{"status":"available","doknr":"OLD291227","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0814.1L1579.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-14","aktenzeichen":"1 L 1579/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. Mai 2003 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis \nzum Abschluss der Wahlperiode des Antragsgegners, als \nordentliches Mitglied des Werksausschusses für das \nImmobilien-Management E zu behandeln,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende \nAntrag ist zulässig. \n\n6\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach den von ihr \nzur Begründung ihres Begehrens vorgetragenen Sachverhaltsumständen erscheint \ndie Verletzung in eigenen Rechten möglich.\n\n7\n\nVgl. zu diesem Maßstab näher Kopp/Schenke, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 42 Anm. 59, 65 ff. m.w.N.\n\n8\n\nIn einem Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt die Antragsbefugnis in \nentsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass es sich bei der von \ndem antragstellenden Organ (oder Organteil) geltend gemachten Rechtsposition um \nein durch das Innenrecht eingeräumtes, ihm zur eigenständigen Wahrnehmung \nzugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es wie hier um die \nRechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses, ist für das Vorliegen der Antragsbefugnis \nmithin erforderlich, dass der Beschluss ein subjektives Organrecht des \nantragstellenden Organs nachteilig betrifft. \n\n9\n\nVgl. entsprechend für den Fall der Klagebefugnis Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A \n4734/01 -, NWVBl. 2003, S. 309/310, m.w.N.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige \nSicherung der Stellung als ordentliches Mitglied im Werksausschuss für das \nImmobilien-Management E. Nach der Ausgestaltung in § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt es sich bei \nder Mitgliedschaft eines Ratsmitgliedes in einem Ratsausschuss um ein wehrfähiges \nsubjektives Organrecht. \n\n11\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 885/02 -, \nNWVBl. 2003, S. 101.\n\n12\n\nDabei berechtigt die Stellung als Ausschussmitglied nicht nur zur Ausübung der \nmit der Mitgliedschaft verbundenen Organbefugnisse, sondern vermittelt darüber \nhinaus gegenüber den anderen Gemeindeorganen einen Anspruch darauf, dass in \ndie Organrechte nicht unzulässig eingegriffen wird. Ein Eingriff kann durch eine \nBeschneidung der Organbefugnisse vorliegen, mehr aber noch dadurch, dass der \norganisationsrechtliche Status aufgehoben wird.\n\n13\n\nVgl. die insoweit übertragbaren Ausführungen des OVG NRW, Beschluss vom \n12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, NWVBl. 1990, S. 191; ferner z.B. \nVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 L 123/02 \n-.\n\n14\n\nEinen solchen Anspruch macht die Antragstellerin mit ihrem Vortrag geltend, der \nBeschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2003, mit dem der Werksausschuss \nfür das Immobilien-Management E aufgelöst und sie ihren Ausschusssitz verloren \nhat, sei nicht gesetzeskonform zu Stande gekommen. \n\n15\n\nDa sich eine mögliche Verletzung in Organrechten mithin bereits aus dem \nUmstand des Verlustes des Ausschusssitzes als solchem ergibt, kann dahinstehen, \nob eine Rechtsverletzung auch unter dem Gesichtspunkt der von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Beeinträchtigung ihres Stimmgewichts durch Stimmabgabe der \nOberbürgermeisterin bei der Abstimmung über die Ausschussauflösung in Betracht \nkommt. \n\n16\n\nDer auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n17\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu \nvereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, \nder Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der \nAnordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). \n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Antragsgegners \nvom 24. Februar 2003, mit dem der Werksausschuss für das Immobilien-\nManagement Duisburg aufgelöst worden ist, verletzt die Antragstellerin nicht in \nsubjektiven Organrechten. Der Beschluss ist in verfahrensrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ergangen.\n\n19\n\nEine Rechtsvorschrift, wonach die Auflösung eines Werksausschusses innerhalb \nder laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaft generell unzulässig \nwäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches Verbot auch nicht aus \n§ 114 GO NRW oder den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO), \nvgl. § 5 EigBetrVO.\n\n20\n\nEbenso wenig besteht eine Regelung, die allgemein die Auflösung eines \nRatsausschusses während der laufenden Wahlperiode untersagte. Soweit im \nEinzelfall vorgesehen ist, dass Mitglieder eines kommunalen Ausschusses für die \nDauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt werden - vgl. z.B. \nhinsichtlich des Jugendhilfeausschusses § 4 Abs. 2 Satz 1 Erstes Gesetz zur \nAusführung des Kinder- und Jugendhilfegsetzes (AG KJHG) -, was einer vorzeitigen \nAuflösung entgegenstehen dürfte,\n\n21\n\nvgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben (Held u.a.), \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: Mai \n2003, § 50 Anm. 9.2. mit weiteren Beispielen,\n\n22\n\nsind die Bestimmungen hier nicht einschlägig. \n\n23\n\nSchließlich gebietet auch weder die Auslegung des Normenkomplexes der \nnordrhein-westfälischen Gemeindeordnung die Annahme eines entsprechenden \nAuflösungsverbotes noch begründen übergeordnete Rechtsgrundsätze ein solches \nVerbot. Vielmehr findet der Auflösungsbeschluss seine Rechtsgrundlage in der \nkommunalen Organisationshoheit. \n\n24\n\nDas der Gemeinde zukommende Recht, ihre Organisation im Rahmen der \nGesetze selbst zu regeln, ist Bestandteil der sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 \nAbs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) ergebenden \ninstitutionellen Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung. \n\n25\n\nVgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 10. Dezember 1974 \n- 2 BvK 1/73, 2 BvK 902/73 -, BVerfGE 38, S. 258 (278), und vom 24. Juli 1979 - 2 \nBvK 1/87 -, BVerfGE 52, S. 95 (117) -; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 - \n15 A 2626/81 -, OVGE 37, S. 94 (97).\n\n26\n\nDie Gemeinde ist auf Grund ihrer Organisationshoheit befugt, in eigener \nVerantwortung die Art und Weise der Durchführung ihrer Aufgaben zu bestimmen, \nwozu auch die Ausgestaltung der inneren Organisationsstruktur der Gemeinde \ngehört. Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 Verf NRW ist es dem Gesetzgeber \nallerdings unbenommen, in den Bereich der Selbstverwaltung der Gemeinden durch \nGesetz einzugreifen, soweit er den Kern der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie \nunberührt lässt und der Eingriff verhältnismäßig ist. Die Regelung der \nKommunalverfassung fällt nicht in diesen Kernbereich, sodass der Gesetzgeber u.a. \nbefugt ist, Vorhandensein und Bildung der Gemeindeorgane, ihre Zuständigkeiten \nund Willensbildung zu regeln und Verfahrensvorschriften aufzustellen. Von dieser \nKompetenz hat der Landesgesetzgeber u.a. mit dem Erlass der Gemeindeordnung \nGebrauch gemacht. Daraus folgt für den Umfang der Organisationshoheit der \nGemeinden, dass deren innere Organisation der kommunalen Gestaltungsfreiheit \nunterliegt, soweit nicht der Regelungsgehalt der Gemeindeordnung den \nOrganisationsgegenstand abdeckt. \n\n27\n\nVgl. zum Vorstehenden im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 \n- 15 A 2626/81 -, a.a.O., S. 97 ff.; ferner z.B. Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A \n1958/01 -, NWVBl. 2002, S. 384; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2001 - 1 K \n8004/99 -, NWVBl. 2001, S. 279.\n\n28\n\nAusgehend davon war der Antragsgegner nicht gehindert, den Werksausschuss \nzum Zwecke der Neubildung aufzulösen.\n\n29\n\nGemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 114 Abs. \n1 GO NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EigBetrVO ist die Bildung eines \nWerksausschusses obligatorisch. Eine entsprechende ausdrückliche Befugnisnorm \nhinsichtlich einer Ausschussauflösung enthält die Gemeindeordnung nicht. Daraus \nfolgt indes nicht die Unzulässigkeit einer solchen organisatorischen Maßnahme. Ein \nin diesem Sinne „beredtes Schweigen\" lässt sich der Gemeindeordnung nicht \nbeimessen.\n\n30\n\nAus ihrer Erwähnung in § 58 Abs. 6 GO NRW ergibt sich, dass der Gesetzgeber \neine Ausschussauflösung durchaus mit in den Blick genommen hat und ihre \nZulässigkeit grundsätzlich voraussetzt. Hätte er beabsichtigt, sie generell oder für \nbestimmte Fallgestaltungen auszuschließen, hätte es nahe gelegen, eine \nentsprechende Regelung in die Gemeindeordnung aufzunehmen. § 58 Abs. 6 GO \nNRW verweist unter systematischen Gesichtspunkten daher darauf, dass der \nGesetzgeber die Möglichkeit der Ausschussauflösung auch innerhalb der \nWahlperiode gerade nicht ausschließen wollte. \n\n31\n\nSollte die Regelung in § 58 Abs. 6 GO NRW einschränkend dahingehend \nauszulegen sein, dass allein der Fall der endgültigen Ausschussauflösung gemeint \nist, \n\n32\n\nvgl. zu der entsprechenden Vorgängerregelung des § 42 Abs. 7 GO NRW a.F. \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 1993 - 15 K 1554/92 -, NWVBl. 1994, S. 179 \n(180 f.); ferner Held u.a., a.a.O., § 58 GO NRW Anm. 10; Rehn/Cronauge/von \nLennep, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni \n2002, § 58 Anm. 5,\n\n33\n\nführte dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Aus einer solchen \nBeschränkung des Auflösungsbegriffs in § 58 Abs. 6 GO NRW ergäbe sich nicht, \ndass der Gesetzgeber damit die Möglichkeit einer Ausschussauflösung mit \nanschließender Neubildung ausschließen wollte. Die Entstehungsgeschichte der \nNorm verweist darauf, dass er mit der Regelung in § 58 Abs. 6 GO NRW (vormals § \n42 Abs. 7 GO NRW a.F.) eine Klarstellung bezüglich des Anwendungsbereiches von \n§ 58 Abs. 5 GO NRW (vormals § 42 Abs. 6 GO NRW a.F.) bezweckte.\n\n34\n\nVgl. Landtags-Drucksache 9/2973, S. 38; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. \nJuli 1993 - 15 K 1554/92 -, a.a.O., S. 180; Beckmann, NWVBl. 1994, S. 126.\n\n35\n\nSteht § 58 Abs. 6 GO NRW danach in unmittelbarem Zusammenhang mit § 58 \nAbs. 5 GO NRW, beschränkt sich die Aussagekraft der Regelung auf diesen \nSachkomplex. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehend eine \ngenerelle restriktive Regelung zur Zulässigkeit von Ausschussauflösungen treffen \nwollte, ergeben sich damit nicht. \n\n36\n\nDanach fehlte dem Antragsgegner nicht die Kompetenz zur \nAusschussauflösung.\n\n37\n\nVgl. zum Recht des Rates, Ausschüsse jederzeit aufzulösen und neu zu \nbilden, auch Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 57 Anm. IV, 14; Held u.a., \na.a.O., § 50 Anm. 9; Beckmann, NWVBl. 1994, S. 126 (127).\n\n38\n\nDer Auflösungsbeschluss begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken vor dem \nHintergrund, dass die Ratsmehrheit (SPD-Fraktion, FDP-Gruppe sowie \nOberbürgermeisterin) das Mittel der Ausschussauflösung genutzt hat, um den Weg \nzu einer Ausschussneubildung nach § 50 Abs. 3 Sätze 2 ff. GO NRW zu eröffnen \nund um damit der Sache nach zu erreichen, dass die Antragstellerin ihren \nAusschusssitz als ordentliches Mitglied an ein Ratsmitglied der FDP-Gruppe verliert. \n\n39\n\nAllerdings sieht die Gemeindeordnung die Abwahl eines einzelnen \nAusschussmitgliedes durch Mehrheitsbeschluss nicht vor. § 50 Abs. 3 Satz 5 GO \nNRW bestimmt lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines \nAusschussmitgliedes, dass die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder \nGruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, im Wege \neines Mehrheitsbeschlusses, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, einen Nachfolger \nwählen. Diese Regelung schafft keinen Grund dafür, dass ein Ausschussmitglied \nausscheidet, sondern sie setzt dies voraus.\n\n40\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, NWVBl. \n2003, S. 101.\n\n41\n\nDarüber hinaus ist eine Abberufung eines Ausschussmitgliedes und seine \nErsetzung durch ein anderes nur durch einstimmigen Ratsbeschluss möglich.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, NWVBl. \n2003, S. 101; Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 1954 \n- 1 K 26/54 -, Rechtsprechungssammlung zum kommunalen Verfassungsrecht, \nEntscheidung Nr. 3 zu §§ 35, 28 GO NRW; Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § \n50 Anm. IV.5; Held u.a., a.a.O., § 50 GO NRW Anm. 8.\n\n43\n\nDies ergibt sich daraus, dass anderenfalls dem Grundsatz des \nMinderheitenschutzes, wie er in § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO NRW zum Ausdruck \nkommt, nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Denn wäre die Abberufung \neines Ausschussmitgliedes und seine Ersetzung durch ein anderes Ratsmitglied \ndurch Mehrheitsbeschluss zulässig, könnte die Ratsmehrheit die in § 50 Abs. 3 Sätze \n1 und 2 GO NRW vorgesehenen Verfahren zur Ausschussbesetzung nachträglich \nunterlaufen und den Minderheitenschutz auf diese Weise aushebeln. \n\n44\n\nVgl. zum Grundsatz des Minderheitenschutzes bei der Ausschussbesetzung \nbereits OVG NRW, Urteil vom 3. November 1954 - 3 A 353/54 -, OVGE 10, S. 143 \n(147); daran anknüpfend Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, \nNWVBl. 2003, S. 101.\n\n45\n\nIndes liegt der Fall hier anders. Der Grundsatz des Minderheitenschutzes ist \ndurch den Auflösungsbeschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2003 nicht \nverletzt worden, da die sich anschließende Neubesetzung des Werksausschusses \nnach dem in § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehenen Verfahren im Wege der \nVerhältniswahl durchzuführen war und durchgeführt worden ist. \n\n46\n\nSoweit sich die Ratsmehrheit bei der Auflösung des Werksausschuss davon \nleiten lassen hat, über eine Neubesetzung einem veränderten politischen \nKräfteverhältnis Rechnung tragen zu können, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. \nArt. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene \nGrundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der \nDemokratie auf die Kommunalebene. Die Repräsentation der Gemeindebürger \nvollzieht sich dabei nicht nur im Rat, sondern ebenso in den Ausschüssen. Als in \ndiesem Sinne verkleinertes Abbild des Rates müssen die Ausschüsse dessen \nZusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum \ngrundsätzlich widerspiegeln. \n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 \nB 49/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 209.\n\n48\n\nDementsprechend sieht auch § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW vor, dass sich die \nAusschussbesetzung - vorbehaltlich des Verfahrens in Satz 1 - nach den \nGrundsätzen der Verhältniswahl vollzieht. Das spiegelbildliche Verhältnis von Rat \nund Ausschüssen schließt mit ein, dass die Vertretungskörperschaft für den Fall von \nÄnderungen im politischen Kräfteverhältnis während der Wahlperiode, wie sie sich \netwa durch die Bildung neuer Bündnisse (Koalitionen) ergeben können, dies \nentsprechend auch auf Ausschussebene nachvollziehen kann. Die Ratsmitglieder \nsind auch nicht etwa gehindert, während der Wahlperiode neue Bündnisse innerhalb \nder Vertretungskörperschaft zu begründen. Es gehört vielmehr zum Wesen der \nrepräsentativen Demokratie und ist Ausdruck des freien Mandats (vgl. § 43 Abs. 1 \nGO NRW), dass sich die Volksvertreter im Hinblick auf eine effektive, \nfunktionsgerechte Aufgabenbewältigung gegebenenfalls zu (neuen) Koalitionen \nzusammenschließen können.\n\n49\n\nVgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2001 - 1 K 7978/99 - \n(die Frage der Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen und \nGruppen bejahend); bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - \n15 A 662/02 -, NWVBl. 2003, S. 267 f.\n\n50\n\nDer Auflösungsbeschluss des Antragsgegners unterliegt schließlich auch keinen \nrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass die Oberbürgermeisterin \nmitabgestimmt hat. \n\n51\n\nGemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW haben der Bürgermeister bzw. in kreisfreien \nStädten der Oberbürgermeister im Rat das gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied. \n§ 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW konkretisiert dies dahingehend, dass der \nBürgermeister/Oberbürgermeister bei den gesetzlichen Anforderungen an die \nBeschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung wie \nein Ratsmitglied zu berücksichtigen ist. § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW benennt \nschließlich Fälle, in denen er abweichend von Satz 4 nicht stimmberechtigt ist. \nDanach ist nicht ersichtlich, dass die Oberbürgermeisterin bei der Abstimmung über \nden Antrag, den Werksausschuss für das Immobilien-Management Duisburg \naufzulösen, nicht hätte mitstimmen dürfen. \n\n52\n\nNach dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW \nist der Fall der Ausschussauflösung nicht erfasst. Ebenso wenig ergibt sich aus der \nSystematik der die Ausschüsse betreffenden Bestimmungen, dass die \nOberbürgermeisterin an der Stimmabgabe gehindert gewesen wäre. Soweit die \nAntragstellerin in Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 58 Abs. 6 GO NRW \nzwischen endgültiger Ausschussauflösung und Ausschussauflösung zum Zwecke der \nNeubesetzung differenziert und Letztere als Annexkompetenz zu § 50 Abs. 3 GO \nNRW mit der Folge des Eingreifens von § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW begreift, findet \ndies in der Gemeindeordnung keine Grundlage. Die \nkommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen geben eine solche Differenzierung \nnicht vor. Wie ausgeführt, befasst sich die Gemeindeordnung nur am Rande und \ndabei mittelbar mit der Maßnahme der Ausschussauflösung, vgl. § 58 Abs. 6 GO \nNRW. Soweit der Begriff der Ausschussauflösung einschränkend im Sinne einer \nendgültigen Auflösung ausgelegt wird, beschränkt sich die Reichweite dieser \nAuslegung aus den dargelegten Gründen auf den Anwendungsbereich des § 58 Abs. \n6 i.V.m. Abs. 5 GO NRW. Damit lässt sich aus § 58 Abs. 6 GO NRW nichts für das \nVerständnis von § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW ableiten, der einen gänzlich anderen \nSachkomplex regelt, und zumal § 58 Abs. 6 GO NRW dort nicht aufgeführt ist. Die \nAnnahme der Antragstellerin, die Befugnis zur Ausschussauflösung leite sich als \nAnnexkompetenz zu § 50 Abs. 3 GO NRW ab, findet im Normzusammenhang der \nGemeindeordnung darüber hinaus auch deshalb keine Stütze, weil die Kompetenz \nzur Ausschussauflösung vielmehr Ausfluss der kommunalen Organisationshoheit ist \n(vgl. zuvor). Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die Ausschussauflösung im Sinne \neines Annexes durch § 50 Abs. 3 GO NRW mitregeln wollen, bestehen nicht. \n\n53\n\nGegen die Annahme, § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW erfasse auch die \nAusschussauflösung, spricht schließlich weiter der Umstand, dass § 57 Abs. 1 GO \nNRW in den Kreis der Ausschlusstatbestände nicht aufgenommen ist. Dies verweist \ndarauf, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, die Beteiligung des \nBürgermeisters/Oberbürgermeisters bei der Ausschussbildung auszuschließen. Da \nsich die Auflösung gleichsam als spiegelbildliche Maßnahme darstellt, spricht einiges \ndafür, dass er sich bezüglich der Ausschussauflösung von einer entsprechenden \nEinschätzung hat leiten lassen. Zumindest ergibt sich aber vor diesem Hintergrund \nnichts dafür, dass § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW die Auflösung trotz Fehlens einer \nausdrücklichen Benennung mitumfasste. \n\n54\n\nAus den Gesetzesmaterialien zu § 40 GO NRW ergibt sich ebenfalls nicht, dass \n§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW erweiternd auszulegen und der \nBürgermeister/Oberbürgermeister auch von der Stimmabgabe bei einer Abstimmung \nüber einen Ausschussauflösungsantrag als ausgeschlossen anzusehen wäre. \nVielmehr verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass es sich bei der Bestimmung \num einen Ausnahmetatbestand handelt.\n\n55\n\nVgl. Landtags-Drucksache 12/4597, S. 26.\n\n56\n\nDies spricht dagegen, über die ausdrücklich als Ausnahme aufgeführten Fälle \nhinaus weitere Tatbestände in die Norm einzubeziehen. Denn dass der Gesetzgeber \nkonkrete Bestimmungen aus der Gemeindeordnung herausgegriffen hat, zwingt \nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei systematischer Auslegung zu dem Schluss, \ndass er hinsichtlich der nicht benannten Sachkomplexe bewusst den Grundsatz des \n§ 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW beibehalten wollte.\n\n57\n\nFür eine Interpretation im Sinne einer enummerativen Aufzählung vgl. auch \nHeld u.a., a.a.O., § 40 GO NRW Anm. 4; Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 40 \nAnm. IV.\n\n58\n\nVor diesem Hintergrund vermag eine an Sinn und Zweck der Regelung in § 40 \nAbs. 2 Satz 6 GO NRW orientierte Auslegung zu keiner analogen Heranziehung der \nNorm zu führen. Dies setzte voraus, dass sich entsprechend eindeutige \nAnhaltspunkte dafür ergäben, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die \nAusschussauflösung in den Kanon des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW aufzunehmen. \nDas Fehlen der Ausschussauflösung in der Aufzählung müsste sich als eine \n„planwidrige Lücke\" darstellen. An solchen Anhaltspunkten fehlt es indes mit Blick auf \nWortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien. \n\n59\n\nDurfte sich die Oberbürgermeisterin mithin bei der Stimmabgabe beteiligen, ist \nder Auflösungsbeschluss auch mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. \nGemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW genügte die einfache Mehrheit. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n61\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz. Im Hinblick darauf, dass das Antragsbegehren faktisch eine \nVorwegnahme der Hauptsache ist, hat die Kammer von einer Reduzierung des \nAuffangstreitwertes abgesehen. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-14/1-l-1579-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-14/1-l-1579-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291227","retrieved":"2026-07-09 03:11:13.808772+00:00"}}