{"status":"available","doknr":"OLD291144","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0821.11K7759.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-21","aktenzeichen":"11 K 7759/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. August 1998 \nverpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nvorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Eltern der Klägerin stammen nach eigenen Angaben aus der Bundesrepublik \nJugoslawien und geben an, von Volkszugehörigkeit Roma zu sein. Sie reisten \nzusammen mit der Klägerin im Sommer 1998 auf dem Landweg ins Bundesgebiet \nein und beantragten am 6. August 1998 die Anerkennung als Asylberechtigte. \nMit Bescheid vom 25. August 1998 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als \nunbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte \nes die Klägerin und ihre Eltern, unter Androhung der Abschiebung in die \nBundesrepublik Jugoslawien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu \nverlassen. \n\n3\n\nDie Eltern der Klägerin haben am 2. September 1998 Klage erhoben. Das \nKlageverfahren der Klägerin wurde durch Beschluss des Gerichts in der mündlichen \nVerhandlung vom 5. November 2002 von dem Verfahren der Eltern (11 K 7537/98.A) \nabgetrennt und unter dem Aktenzeichen 11 K 7759/02.A vorgeführt. Die Eltern haben \ndem Gericht mehrere fachärztliche Bescheinigungen, u.a. vom 31. Januar 2003, \n12. Februar 2002, 7. Mai 2002 und 23. Oktober 1998 vorgelegt. Danach besteht bei \nder Klägerin ein steroidsensibles nephrotisches Syndrom bei Minimal-Changes-\nVeränderungen, wobei die Klägerin sich deswegen auch einer \nKrankenhausbehandlung unterziehen musste. Nach Auffassung der Eltern kann die \nKrankheit der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien \nnicht ausreichend medizinisch behandelt werden. Sie seien als Angehörige der \nVolksgruppe der Roma ohnehin von staatlichen Sozialhilfeleistungen \nausgeschlossen, sodass eine ausreichende medizinische Behandlung schon aus \nfinanziellen Gründen nicht möglich sei. Daneben macht die Klägerin geltend, dass \nsie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Falle einer Rückkehr \nunmittelbare oder mittelbare Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Der Staat \nsei nicht willens und in der Lage, sie zu schützen und die gesetzlich verbrieften \nAnsprüche der Minderheiten, die oft in Lagern nur dahinvegetieren, zu erfüllen. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. August 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2002 \nbezüglich der Behandlungsmöglichkeiten für die Klägerin nach einer Rückkehr in die \nBundesrepublik Jugoslawien eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Auf \ndie Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2003 wird Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf \ndie das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist \nsie unbegründet. \nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG)) sowie die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes vorliegen, \nabgelehnt hat. Nach § 51 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine \npolitische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16 a Abs. 1 \nGG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und \nden politischen Charakter der Verfolgung geht, \n\n12\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -.\n\n13\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene \ndie aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. \nAusgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte \nAnspruch nicht zu. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf \ndie Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes, die das Gericht als \nzutreffend erachtet und denen es deshalb folgt, Bezug genommen. \n\n14\n\nErgänzend wird ausgeführt:\n\n15\n\nDie Lage der Roma in Serbien und Montenegro ist zwar schwierig. Sie gehören \nmeist den untersten sozialen Schichten an, werden von der übrigen Zivilbevölkerung \nim Allgemeinen abgelehnt und nicht als Teil der serbischen Gesellschaft akzeptiert. \nOft sind sie arm und auf Grund mangelnder Ausbildung arbeitslos. Sie leben in \neigenen Wohnvierteln am Rande der Städte unter oftmals sehr angespannten \nLebensbedingungen.\n\n16\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 31. März 2000; Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 15; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 6. Februar 2003; \ndies.,\"Minderheit ohne Stimme - Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien - \nMenschenrechtslage und Perspektiven für Roma-Rückkehrer\", Memorandum von \nOktober 2001, Teil 1; amnesty international, Auskünfte vom 24. September 1999 \nan das VG Magdeburg und vom 8. September 1999 an das VG Wiesbaden; \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien \n- Information - Die aktuelle Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) - \nStand: November 1999, S. 25.\n\n17\n\nMitunter kommt es auch zu Benachteiligungen durch die Behörden, z.B. im \nAusbildungsbereich oder bei der Vergabe von Arbeitsstellen.\n\n18\n\nVgl. amnesty international, Auskünfte vom 24. September 1999 an das \nVG Magdeburg und vom 8. September 1999 an das VG Wiesbaden; Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik \nJugoslawien vom 8. Mai 2001, S. 8; Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Asylbewerber aus \nSerbien/Montenegro und Kosovo (Gefährdungssituation, Rechtsprechung, \nVerfahren) - Stand: Mai 2000, S. 9; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die aktuelle Lage in Serbien und \nMontenegro (ohne Kosovo) - Stand: November 1999, S. 25.\n\n19\n\nAnhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma durch den \nserbisch-montenegrinischen Staat unmittelbar in Anknüpfung an ihre ethnische \nZugehörigkeit Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt \nsind, liegen indes nicht vor. Die Regierungen von Serbien und Montenegro und der \nTeilrepubliken Serbien und Montenegro üben keine gezielte Unterdrückung \nbestimmter Gruppen aus, weder nach Merkmalen von ethnischer Zugehörigkeit, \nReligion oder Nationalität noch nach politischer Überzeugung.\n\n20\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom \n16. Oktober 2002, S. 14.\n\n21\n\nSoweit es in der jüngeren Vergangenheit in Einzelfällen zu Übergriffen seitens \nstaatlicher Polizeikräfte gekommen ist,\n\n22\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom \n16. Oktober 2002, S. 19; Gesellschaft für bedrohte Völker, „Minderheit ohne \nStimme - Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien - Menschenrechtslage und \nPerspektiven für Roma-Rückkehrer\", Memorandum von Oktober 2001, Teil 2; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, „Bundesrepublik Jugoslawien - Situation der \nMinderheiten und intern Vertriebenen (26. November 2001)\", S. 17 -\n\n23\n\nhandelt es sich ersichtlich um Exzesse vereinzelter Amtswalter, die dem \nserbisch-montenegrinischen Staat nicht zugerechnet werden können,\n\n24\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (352) -\n\n25\n\nzumal jedenfalls in einigen Fällen hierauf disziplinarisch reagiert worden ist.\n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom \n16. Oktober 2002, S. 19.\n\n27\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die jugoslawische Bundesregierung nach \ndem demokratischen Wandel im Oktober 2000 ersichtlich um eine Verbesserung der \nLage der Minderheiten und damit auch der Roma bemüht ist. So wurde auf \nBundesebene ein Sandzak-Moslem zum Minderheitenminister ernannt. Ein Ungar ist \nin der serbischen Regierung stellvertretender Premierminister. Der \nMinderheitenminister hat in intensivem Dialog mit den Minderheiten und der \ninternationalen Gemeinschaft ein neues Minderheitengesetz erarbeitet, das vom \nBundesparlament einstimmig angenommen worden und am 7. März 2002 in Kraft \ngetreten ist. Mit diesem Gesetz werden Minderheitenrechte nach internationalem \nStandard verankert. Das Ministerium versucht nunmehr aktiv, die Minderheiten bei \nder Wahl der vorgesehenen Räte zu unterstützen. Außerdem führt es \nÖffentlichkeitskampagnen mit dem Ziel durch, eine stärkere Akzeptanz von \nMinderheiten zu erreichen. Schließlich wird der Unterrepräsentierung der \nMinderheiten in Verwaltung, Justiz und Polizei aktiv entgegengearbeitet. Auch der \nVolksgruppe der Roma kommt nach dem neuen Minderheitengesetz der Status einer \n„nationalen Minderheit\" zu. Die Angehörigen dieser Volksgruppe sollen in Zukunft \nproportional in öffentlichen Ämtern vertreten sein, damit sie Politik aktiv mitgestalten \nkönnen. Seit Frühjahr 2002 erarbeitet das Minderheitenministerium zudem in \nKooperation mit den Roma eine landesweite Integrationsstrategie.\n\n28\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom \n16. Oktober 2002, S. 15 f.\n\n29\n\nEs fehlt aber nicht nur an Anhaltspunkten für eine unmittelbare politische \nVerfolgung von Roma in Serbien-Montenegro auf Grund ihrer ethnischen \nZugehörigkeit, sondern auch an solchen für eine mittelbare Verfolgung. Es ist in der \nVergangenheit zwar zu einzelnen zum Teil gewalttätigen Übergriffen auf Roma durch \nPrivatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppierungen \ngekommen.\n\n30\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, „Minderheit ohne Stimme - Roma in der \nBundesrepublik Jugoslawien - Menschenrechtslage und Perspektiven für Roma-\nRückkehrer\", Memorandum von Oktober 2001, Teil 2; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, „Bundesrepublik Jugoslawien - Situation der Minderheiten und \nintern Vertriebenen (26. November 2001)\", S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom \n8. Mai 2001, S. 11; dass, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Bundesrepublik Jugoslawien (Stand: November 1998), S. 10.\n\n31\n\nSolche Taten könnten dem serbisch-montenegrinischen Staat jedoch nur dann \nals (mittelbare) politische Verfolgung zugerechnet werden, wenn er sie anregt, \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (358); BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 \n(364); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392).\n\n33\n\nSelbst eine vorliegend allein in Betracht kommende tatenlose Hinnahme solcher \nÜbergriffe ist nicht ersichtlich.\n\n34\n\nDass in Einzelfällen Roma gegebenenfalls kein effektiver Schutz geleistet worden \nist,\n\n35\n\n- vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Bundesrepublik Jugoslawien - Situation \nder Minderheiten und intern Vertriebenen (26. November 2001)\", S. 18; \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, \nS. 18 -\n\n36\n\nrechtfertigt nicht die Annahme, der serbisch-montenegrinischen Staat nehme \nÜbergriffe dieser Art allgemein hin, weil er zu ausreichender Schutzgewährung \nentweder nicht willens oder nicht in der Lage ist. Denn kein Staat vermag einen \nlückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten oder \nFehlentscheidungen bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung \ndes inneren Friedens nicht vorkommen. Übergriffe Privater sind daher unter diesem \nGesichtspunkt nur dann dem Staat zuzurechnen, wenn er gegen \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter grundsätzlich keinen effektiven Schutz bietet.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392).\n\n38\n\nDie Annahme einer solchen grundsätzlichen Schutzunfähigkeit oder \nSchutzunwilligkeit rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht. Gegen die \nAnnahme einer tatenlosen Hinnahme von Übergriffen Privater auf Roma spricht \nbereits, dass mehrere Übergriffe aus jüngerer Zeit strafrechtlich geahndet worden \nsind. So sind Skinheads, die im Oktober 1997 einen Roma-Jungen mit einer \nEisenstange malträtiert und getötet hatten, zu einer Freiheitsstrafe von 10 bzw. \n12 Jahren verurteilt worden.\n\n39\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli 1998 an das \nVerwaltungsgericht Berlin; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, BR Jugoslawien - Information - Die aktuelle Lage in Serbien und \nMontenegro (ohne Kosovo) - Stand: November 1999, S. 25.\n\n40\n\nInsbesondere aber nach dem politischen Umschwung im Oktober 2000 sind die \nRoma besser geschützt. So greifen jetzt die Justizbehörden Anzeigen von Roma \nverstärkt auf und leiten entsprechende Gerichtsverfahren ein. Zwei jugendliche \nRechtsextreme, die einen Roma-Jungen und dessen Vater „einzig wegen ihrer \nHautfarbe\" malträtiert hatten, sind im Frühjahr 2001 vor dem Bezirksgericht Nis \nabgeurteilt worden, wobei ihre Tat erstmals als durch Rassenhass motiviert definiert \nworden ist.\n\n41\n\nVgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Bundesrepublik Jugoslawien - Situation \nder Minderheiten und intern Vertriebenen (26. November 2001)\", S. 18; \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, \nS. 18.\n\n42\n\nSoweit die Polizei immer noch nicht aktiv genug gegen einzelne Übergriffe auf \nAngehörige der Volksgruppe der Roma vorgeht, beruht dies nicht auf staatlicher \nVeranlassung. Verantwortlich hierfür sind die oben dargestellten traditionellen \nVorurteile, die den Roma entgegen gebracht werden. Dem versucht die Regierung \nmit entsprechenden Schulungsmaßnahmen entgegen zu wirken.\n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom \n16. Oktober 2002, S. 18.\n\n44\n\nDer auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG \ngerichtete Hilfsantrag hat hingegen Erfolg. Denn der angefochtene \nBundesamtsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, \nsoweit das Bundesamt es abgelehnt hat, festzustellen, dass hinsichtlich Serbien und \nMontenegro ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. \nDie Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf die Feststellung, dass zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylVfG) hinsichtlich \nSerbien und Montenegro ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG vorliegt. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nAuch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in \nseinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten \ndort unzureichend sind, kann ein zielstaatsbezogenes und damit vom Bundesamt zu \nprüfendes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen, \n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - NVwZ 1998, Seite \n524, 525 \nund vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - Seite 6 f..\n\n46\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der zuletzt genannten Bestimmung sind \nerfüllt. Insoweit besteht bei der Klägerin eine erhebliche konkrete \n(zielstaatsbezogene) Gefahr jedenfalls für ihren Leib, das heißt für ihre Gesundheit \ninfolge ihrer als schwer wiegend zu qualifizierenden Erkrankung. Nach den \nfachärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikumes F vom 12. Februar und \n17. Juni 2002 (Universitätsprofessor J, Professor X, C1) besteht bei der Klägerin ein \nsteroidsensibles nephrotisches Syndrom bei Minimal-Changes-Veränderungen. Es \nist nach Einschätzung der Fachärzte für den weiteren Verlauf unabdingbar, dass die \nBehandlung (die Immunsuppressionen mit Sandimmum) unbedingt fortgeführt wird, \nauch wenn in letzter Zeit keine erneuten Rezidive aufgetreten sind. Daran hat sich \nauch nach der letzten Bescheinigung vom 31. Januar 2003 nichts geändert. Von der \ndiagnostizierten Erkrankung wurde auch in früheren von der Klägerin vorgelegten \nBescheinigungen (zum Beispiel des Klinikums X1 vom 21. August 1998 sowie des \nFacharztes für Kinderheilkunde C2 - ohne Datum -) ausgegangen. Die Konkretheit \nder Gefahr folgt daraus, dass die nach fachärztlicher Stellungnahme notwendige \nFortführung der Therapie mit Sandigen im Heimatland der Klägerin nicht möglich ist. \nDas Auswärtige Amt teilte dem Gericht in seiner Auskunft vom 3. Februar 2003 mit, \ndass laut Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Belgrad die Voraussetzungen für eine adäquate Behandlung der \nKlägerin derzeit auf Grund mangelhafter Vorsorgung mit den notwendigen \nMedikamenten nicht gegeben seien. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit \ndieser Auskunft in Zweifel zu ziehen. Auf Grund dessen ist im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine erhebliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Bundesrepublik \nJugoslawien zu besorgen. Denn nach der bereits erwähnten fachärztlichen \nStellungnahme des Universitätsklinikums F vom 7. Mai 2002 würde im Falle der \nBeendigung der Therapie es höchstwahrscheinlich wieder in relativ kurzer Zeit zu \neiner neu aufflammenden Erkrankung kommen, was im schwersten denkbaren \nVerlauf zu einer Sepsis und/oder zu einem Nierenversagen führen könnte, sodass \nauch eine Dialysetherapie als therapeutische Option in Betracht gezogen werden \nmüsste. Da die fachärztlichen Bescheinigungen umfangreich und nachvollziehbar \nsind, bestand für das Gericht auch keine Veranlassung zur Einholung weiterer \närztlicher Stellungnahmen. Da bei dieser Sachlage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es im Falle einer Rückkehr der \nKlägerin zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation \nkommen wird, brauchte das Gericht nicht auf den weiteren Einwand der Klägerin, \ndass sie allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von \nstaatlichen Leistungen ausgeschlossen sei, einzugehen. \n\n47\n\nDie Verpflichtung der Beklagten nach § 53 Abs. 6 AuslG lässt die \nAbschiebungsandrohung unberührt. Auch eine Entscheidung des Bundesamtes nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG bewirkt gemäß § 41 AsylVfG nur eine zeitweilige \nVollziehbarkeitshemmung der im übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden \nAbschiebungsandrohung.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83 b \nAsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe \nder §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. \nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-21/11-k-7759-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-21/11-k-7759-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291144","retrieved":"2026-07-09 03:11:06.938927+00:00"}}