{"status":"available","doknr":"OLD291211","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0815.15K7546.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-15","aktenzeichen":"15 K 7546/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer in Argentinien geborene Kläger, der sowohl die argentinische als auch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt und 1998 auf dem Abendgymnasium des \nKreises Viersen die allgemeine Hochschulreife erwarb, stellte, nachdem er bereits \n1998, 1999 und 2000 erfolglos an einem entsprechenden Verfahren teilgenommen \nhatte, am 14. Mai 2001 bei dem Beklagten den Antrag auf Zulassung zum Studium \nder Freien Kunst/Malerei für das Wintersemester 2001/2002. In diesem \nZusammenhang führte der Beklagte am 3. Juli 2001 ein Verfahren zur Feststellung \nder künstlerischen Eignung durch. Der Prüfungskommission gehörten neben dem \nVorsitzenden Prof. Dr. M die Professoren B, G, J, L, Q und S an. Sie bewerteten die \nArbeitsproben des Klägers jeweils unter dem Aspekt der künstlerischen \nGestaltungsfähigkeit, der Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen \nMedien und der künstlerischen Konzeption und Intensität. Jedes der sieben \nKommissionsmitglieder beurteilte diese drei Aspekte mit einer Gesamtsumme von \nneun. In der Niederschrift zum Feststellungsverfahren wurden demgemäß als \nSumme der Bewertungen 63 als Punktwert und 3,0 als Durchschnittswert für jeden \nbewerteten Aspekt festgehalten. Auf Grund dieses Ranges 3, der einer nicht \nausreichenden künstlerischen Eignung entspricht, wurde das Ergebnis „nicht \nzugelassen\" festgesetzt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die \nerforderliche Zugangsvoraussetzung der künstlerischen Eignung nicht nachgewiesen \nhabe. Zur Begründung führte er an, dass Voraussetzung für ein Studium bei der \nBeklagten neben dem Nachweis der Hochschulreife der Nachweis der künstlerischen \nEignung sei. Bei Vorliegen der allgemeinen Hochschulreife sei dafür ein \nBewertungsdurchschnitt von 2,30 erforderlich, den der Kläger auf Grund des von der \nKommission durchgeführten Feststellungsverfahrens nicht erreicht habe.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Juli 2001 Widerspruch ein. Zur \nBegründung trug er vor, es sei sein Recht zu studieren. Nachdem er sich viermal \nbeworben habe, nehme er eine weitere Ablehnung nicht hin. Daraufhin wurden die \nArbeitsproben im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 22. \nOktober 2001 erneut begutachtet. Als Kommissionsmitglieder waren neben dem \nVorsitzenden Prof. Dr. M die Professoren B, I, J, S, S1 und U anwesend. In der \nNiederschrift über die Durchführung der Widerspruchs wurde festgehalten, dass \nunter Berücksichtigung der Argumente des Klägers nach erneuter Überprüfung der \nArbeiten das ursprüngliche Ergebnis beibehalten werde. Daraufhin wies der Beklagte \nden Widerspruch mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 zurück. Zur Begründung führte \ner an, das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung sei ohne \nRechtsfehler durchgeführt worden. Es lägen weder Verfahrensfehler vor noch habe \ndie Kommission die Bewertungskriterien und Rangstufen sachfremd angewendet. \nAuch nach nochmaliger Überprüfung der Arbeiten sei das ursprüngliche Ergebnis \nbestätigt worden, das die Kommissionsmitglieder auf Grund eigener fachlicher \nEignung und künstlerischer Entscheidung und unter Berücksichtigung der \nbesonderen Ziele von Lehre und Studium an der Kunstakademie zu treffen \nhätten.\n\n5\n\nAm 24. November 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Nach Einsicht seiner \nBewerbungsmappe hat er geltend gemacht, die künstlerische Bewertung sei nicht \nernsthaft vorgenommen worden, was schon daran zu erkennen sei, dass ein \neinstimmiges Urteil gefällt worden sei. Darüber hinaus habe sich die Kommission mit \nseinen Arbeiten nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die Feststellung zur \nkünstlerischen Eignung sei aus der Luft gegriffen. Insbesondere fehle jede \nBegründung der Entscheidung, sodass er keine Möglichkeit habe, aus den \nBewertungen zu lernen. Ferner seien die Professoren der Beklagten nicht in der \nLage, Kunst objektiv zu beurteilen. Schließlich habe er ein Recht zu studieren; das \ngarantiere das Grundgesetz.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli \n2001 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 \nzu verpflichten, nach einer Neubewertung seiner Arbeitsproben \nüber die Zuerkennung seiner künstlerischen Eignung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden,\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor, das Feststellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt \nworden. Die Einstimmigkeit der Bewertung zeige gerade, wie eindeutig das erzielte \nErgebnis sei. \n\n11\n\nWährend des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte nach Aufforderung des \nGerichts die Entscheidung über die künstlerische Eignung des Klägers wie folgt \nbegründet: Die künstlerische Gestaltungsfähigkeit sei beim Kläger nur in geringem \nMaß vorhanden, wie die Monotonie und die wenig entwickelte Gestaltungshöhe \nseiner Arbeiten zeige. Bezüglich des Kriteriums der Realisierungsfähigkeit in den \ngewählten künstlerischen Medien sei anzumerken, die farbigen Arbeiten auf \nLeinwand und Papier wiesen keinen spezifischen Einsatz der künstlerischen Mittel \nauf. Die Farbe als Hauptmedium der Malerei werde von ihm nur in oberflächlicher \nWeise eingesetzt, sodass kein gemaltes, sondern nur ein ausgemaltes Bild zu \nStande käme. Hinsichtlich des Kriteriums der künstlerischen Konzeption und \nIntensität sei eine Konzeption - nämlich das Fantastische - zwar erkennbar, es fehle \naber die künstlerische Intensität zur Sichtbarmachung dieser Konzeption.\n\n12\n\nAm 9. Juli 2003 hat sich der Kläger erneut einem Feststellungsverfahren bei der \nBeklagten unterzogen, das wiederum erfolglos verlaufen ist.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere \nbetreffend die - nachträgliche - Begründung des Beklagten, wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nDer geltend gemachte Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, nach einer \nNeubewertung seiner Arbeitsproben über die Zuerkennung seiner künstlerischen \nEignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, \nsteht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2001 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie Entscheidung des Beklagten stützt sich auf Vorschriften der Ordnung zur \nFeststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst \n(Feststellungsverfahren Freie Kunst) der Kunstakademie E vom 30. Juni 1989 (GABl \nNW 11/1989 S. 593) - FO -. Diese Feststellungsordnung, die als Voraussetzung des \nZugangs zur Kunstakademie Düsseldorf zusätzlich die künstlerische Eignung \nvorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht auf der gesetzlichen \nErmächtigung des § 36 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im \nLande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG) vom 20. Oktober \n1987 (GV NW, S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV \nNW, S. 590) - KunstHG -, und ist mit Art. 12 GG vereinbar, soweit sie in \nÜbereinstimmung mit § 36 Abs. 1 S. 2 KunstHG zusätzlich zur Qualifikation nach \n§ 65 Abs. 1 WissHG (heute Hochschulgesetz vom 14. März 2000, GV NRW S. 190) \ngrundsätzlich den zusätzlichen Nachweis der künstlerischen Eignung für den \ngewählten Studiengang als Einschreibungsvoraussetzung vorsieht.\n\n18\n\nvgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. September 1995 - 9 K 151/95 -, S. 6 ff. des \nUrteilsabdrucks zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung, bestätigt \ndurch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 9 S 3473/95 -; \nzur Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen bei Hochschulstudien (Numerus \nclausus) vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 - u. a., BVerfGE 43, \n291 ff.\n\n19\n\nNach § 7 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 1 FO erhalten Studienbewerber, die wie \nder Kläger bereits auf Grund der Arbeitsproben eindeutig für den gewählten \nStudiengang als ungeeignet erscheinen, einen schriftlichen Bescheid darüber, dass \nihnen die künstlerische Eignung bzw. die hervorragende künstlerische Begabung \nnicht zuerkannt wird. Die hierauf gestützte Entscheidung ist rechtens.\n\n20\n\nZuständig für die Entscheidung ist gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 FO die \nKunstakademie E. Da im Rahmen des Feststellungsverfahrens zwar eine so \ngenannte Feststellungskommission, nicht aber ein mit eigenen Befugnissen \nausgestatteter Prüfungsausschuss gebildet wird (wie etwa im Verfahren des \nKlassenzugangs), war der Beklagte als Vertreter der Kunstakademie E (§ 14 Abs. 1 \nKunstHG) berechtigt, den Bescheid betreffend die künstlerische Eignung des Klägers \nzu erlassen.\n\n21\n\nAuch in materieller Hinsicht sind Rechtsfehler, die das Begehren des Antrages \nrechtfertigen könnten, nicht erkennbar. Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer \nPrüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei \nerbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis \nder Beurteilung ausgewirkt haben können,\n\n22\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage \n1994, Rn. 284.\n\n23\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Arbeitsproben des Klägers wurden in einem \nordnungsgemäßen Verfahren ohne Verletzung der Rechte des Klägers bewertet.\n\n24\n\nMit 63 Gesamtpunkten und einem mittleren Rangwert von 3,0 hat der Beklagte \ndas Prüfungsergebnis rechnerisch richtig festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 \nFO werden für die Feststellung der künstlerischen Eignung jeweils die drei Kriterien \nkünstlerische Gestaltungsfähigkeit, Realisierungsfähigkeit in den gewählten \nkünstlerischen Medien sowie künstlerische Konzeption und Intensität von jedem der \nsieben Mitglieder der Feststellungskommission (§ 3 Abs. 2 FO) gesondert gewertet \nund mit einer Rangstufe von 1 bis 3 versehen. Dabei entspricht der Rang 1 einer \nhervorragenden künstlerischen Begabung, der Rang 2 einer künstlerischen Eignung \nund der Rang 3 einer nicht ausreichenden künstlerischen Eignung. Sodann wird aus \nden erteilten Rangstufen ein arithmetisches Mittel gebildet (§ 6 Abs. 2 S. 1 FO).\n\n25\n\nGemessen daran ist die Festsetzung des Rangwerts 3 als Ergebnis des \nFeststellungsverfahrens des Klägers nicht zu beanstanden. Jedes der sieben \nKommissionsmitglieder hat für jedes der drei Kriterien den Rang 3, mithin einen \nPunktwert von 9 vergeben, sodass sich ein Gesamtpunktwert von 63 und ein \nmittlerer Rangwert von 3 ergibt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \nvorträgt, die Bewertung durch zwei der Kommissionsmitglieder, nämlich Prof. Dr. M \nund Prof. Dr. G (Bl. 11 bzw. 9 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten), sei nicht \nordnungsgemäß erfolgt, weil nur der Gesamtpunktwert 9, nicht aber die für die \neinzelnen Kriterien vergebenen Einzelpunkte zu erkennen seien, so trägt dieser \nEinwand nicht. Zum einen sind die insoweit bei den einzelnen Kriterien \neingetragenen Schlangenlinien wohl noch als drei undeutlich untereinander \ngeschriebene Ziffern (3) zu erkennen. Zum anderen ergibt sich bereits aus der \nGesamtsumme 9, dass die einzelnen Aspekte jeweils mit dem Rang 3 bewertet \nworden sein müssen, weil keine andere Addition von drei Rängen der Kategorie 1 bis \n3 die Summe 9 ergeben kann.\n\n26\n\nDas Feststellungsverfahren weist auch im Übrigen Fehler nicht auf. \n\n27\n\nInsbesondere ist das Begründungserfordernis erfüllt. Ungeachtet der Frage, dass \nGegenstand des Verfahrens die künstlerische Eignung ist,\n\n28\n\nzu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken bezüglich einer \numfassenden Begründungspflicht vgl. Lynen, in: Hailbronner/Geis (Hg.), \nKommentar zum HRG, Band 2, Stand: Juni 2003, Teil 4, Das Recht der \nKunsthochschulen Rn. 112 ff.,\n\n29\n\nist das Begründungserfordernis auch dann als erfüllt anzusehen, wenn die \nMaßstäbe anzulegen sind, die an die Begründung schriftlicher Prüfungsleistungen \ngestellt werden,\n\n30\n\nso wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 14 A \n2252/99 -, S. 27 des Urteilsabdrucks.\n\n31\n\nBezüglich derartiger Prüfungsleistungen besteht grundsätzlich ein Anspruch des \nPrüflings darauf, dass ihm die maßgeblichen Gründe bzw. die tragenden \nErwägungen, die zu einer bestimmten Bewertung geführt haben, in Form einer \nBegründung schriftlich dargelegt werden,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 \n(268),\n\n33\n\nsofern er darauf nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet,\n\n34\n\nNiehues, a.a.O., Rn. 280.\n\n35\n\nOb der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2001 diesen Anforderungen gerecht \nwird und mit der Aufzählung der rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung, den \nVoraussetzungen für die Anerkennung einer künstlerischen Eignung, den der \nBeurteilung zu Grunde liegenden Kriterien sowie des vom Kläger durchschnittlich \nerreichten Rangs die maßgeblichen Gründe für die Bewertung benennt bzw. \ninwieweit der Kläger durch sein im Widerspruchsverfahren pauschal vorgetragenes \nArgument, es sei sein Recht zu studieren, auf eine weiter gehende Begründung der \nEntscheidung über seine künstlerische Eignung - zunächst - verzichtet hat, kann \nletztlich offen bleiben. Denn dem Begründungserfordernis ist jedenfalls durch die \nnachträglichen Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz \nvom 21. Juli 2003) Genüge getan. Eine solche nachträgliche Begründung bewirkt, \ndass das jeweilige Verfahren nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen ist,\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (270 \nff.).\n\n37\n\nAuch unter dem Aspekt des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ist das den \nKläger betreffende Feststellungsverfahren nicht zu beanstanden. Einer erneuten \nBefassung der Kommissionsmitglieder mit den Arbeitsproben des Klägers, die über \ndie im Widerspruchsverfahren und im Zusammenhang mit der nachträglichen \nBegründung erfolgte Auseinandersetzung hinausgeht, bedurfte es nicht. Ein \nAnspruch des Prüflings auf erneutes Überdenken der Bewertung einer \nPrüfungsleistung besteht insoweit nur, wenn er unter Auseinandersetzung mit der \nPrüferkritik die Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung plausibel \ndarlegt und sie konkret und nachvollziehbar begründet, den Prüfern mithin \nwirkungsvolle Hinweise für ein Überdenken gibt,\n\n38\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39/94 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 342, S. 53 (54 f.) und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -\n, BVerwGE 92, 132 (138 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli \n1996 - 22 A 344/94 -, Beschlussabdruck S. 7 f.\n\n39\n\nRügen dieser Art hat der Kläger nicht erhoben. Dies gilt zum einen für die Kritik, \ndie er angebracht hat, bevor der Beklagte das Ergebnis des Feststellungsverfahrens \n(nachträglich) ausführlich begründet hat. Sowohl der Einwand, die künstlerische \nBewertung sei nicht ernsthaft vorgenommen worden, was man schon daran sehe, \ndass ein einhelliges Urteil getroffen worden sei, als auch die Aussage, die Prüfer \nseien nicht in der Lage, Kunst objektiv zu beurteilen, sind pauschale Behauptungen \nohne konkreten fachlichen Bezug zur Bewertung seiner Arbeitsproben. Soweit sich \nder Kläger darüber hinaus in Allgemeinplätzen verliert, indem er auf sein \nverfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Studium verweist, fehlt ein konkreter \nBezug zur streitgegenständlichen Bewertung gänzlich.\n\n40\n\nAber auch nachdem der Beklagte das Ergebnis des Feststellungsverfahrens im \ngerichtlichen Verfahren nachträglich ausführlich begründet und den Kläger \nspätestens damit in die Lage versetzt hat, substantiierte Einwendungen gegen die \nerfolgte Bewertung zu erheben, hat der Kläger konkrete und nachvollziehbare Rügen \nnicht vorgebracht. Im Gegenteil wurde in der mündlichen Verhandlung in Anknüpfung \nan die bereits schriftlich geäußerte Kritik nochmals deutlich, dass der Kläger sich im \nKern nicht gegen die Bewertung als solche wendet, sondern gegen den Umstand, \ndass es ein Feststellungsverfahren und damit eine Vorauswahl der Studenten \nüberhaupt gibt.\n\n41\n\nBesteht danach ein Anspruch auf Überdenken der Bewertung der Arbeitsproben \ndes Klägers nicht, kann sich auch der Umstand, dass die Arbeitsproben im \nWiderspruchsverfahren teilweise durch Kommissionsmitglieder begutachtet worden \nsind, die im ursprünglichen Feststellungsverfahren an der Entscheidungsfindung \nnicht beteiligt waren, nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung \ndes Beklagten auswirken. Im Falle eines Anspruchs auf erneute Befassung mit \nPrüfungsleistungen dürfte jedoch zu fordern sein, dass eine Prüfungsentscheidung \nvon den Prüfern überdacht wird, die sie ursprünglich getroffen haben. Dies ergibt sich \nbereits aus dem Wortsinn („Überdenken\").\n\n42\n\nSchließlich sind inhaltliche Fehler bei der Bewertung der Arbeitsproben des \nKlägers nicht ersichtlich. \n\n43\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - \nsowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 -, \nNJW 1991, S. 2005 ff. und S. 2008 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 \n- 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, S. 503 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom \n21. April 1998 - 22 A 669/96 -,\n\n45\n\nverpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n46\n\nzur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f.,\n\n47\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender \nBeurteilungsspielraum. Dagegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten \nzwischen Prüfling und Prüfer der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung nicht \nentzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings \neine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen \nVerfahren voraus. Es genügt nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine \nbestimmte Bewertung wendet,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR, 21C.1 \nNr. 12, S. 6.\n\n49\n\nErforderlich ist vielmehr, dass er sich mit den fachlichen Einwendungen gegen \ndie Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt.\n\n50\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers - wie bereits im Rahmen der \nOrdnungsgemäßheit des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ausgeführt - \nersichtlich nicht gerecht.\n\n51\n\nDie danach verbleibende Überprüfung der Entscheidung der Kommission über \ndie künstlerische Eignung des Klägers darauf, ob die Grenzen des den Prüfern \neingeräumten Beurteilungsspielraums eingehalten sind, kann ebenfalls nicht zum \nErfolg der Klage führen. Insbesondere in seiner nachträglichen Begründung hat der \nBeklagte stichhaltige Aspekte genannt, die die künstlerische Eignung des Klägers \nbetreffen und die eine Bewertung mit dem niedrigsten Rang 3 (nicht ausreichende \nkünstlerische Eignung) tragen. Unter Nennung aller Kriterien, die Grundlage für die \nBewertung der Arbeitsproben des Klägers waren, hat der Beklagte im Einzelnen \nKritik an der künstlerischen Qualität geübt. Dies zeigt sich an Formulierungen wie \n„Monotonie\", „wenig abwechslungsreich\", „kein spezifischer Einsatz der \nkünstlerischen Mittel\", „oberflächlicher Farbeinsatz\" sowie „fehlende \nSichtbarmachung der Konzeption\".\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. §§ 708, \n711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-15/15-k-7546-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-15/15-k-7546-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291211","retrieved":"2026-07-09 03:11:12.510720+00:00"}}