{"status":"available","doknr":"OLD291133","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0822.1K3218.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-22","aktenzeichen":"1 K 3218/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer am 00. August 1989 in Vranje/Serbien und Montenegro geborene Kläger ist \nStaatsangehöriger von Serbien und Montenegro, der Volkszugehörigkeit Roma. Er \nbeantragte bereits am 14. November 1991 unter dem Az.: 0 0000000-000 Asyl in \nder Bundesrepublik Deutschland. Der Asylantrag wurde am 14. Februar 1992 \nabgelehnt; das Klageverfahren wurde am 19. Februar 1993 durch Beschluss des \nerkennenden Gerichts eingestellt.\nAm 8. November 2001 stellte die Mutter des Klägers, Frau T1, einen Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug sie \nim Rahmen der informatorischen Anhörung vor, dass der Kläger schwerbehindert sei \nund wegen unzureichendere Behandlungsmöglichkeiten in Jugoslawien sterben \nmüsse. Sie legte in diesem Zusammenhang eine Kopie eines im Mai 2001 \nabgelaufenen Schwerbehindertenausweises des Klägers vor. Weitere Unterlagen \noder Atteste wurden nicht eingereicht. Der Schwerbehindertenausweis führte einen \nGrad der Behinderung mit 50 aus.\nMit Bescheid vom 4. April 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Anderenfalls drohte es die \nAbschiebung nach Serbien und Montenegro oder jeden anderen ‚Staat, in den der \nKläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an.\nNach Zustellung des Bescheides am 10. Mai 2003 hat der Kläger am 12. Mai 2003 \nKlage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das \nerkennende Gericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss \nvom 15. Mai 2003 abgelehnt.. \nEr legte in diesem Zusammenhang einen aktuellen Schwerbehindertenausweis, \nausgestellt vom Versorgungsamt E1 am 5. Mai 2003, vor, der bis 06.2003 gültig sein \nsollte. Der Grad der Behinderung wird in diesem Ausweis mit 80 angegeben. Weiter \nlegt der Kläger eine Patienteninformation vom 21. November 2001 der Dr. L, Ärzte \nfür Chirurgie, aus H vor. Diese Patienteninformation bezieht sich auf die Mutter des \nKlägers, Frau T1.\nWeiter legt der Kläger ein Rezept des Dr. med. T2, Facharzt für Kinderheilkunde und \nPsychotherapie, aus H vom 27. April 2001 vor, in dem dem Kläger sechs Mal \nKrankengymnastik auf neurophysiologischer Basis verschrieben wird. Als Diagnose \nwird Hemiparese re. gestellt. Weiter reicht der Kläger ein Attest desselben Arztes \nvom 19. Juni 2000 mit gleich lautendem Inhalt zu den Akten. Des Weiteren wird eine \närztliche Bescheinigung des o.g. Arztes ohne Datum vorgelegt. Danach ist der Kläger \nseit dem 13. Juli 1992 in seiner ärztlichen Behandlung und Betreuung. Er leide an \neiner Hemiparese rechts und unter Intelligenzminderung. \nMit Bescheid des Versorgungsamtes E1 vom 30. April 2003 \n(Gz.: 00 0 0000000-0-00) wird festgestellt, dass der Grad der Behinderung des \nKlägers 80 betreffe. Er erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für die \nMerkeichen g, b und h.; „g\" bedeutet, dass der Kläger ins einer Bewegungsfähigkeit \nim Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, „b\" bedeutet, dass er bei der \nBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständiger Begleitung bedarf, „h\" bedeutet, \ndass er hilflos ist. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „h\" hat \ndas Versorgungsamt unter Berücksichtigung des Alters des Klägers bis zum \n16. Lebensjahr angenommen. Weiter legt der Kläger ein Schreiben des Dr. med. N \naus H an den Kreis L, Fachbereich öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffend \nden Kläger ohne Datum vor. Darin wird ausgeführt, dass er am 1. April 2003 die \nPraxis des Dr. med. T2 übernommen habe. Es wird weiter ausgeführt, dass es \nsicherlich völlig unstrittig sei, dass eine Zwangsausweisung für den \nschwerbehinderten Kläger bei armbetonter Hemiparese rechts und Hirnmissbildung \nzu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes und wenn überhaupt schlechteren \nmedizinischen Betreuung sowie Therapie führe. Der Kläger leide zusätzlich an \nhäufigen Kopfschmerzen mit Erbrechen, die zu einer erheblichen Einschränkung der \nLebensqualität führe. Sicherlich sei die Compliance des Klägers und der Mutter nicht \ngut, eine Abschiebung habe aber bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers \nnicht absehbare Folgen. \nMit Terminsladung vom 4. Juli 2003 wurde der Kläger gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 \nVwGO aufgefordert, bis zum 14. August 2003 eine aktuelle ärztliche Bescheinigung \nvorzulegen, in der u.a. auch die Therapie (Art, Dauer, Medikamentation, Behandlung \netc.) detailliert aufgezeigt wird. Dem ist er nicht nachgekommen. Zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand.\nDer Kläger beantragt schriftlich,\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n4. April 2003 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen,\nhilfsweise,\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die der Kläger \nhingewiesen worden ist, Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe:\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seiner gesetzlichen Vertreterin \nohne sie verhandeln und zur Sache entscheiden, da der Kläger auf diese Möglichkeit \nin der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.\nDie Klage ist unbegründet.\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nDas Bundesamt hat nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages des Klägers \nzu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nliegen nicht vor. Der Kläger hat keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine für ihn \ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die \nSachlage hat sich auch nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert (§ 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG). Diesbezüglich sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab, da es der Begründung in dem angefochtenen Bescheid \ndes Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor.\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines der dort \ngenannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung \npersönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht \ndarauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. \nAllgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, sondern zugleich der \ngesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, unterfallen hingegen \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausschließt. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nkönnen auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierter Weise betreffen. \nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, NVwZ 1999, S. 666 \n(667 m.w.N.).\nDerartige allgemeine Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu \nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem \nAbschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein \ngenereller Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Darüber hinaus ist Abschiebungsschutz unter \nverfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise \ndann zu gewähren, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte \nder Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam „sehenden Auges\" dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben \nwerden darf.\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, S. 203, \nund vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549 .\nNach diesen Maßstäben ist ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in \nder Person der Antragstellerin nicht ersichtlich.\nDen allgemein einem vierzehnjährigem Jugendlichen drohenden Gefahren, die mit \nden allgemein nicht zufrieden stellenden Lebensbedingungen verbunden sind, ist \ndiese gesamte Bevölkerungsgruppe in Serbien und Montenegro ausgesetzt. Ein \nAbschiebestopp im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG besteht nicht. Es \nist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien und \nMontenegro landesweit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. \nDiesbezüglich verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem \nBescheid des Bundesamtes, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\nUmstände, die darüber hinausgehend auf ihm konkret-individuell drohende Gefahren \ngemäss § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führten, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist der \nKläger zu 80 % schwerbehindert wegen einer Hemiparse (inkomplette Lähmung \neiner Körperhälfte infolge einer zentralen Läsion, Pschyrembel. 259. Aufl. , S. 671) \nund einer Intelligenzminderung. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, \nwarum sich aus dieser Behinderung für ihn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben \nergibt. Die Erkrankung des Klägers, deren Behandlung laut den vorgelegten Attesten \nzurzeit nur in einer Krankengymnastik besteht, ist in Serbien und Montenegro ohne \nweiteres behandelbar. Die Behandlung des Klägers wäre auch kostenfrei, da zum \neinen Angehörige der Volksgruppe der Roma keine Versicherungsbeiträge zur \ngesetzlichen Krankenversicherung zahlen und zweitens eine zerebrale Paralyse \ngrundsätzlich kostenfrei behandelt wird.\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 28. Juli \n2003 - Az.: 508-516.80/3 SCG -, S. 27 ff..\nHat das Bundesamt zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist der \nKläger nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG zur Ausreise binnen einer Frist \nvon einer Woche verpflichtet.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/1-k-3218-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/1-k-3218-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291133","retrieved":"2026-07-09 03:11:05.557597+00:00"}}