{"status":"available","doknr":"OLD291277","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0812.27L2862.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-12","aktenzeichen":"27 L 2862/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, vorläufig keine Abschiebemaßnahmen gegen \nihn - den Antragsteller - einzuleiten,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag dürfte bereits unzulässig sein, da der Antragsteller trotz Aufforderung \nmit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Nach § \n82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für selbstständige Beschlussverfahren gemäß § 123 \nVwGO entsprechende Anwendung findet,\n\n6\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 82 Rdnr. 1 m.w.N.,\n\n7\n\nmuss der Antrag den Antragsteller bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. \n§§ 253 Abs. 4 , 130 Nr. 1 der ZPO die Angabe des Wohnortes gehört. Anzugeben ist \nder tatsächliche Wohnort des Antragstellers, mithin die Anschrift, unter der er \ntatsächlich zu erreichen ist - die ladungsfähige Anschrift. Ändert sich diese, ist die \nneue Anschrift mitzuteilen.\n\n8\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 - \nm.w.N.\n\n9\n\nHieran dürfte es fehlen, da sich der Antragsteller unter der in der Antragsschrift \nangegebenen Anschrift nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht mehr \naufhält. Er hat ihn zur Fahndung ausgeschrieben. \n\n10\n\nDie Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit Verfügung der \nVorsitzenden vom 29. Juli 2003 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO aufgefordert \nworden, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers anzugeben. Dies ist \nbei heute nicht erfolgt.\n\n11\n\nAuf Grund dieses Verhaltens des Antragstellers dürfte zugleich das erforderliche \nRechtsschutzinteresse fehlen. \n\n12\n\nDer Antrag ist aber jedenfalls unbegründet.\n\n13\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, \nwenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen \nvon unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts \n(Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch \n(Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, \n294 ZPO). Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.\n\n14\n\nDer Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Gemäß § 49 \nAbs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die \nAusreisepflicht vollziehbar ist und wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung \nist. Die Ausreisepflicht ist auch gemäß § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar. Dies ergibt sich \naus § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai \n2000 nach Abweisung der Klage im Verfahren 17 K 3402/00.A am 7. März 2003 \nunanfechtbar geworden ist. \n\n15\n\nDie Ausreise des Antragstellers bedarf gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 bzw. 6 AuslG der Überwachung, weil er nicht innerhalb der ihm gesetzten \nAusreisefrist ausgereist ist bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner \nAusreisepflicht nicht nachkommen wird.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung, \nd.h. Duldung (§ 55 Abs. 1 AuslG), nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch \nergibt sich weder aus seinem Vortrag gegenüber dem Antragsgegner - im \nvorliegenden Verfahren hat er dies nicht geltend gemacht -, er beabsichtige eine \ndeutsche Staatsangehörige zu heiraten noch aus der geltend gemachten \nReiseunfähigkeit.\n\n17\n\nArt. 6 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, wobei der \nSchutzbereich dieser Bestimmung nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt \nist. Der Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG hat einen Anspruch darauf, \ndass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen diese Grundsatznorm mit dem ihr im konkreten Fall zukommenden \nGewicht angemessen berücksichtigen. Geschützt ist durch Art. 6 Abs. 1 GG \ngrundsätzlich nur die rechtswirksam zu Stande gekommene Ehe. Allerdings verbietet \nArt. 6 Abs. 1 GG nachteilige Einwirkungen staatlicher Stellen auf die Bereitschaft zur \nEheschließung und garantiert damit den ungehinderten Zugang zur Ehe. Ein \nVerlöbnis eines Ausländers mit einer Deutschen begründet indes noch keinen \nunmittelbaren Anspruch auf die Ermöglichung des weiteren Aufenthalts\n\n18\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 17 AuslG Rdnr. 34, Stand \nAugust 2002, \n\n19\n\ndenn die Eheschließungsfreiheit ist regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer \ndas kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung \nermöglicht wird. Jedoch ist ein Duldungsanspruch grundsätzlich anzuerkennen, wenn \ndie Eheschließung tatsächlich ernsthaft beabsichtigt ist und unmittelbar \nbevorsteht.\n\n20\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, \nInfAuslR 1995, 150; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2001 - 11 S 1848/01 \n- InfAulsR 2002, 228; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. August 2000 - 3 W \n3/00 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M \n66/99 - , NVwZ-RR 2000, 641.\n\n21\n\nDas ist regelmäßig aber erst dann der Fall, wenn der Standesbeamte den \nVerlobten mitgeteilt hat, dass er die Eheschließung vornehmen kann und der Termin \nzur Eheschließung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist.\n\n22\n\nHieran fehlt es vorliegend. Ein Termin der Eheschließung ist (noch) nicht \nbestimmt. Die baldige Anberaumung eines solchen erscheint auch zweifelhaft im \nHinblick auf den Verdacht der Eingehung einer sog. Scheinehe und die Unklarheit, \nwen der Antragsteller ehelichen will. Ausweislich der Mitteilung des Standesamtes X \nvom 12. März 2003 hatte der Antragsteller dort am 10. März 2003 vorgesprochen, \num die Eheschließung mit Frau C anzumelden. Mit Schriftsatz vom 1. April 2003 \nteilte der Antragsteller indes mit, er sei seit längerer Zeit mit seiner Verlobten L \nbefreundet und beabsichtige die Eheschließung. Am 20. Juni 2003 hat nach \nMitteilung des Standesamtes L1 Frau L dort telefonisch mitgeteilt, sie wolle den \nAntragsteller nicht mehr heiraten.\n\n23\n\nEine der Abschiebung entgegenstehende Reiseunfähigkeit hat der Antragsteller \nnicht glaubhaft gemacht. Das Attest des Dr. T1 vom 28. Juli 2003 bescheinigt ohne \nnähere Ausführungen eine Reiseunfähigkeit für die Dauer von einer Woche. \nAbgesehen davon, dass diese Aussage des Arztes nicht erläutert wird und damit \nnicht schlüssig ist, ist die Woche zwischenzeitlich verstrichen, ohne dass weitere \nAtteste vorgelegt worden wären.\n\n24\n\nSonstige Duldungsgründe i. S. des § 55 AuslG sind nicht ersichtlich.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-12/27-l-2862-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-12/27-l-2862-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291277","retrieved":"2026-07-09 03:11:18.179226+00:00"}}