{"status":"available","doknr":"OLD291200","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0818.25L3034.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-18","aktenzeichen":"25 L 3034/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. August 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5210/03.A gegen \ndie Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 23. Juli 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen würden, der Klage entgegen der \ngesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. \nDie angegriffene Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. \nSie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, wonach das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die \nAbschiebungsandrohung erlässt, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter \nanerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; bei offensichtlicher \nUnbegründetheit des Asylantrags beträgt die Ausreisefrist eine Woche.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Das \nBundesamt hat zudem gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG festgestellt, dass dem \nAntragsteller kein Asylrecht zusteht, und dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG offensichtlich nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage erweist sich \nbereits im jetzigen Verfahrensstadium als offensichtlich unbegründet, denn auch \nohne weitere tatsächliche Feststellungen ist ein Sachverhalt als vernünftigerweise \nfeststehend zu betrachten, bei dem sich die Abweisung der Klage geradezu \naufdrängt.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Februar 1993 \n- 2 BvR 9294/92 -, InfAuslR 1993, S. 196, 199.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des \nBundesamtes bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ). Der Antragsteller hat \nselbst eingeräumt, mit dem Zug auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist zu sein. Er ist daher auf jeden Fall durch ein sicheres \nDrittland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil alle an die \nBundesrepublik Deutschland angrenzenden Länder sichere Drittstaaten sind (vgl. \nAnlage I zu § 26a AsylVfG). Dass er sich an die Route nicht mehr erinnert und daher \nkeine Angaben über die Länder machen kann, durch die er gereist ist, ändert nichts \ndaran, dass der Antragsteller sich nicht mehr auf das Asylrecht im Sinne des Art. 16a \nGG berufen kann.\n\n9\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 -2 BvR 1938/93-, BVerfGE 94, S. 49-\n114\n\n10\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ein solcher Anspruch \nbesteht, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, \nin dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch \nnehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n11\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung \nangesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu \nVerfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist.\n\n12\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Gründe glaubhaft gemacht, das heißt \nin hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann.\n\n13\n\nDie Gründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht gegeben.\n\n15\n\nEs bestehen nach seinem Vorbringen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in \nseiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei einer Rückkehr politisch verfolgt \nwerden würde.\n\n16\n\nTatsachen, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG \nbegründen könnten und die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind \n(Vorfluchtgründe), stehen ihm nicht zur Seite.\n\n17\n\nDies hat das Bundesamt in seiner den Antragsteller betreffenden Entscheidung \nim Ergebnis zutreffend dargelegt. Der Antragsteller hat die vorgebrachten Ereignisse \noffensichtlich erfunden.\n\n18\n\nDie Vorgänge um die Proteste in Nardaran im Jahre 2002 und in der Folgezeit \nsind in der internationalen Presse gut dokumentiert. Bei Nardaran handelt es sich um \neinen Ort mit etwa 8.000 Einwohnern rund 20 km nördlich von Baku. In dem Dorf \nhatte es bereits seit Ende 2001 Proteste gegen die Abschaltungen im Bereich der \nöffentlichen Versorgung gegeben, insbesondere gegen die Kürzungen der Gas- und \nStromversorgung. Außerdem wurden die mangelnde Qualität der Wasserversorgung \nund der öffentlichen Infrastruktur sowie fehlende Arbeitsplätze bemängelt. Im \nMai 2002 protestierten rund 1.000 Einwohner dagegen, dass als Vorsitzender des \nörtlichen Exikutivkomitees Fazilet Mirzoyev ernannt wurde, gegen den die als fromme \nSchiiten geltenden Einwohner von Nardaran einwandten, dass er Alkohol trinke. Sie \nforderten, einen eigenen Kandidaten für dieses Amt wählen zu dürfen. Am \n3. Juni 2002 begaben sich acht Dorfälteste einem Treffen mit dem Vorsteher des \nBezirks, um über diese Angelegenheit zu verhandeln. Bei diesem Treffen wurden sie \nfestgenommen. Die Dorfeinwohner forderten daraufhin ultimativ die Freilassung der \nDelegationsmitglieder und versammelten sich auf dem Dorfplatz. Bei Einbruch der \nDunkelheit beschloss die Polizei, die Versammlung aufzulösen. Aufgebrachte \nDemonstranten liefen auf die Polizisten zu, die nach entsprechenden Warnungen \ndas Feuer eröffneten. Die Menge wurde daraufhin noch wütender und warf Steine \nund Molotowcocktails auf die Polizisten, der Polizeikordon wurde durchbrochen und \nPolizeiautos umgeworfen und angezündet. Dabei kam ein Einwohner ums Leben, \nmindestens 16 wurden verletzt. Zahlreiche Demonstranten wurden verhaftet. Die \nEreignisse selbst wurden von Reportern beobachtet, es wurde in der Presse \nberichtet und die Ereignisse wurden analysiert. Auch die anschließenden \nErmittlungen waren ebenso wie die darauf folgenden Prozesse gegen mehrere \nEinwohner von Nardaran Gegenstand der internationalen Berichterstattung. \n\n19\n\nVgl. Radio Free Europe/Radio Liberty am 4. Juni 2002 „Bloodsched in \nNardaran\", www.rferl.org; Global Vision News Network am 7. Juni 2002 „Fighting \nRocks Azerbaijan Village\", www.gvnews.net; Human Rights Watch am 7. Juni 2002 \n„Azerbaijan: Investigate Police Shootings of Protestors\", www.hrw.org; Eurasia \nInsight am 13. Juni 2002 „Government Struggles To Defuse Discontent in Baku \nSuburb\" und am 30. Juli 2002 „Villagers Prepare for Fresh Confrontation with \nAserbaijani Security Forces\", www.eurasianet.org, Prima-News am \n23. September 2002 „Arrests continue in Nardaran\" und am 9. Januar 2003 „Trial \nof Nardaran villagers opens in Baku\", www.prima-news.ru; Baku Today am 2. April \n2003 „Four Nardaran Residents Were Sentenced\", www.bakutoday.net; dpa-\nMeldung vom 5. November 2002 „Verwegenes Dorf im Dauerprotest gegen die \nRegierung Aserbaidschans, dpa 0004.\n\n20\n\nIn keinem der Berichte wurde das Ereignis berichtet, auf das sich der \nAntragsteller bezogen hat, obwohl offenbar zahlreiche Einwohner des Ortes \ninterviewt wurden und zu den Ereignissen Stellung genommen haben und mehrere \nJournalisten versuchten, die Hintergründe der Auseinandersetzungen aufzuklären. \nDie Schlussfolgerung des Einzelentscheiders, dass das Vorbringen des \nAntragstellers, wonach bei einem Polizeiangriff auf Demonstranten in Nardaran im \nApril 2002 8 Menschen getötet, 100 verletzt und 50 festgenommen wurden, nicht der \nWahrheit entspricht, ist daher richtig. Der Antragsteller hat offenbar auf Grund der \nPresseberichte ein Ereignis konstruiert, das er hier als Asylgrund vorgetragen hat. \n\n21\n\nDer Antragsteller kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtgründe \nstützen; solche Gründe sind nicht geltend gemacht.\n\n22\n\nEbenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \nBundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen hat \nder Antragsteller nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit \nwird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen \ndas Gericht folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n23\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht den nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtigen Antragsteller, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung \nist, zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 \nAbs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht; der Hinweis \nauf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 \nAuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n25\n\nHinsichtlich des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b \nAbs. 2 AsylVfG hingewiesen.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-18/25-l-3034-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-18/25-l-3034-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291200","retrieved":"2026-07-09 03:11:11.522453+00:00"}}