{"status":"available","doknr":"OLD291166","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0820.4K2337.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"4 K 2337/03","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen mit Datum vom \n5. Februar 2002 erteilte Genehmigung zum Fällen einer Fichte. Der nach der \nSatzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt E vom \n18. Dezember 1986 geschützte Baum steht auf dem Grundstück der Kläger (G1). Die \nErlaubnis war bis zum 31. Dezember 2005 befristet und wurde ausdrücklich \nunbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.\n\n3\n\nDie Kläger beantragen,\n\n4\n\ndie der Beigeladenen mit Bescheiden vom 5. Februar 2002 \nerteilte Fällgenehmigung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 4. März 2003 \naufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n11\n\nDurch die einem Nachbarn (hier der Beigeladenen) erteilte Ausnahme von dem \nin einer gemeindlichen Baumschutzsatzung enthaltenen Verbot, einen geschützten \nBaum zu fällen, wird der Eigentümer des Baumes nicht in seinen subjektiv-\nöffentlichen Rechten verletzt. Ihm fehlt für die Anfechtungsklage gegen die erteilte \nAusnahmegenehmigung die Klagebefugnis (OVG NW, Urteil vom 17. April 1997, \n11 A 2054/96, NuR 1998, 666=BRS 60 Nr. 219). Auf die von den Klägern gerügten \nVerfahrensmängel kommt es nicht an, weil diese erst in der Begründetheit der Klage \nzu prüfen wären. \n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-20/4-k-2337-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-20/4-k-2337-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291166","retrieved":"2026-07-09 03:11:08.802703+00:00"}}