{"status":"available","doknr":"OLD291165","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0820.19K3293.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"19 K 3293/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger beantragten mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 über ihre \nProzessbevollmächtigten beim Beklagten,\n\n3\n\nuns Akteneinsicht in die kompletten bei Ihrer Behörde zu \nden Kindern C1, C2 und C3 geführten Akten zu gewähren und \nuns hierzu die Akten für 3 Tage auf unsere Kanzlei zu \nüberlassen.\n\n4\n\nZur Begründung führten sie aus, der Beklagte sei in der Vergangenheit wegen \nder Kinder C1, C2 und C3 tätig geworden und habe auf Grund eigener Ermittlungen \nein gerichtliches Verfahren gegen sie mit dem Ziel des Entzuges des Sorgerechtes \nfür die Kinder in die Wege geleitet. Dem Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge für \nalle drei Kinder habe das Amtsgericht F dann mit Beschluss vom 0. März 2000 auch \nentsprochen.\n\n5\n\nZur ordnungsgemäßen Interessenwahrnehmung sei es erforderlich, den \nkompletten Inhalt der beim Beklagten geführten Akten zu kennen.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. November 2002, den \nBevollmächtigten am 12. November 2002 zugegangen, ab. Zur Begründung führte er \naus, die Regelungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu \nInformationen für das Land Nordrhein-Westfalen - Informationsgesetz NRW/ IFG \nNRW - begründeten den Anspruch nicht. Gem. § 4 Abs. 2 IFG NRW gingen \nSpezialvorschriften dem IFG NRW vor. Sozialdaten könnten nach § 65 SGB VIII nur \nunter bestimmten Voraussetzungen weiter gegeben werden. Insofern sei § 65 SGB \nVIII lex spezialis. Die in § 65 Abs. 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen lägen \nnicht vor. \n\n7\n\nIm Übrigen sei gem. § 9 Abs. 1 IFG NRW die Akteneinsicht auch abzulehnen, \nwenn dadurch personenbezogene Daten offenbart würden. In der Betreuungsakte \nbefänden sich schutzwürdige Daten Dritter. Die Einwilligungen der betroffenen \nPersonen lägen nicht vor und eine andere Ausnahme komme nicht in Betracht.\n\n8\n\nIm Rahmen des hiergegen am 12. Dezember 2002 eingelegten Widerspruches \nstellten die Kläger zunächst klar, dass das Begehren tatsächlich auf die Einsicht in \nBetreuungsakten gerichtet sei. Sie hätten jedenfalls einen Anspruch auf Auskunft \nüber die beim Beklagten über sie gespeicherten Daten. Der Akteneinsicht stehe auch \nnicht die Regelung des § 65 SGB VIII entgegen, da es sich bei den \npersonenbezogenen Daten nicht um solche handeln dürfte, die dem Beklagten \nvertraulich zugetragen worden seien. Im Übrigen bestehe ein berechtigtes Interesse, \nda auf Grund der Tätigkeit des Beklagten eine Vielzahl von Verfahren gegen sie \neingeleitet worden seien. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchs wird \nauf die Gründe des Widerspruchsschreibens vom 12. Dezember 2002 verwiesen, GA \nBl. 33 bis 37.\n\n9\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2003, \nzugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 14. April 2003 als unbegründet zurück. Im \nÜbrigen erteilte er Auskunft über die bei ihm über die Kläger gespeicherten Daten. \nWegen der Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf die Gründe des \nBescheides verwiesen, GA Bl. 38 bis 40. Im Rahmen der Begründung verwies der \nBeklagte insbesondere darauf, dass er seine Akten zwischenzeitlich wegen des \nWohnsitzwechsels der Kläger nach Niedersachsen an den Landkreis E \nweitergegeben habe. \n\n10\n\nDie Kläger haben am 14. Mai 2003 Klage erhoben und zunächst beantragt, den \nBescheid des Beklagten vom 7. November 2002 und den Widerspruchsbescheid \nvom 10. April 2003 aufzuheben, soweit ihr Akteneinsichtsgesuch abgelehnt worden \nsei und den Beklagten zu verpflichten, Akteneinsicht in die von dem Beklagten bei \nder Abteilung Jugend geführten Verwaltungsakten ( insbesondere die \nBetreuungsakten ) zu den Kindern C3, C2 und C1 zu gewähren.\n\n11\n\nZur Begründung machen die Kläger geltend:\n\n12\n\nIm Jahre 1996 hätten sie das aus Mexiko stammende Kind C3 in \nAdoptionspflege mit dem Ziel der späteren rechtswirksamen Kindesannahme \naufgenommen. In der Folgezeit habe sich jedoch herausgestellt, dass das Kind nicht \nin der Lage gewesen sei, sich den Lebensumständen in Deutschland anzupassen, \nsie habe sich selbst isoliert und sich entgegengebrachter Zuneigung und Fürsorge \nverschlossen. Im November 1997 sei das Kind nach Mexiko zurückgekehrt.\n\n13\n\nIm April 1997 sei das Kind C1 - ebenfalls aus Mexiko - zu ihnen gekommen und \nvon ihnen rechtsgültig mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 0. April 1998 adoptiert \nworden. \n\n14\n\nIm Juni 1999 hätten sie ein weiteres Kind, C2 aus Guatemala, in Adoptionspflege \ngenommen.\n\n15\n\nIm November 1999 habe der Beklagte auf Grund nicht nachweisbarer Vorwürfe \nvon Kindesmisshandlungen gegen die Kläger ein Verfahren auf Entziehung der \nelterlichen Sorge beim Amtsgericht F eingeleitet.\n\n16\n\nNach dem vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für alle Kinder sei ihnen mit \nBeschluss des Amtsgerichts F vom 0. März 2000 das Sorgerecht für die Kinder \nendgültig entzogen und auf das Jugendamt F übertragen worden.\n\n17\n\nUnter dem 29. April 2002 hätten sie - erstinstanzlich erfolglos - die \nRückübertragung des Sorgerechts für C2 beantragt. Das Verfahren sei derzeit beim \nOberlandesgericht E1 anhängig.\n\n18\n\nAuslöser der Kampagne gegen sie sei wohl die Rückkehr von C3 nach Mexiko \nund im Übrigen ihr in den Augen der Grundschule gegenüber anderen Eltern nicht \nangepasstes Verhalten gewesen. \n\n19\n\nDas ebenfalls gegen sie eingeleitete Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt worden.\n\n20\n\nDem Entzug des Sorgerechts hätte sie auch nur auf Druck des Familienrichters \nW1, der auch beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt F sei, \n„zugestimmt\". Angesichts der Geschehensabläufe im Jahre 1999 sei es denkbar, \ndass die Sorgerechtsverfahren keine rechtmäßigen Verfahren im Sinne des \nGesetzes gewesen seien. Soweit der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid \nmitgeteilt habe, dass die Akten an den Landkreis E weitergeleitet worden seien, \nwerde dies bestritten. Der Beklagte sei zum Vormund für die Kinder bestellt worden. \nGem. § 87 c Abs. 3 SGB VIII sei für die Vormundschaft das Jugendamt zuständig, in \ndessen Bezirk das Kind, welches unter Vormundschaft stehe, seinen gewöhnlichen \nAufenthalt habe. Da das Jugendamt bei einem Wohnortwechsel des Kindes seine \nEntlassung zu beantragen habe, sei davon auszugehen, dass die Kinder, zumindest \naber C1 und C2 ihren aktuellen Wohnort weiter im Bereich des Jugendamtes F \nhaben, denn ein Entlassungsantrag sei bis dato nicht gestellt.\n\n21\n\nSei aber das Jugendamt F als Vormund für die Kinder zuständig, führe es \nnatürlich auch sämtlich Akten, die zu den Kindern angelegt seien und es gebe so \nkeinerlei Rechtsgrund, die Akten irgendwohin abzugeben, wenn die Eltern den \nWohnort wechseln.\n\n22\n\nDer Beklagte sei daher verpflichtet, die rechtswidrig weitergegebenen Akten \nzurückzuschaffen. \n\n23\n\nIhnen stehe auch ein Akteneinsichtsanspruch zu, da der nach dem IFG NRW \ngegebene Anspruch nicht durch Spezialregelungen des SGB VIII oder SGB X \nausgeschlossen sei.\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger klarstellen lassen, dass sie \nlediglich Akteneinsicht in die vom Amtsvormund sowie vom sozialen Dienstes des \nJugendamtes geführten Akten begehren.\n\n25\n\nHierauf ist das Verfahren betreffend die Akteneinsicht in die Akten des \nAmtsvormundes abgetrennt - 19 K 5522/03 - und wegen des nicht gegebenen \nRechtsweges an das Amtsgericht F verwiesen worden.\n\n26\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n27\n\nden Bescheid des Beklagten vom 7. November 2002 und den \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben, soweit \ndas Akteneinsichtsgesuch ihr abgelehnt wurde und den \nBeklagten zu verpflichten, Akteneinsicht in die von ihn \ngeführten Verwaltungsakten betreffend den allgemeinen \nsozialen Dienst und den Amtsvormund für die Kläger C3, C2 \nund C1 zu gewähren \n\n28\n\nund \n\n29\n\nden Beklagten zu verpflichten, die an den Landkreis E \nabgegebenen Betreuungsakten für die Kinder C3, C2 und C1 in \nden eigenen Geschäftsbereich zurückzuführen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDer Beklagte weist auf die Zuständigkeit des Landkreises E und macht geltend, \nalle Akten am 8. April 2003 an den Landkreis E gegeben zu haben. \n\n33\n\nIm Übrigen verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides. Eine Akteneinsicht komme nicht weder nach dem IFG \nNRW noch nach den Regelungen des SGB VIII in Betracht.\n\n34\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nZunächst ist festzustellen, dass das Rubrum nicht gegen den Landrat des \nLandkreises E umzustellen war, denn die Voraussetzungen eines gesetzlichen \nZuständigkeitswechsels während eines anhängigen Klageverfahrens liegen nicht vor. \nDie Zuständigkeit wechselte vor Klageerhebung. Damit hätte es den Klägern \nfreigestanden, gegen den Landkreis E Klage zu erheben.\n\n37\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n38\n\nDie Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die \nseinerzeit bei ihm entstandenen Verwaltungsvorgänge mehr. Insoweit sind die \nangefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n39\n\nMaßgeblich ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei \nVerpflichtungsklagen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Hiernach ist der \nAkteneinsichtsanspruch der Kläger schon nicht mehr gegeben, weil sich die \nVerwaltungsvorgänge, in die Akteneinsicht begehrt wird, die des allgemeinen \nDienstes nicht mehr im Geschäftsbereich des Beklagten befinden.\n\n40\n\nDie Kläger können auch nicht deren Rückholung zum Zwecke der Akteneinsicht \nverlangen, da die Weitergabe der Akten rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn der \nBeklagte ist entgegen der Ansicht der Klage nicht mehr zuständig für die Gewährung \nvon Jugendhilfeleistungen, zuständig ist der Landkreis E. \n\n41\n\nGemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers \nder Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Damit ändert sich die \nZuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe regelmäßig mit dem Wechsel des \ngewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern. Soweit die Klage eine Zuständigkeit nach der \nRegelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII meint erkennen zu können und die Regelung \nzusätzlich auch bei der Unterbringung in einem Heim für anwendbar hält, ist dies \nrechtlich nicht haltbar. Die Regelung gilt lediglich für Hilfe nach § 33 oder 35 a SGB \nVIII, wie die anwaltlich vertretenen Kläger anhand der gängigen Kommentierungen \nhätten feststellen können, die heißt, bei Vollzeitpflege in einer Familie und eben nicht \nbei einer nach § 34 SGB VIII geregelten Heimunterbringung.\n\n42\n\nFür eine analoge Anwendung fehlt es schon, nach den Grundsätzen zur Analogie \nan einer Regelungslücke, weil die Zuständigkeit deutlich geregelt ist. \n\n43\n\nSelbst wenn die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar oder analog \nanwendbar wäre, fehlt es seitens der Kläger aber an jeglichem substantiierten \nVortrag, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten haben soll. Die Kläger wollen lediglich aus der \nnicht geänderten Vormundschaft einen Aufenthalt der Kinder in F ableiten. Die \nÄnderung der Vormundschaft ist abhängig von einer gerichtlichen Entscheidung. Der \nZuständigkeitswechsel nach § 86 SGB VIII ist hiervon unabhängig, sodass der \nRückschluss nicht einem substantiierten Vortrag genügt, zumal das Verfahren beim \nAmtsgericht auch verschleppt oder versäumt sein kann. Hierbei ist - von den Klägern \nnicht erkannt - zu berücksichtigen, dass der Amtsvormund nach § 55 Abs. 2 SGB VIII \nzu bestellen ist, und eben nicht dem in Behörden üblichen Weisungsrecht unterliegt. \nDaher sind auch die Akten von Amtsvormund und Jugendamt im Sinne einer \nJugendhilfe gewährenden Stelle streng zu trennen. \n\n44\n\nIm Übrigen erscheint es bei der Größe von F und der Schulpflicht der Kinder \nmehr als unwahrscheinlich, dass sich die Kinder in F aufhalten, ohne dass den \nKlägern während mindestens zwei Jahren der konkrete Aufenthalt nicht bekannt \ngeworden wäre.\n\n45\n\nDie Abgabe der Verwaltungsvorgänge, die durch die schriftliche Auskunft des \nzuständigen Jugendamtes des Landkreises E bestätigt wurde, ist daher nicht zu \nbeanstanden und begründet auch keinen Rückholungsanspruch, da die Akten im \nRahmen der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben von dem \nnunmehr zuständigen Jugendamt übernommen wurden und dort benötigt \nwerden.\n\n46\n\nDen Klägern bleibt es unbenommen, beim nunmehr zuständigen Jugendamt die \nAkteneinsicht zu begehren.\n\n47\n\nAn dieser Rechtslage ändert auch nicht die möglicherweise in Nordrhein-\nWestfalen auf Grund des IFG NRW allgemein günstigere Rechtslage. Das \nvorgenannte Gesetz gilt nur solange, wie eine Behörde über Verwaltungsvorgänge \nverfügt. \n\n48\n\nSchließlich hätten die Kläger aber auch aus den Gründen des \nWiderspruchsbescheides und der Klageerwiderung, denen das Gericht folgt, keinen \nAnspruch auf Akteneinsicht, wenn die Akten noch beim Beklagten wären. Die \nBetroffenen haben der Akteneinsicht nicht zugestimmt. Ein schutzwürdiges Interesse, \nwelches über das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung hinaus geht, ist \nnicht ersichtlich. \n\n49\n\nDas Strafverfahren ist eingestellt worden. Die Kläger hatten die Möglichkeit der \nEinsichtnahme in die Ermittlungsakten nebst beigezogener Akten. Nur dieser Inhalt \nkann Grundlage aus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen sei. Das \nVerfahren betreffend den Entzug des Sorgerechts ist rechtskräftig abgeschlossen, \njedoch hatte die Kläger auch dort seinerzeit die Möglichkeit der umfangreichen \nAkteneinsicht in alle Vorgänge, die der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegen \nhaben.\n\n50\n\nDas neuerliche Sorgerechtsverfahren rechtfertigt ebenfalls nicht die Offenbarung \nder Sozialdaten anderer.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 188 Satz 2 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO, § \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-20/19-k-3293-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-20/19-k-3293-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291165","retrieved":"2026-07-09 03:11:08.711528+00:00"}}