{"status":"available","doknr":"OLD291212","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0815.18L3051.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-15","aktenzeichen":"18 L 3051/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 8. August 2003 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom \n13. August 2003 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. August 2003 hinsichtlich der Anordnung \nder sofortigen Sicherstellung der Dalmatiner „Victor\" und \n„Betty\" wiederherzustellen und für diesen Fall die Aufhebung \nder Vollziehung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg; der zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die auf § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 - LHG NRW - gestützte \nSicherstellungsverfügung des Antragsgegners kommt nicht in Betracht, weil dieser \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung gemessen an § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nordnungsgemäss begründet hat und ferner die nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Die \nRegelung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht im Gegenteil vieles für ihre \nRechtmäßigkeit. Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, gleichwohl vom \nSofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Begründung der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung nicht mängelbehaftet, weil sich aus dem Kontext noch \nhinreichend deutlich ergibt, dass es dem Antragsgegner nach den jüngsten Vorfällen \num eine unverzügliche Gefahrerforschung zum Zweck der Abklärung der \nGefährlichkeit der Hunde geht; die Bezugnahme auf die „weitere Haltung\" der Tiere \nist insofern bei verständiger Würdigung als „weitere Haltung ohne Abklärung der \nGefährlichkeit der Hunde\" zu verstehen.\n\n7\n\nDer Antragsgegner war nach summarischer Prüfung berechtigt, die Anordnung \nder sofortigen Sicherstellung des Dalmatinerrüdens „Victor\" sowie der \nDalmatinerhündin „Betty\" als Gefahrerforschungseingriff auf die \nlandeshunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHG NRW zu stützen. Eine \nim Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der genannten \nNorm, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes, liegt \nnämlich in Gestalt eines Gefahrenverdachts ohne weiteres vor. Angesichts der Art, \nHäufung und Zahl der Vorfälle mit den beiden Hunden der Antragstellerin kann von \neinem bloßen Anfangsverdacht keine Rede mehr sein. \nAbgesehen von der ersten Beschwerde über ein unangeleintes und teilweise \nunbeaufsichtigtes Herumlaufen eines Dalmatiners im heimatlichen Bereich der \nX1 Straße und der Straße Am H im Februar 2001 ist hier zunächst der Vorfall mit \ndem Jogger im März 2001 zu nennen, bei dem dieser nach eigener Darstellung von \nbeiden Tieren angesprungen und durch den größeren Hund - also „Victor\" - in das \nGesäß gebissen wurde. Der substanziierten Darstellung des seinerzeit \nGeschädigten, der die Hundebissverletzung durch eine ärztliche Bescheinigung (vom \n3. März 2001) nachwies, hat die Antragstellerin in ihrer „Gegendarstellung\" vom \n11. August 2003 lediglich den pauschalen Vorwurf entgegen gesetzt, Papier sei \ngeduldig und Atteste seien die Lebensgrundlage der meisten Ärzte. Im Übrigen \nbemüht sie sich um eine Sachverhaltsdarstellung, die den Jogger abweichend von \nden objektiven Anhaltspunkten quasi als Täter und „Victor\" als dessen Opfer \nerscheinen lässt. Dieser Version vermag die Kammer auch deshalb nicht zu folgen, \nweil sie hinsichtlich der zeitlichen Abfolge mit derjenigen des (am 16. März 2001) als \nBeschuldigter vernommenen Ehemannes der Antragstellerin in einem zentralen \nPunkt nicht vereinbar ist. Während der „Hundehasser\" - gemeint ist der Jogger - nach \nAngaben des Ehemannes zum Abschied zugetreten haben soll, ist dieser Angriff laut \nAntragstellerin zum Auftakt der Begegnung erfolgt. \nDer Schilderung des (zum Anlass für eine Unterschriftensammlung genommenen) \nVorfalls mit dem Pflegehund der Nachbarin L am 10. Juni 2003, den der \nAntragsgegner in der angegriffenen Ordnungsverfügung offenbar wegen des \nAnzeigedatums irrtümlich dem 23. Juni 2003 zugeordnet hat, ist die Antragstellerin \nnicht mit rechtserheblichem Vorbringen begegnet. Das „Packen\" des Hundes durch \n„Victor\" hat sie vielmehr in ihrer bereits angeführten „Gegendarstellung\" ausdrücklich \neingeräumt, den Tod des Chihuahuas allerdings mit dessen Herzschwäche \nbegründet; mit der nachvollziehbaren Darstellung der Frau L, laut Tierarzt sei der \nPflegehund wegen eines Milzrisses wohl innerlich verblutet, ist dies nicht vereinbar. \nDer Vorfall allein rechtfertigt bereits eine amtstierärztliche Abklärung der \nGefährlichkeit von „Victor\", denn als „völlig artgerecht\" kann die von dem Rüden \ngezeigte Verhaltensweise entgegen der in dem Widerspruchsschreiben \nvorgenommenen Bewertung jedenfalls nicht bezeichnet werden. \nAuch die Schilderungen des Polizeikommissars L1 in dem Bericht vom 23. Juli 2003, \ndie Hündin „Betty\" sei nach seinem Schellen an der Haustür an dem Ehemann der \nAntragstellerin vorbei ins Freie gelangt, habe ihn angesprungen und nach dem \nrechten Arm gebissen, werden durch die Antragstellerin nicht ernstlich in Frage \ngestellt. Wie der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom heutigen Tage zutreffend \nausführt, zeigt die Einlassung der Antragstellerin, der Polizeikommissar hätte beim \nBellen zurückweichen müssen, das bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann \noffenbar vorherrschende Grundverständnis, die mit den beiden Dalmatinern \nvorgekommenen Zwischenfälle seien allesamt von den Betroffenen selbst \nverschuldet. Für die in der Widerspruchsschrift geforderte teleologische Reduktion \ndes § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHG NRW gibt es vorliegend schon deshalb keine \nVeranlassung, weil auch der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 4 LHG NRW gegeben ist. \nIm Übrigen spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHG NRW \nauf die Sicht eines objektiven (menschlichen) Betrachters und nicht auf die Sicht des \nHundes oder gar dessen juristische (Parallel-)Wertung abstellt. \nDer Darstellung des jüngsten Vorfalls vom 4. August 2003 durch Frau X1 ist nichts \nhinzuzufügen, da die (beleidigende) „Gegendarstellung\" der Antragstellerin die \nSchuld in unsubstanziierter Weise allein der Halterin des durch „Victor\" verletzten \nMischlingsdackels zuweist. \nAngesichts des Umstandes, dass in die Vorfälle nicht nur Nachbarn der \nAntragstellerin, sondern auch ein Unbeteiligter sowie ein Polizeibeamter als \nGeschädigte im weiteren Sinne involviert waren, kann eine kampagneartige \nVerschwörung gegen die Antragstellerin mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden.\n\n8\n\nDie landeshunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHG NRW ist als \nErmächtigungsgrundlage der angeordneten einstweiligen Sicherstellung der beiden \nDalmatiner zur amtstierärztlichen Abklärung der Gefährlichkeit der Hunde \nabweichend von der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht etwa durch \nandere Vorschriften ausgeschlossen. Insbesondere beinhaltet § 12 Abs. 2 Satz 4 \nLHG NRW keine derartige Sperre. Dabei braucht die Kammer der Frage nicht \nnachzugehen, ob der in der Vorschrift vorgesehene (endgültige) Entzug eines \nHundes (und dessen Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle) nur allein unter \nden dort genannten Voraussetzungen (Untersagung der Haltung) möglich ist und \ndiese Art von Maßnahme mithin nicht auf die Generalklausel gestützt werden kann. \nVorliegend geht es nämlich nicht um einen solch schwer wiegenden endgültigen \nEntzug, sondern nur um eine zeitlich begrenzte Sicherstellung. Abgesehen davon \nspricht im Hinblick auf die genannten Vorfälle sowie insbesondere auch die \nzahlreichen weiteren Verstöße (vor allem gegen die Leinenpflicht), die ein \nerhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit der Antragstellerin und ihres Ehemannes \ngegenüber den Interessen anderer offenbaren, einiges dafür, dass abweichend von \nder Bewertung in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin \nvom 14. August 2003, eine Untersagung der Hundehaltung sei ihr gegenüber auch \nnicht möglich, eine derartige Anordnung mangels (der auch für große Hunde im \nSinne des § 11 Abs. 1 LHG NRW erforderlichen) Zuverlässigkeit der Antragstellerin \ndurchaus ernstlich in Betracht kommt. Ob ein Rückgriff auf die \nSicherstellungsvorschrift des Polizeigesetzes ausgeschlossen ist oder nicht, kann \ndemnach dahinstehen.\n\n9\n\nAus den genannten Vorfällen folgt daher ein massiver Gefahrenverdacht, der es \nerlaubt, die angegriffene (zutreffend auf § 12 Abs. 1 LHG NRW gestützte) \neinstweilige Sicherstellung der beiden Tiere zwecks Abklärung der Gefährlichkeit \nauch ohne weiteres als verhältnismäßige Maßnahme zu qualifizieren. \nOb auch weiter gehende Maßnahmen gerechtfertigt wären, bedarf hier mangels \nStreitgegenständlichkeit keiner Entscheidung.\n\n10\n\nDie nach alledem noch vorzunehmende Interessenabwägung im engeren Sinne \ngeht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn ihr privates Interesse daran, vorläufig \nbis zur Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung die gegen sie \ngetroffene Maßnahme nicht beachten zu müssen und ihre Hunde ohne Abklärung \nderen Gefährlichkeit behalten zu können, wiegt nicht so schwer wie das gegenläufige \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Regelung. Denn der Schutz \nvon Leib und Leben Dritter sowie der Schutz von anderen Tieren ist ohne Weiteres \nhöher einzuschätzen als die der Antragstellerin auferlegte Pflicht. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an den im Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit\n\n13\n\n- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 -\n\n14\n\ngenannten Vorgaben. Danach ist für ordnungsbehördliche Anordnungen gegen \nTierhalter der gesetzliche Auffangwert von derzeit 4.000,00 Euro anzusetzen \n(Nr. 34.1), der im Hinblick auf die Zahl der Tiere zu verdoppeln ist. Dieser Betrag ist \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu kürzen.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-15/18-l-3051-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-15/18-l-3051-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291212","retrieved":"2026-07-09 03:11:12.594220+00:00"}}