \nabbrechen müssen, es heute unerheblich wäre, da dies für seine Ausreise Ende \n2000 nicht mehr ursächlich gewesen wäre. Insoweit würde es schon an einem \ninneren Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Ausreise fehlen. \n\n27\n\nIst der Kläger nach alledem unglaubhaft, kann ihm auch nicht das von ihm \nbehauptete Verteilen von Flugblättern und sonstigen Parteipublikationen der Yekiti \ngeglaubt werden. Hinsichtlich des von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n11. August 2003 vorgelegten - undatierten - Schreibens der Yekiti-Partei, in dem ihm \nbestätigt wird, dass er in Syrien Flugblätter und Zeitschriften verteilt habe, handelt es \nsich um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert. Selbst wenn er \naber als Sympathisant der Yekiti-Partei diese Publikationen verteilt hätte, führte dies \nhier zu keiner Vorverfolgung. Mit zielgerichteter politischer Verfolgung muss ein \nMitglied der Yekiti in der Regel nur dann rechnen, wenn es sich aktiv politisch \noppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält und damit die stillschweigende \nToleranzgrenze übersteigt, die für alle nicht zugelassenen politischen Gruppierungen \ngilt, \n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss v. 25.09.2000 - 9 A 4534/00.A.\n\n29\n\nFür ein derartiges Engagement gibt der Vortrag des Klägers nichts her. Ist bereits \ndie Mitgliedschaft in der Yekiti allein nicht maßgeblich, gilt dies erst recht für die \nbloße Sympathie mit der Yekiti, wie sie der Kläger vorträgt. Auch ist nicht das bloße \nBesitzen von Schriftgut der Yekiti entscheidend, sondern vielmehr dessen Inhalt. Die \nAusführungen des Klägers zum Inhalt der von ihm angeblich seit 1999 verteilten \nFlugblätter bleiben jedoch - trotz seines augenscheinlich gehobenen \nBildungsgrades - vage. Beim Bundesamt hat er dazu lediglich bekundet, es sei um \n„allgemeine kurdische Probleme\" gegangen, die Kurden seien staatenlos und hätten \nkeine Rechte. Das seien die wesentlichen Probleme. In der mündlichen Verhandlung \nergänzte der Kläger, es sei bei den Materialien um die Aufhebung der Unterdrückung \ndes kurdischen Volkes, die Gleichstellung mit den Arabern, die Abschaffung des \n„arabischen Gürtels\" sowie um Gefangenenfreilassung und die Rückgabe der 1962 \nverlorenen Staatsangehörigkeit an die Kurden gegangen. Ganz überwiegend handelt \nes sich bei diesen kulturell-politisch Themen um solche, die die syrischen Behörden \nweniger interessieren und die aus deren Sicht nicht von großem Belang sind, \n\n30\n\nvgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes v. 27. Januar 2003; VG \nDüsseldorf, Urteil v. 07.02.2000 - 4 K 9108/96.A; VG Düsseldorf, Urteil v. \n11.09.2000 - 4 K 4584/97.A.\n\n31\n\nZudem eignet sich für echte oppositionelle Äußerung das Mittel des Flugblatt- \noder Zeitschriftenverteilens nur, wenn es in der Form erfolgt, dass z.B. nachts \nirgendwelche Zettel oder Papiere irgendwo deponiert werden, um dort andern Tags \noder wann immer von Personen gefunden oder gelesen zu werden; das geschieht \ndann aber heimlich. Der Kläger hat sich zu den Umständen des Verteilens nicht \nnäher erklärt. Die vermeintlich am 10. Oktober 2000 transportierten Flugblätter und \nVideokassetten sollte er jedenfalls - nach eigenem Bekunden - nur an Freunde \nverteilen. Bei solchen nicht öffentlichkeitsträchtigen Aktivitäten ist nicht davon \nauszugehen, dass sie irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates \nnach sich ziehen. \n\n32\n\nDie aufgezeigten Steigerungen, Widersprüche und Unstimmigkeiten machen die \nSchilderung des Klägers unglaubhaft und ihn selbst unglaubwürdig. Insgesamt ergibt \nsich somit kein realer Hintergrund für beachtliche Vorfluchtgründe. Der Kläger muss \nauch nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei \neiner Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein.\n\n33\n\nDie vom Kläger angeführten Nachfluchtaktivitäten (Teilnahme an verschiedenen \nDemonstrationen) begründen bei einer Rückkehr keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für einsetzende Verfolgungsmaßnahmen. Die exilpolitischen \nAktivitäten sind solche von nur geringer Bedeutung. Niedrig profilierte Aktivitäten, wie \ndie bloße Mitgliedschaft in exilpolitischen Organisationen, Teilnahme an \nKonferenzen, Demonstrationen und Feiern, reichen zur Annahme einer Gefährdung \nnicht aus,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss v. 22. Februar 2001 - 9 A 694/01.A, m.w.N.\n\n35\n\nErst wenn es sich um regimefeindliche Aktionen handelt, durch die sich das \nsyrische Regime in seinem Bestand bedroht fühlt und diese Aktionen sich deutlich \nvon den exilpolitischen Betätigungen zahlreicher anderer syrischer \nStaatsangehöriger in Deutschland abheben und damit in besonderer Weise aus dem \nKreis der üblichen exilpolitischen Betätigungen herausragen, kann eine andere \nBeurteilung in Betracht kommen,\n\n36\n\nvgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. April 2000 - 2 A 466/99.A ; VG Düsseldorf, \nUrteil v. 26. Juni 2002 - 21 K 4835/00.A.\n\n37\n\nSo liegen die Dinge hier offensichtlich nicht.\n\n38\n\nWas im Übrigen die Frage einer möglichen, allein aus der Tatsache der illegalen \nAusreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Deutschland resultierenden, \nRückkehrgefährdung abgelehnter syrischer Asylbewerber anbelangt, geht das \nGericht auf Grundlage des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 11. März 2002 davon aus, dass den \nsyrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die „Aufenthaltsnahme\" in \nDeutschland wie im westlichen Ausland vielfach nur auf der Basis behaupteter \npolitischer Verfolgung möglich ist. Nur wenn ein solches Vorbringen öffentlichkeits- \nund medienwirksam geworden ist, könnte es in Syrien als Schädigung syrischer \nInteressen ausgelegt und zur Grundlage für Verfolgungsmaßnahmen gemacht \nwerden. Ein illegales Verlassen des syrischen Heimatlandes, der in Deutschland \ngestellte Asylantrag sowie eine mehrjährige Aufenthaltsnahme in Deutschland allein \nreichen hierfür nicht aus,\n\n39\n\nvgl. OVG LSA, Urteil v. 04.09.2002 - A 3 S 648/98; VGH BW, Urteil v. \n06.09.2001 - A 2 S 2249/98; OVG NRW, Beschluss v. 22.09.2000 - 9 A 4400/00.A; \nOVG Nds, Beschluss v. 22.10.2002 - 2 L 2583/00.\n\n40\n\nIm Falle des Klägers besteht mithin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass er in seinem Heimatland allein wegen seiner illegalen Ausreise und der \nAufenthaltnahme in Deutschland belangt werden könnte.\n\n41\n\nDer Kläger hat daher keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n42\n\nDa auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, ist die Klage \ndemgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden \nKostenfolge abzuweisen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/21-k-1650-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/21-k-1650-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291134","retrieved":"2026-07-09 03:11:05.643551+00:00"}}