{"status":"available","doknr":"OLD291132","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0822.18L3201.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-22","aktenzeichen":"18 L 3201/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nhinsichtlich der Untersagung der Haltung von Hunden im Sinne von §§ 3, 10 und \n11 LHG NRW und der Anordnung der Abgabe des Hundes der Antragstellerin an \neine berechtigte Person oder ein Tierheim bis zum 25. August 2003 kommt nicht in \nBetracht, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngemessen an § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet hat und ferner \ndie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin ausgeht. Die Regelungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Es \nspricht im Gegenteil vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Ein schützenswertes Interesse \nder Antragstellerin, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht \nersichtlich.\n\n4\n\nDer Antragsgegner war nach summarischer Prüfung berechtigt, wenn nicht gar \nverpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LHG NRW das Halten des \nHundes M zu untersagen. Nach der genannten Bestimmung kann das Halten eines \ngroßen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 - wie es M unbestritten ist - u.a. untersagt \nwerden, wenn ein schwer wiegender Verstoß gegen Vorschriften des \nLandeshundegesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen \nvorliegt oder die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Unter \nbeiden Gesichtspunkten dürfte die Untersagung nicht zu beanstanden sein.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 verstoßen. Nach \ndieser Bestimmung hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde, hier \ndem Antragsgegner, die Haltung eines großen Hundes anzuzeigen.\n\n6\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist nicht \nernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin zumindest auch Halterin des Hundes \nist. Halter eines Hundes ist nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Definition in \nNr. 4.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz, wer nicht nur \nvorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat. Das kann \nerfahrungsgemäß in einer Lebensgemeinschaft jeder der Partner sein, sodass nach \ndem derzeitigen Sachstand die Haltereigenschaft der Antragstellerin nicht ernstlich \nzweifelhaft ist. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin die bisher gegen sie als \nHalterin des Hundes erlassenen Ordnungsverfügungen vom 29. April und 17. Juni \n2003 hingenommen hat mit der Folge, dass der Antragsgegner sie zu Recht weiter \nals Halterin in Anspruch nehmen konnte. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, \ndass die Antragstellerin in ihrem Widerspruch gegen die hier im Streit befindliche \nOrdnungsverfügung vom 31. Juli 2003 erstmalig behauptet, ihr Ehemann zahle die \nSteuern für den Hund. Dies ist unerheblich, weil es, wie dargestellt, nicht auf \nrechtliche, sondern ausschließlich auf tatsächliche Verhältnisse ankommt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat gegen die demnach (auch) ihr obliegende Anzeigepflicht \nverstoßen. Dieser Verstoß ist auch schwer wiegend und betrifft zudem auch \nAnordnungen, die auf Grund des Landeshundegesetzes gegen sie getroffen worden \nsind. Die Antragstellerin hat nämlich nicht nur den ihr am 16. September 2002 \nmündlich erteilten Hinweis auf die Rechtslage, die zudem damals schon längst durch \nPresse, Rundfunk und Fernsehen hinlänglich bekannt war, nicht befolgt, sondern \ndarüber hinaus auch das gegen sie wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht \neingeleitete Bußgeldverfahren sowie die jeweils bestandskräftig gewordenen, sofort \nvollziehbaren Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 29. April und 17. Juni \n2003, die der Durchsetzung der Anzeigepflicht dienten, kommentarlos missachtet. \nHierdurch hat sie eine Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit gegenüber einer \ngesetzlichen Mitwirkungspflicht an den Tag gelegt, die schon wegen der \nBeharrlichkeit ohne weiteres die Annahme rechtfertigen dürfte, dass der Verstoß \nauch schwer wiegend ist. Dies gilt um so mehr, als die Behörde auf die Anzeige und \ndie mit ihr einhergehenden Angaben - u.a. zur Rasse, Sachkunde und \nZuverlässigkeit des Halters sowie über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung - \nzur Erfüllung der ihr durch das Landeshundegesetz übertragenen Aufgaben \nangewiesen ist.\n\n8\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Antragstellerin auch die \nHaltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung \ndürfen große Hunde u.a. nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche \nZuverlässigkeit besitzt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen die \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht, die u.a. schwer wiegend gegen Vorschriften des \nLandeshundegesetzes verstoßen haben. Dies ist, wie dargelegt, der Fall. \n\n9\n\nWar nach allem der Antragsgegner dem Grunde nach berechtigt, der \nAntragstellerin die Haltung des Hundes M zu untersagen, so ist die \ndementsprechende Anordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Zwar lässt die Ordnungsverfügung \nErmessenserwägungen vermissen, die grundsätzlich erforderlich sind, wenn die \nBehörde, so wie hier, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln (vgl. § 40 \nVwVfG NRW). Der Ermessensfehlgebrauch dürfte vorliegend indessen unerheblich \nsein, weil vieles, wenn nicht alles dafür spricht, dass infolge der erwiesenen \nUneinsichtigkeit bzw. Gleichgültigkeit sowie Unzuverlässigkeit der Antragstellerin \nkeine andere als die getroffene Entscheidung ergehen konnte (vgl. dazu § 46 VwVfG \nNRW).\n\n10\n\nDie Aufforderung zur Abgabe des Hundes M an eine berechtigte Person oder an \nein Tierheim dürfte ebenfalls rechtmäßig sein, weil § 12 Abs. 2 Satz 4 eine solche \nAnordnungsbefugnis im Falle der Untersagung der Haltung eines bestimmten \nHundes vorsieht. Bezüglich der fehlenden Ermessenserwägungen wird auf die oben \nstehenden Ausführungen verwiesen.\n\n11\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch die Untersagung der künftigen \nHaltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11, also gefährlicher und großer \nHunde, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Sie dürfte ihre Rechtsgrundlage \nin § 12 Abs. 2 Satz 3 finden, der diese Untersagung rechtfertigt, wenn die \nVoraussetzungen für die Haltung eines bestimmten Hundes vorliegen.\n\n12\n\nUnter den gegebenen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist angesichts der \nmit der Haltung eines großen Hundes durch einen bezogen auf seine Pflichten als \nHundehalter uneinsichtigen oder gleichgültigen und zudem unzuverlässigen Halter \nverbundenen weiteren Gefährdung der Rechtsordnung höher zu bewerten als das \nprivate Interesse der Antragstellerin an der Haltung des Hundes.\n\n13\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAndrohung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verpflichtung zur \nAbgabe des Hundes M kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das angedrohte \nZwangsmittel beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 61 VwVG NRW, deren \nVoraussetzungen bei summarischer Prüfung erfüllt sein dürften. Der Vollstreckung \nsteht insbesondere auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Zwar ist nicht \naufgeklärt, ob auch der Ehemann der Antragstellerin Halter des Hundes M ist, das \nheißt, ob auch er Inhaber der tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund ist. \nDies kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob Nr. 4.1.1 der \nVerwaltungsvorschriften zum LHG NRW auch insoweit rechtlich unbedenklich ist, als \nbestimmt wird, dass bei Eheleuten in der Regel ein Ehepartner Halter des Hundes \nist, wofür allerdings Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen. Eine mögliche \nHaltereigenschaft des Ehemannes der Antragstellerin hindert nämlich die \nVollstreckung nicht. Da die Antragstellerin nicht mehr berechtigt ist, den Hund zu \nhalten, ist seine Entfernung aus ihrem Einwirkungsbereich und damit zugleich aus \nder ehelichen Wohnung unabdingbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass die \nAntragstellerin, und sei es nur bei Abwesenheit des Ehemannes, über den Hund \nnicht mehr mitbestimmt. \n\n14\n\nBegegnet mithin auch die Zwangsmittelandrohung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken, so ist ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, vom \nSofortvollzug der Zwangsmittelandrohung abweichend vom gesetzlichen Regelfall \nverschont zu bleiben, nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an den im Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit\n\n17\n\n- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 -\n\n18\n\ngenannten Vorgaben. Danach ist für ordnungsbehördliche Anordnungen gegen \nTierhalter der gesetzliche Auffangwert von derzeit 4.000,00 Euro anzusetzen \n(Nr. 34.1). Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die \nHälfte zu kürzen.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/18-l-3201-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-22/18-l-3201-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291132","retrieved":"2026-07-09 03:11:05.477496+00:00"}}