{"status":"available","doknr":"OLD291210","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0815.15K3590.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-15","aktenzeichen":"15 K 3590/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger absolvierte im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts T seinen \njuristischen Referendardienst. Für den Zeitraum vom 9. bis 21. Dezember 1999 lud \nihn der Beklagte zur Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten \njuristischen Staatsprüfung. Nachdem er an diesen Klausuren nicht teilgenommen \nhatte, teilte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2000 mit, dass der Kläger die \nzweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe, weil er den schriftlichen \nAufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei. Gleichzeitig \nlud er den Kläger im Rahmen des ersten Wiederholungsversuchs zu den Klausuren \nin der Zeit vom 17. bis 28. Januar 2000. Diese am 8. Januar 2000 unter der Anschrift \nAstr. 0 0 in C niedergelegten Schriftstücke holte der Kläger ausweislich einer \nAuskunft der Postfiliale 00 in C am 12. Januar 2000 bei dieser Filiale ab. Zu den \nKlausurterminen erschien der Kläger wiederum nicht. Auf Grund dieses Umstandes \nerkundigte sich der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2000 nach den Gründen \nfür die Nichtteilnahme und teilte ihm mit Bescheid vom 21. Februar 2000 mit, dass er \ndie zweite juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Beide \nSchriftstücke leitete die Post C, nachdem sie bereits durch Niederlegung zugestellt \nworden waren, mit der Begründung, der Empfänger sei unbekannt, an den Beklagten \nzurück. Daraufhin veranlasste der Beklagte am 23. März 2000 die persönliche \nÜbergabe der Schriftstücke an den Kläger.\n\n3\n\nBereits mit Bescheid vom 7. Februar 2000 hatte der Präsident des \nOberlandesgerichts I1 den Kläger mit Wirkung zum 31. März 2000 unter Widerruf \nseines Beamtenverhältnisses aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen \nentlassen. Der auf Vorschriften des Landesbeamtenrechts gestützte Widerruf wurde \nmit pflichtwidrigem Verhalten - u. a. der Nichtteilnahme an den Klausuren - und der \ndaraus resultierenden mangelnden Eignung des Klägers für ein Beamtenverhältnis \nbegründet. Dieser Bescheid wurde mangels Ergreifung von Rechtsmitteln \nbestandskräftig.\n\n4\n\nGegen den Bescheid vom 21. Februar 2000, mit dem der Beklagte das \nendgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mitgeteilt hatte, \nlegte der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 30. März 2000 \nWiderspruch ein, beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und \nmachte geltend, er sei auf Grund eines Postversehens gehindert gewesen, den \nWiderspruch rechtzeitig einzulegen. Nach Aufforderung durch den Beklagten \nbegründete der Kläger den Widerspruch mit Schreiben vom 6. Juni 2000 wie folgt: Er \nsei in der Zeit vom 17. bis 21. Januar 2000 prüfungsunfähig gewesen. Aus einem \ndiesbezüglich beigefügten Schreiben des Dr. C1 vom 5. Juni 2000 geht hervor, dass \nder Kläger ihn am Morgen des 17. Januar 2000 aufgesucht habe. Es hätten akute \nBeschwerden im Sinne einer Gastroenteritis mit Übelkeit und Erbrechen bei \nzusätzlich grippalem Infekt bestanden, sodass der Kläger in dem genannten \nZeitraum nicht an Prüfungen habe teilnehmen können. Er machte weiter geltend, \neinen Tag später einen Termin beim Gesundheitsamt des Kreises T wahrgenommen \nzu haben. Dort habe man erklärt, eine abschließende amtsärztliche Stellungnahme \nsei erst nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung möglich. Da er im Folgenden \nnichts weiter vom Gesundheitsamt gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass \ndas Gesundheitsamt die Stellungnahme direkt an den Beklagten weitergeleitet hätte. \nZur weiteren Begründung seines Widerspruchs übersandte der Kläger am \n28. Juni 2000 ein Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises T vom \n21. Juni 2000. Darin bestätigte die Amtsärztin Dr. C2 auf der Grundlage des ihr \nnunmehr vorliegenden Schreibens des Dr. C1 vom 5. Juni 2000 das ärztliche Attest \ndesselben Arztes vom 17. Januar 2000 und bescheinigte dem Kläger \"soweit dies \nbei der damals vorliegenden Diagnose möglich ist\" - Prüfungsunfähigkeit für die Zeit \nvom 17. bis 21. Januar 2000.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. August 2000, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 14. August 2000 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \nZur Begründung führte er an, der Kläger sei den Klausurenterminen vom 17. bis \n28. Januar 2000, zu denen er ordnungsgemäß geladen worden sei, trotz der \nnunmehr vorgetragenen Umstände unentschuldigt ferngeblieben. Das \nNichterscheinen betreffende Entschuldigungsgründe habe er jedenfalls nicht \nunverzüglich vorgetragen. Nach Auftreten der nunmehr geltend gemachten \nErkrankung habe der Kläger diese weder unverzüglich angezeigt noch sei zeitnah \nein amtsärztliches Attest übersandt worden, welches allein die Prüfungsunfähigkeit \nhätte glaubhaft machen können. Auf die Tätigkeit des Gesundheitsamtes habe sich \nder Kläger in keiner Hinsicht verlassen können. Dies gelte insbesondere vor dem \nHintergrund, dass nach der Untersuchung eine die Prüfungsunfähigkeit begründende \nErkrankung noch nicht festgestellt gewesen sei. Darüber hinaus sei auch das jetzt \nvorgelegte amtsärztliche Schreiben nicht geeignet, einen Entschuldigungsgrund \nglaubhaft zu machen, da es nicht erkennen lasse, ob und wann eine amtsärztliche \nUntersuchung stattgefunden habe. Die Bescheinigung der Amtsärztin beruhe \nerkennbar nicht auf eigenen Untersuchungen.\n\n6\n\nAm 14. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nvor, auf Grund der Heftigkeit der Erkrankung sei er überhaupt nur mit der Hilfe seiner \ngeschiedenen Ehefrau in der Lage gewesen, einen Arzt aufzusuchen. Es sei ihm \ndarum gegangen, zumindest ein ärztliches Attest beizubringen. Nachdem sich der \nGesundheitszustand in der Nacht vom 17. zum 18. Januar 2000 gebessert habe, \nhabe er das zuständige Gesundheitsamt aufgesucht. Das dortige Vorgehen sei nicht \nerklärlich. Da das Gesundheitsamt eine direkte Weiterleitung seines Befundes \nzugesagt habe, habe er darauf vertrauen können, dass die weitere Abwicklung der \nAngelegenheit zwischen dem Gesundheitsamt, Dr. C1 und dem Beklagten erfolgen \nwürde. Damit habe er das aus seiner Sicht unverzüglich Erforderliche getan. Im \nÜbrigen liege ein Fall vor, in dem die (verspätete) Mitteilung von Säumnisgründen \nwegen der Evidenz der Verhinderung die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht \nmehr beeinflussen könne. Schließlich seien die nunmehr beigebrachten Atteste auch \ngeeignet, eine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n21. Februar 2000 und seines Widerspruchsbescheides vom \n8. August 2000 zu verpflichten, ihn nach erneuter Durchführung \ndes ersten Wiederholungsversuchs über das Ergebnis der \nzweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr stützt sich im Wesentlichen auf die bereits in seinem Widerspruchsbescheid \nvom 8. August 2000 aufgeführten Gründe. Ergänzend weist er darauf hin, dass der \nKläger spätestens nach Aushändigung des Bescheides vom 21. Februar 2000 am \n23. März 2000 gewusst habe, dass dem Beklagten Gründe für die Nichtteilnahme \ndes Klägers an den Januar-Klausuren 2000 nicht bekannt gewesen seien. Selbst der \nWiderspruch des Klägers habe noch keinen Hinweis auf eine Erkrankung enthalten. \nEin Fall, in dem ausnahmsweise noch eine spätere Mitteilung als unverzüglich \nanzusehen sei, liege nicht vor.\n\n12\n\nDer zunächst bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen \n10 K 3722/00 anhängig gemachte Rechtsstreit ist durch Beschluss vom \n20. Juni 2001 an das erkennende Gericht verwiesen worden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer konnte über das Klagebegehren auch in Abwesenheit des Klägers \nentscheiden, weil die mit der Ladung verfügte Anordnung des persönlichen \nErscheinens des Klägers nicht der weiteren Sachaufklärung, sondern einer möglichst \nunstreitigen Erledigung des Rechtsstreits diente und der Kläger bei seiner Ladung \ngemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass bei seinem \nAusbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht \nentgegen, dass der Kläger auf Grund des - bestandskräftigen - Bescheides des \nPräsidenten des Oberlandesgerichts I1 vom 7. Februar 2000 mit Wirkung zum \n31. März 2000 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist. Das ergibt sich aus \nder grundsätzlichen Unabhängigkeit des prüfungsrechtlichen vom dienstrechtlichen \nVerhältnis. Diese wird u. a. damit begründet, dass eine mit dem Angreifen der \nPrüfungsentscheidung angestrebte Wiederholung der Prüfung nach rechtskräftiger \nAufhebung der ursprünglichen Prüfungsentscheidung nicht notwendigerweise in \neinem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis erfolgen muss,\n\n18\n\nständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C \n35.84 - BVerwGE 72, 207 (211), zuletzt: VG Saarlouis, Urteil vom 25. Juni 2002 - \n12 K 50/00 - JURIS-Nr.: MWRE 110500200.\n\n19\n\nsodass die Tatsache, dass der Kläger - unanfechtbar - aus dem \nBeamtenverhältnis entlassen worden ist, der Durchführung einer erneuten Prüfung \nnicht entgegenstünde.\n\n20\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten \nvom 21. Februar 2000, in dem er die zweite juristische Staatsprüfung für erneut nicht \nbestanden erklärt habe, und sein Widerspruchsbescheid vom 8. August 2000 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 35 Abs. 6 S. 2 der \nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen \nund den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO -) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO -. Danach gilt die \nzweite juristische Staatsprüfung, die gemäß §§ 28 i. V. m. 18 Abs. 1 des Gesetzes \nüber die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst \n(Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), geändert \ndurch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAG - einmal wiederholt \nwerden kann, als nicht bestanden, wenn mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne \ngenügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden. Nach § 38 \ni. V. m. § 10 Abs. 4 JAO sind Entschuldigungsgründe nur zu berücksichtigen, wenn \nsie unverzüglich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Von einem \nPrüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen \nAttestes verlangt werden (§ 10 Abs. 3 JAO), wobei der Präsident des Beklagten von \ndieser Ermächtigung generell Gebrauch gemacht hat,\n\n22\n\nRehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 7. Auflage 1994, § 35 JAO Rn. 6.\n\n23\n\nGemessen an diesen Vorgaben, hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit \nVerfassungsrecht keine Bedenken bestehen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG zur Unverzüglichkeitsregelung des § 18 Abs. 1 S. 1 ÄAppO, Urteil \nvom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, DVBl 1998, 1341 (1342),\n\n25\n\nhat der Kläger, der wie im ersten Prüfungsversuch im Dezember 1999 auch im \nRahmen des Wiederholungsversuchs an keiner der Klausuren im Januar 2000 \nteilgenommen hat, mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung \nnicht abgeliefert. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger \nEntschuldigungsgründe für die Nichtteilnahme an den vier Klausuren vom 24. - 28. \nJanuar 2000 überhaupt nicht geltend gemacht hat, liegen auch bezüglich der vier \nAufsichtsarbeiten, die am 17., 18., 20. und 21. Januar 2000 zu fertigen gewesen \nwären und zu denen der Kläger mit dem dem Bescheid vom 5. Januar 2000 als \nAnlage beigefügten Ladungsschreiben vom selben Tage ordnungsgemäß geladen \nworden ist, ein ausreichender und rechtzeitig geltend gemachter \nEntschuldigungsgrund nicht vor.\n\n26\n\nEs fehlt bereits an der unverzüglichen Geltendmachung des \nEntschuldigungsgrundes. Die erstmalig am 6. Juni 2000 erfolgte Berufung des \nKlägers darauf, in der Zeit vom 17. Januar bis 21. Januar 2000 prüfungsunfähig \nerkrankt gewesen zu sein, ist (offensichtlich) als verspätet anzusehen.\n\n27\n\nUnverzüglich ist ein Entschuldigungsgrund geltend gemacht, wenn der Prüfling \nihn ohne schuldhaftes Zögern dem jeweiligen Prüfungsamt zur Kenntnis gebracht \nhat. Da die Juristenausbildungsordnung insoweit zwischen der Geltendmachung \n(§ 10 Abs. 4 JAO) und dem Nachweis (§ 10 Abs. 3 JAO) der Prüfungsunfähigkeit \ndifferenziert, muss der Prüfling zum frühesten, ihm zumutbaren Zeitpunkt die \nEntschuldigungsgründe geltend machen,\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 (286),\n\n29\n\nund das erforderliche Attest dann so schnell wie möglich nachreichen,\n\n30\n\nzum entsprechenden Landesrecht in Bayern: Bayerischer VGH, Urteil vom \n1. April 1992 - 7 B 91.3037 -, BayVBl 1993, 149.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es war dem Kläger ohne Weiteres \nzumutbar, dem Beklagten bereits vor dem 6. Juni 2000 anzuzeigen, dass die \nNichtteilnahme an den Klausuren im Januar 2000 in einer Erkrankung begründet lag. \nDass der Kläger evident gesundheitlich gehindert war, den Beklagten bereits am Tag \nder ersten oder zweiten Klausur, d. h. dem 17. oder 18. Januar 2000 zumindest \ntelefonisch von seiner Erkrankung zu informieren, sodass noch eine spätere \nGeltendmachung als unverzüglich anzusehen wäre,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, a. a. O., 1341 (1343),\n\n33\n\nist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mag der Kläger - sein \nVorbringen insoweit als richtig unterstellt - am 17. Januar 2000 nur mit fremder Hilfe \nin der Lage gewesen sein, einen Arzt aufzusuchen. Das hätte ihn jedoch nicht \ngehindert, einen Telefonanruf zu tätigen oder auch ein entsprechendes Schreiben an \nden Beklagten zu richten, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfe, die ihm \nim Zusammenhang mit dem Arztbesuch zuteil geworden ist. Zumindest wäre es dem \nKläger - was er ebenfalls unterlassen hat - spätestens am folgenden Tag zuzumuten \ngewesen, den Beklagten von der Erkrankung zu informieren. Denn zu diesem \nZeitpunkt ist er offenbar auch in der Lage gewesen, sich zum Zwecke einer \namtsärztlichen Untersuchung von C nach T zu begeben.\n\n34\n\nDie danach mit einer Verzögerung von fast fünf Monaten als offensichtlich \nverspätet zu qualifizierende Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit ist auch unter \nBerücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen weiteren Umstände einer anderen \nBeurteilung nicht zugänglich. Soweit der Kläger sich darauf beruft, nach dem Besuch \ndes Gesundheitsamtes des Kreises T darauf vertraut zu haben, dass dieses das \namtsärztliche Attest (zeitnah) an den Beklagten weiterleitet, so trägt dieser Einwand \nnicht. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes betrifft lediglich den Nachweis und \nnicht die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit, sodass es dem Kläger daneben \nweiterhin selbst oblag, den Beklagten von seiner Prüfungsunfähigkeit in Kenntnis zu \nsetzen. Sinn und Zweck des Unverzüglichkeitserfordernisses ist die rasche Klärung \ndes zwischen dem Prüfling und dem jeweiligen Prüfungsamt bestehenden \nPrüfungsrechtsverhältnisses. Störungen dieses Verhältnisses, die wie im Falle einer \nErkrankung der Sphäre des Prüflings entspringen, sind auch allein von diesem \naufzudecken. Die diesbezügliche Aufklärungsverpflichtung, bei der es sich als \nObliegenheit um eine Verpflichtung des Prüflings gegenüber sich selbst handelt, \nkann der Prüfling nicht delegieren, ohne sich etwaige Pflichtverletzungen, wie z. B. \nVerzögerungen, zurechnen lassen zu müssen. Dies gilt insbesondere im Verhältnis \nzum (Amts-)Arzt, wenn es um die Weiterleitung eines die Prüfungsunfähigkeit \nbetreffenden Attestes zwecks Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit geht,\n\n35\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1992 - 9 S 1524/90 -, \nKMK-HSchR/NF 21 C.1 Nr., S. 2 f.\n\n36\n\nUngeachtet dessen, dass der Kläger sich bereits danach nicht darauf verlassen \nkonnte, dass das Gesundheitsamt des Kreises T das amtsärztliche Attest so zeitnah \nan den Beklagten übersenden würde, dass die Erkrankung des Klägers noch als \nrechtzeitig geltend gemacht anzusehen wäre, war die Verzögerung der Übersendung \ndes entsprechenden Attestes offenbar ohnehin dem Kläger zuzurechnen. Wie sich \naus dem Schreiben des Gesundheitsamtes vom 8. Juni 2000 (Bl. 43 der \nGerichtsakten) ergibt, hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung das Attest seines \nHausarztes, das für die amtsärztliche Bescheinigung benötigt wurde, nicht \nbeigebracht.\n\n37\n\nSchließlich hatte der Kläger spätestens mit der Aushändigung des Bescheides \ndes Beklagten vom 21. Februar 2000 am 23. März 2000 Anlass, sich mit dem \nBeklagten in Verbindung zu setzen. Denn der Bescheid, in dem der Beklagte dem \nKläger das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mitgeteilt \nhat, stützt sich gerade darauf, dass der Kläger Gründe für die Nichtteilnahme an den \nKlausuren nicht benannt hat.\n\n38\n\nHat der Kläger danach bereits mangels unverzüglicher Geltendmachung \netwaiger Gründe i. S. d. § 35 Abs. 6 S. 2 JAO mehr als drei Aufsichtsarbeiten ohne \ngenügende Entschuldigung nicht abgeliefert, kommt es auf die Frage, ob bezüglich \nder behaupteten Prüfungsunfähigkeit der Nachweis i. S. d. § 38 i. V. m. § 10 \nAbs. 3 JAO erbracht ist, nicht mehr an. Obwohl vieles dafür spricht, dass das am \n29. Juni 2000 eingereichte amtsärztliche Attest vom 21. Juni 2000 die an ein solches \nAttest zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, bedarf diese Frage - v. a. im Hinblick \nauf die eindeutig verspätete Geltendmachung der Entschuldigungsgründe - keiner \nEntscheidung.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 \ni. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-15/15-k-3590-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-15/15-k-3590-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291210","retrieved":"2026-07-09 03:11:12.427859+00:00"}}