{"status":"available","doknr":"OLD291228","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0814.2K1252.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-14","aktenzeichen":"2 K 1252/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1967 geborene Klägerin durchlief nach dem Abitur im Jahre 1987 \nzunächst eine Ausbildung zur Krankenschwester und war anschließend in diesem \nBeruf tätig. Im Sommersemester 1992 begann sie ein Lehramtsstudium, welches sie \nam 25.11.1996 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit \nden Fächern Sachunterricht (Gesellschaftslehre), Deutsch und Mathematik \nabschloss. Am 01.02.1997 trat sie in den Vorbereitungsdienst. Die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe bestand sie am 29.01.1999. Im \nMärz 1999 nahm sie erneut eine Tätigkeit als Krankenschwester auf. Am 30.10.2000 \nkam ihr Sohn K zur Welt. Bis Juli 2001 befand sich die Klägerin im \nErziehungsurlaub.\n\n3\n\nBereits nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung hatte die Klägerin sich zum \nSchuljahr 1999/2000 (erfolglos) um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes beworben. Danach wurde sie auf ihren Antrag bei der \nBezirksregierung N in die sog. Interessentendatei zur Einstellung in den Schuldienst \naufgenommen. Unter dem 25.04.2001 gab die Klägerin Bewerbungen um Einstellung \nzum Schuljahr 2001/02 im Listenverfahren und um befristete Einstellung im Rahmen \nvon Vertretungstätigkeiten ab und bekundete daneben ihr Interesse an einer \nEinstellung im Rahmen des Vertretungspools und an einer Beschäftigung in den \nSchulformen der Sekundarstufe I. Diese Anträge blieben zunächst erfolglos. Mit \nSchreiben vom 29.01.2002 teilte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) der \nKlägerin schließlich unter Hinweis auf ihre Teilnahme am \nLehrereinstellungsverfahren mit, es sei vorgesehen, sie baldmöglichst in den \nSchuldienst - Sekundarstufe I - einzustellen. Die Einstellung erfolge zunächst für die \nDauer eines Jahres, in dem sie eine Weiterqualifikation durchlaufe. Nach \nerfolgreicher Zertifizierung und Bewährung werde sie bei Vorliegen der laufbahn- und \nsonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe, \nanderenfalls in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Nachdem die Klägerin ihr \nInteresse hieran erklärt hatte, teilte die Bezirksregierung ihr unter dem 19.02.2002 \nmit, es sei beabsichtigt, sie zum 02.09.2002 in einem auf ein Jahr befristeten \nAngestelltenverhältnis innerhalb des Schulamtsbezirks des Kreises L1 an einer \nHauptschule einzustellen. Am 15.08.2002 schlossen das beklagte Land und die \nKlägerin einen entsprechenden Arbeitsvertrag. Bereits unter dem 18.07.2002 war an \ndie Klägerin eine Einladung zu einem am 10.09.2002 beginnenden Zertifikatskurs im \nFach Mathematik ergangen.\n\n4\n\nMit einem am 18.09.2002 zur Post gegebenen Bescheid vom 13.08.2002 teilte \ndie Bezirksregierung der Klägerin mit, dass nach Ablauf der Befristung eine \nEinstellung in das Beamtenverhältnis nicht möglich sei, im Falle der Bewährung \nvielmehr eine Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach BAT erfolgen \nwerde, da die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Die \nKinderbetreuungszeiten seien nicht ursächlich für die Verzögerung gewesen. Die \nAusnahmeregelung des Erlasses des Ministeriums für Schule, Weiterbildung und \nForschung vom 22.12.2000 (nachfolgend: Mangelfacherlass) sei nicht einschlägig, \nweil sie ausschließlich Bewerber betreffe, welche über das Lehramt für die \nSekundarstufe I (oder II) verfügten. Die Klägerin besitze aber lediglich die \nLehrbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung durch Bescheid vom 22.01.2003 mit \nfolgender ergänzenden Begründung zurück: Die Klägerin habe ihr 35. Lebensjahr \nbereits mit Ablauf des 12.02.2002 vollendet. Der mögliche Termin zur Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis sei aber erst der 01.08.2003. Die Zeiten der Kinderbetreuung \nführten nicht zu einem Hinausschieben der Höchstaltersgrenze in dem erforderlichen \nUmfang. Der Zeitraum von Oktober 2000 bis Juli 2001 könne nicht angerechnet \nwerden, da er für die Überschreitung nicht kausal gewesen sei. In dieser Zeit habe \ndie Klägerin sich nämlich noch in einem Beschäftigungsverhältnis als \nKrankenschwester befunden, so dass eine Bewerbung und Einstellung in den \nSchuldienst nicht möglich gewesen sei. Als Kinderbetreuungszeit angerechnet \nwerden könne zwar der Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 01.09.2002 (1 Jahr, 1 \nMonat und 1 Tag). Dies führe aber nur zu einem Hinausschieben der individuellen \nHöchstaltersgrenze auf den 13.03.2003.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 21.02.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \ngeltend macht: Sie unterfalle dem Mangelfacherlass vom 22.12.2000, so dass für sie \neine Altershöchstgrenze von 45 Jahren gelte. Der Mangelfacherlass bezwecke, \ndurch Anhebung der Altersgrenze den Schuldienst für ältere Lehrkräfte attraktiv zu \nmachen und hierdurch den erheblichen Bedarf an Lehrern für bestimmte Fächer zu \ndecken, ein Abwandern dieser älteren Lehrer in andere Bundesländer zu verhindern \nund Lehrkräfte aus anderen Bundesländern zu gewinnen. Von diesem Sinn und \nZweck her treffe der Mangelfacherlass voll und ganz auf sie zu. Sie sei gewonnen \nworden, um den Mangel im Fach Mathematik abzustellen, und nehme an der \nentsprechenden Fortbildungsmaßnahme teil, um im Bereich der Sekundarstufe I \nUnterricht im Fach Mathematik erteilen zu können. Zwar gelte der Mangelfacherlass \nnach seinem Wortlaut nur für Bewerber mit dem Lehramt für die Sekundarstufe I und \nII. Dies beruhe aber lediglich darauf, dass es bei Inkrafttreten des \nMangelfacherlasses noch nicht die Möglichkeit gegeben habe, Lehrer mit dem \nLehramt für die Primarstufe im Bereich der Sekundarstufe I einzustellen; diese \nMöglichkeit sei erst später geschaffen worden. Somit müsse der Mangelfacherlass \nan die Entwicklung angepasst werden. Dass dies so erfolgen müsse, sei auch aus \ndem ministeriellen Erlass vom 11.01.2001 herauszulesen. Diese Regelung, welche \ndie Einstellung von Bewerbern mit dem Lehramt für die Primarstufe für den Bereich \nder Sekundarstufe I ermögliche, sei gerade im Lichte der Absicht getroffen worden, \ndie Unterrichtsversorgung in Mangelfächern zu sichern. Der Mangelfacherlass regele \nin den Abschnitten II und III zudem, dass hinsichtlich der Höchstaltersfrage auf das \nDatum des Antrags auf Einstellung und nicht auf den späteren Zeitpunkt der \nBegründung des Beamtenverhältnisses oder Dauerbeschäftigungsverhältnisses \nabzustellen sei. Der hierin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass auf den \nfür den Betroffenen günstigeren Zeitpunkt abgehoben werde, müsse auch auf ihren \nFall angewandt werden. Sie habe ihre Bewerbung vor Vollendung ihres 35. \nLebensjahres abgegeben. Der Beklagte ziehe zudem aus ihren \nKinderbetreuungszeiten nicht die zutreffenden Rechtsfolgen. Der für die Frage der \nÜberalterung maßgebende Zeitpunkt sei der ihrer Einstellung in das (befristete) \nAngestelltenverhältnis (02.09.2002). Seinerzeit habe sie die zulässige \nHöchstaltersgrenze nicht überschritten gehabt. Selbst der Beklagte gehe davon aus, \ndass ihre Kinderbetreuungszeiten zu einem Hinausschieben der Höchstaltersgrenze \nauf den 13.03.2003 geführt hätten. Unter Berücksichtigung dieser \nKinderbetreuungszeiten gelte zudem nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO eine Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren als erteilt, weil sie die Verbeamtung - mit \nWiderspruch und Klage - vor Erreichen der individuellen Höchstaltersgrenze begehrt \nhabe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 13.08.2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22.01.2003 zu verpflichten, sie, \ndie Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu befinden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen\n\n12\n\nEr führt ergänzend aus: Der Mangelfacherlass sei so zu verstehen, dass er nur \nBewerber erfasse, die - neben den Mangelfächern - auch die Lehramtsbefähigung für \ndie Sekundarstufe I (oder II) besäßen. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Auch durch \ndie Weiterqualifizierungsmaßnahme erwerbe sie nicht die Lehramtsbefähigung für \nein Lehramt für die Sekundarstufe, sondern erhalte lediglich eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I. Nach einer in der Dienstbesprechung \nam 07.09.2001 getroffenen Entscheidung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung würden derartige Bewerber nach erfolgreicher Durchführung der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme nur dann in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen, wenn am Tag der Ernennung die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen erfüllt seien; anderenfalls würden sie in ein unbefristetes \nAngestelltenverhältnis überführt. Die Klägerin sei auch bei Berücksichtigung von \nKinderbetreuungszeiten von 1 Jahr, 1 Monat und 1 Tag am 01.08.2003 \nlaufbahnrechtlich überaltert. § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO greife bereits deshalb nicht ein, \nweil eine Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis und \nsomit in das Beamtenverhältnis auf Probe frühestens zum 01.08.2003 und somit \nnicht innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich \ngewesen sei.\n\n13\n\nDie Klägerin ist nach erfolgreicher Teilnahme an der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme mit Wirkung vom 01.08.2003 als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt worden. Die Klägerin hat \ngegen die - ihrer Ansicht nach - hierin liegende (erneute) Ablehnung des Antrags auf \nVerbeamtung nochmals Widerspruch eingelegt, der derzeit, soweit ersichtlich, noch \nnicht beschieden ist.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Vorsitzende kann an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87 a \nAbs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E \nvom 13.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nVwGO). Das Einstellungsbegehren scheitert daran, dass die Klägerin die \nHöchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Zeitpunkt \nder begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß \n§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme \ngemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei \nerweist.\n\n18\n\nDas Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des \nBeklagten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits \ndeshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte \nsein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als \nBeamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben \nanderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. \nArt. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere \nAnforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das \nAngestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind bislang nicht geprüft \nworden und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n19\n\nDie Klage hat auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, \ndass der Beklagte über ihren Einstellungsanspruch erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet.\n\n20\n\nDieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Klägerin \nzu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage \nmaßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter \nerreicht hat, das über das durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten \nim Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) in der derzeit geltenden Fassung der \nBekanntmachung der LVO vom 23.12.1995 (GV NRW 1996 S. 1), zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 11.04.2000 (GV NRW S. 380), vorgeschriebene \nEinstellungshöchstalter von 35 Jahren hinausgeht. War das der Klage zu Grunde \nliegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann \ndieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die \nMöglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n21\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 \nNWLBG Nr. 3, und vom 20.01.2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305..\n\n22\n\nDem Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \naber auch seinerzeit nicht stattzugeben. Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO \ndarf als Laufbahnbewerber - wozu gemäß §§ 5 Abs. 1 a, 50 Abs. 1 LVO auch die \nKlägerin als Lehrerin gehört - in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur \neingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese \nAltersgrenze hatte die am 00.00.1967 geborene Klägerin bereits mit Ablauf des \n12.02.2002 erreicht, so dass im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den \nSchuldienst am 01.08.2003 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um rund \nein Jahr und 5 ½ Monate überschritten war. Eine Überschreitung der Altersgrenze \nvon 35 Jahren lag im Übrigen auch schon bei ihrer Einstellung in das befristete \nAngestelltenverhältnis am 02.09.2002 vor.\n\n23\n\nDiese Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist auch nicht nach § 6 Abs. 1 \nSatz 3 LVO unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung \noder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen \nBetreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, \nhöchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten \nwerden. Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der \nVorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des \nVorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum \ndanach eingetreten sein. Eine im vorstehenden Sinne beachtliche Verzögerung ist \naber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts \nverzögert hat, d.h., wenn Geburt und/oder Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren \nursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst \nnach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 \nLVO muss somit die Geburt oder die Betreuung eines Kindes die entscheidende \nUrsache für die verzögerte Einstellung sein. Vermeidbare Verzögerungen zwischen \ndiesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen \nKausalzusammenhang.\n\n24\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 07.09.1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher \nUmdruck S. 11 f.; Urteil vom 06.07.1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, \njeweils m.w.N.\n\n25\n\nDie Kausalität des in Frage stehenden Sachverhalts ist darüber hinaus dann \nausgeschlossen, wenn der Laufbahnbewerber zu den ohne Geburt und/oder \nBetreuung eines Kindes in Betracht kommenden Zeitpunkten (vor der Überschreitung \nder Höchstaltersgrenze) aus anderen Gründen nicht eingestellt worden wäre.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 07.09.1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher Umdruck \nS. 12, und vom 06.07.1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, m.w.N.\n\n27\n\nHiernach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung von \nKinderbetreuungszeiten, weil nicht diese sondern das Fehlen von \nEinstellungsmöglichkeiten ursächlich für die verspätete Einstellung waren. \n\n28\n\nSchon vor der Geburt ihres Sohnes K am 30.10.2000, nämlich zum Schuljahr \n1999/2000, hatte die Klägerin sich um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes beworben, war hierbei aber erfolglos geblieben, weil sie in dem am \nLeistungsgrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren bezüglich der freien Stellen \noffenbar anderen Bewerbern den Vortritt lassen musste. Darüber hinaus war die \nKlägerin in die „Interessentendatei\" (später: „Bewerbungsdatei\") aufgenommen \nworden. Dies hatte zur Folge, dass sie an allen nachfolgenden \nLehrereinstellungsverfahren teilnahm (vgl. den Runderlass des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung vom 06.11.1996 (GABl. NRW I S. 236) sowie jeweils Ziffer \n3 Abs. 2 der Einstellungserlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 26.09.1999 (Az. 725 41 0/2-10 1298/99 - betreffend die Einstellung \nzum 14.08.2000), vom 01.12.2000 (Az. 725-41-0/2-10-1/2001 - betreffend die \nEinstellung zum 20.08.2001) und vom 01.10.2001 (Az. 715-41-0/2-10-954/2001 - \nbetreffend die Einstellung zum 01.02.2002)). Dass die Klägerin in der \n„Interessentendatei\" geführt wurde, ergibt sich aus einer unter Verwendung des \nhierfür vorgesehenen Belegs „LID 110Ä\" erfolgten Änderungsmitteilung der Klägerin \nvom 01.03.2001, mit der sie der Bezirksregierung N zur Aufnahme in die \n„Interessentendatei\" ihre neue Anschrift mitgeteilt hat (vgl. Blatt 1 der Beiakte Heft 1). \nHierbei spricht der Umstand, dass in dem nachfolgenden Ausdruck der \n„Interessentendatei\" vom 07.03.2001 (vgl. Blatt 2 der Beiakte Heft 1) im Falle der \nKlägerin als „Löschdatum\" der 24.02.2004 vermerkt ist und nach dem Runderlass \nvom 06.11.1999 (a.a.O.) die Daten in der „Interessentendatei\" bis zu 5 Jahren erfasst \nbleiben, dafür, dass die Klägerin bereits im Jahre 1999 in diese Datei aufgenommen \nworden war. Hatte die Klägerin demnach mit ihrer Bewerbung zum Schuljahr \n1999/2000 zugleich (hilfsweise) ihre Aufnahme in die „Interessentendatei\" beantragt, \nwar die Geburt ihres Kindes im Oktober 2000 bereits deshalb nicht ursächlich für die \nverspätete Einstellung, weil die Klägerin mit ihren ununterbrochenen Bemühungen \num Einstellung in den Schuldienst zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie einer \nBerufsausübung den Vorzug gegenüber der persönlichen Betreuung ihres Kindes \ngab, sie sich jedenfalls nicht überwiegend um die Betreuung und Erziehung des \nKindes kümmerte. Zugleich ergibt sich aus dem Umstand fortlaufender Bewerbungen \nseit 1999, dass letztlich die Erfolglosigkeit der Bewerbungen und nicht die \nKinderbetreuung ursächlich dafür war, dass die Klägerin vor Erreichen der \nAltersgrenze nicht in den Schuldienst eingestellt wurde.\n\n29\n\nEine andere Betrachtungsweise ist selbst dann nicht geboten, wenn unterstellt \nwird, dass die Klägerin nicht ununterbrochen seit dem Jahre 1999 in der \n„Interessentendatei\" erfasst war. Denn mit ihren Einzelbewerbungen vom 25.04.2001 \n(Bl. 3 und 4 der Beiakte Heft 1), mit denen die Klägerin - alternativ - eine Einstellung \nzum Schuljahr 2001/02 im Listenverfahren und eine befristete Einstellung im Rahmen \nvon Vertretungstätigkeiten beantragte sowie zugleich ihr Interesse an einer \nEinstellung im Rahmen des Vertretungspools und an einer Beschäftigung in den \nSchulformen der Sekundarstufe I bekundete, machte sie deutlich, dass sie sich ab \ndem Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2001/02 am 20.08.2001 nicht an der \nAufnahme einer - die persönliche Kinderbetreuung als nachrangig erscheinen \nlassenden - beruflichen Tätigkeit gehindert sah; zugleich ergibt sich aus der \nErfolglosigkeit ihrer Einstellungsbemühungen zum Schuljahr 2001/02, dass der \nentscheidende Grund für die Nichtaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu diesem \nZeitpunkt nicht die Kinderbetreuung sondern der Umstand war, dass die Klägerin im \nAuswahlverfahren um die (wenigen) Stellen den Mitbewerbern unterlegen war. Zwar \nhat die Klägerin sich offenbar nach der Geburt ihres Sohnes am 30.10.2000 bis zum \nUnterrichtsbeginn des Schuljahres 2001/02 offenbar tatsächlich überwiegend um \ndessen Betreuung gekümmert; denn sie hat ihre Tätigkeit als Krankenschwester \nnicht weiter ausgeübt, sondern hat im Anschluss an den Mutterschutz bis Ende Juli \n2001 Erziehungsurlaub genommen. Diese Kinderbetreuungszeiten von rund 10 \nMonaten waren aber gleichfalls nicht ursächlich für die verzögerte Einstellung, weil \nwährend dieses Zeitraums eine Einstellungsmöglichkeit nicht bestand. Darüber \nhinaus reichten Kinderbetreuungszeiten im Umfang von rund 10 Monaten nicht aus, \num die im Falle der Klägerin gegebene Überschreitung der Höchstaltersgrenze im \nUmfang von annähernd 1 1/2 Jahren (13.02.2002 bis 01.08.2003) auszugleichen. \nSoweit der Beklagte den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 01.09.2002 als \nberücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeit ansieht, kann ihm nicht gefolgt \nwerden. Die Klägerin mag sich während dieses Zeitraums zwar vorwiegend um die \nBetreuung und Erziehung ihres Kindes gekümmert haben. Ursächlich dafür, dass sie \nseinerzeit nicht eingestellt wurde, war aber auch hier, dass die auf Grund der \nAufnahme in die „Interessentendatei\" vorliegende Bewerbung ebenso wie die \nBewerbungen der Klägerin vom 25.04.2001 im gesamten Schuljahr 2001/02, d.h. \nzum Beginn des Schuljahres 2001/02 (20.08.2001), zum Beginn des 2. \nSchulhalbjahres 2001/02 (01.02.2002) und im Rahmen unterjähriger Einstellungen \nmangels freier Stellen erfolglos geblieben waren.\n\n30\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der \nEinhaltung der Höchstaltersgrenze. Eine solche Ausnahme gilt zunächst nicht gemäß \n§ 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO als erteilt. Voraussetzung hierfür wäre, \ndass die Klägerin an dem Tage, an dem sie den Übernahmeantrag gestellt hat, die \nHöchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und ihre Einstellung oder \nÜbernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Dies ist nicht der \nFall. Zum Zeitpunkt des im Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr 2002/03 \ngestellten Antrages hatte die Klägerin die insoweit maßgebende Altersgrenze von 35 \nJahren\n\n31\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22 -\n\n32\n\nallerdings noch nicht überschritten. Der Klägerin wurde mit Schreiben der \nBezirksregierung vom 29.01.2002 - also vor der Vollendung des 35. Lebensjahres \nam 13.02.2002 - eine Einstellung in Aussicht gestellt, wobei auf die bereits \nvorliegende Bewerbung der Klägerin Bezug genommen wurde. Diese Bewerbung \neröffnete aber nicht die Möglichkeit einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis \ninnerhalb der Jahresfrist des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO. Denn die Begründung eines \nDauerbeschäftigungsverhältnisses - und damit eines Beamtenverhältnisses auf \nProbe - war erst mit Wirkung vom 01.08.2003 möglich. Auf den Zeitpunkt der \nBegründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses und nicht den der befristeten \nEinstellung (hier: am 02.09.2002) ist aber auch im vorliegenden Zusammenhang \nabzustellen. Eine befristete Einstellung genügt nicht den laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen. Einstellung oder Übernahme im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO bedeutet die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses, wobei bei \nVorliegen der sonstigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen die \nBerufung in das Beamtenverhältnis (zunächst auf Probe) erfolgt. Das Eingehen eines \nlediglich befristeten Beschäftigungsverhältnisses steht einem derartigen auf Dauer \nangelegten Rechtsverhältnis nicht gleich.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2002 - 6 A 5712/00 -; Urteile der \nKammer vom 28.03.1995 - 2 K 6696/92 - und vom 08.03.2003 - 2 K 2611/01 -. \n\n34\n\nDie Klägerin hat schließlich auch nicht mit Rücksicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das \nInnenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter \ngemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer \nderartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es \neiner sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang \nAbweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung \nder Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 \nVwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen \nVerwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. \n\n35\n\nSeit mehr als 10 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten \ngebilligter \n\n36\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -\n\n37\n\nPraxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von \nLehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können (vgl. etwa \nRunderlass des Kultusministeriums vom 11.02.1993, Az. Z B 1-22/24-19/93). In \nKonkretisierung dieser Praxis hat allerdings das Ministerium für Schule, Wissenschaft \nund Forschung durch den Erlass vom 22.12.2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), \ndessen Geltungsdauer durch Erlass vom 23.04.2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) bis \nzum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/05 verlängert \nworden ist, für Bewerber mit Mangelfächern allgemein eine Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen. Die Klägerin wird aber entgegen \nder von ihr vertretenen Auffassung von dieser Regelung nicht erfasst. Sie unterfällt \nzunächst nicht der Regelung der Nr. I dieses Mangelfacherlasses, wonach die \nAusnahme gilt „für Bewerberinnen und Bewerber (mit der Befähigung) für das \nLehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an \nallgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern (...) Mathematik (...).\" Die \nKlägerin verfügt nicht über die Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe, \nsondern lediglich für das Lehramt für die Primarstufe. Auch durch die \nzwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossene Weiterqualifizierungsmaßnahme für die \nSekundarstufe I hat sie keine entsprechende Lehramtsbefähigung sondern lediglich \neine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erworben. Nicht zu \nbeanstanden ist, dass der Beklagte Nr. I des Mangelfacherlasses in ständiger Praxis \n- wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - nur dann \nanwendet, wenn der Bewerber über ein durch die Zweite Staatsprüfung \nnachgewiesenes Lehramt für die Sekundarstufe verfügt, dass der Beklagte hierfür \nalso nicht den künftigen tatsächlichen Einsatz im Unterricht der Sekundarstufe \nausreichen lässt. Dem Beklagten ist bei der Zulassung von Ausnahmen von der \nEinhaltung der Höchstaltersgrenze ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. \nDieser schließt die Möglichkeit ein, zwar einerseits zur Deckung eines dringenden \nUnterrichtsbedarfs auch Lehrer einzustellen, die über die an sich erforderliche \nLehramtsbefähigung nicht verfügen, sofern der Bedarf nicht mit Lehrer gedeckt \nwerden kann, die über diese Lehramtsbefähigung verfügen, andererseits aber \nlediglich die zuletzt genannte Gruppe weiter gehend in das Beamtenverhältnis zu \nübernehmen. \n\n38\n\nDie (zunächst befristete) Einstellung der Klägerin erfolgte vielmehr auf der \nGrundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 11.01.2001 (Az. 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00-12/2001), \ndurch den die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern (u.a. Mathematik) gerade der \nSekundarstufe I gesichert werden soll und der sich gegenüber dem Mangelfacherlass \nvom 20.12.2000 insoweit als spezielle Regelung darstellt. Der Runderlass vom \n11.01.2001 spricht in Nr. 2 u.a. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für \ndas Lehramt für die Primarstufe an, die den Studienschwerpunkt Mathematik \nnachweisen können und sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung \nverpflichten. Neueinstellungen erfolgen hiernach zunächst befristet bis zum Ende der \nvorgesehenen Weiterqualifizierungsmaßnahme. Lehrkräfte, die nach erfolgreicher \nTeilnahme an der Weiterqualifizierungsmaßnahme die unbefristete \nUnterrichtserlaubnis erhalten haben, werden in unbefristete \nBeschäftigungsverhältnisse übernommen. Anlässlich der Dienstbesprechung mit den \nSchulabteilungsleitungen der Bezirksregierungen am 07.09.2001 hat das Ministerium \nklarstellend bestimmt, dass die Bewerber nach erfolgreichem Abschluss der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme - als Primarstufenlehrer - auch in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können, sofern sie am Tag der \nErnennung (Hervorhebung durch das Gericht) die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen hierfür erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin \naber nicht vor, weil sie - wie ausgeführt - am 01.08.2003 die Altersgrenze des § 52 \nAbs. 1 LVO überschritten hatte. \n\n39\n\nEs ist auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Beklagte bei dem durch den \nRunderlass vom 11.01.2001 erfassten Personenkreis dem Grundsatz folgt, dass die \nEinstellungsvoraussetzungen auch noch bei Begründung des \nDauerbeschäftigungsverhältnisses vorliegen müssen, während er bei den unter Nr. II \nund III des Mangelfacherlasses fallenden Bewerbern auf den Zeitpunkt der \nBegründung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses abstellt. Den von Nr. II und \nIII des Mangelfacherlasses erfassten Gruppen (Primarstufenlehrer mit \n„Zwangsteilzeit\" bzw. sog. Vorgriffseinstellungen) gehören Bewerber an, die - \nanderes als die Klägerin - bereits im Zeitpunkt ihrer Bewerbung und der Einstellung \nin das befristete Beschäftigungsverhältnis alle Voraussetzungen für eine Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllten. Demgegenüber dient die Befristung \nnach dem Erlass vom 11.01.2001 dazu, die Befähigung für die Sekundarstufe I durch \nden Erwerb einer entsprechenden Unterrichtserlaubnis erst nachzuweisen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n41\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-14/2-k-1252-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-14/2-k-1252-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291228","retrieved":"2026-07-09 03:11:13.896639+00:00"}}