{"status":"available","doknr":"OLD291276","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0812.16K1971.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-12","aktenzeichen":"16 K 1971/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am \n8. November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein, und zwar legal mit einem \nam 29. Mai 1990 ausgestellten marokkanischen Reisepass. Nach Ablauf seines \nEinreisevisums stellte er am 18. Februar 1992 einen Asylantrag, den er mit \nangeblichen Problemen mit der Polizei begründete. Seinen Asylantrag lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit \nbestandskräftigem Bescheid vom 22. Juli 1993 ab. Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und auch keine \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorhanden seien.\n\n3\n\nAuf Grund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt der \nKläger in der Folgezeit immer wieder Aufenthaltsbewilligungen. Sein marokkanischer \nReisepass wurde am 20. Juli 1995 durch das Marokkanische Generalkonsulat in E \nauf weitere fünf Jahre verlängert. Als nach der Scheidung des Klägers dessen \nAufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde, stellte er am 7. Oktober 1998 \neinen Asylfolgeantrag, im wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe sich auf \ndie Suche nach Gott gemacht und in Jesus Christus seinen Weg gefunden. Er habe \nsich am 21. Mai 1998 taufen lassen und gehöre der Katholischen Kirche an. Der \nÜbertritt eines Moslems zum Christentum werde von der Scharia unter Todesstrafe \ngestellt. Aus Anlass seiner beabsichtigten Rückkehr nach Marokko habe er mit dem \nErzbischof von Tanger telefoniert. Dieser habe ihm von einer Rückkehr nach \nMarokko abgeraten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 1999 lehnte das Bundesamt den erneuten Antrag des \nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht vorlägen.\n\n5\n\nDie dagegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage - 16 K 4277/99.A - \nnahm der Kläger am 24. September 1999 zurück.\n\n6\n\nBereits am 22. Juli 1999 hatte der Kläger beim Bundesamt einen weiteren \nAsylfolgeantrag gestellt. Dazu reichte er weitere Unterlagen zur Frage der \nKonversion vom Islam zum Christentum vor.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 28. September 1999, zugestellt am 4. Oktober 1999, lehnte \ndas Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte \nes die Abänderung des Bescheides vom 15. Juni bezüglich der Feststellung zu § 53 \nAuslG ab.\n\n8\n\nMit der am 18. Oktober 1999 erhobenen Klage - 16 K 6648/99.A - trug der Kläger \nergänzend vor: Aus dem Lagebericht Marokko des Auswärtigen Amtes für das \nJahr 1997, der ihm erst 8. Oktober 1999 zugänglich gemacht worden sei, ergebe \nsich, dass die Konversion auch nach dem marokkanischen Strafrecht verfolgt werde. \nAuch dem ihm erst am 12. Oktober 1999 zur Verfügung gestellten Bericht der \nInternational Coalition for Religious Freedom sei entsprechendes zu entnehmen, und \nes werde dort von Fällen berichtet, in denen Konvertiten bestraft worden seien. Es \nseien auch Fälle von Freiheitsstrafen bei Marokkanern bekannt geworden, wegen \nVerstößen im Zusammenhang mit ihrem Christentum. Der Kläger legt dazu im \nWesentlichen vor: Ein Schreiben des Erzbischofs von Rabat vom 14. Juli 1999 (per \nFax übermittelt am selben Tage, in welchem dieser erklärt, er könne ihm keine \nentsprechende Bescheinigung ausstellen), ein Gutachten eines Pastors namens U \n(übermittelt am 15. Juli 1999), ein Kurzgutachten des Bruders W, Rom (übermittelt \nam 15. Juli 1999), die Kopie eines Strafurteilsauszuges betreffend die Verurteilung \neines Marokkaners wegen Verstoßes gegen islamisches Recht und gegen religiöse \nVorschriften (übermittelt am 16. Oktober 1999), die Kopie eines Kurzgutachtens des \nPräsidenten des Islamischen Tribunals von Fes (übermittelt am 16. Oktober 1999) \nund einen Auszug aus dem marokkanischen Strafgesetzbuch.\n\n9\n\nDas erkennende Gericht wies die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 1. März \n2000 ab.\n\n10\n\nAm 13. Dezember 2001 stellte der Kläger beim Bundesamt einen dritten \nAsylfolgeantrag. Auch mit diesem macht er als Verfolgungsgrund seinen Übertritt \nzum Christentum geltend. Ergänzend ließ er dazu vortragen: Er sei nach seiner \nAbschiebung nach Marokko in eine nachweisbare lebensgefährliche katastrophale \nSituation gekommen. Als wiedergeborener aktiver Christ sei er nicht nur von seiner \nFamilie abgelehnt und geschlagen, er sei auch „im Gefängnis untergebracht\" worden. \nSein jüngerer Bruder habe ihn brutal geschlagen, sein Vater habe ihn für verrückt \nerklärt. In der Haft sei er menschenunwürdig behandelt worden. Ihm sei etwa sein \nRosenkranz einfach weggerissen worden. Er sei gezwungen worden, an \nmoslemischen Glaubenshandlungen teilzunehmen. Um aus dem Gefängnis frei zu \nkommen, habe er erklärt, er würde zum Islam zurückkehren. Nun sei es ihm unter \nschwierigsten Bedingungen gelungen, aus Marokko zu fliehen. Bei seiner erneuten \nAnhörung durch das Bundesamt gab der Kläger mehrmals an, er sei bereits vier \nTage vor Weihnachten 2000 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt und \nhabe sich seitdem bei einem Paten der „Gemeinschaft\" aufgehalten; er sei zunächst \nkrank gewesen, habe sich aber im Januar oder Februar 2001, wieder gesund, zu \nseinem früheren Anwalt begeben. \n\n11\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 bezüglich \nder Feststellung zu § 53 AuslG mit Bescheid vom 20. März 2002 ab. Zugleich \nforderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche \nnach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls er nach Marokko \noder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werde.\n\n12\n\nMit der am 28. März 2002 erhobenen Klage verweist der Kläger auf seine \nfrüheren Angaben. Er legt vor ein Informationsschreiben der Evangelischen \nKarmelmission ohne Datum, in welchem von „brutalster Verfolgung\" von Christen in \nder islamischen Welt die Rede ist, ein Schreiben eines Herrn D vom 14. April 2002 \nan „den, den es angeht\", in welchem dieser u.a. ausführt, er sei Pastor in Belgien, \nder Besuch christlicher Gottesdienste sei in Marokko für Ausländer legal, religiöse \nFreiheit gebe es für Marokkaner in Marokko nicht, zum Christentum Übergetretene \nmüssten mit Verfolgung seitens der Regierungskräfte und seitens sozialer Strukturen \nrechnen, ein Faltblatt ohne Datum mit Ausführungen einer laut Angaben des Klägers \nSachverständigen Frau T1 über die Lage übergetretener Moslems im Hinblick auf die \nSharia, ferner ein Schreiben des stellvertretenden General-Vikars der Erzdiözese N-\nC vom 19. Februar 2003 mit dem Hinweis, dass die Sicherheit eines zum \nChristentum bekehrten Moslems in Marokko nicht garantiert sei.\n\n13\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und war in ihr \nauch nicht vertreten. Er beantragt sinngemäß,\n\n14\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2002 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen, ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren - 16 K 4277/99.A, 16 L 2068/99.A \nund 16 L 3330/99.A - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; \ndenn die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nsind nicht erfüllt.\n\n21\n\nDie dem ersten Bescheid des Bundesamtes zu Grunde liegende Sach- oder \nRechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu Gunsten des \nKlägers geändert. Nach wie vor macht er geltend, er müsse in Marokko mit \nVerfolgung wegen Übertritts vom Islam zum Christentum rechnen. Das hatte er \nbereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren vorgetragen. Im Übrigen - \nalso auch hinsichtlich seines teilweise „neuen\" Sachvortrags - hat der Kläger die \nDrei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt; denn er ist nach eigenen \nAngaben bereits vier Tage vor Weihnachten 2000 in die Bundesrepublik Deutschland \nzurückgekehrt, hat den dritten Folgeantrag aber erst am 13. Dezember 2001 gestellt. \nEr war an der rechtzeitigen Antragstellung auch nicht gehindert; denn selbst wenn er \nanfangs - wie er behauptet - krank gewesen sein sollte, war dieser Zustand jedenfalls \nseinen Angaben zufolge bereits im Januar oder Februar 2001 beendet.\n\n22\n\nUnter den zahlreichen nachgereichten Unterlagen befindet sich auch kein neues \nBeweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, das eine dem Kläger günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würde.\n\n23\n\nDen eingereichten Schriftstücken ist zwar überwiegend zu entnehmen, dass vom \nIslam zum Christentum übergetretene Marokkaner ihren christlichen Glauben in \nMarokko nicht in der Öffentlichkeit ausüben können, ohne dadurch zumindest in \nSchwierigkeiten zu geraten. In diesen ist aber nicht die Rede davon, dass ihnen auch \ndann Schwierigkeiten oder gar Verfolgungen drohen, wenn sie ihren christlichen \nGlauben zu Hause oder in kleinen Gruppen ausüben. Damit berühren die \ngeschilderten Eingriffe noch nicht das „religiöse Existenzminimum\", das in der \nReligionsausübung im häuslich-privaten Bereich, in der Rede über den eigenen \nGlauben und das religiöse Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich \nund in Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit besteht,\n\n24\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 \nu.a. -, BVerfGE 76, 143-170.\n\n25\n\nLediglich das Schreiben des Pastors D enthält Einzelschilderungen, die über den \nzuvor geschilderten Umfang hinaus Eingriffe beschreiben. Dieses Schreiben ist zwar \nauf den 14. April 2002 datiert und wäre - so gesehen - auch „neu\" im Sinne des § 51 \nAbs. 1, 3 VwVfG; es ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger nicht schon weit früher \nin den Besitz einer solchen Erklärung hätte gelangen können, zumal dieser Pastor \nVorgänge aus weit zurückliegenden Jahren geschildert hat, aber bereits seit 1995 \nwieder in Belgien gelebt hat, der Kläger andererseits offensichtlich gute Kontakte zu \nchristlichen Stellen in Belgien besitzt. Zudem enthält das Schreiben Schilderungen \nvon Einzelfällen, die sich nicht ohne weiteres auf den Kläger übertragen lassen. Auf \nder anderen Seite ist dem Informationsschreiben der Evangelischen Karmelmission \nim Gegenteil zu entnehmen, dass es - sogar in einem marokkanischen Dorf - einem \nzum Christentum übergetretenen ehemaligen Moslem möglich ist, in einer völlig \nislamischen Umgebung, wenn auch mit Schwierigkeiten, zu leben. Der dort genannte \n„Bruder K\" soll nämlich an Nachteilen lediglich genannt haben, dass er gemieden \nwerde und man wegen der Überwachung durch Behörden Angst habe, Kontakt mit \ndiesem aufzunehmen. Einer Verfolgung kommt das nicht gleich. Dem entspricht auch \nder Umstand, dass das nach Verfolgerländern geordnete Buch „Gewalt gegen \nChristen im Jahr 2002\" der Kirche in Not/Ostpriesterhilfe, das dem Gericht vorliegt, \nzwar islamische Länder wie z.B. Ägypten, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien \nund Türkei, nicht aber Marokko aufführt.\n\n26\n\nWiederaufnahmegründe, wie sie in § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG aufgeführt werden, \nsind ebenfalls nicht erkennbar.\n\n27\n\nDa sich an der Erkenntnislage hinsichtlich der tatsächlichen Verfolgung von \nMoslems, die zum Christentum übergetreten sind, generell nichts geändert hat, geht \ndas Gericht auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG \ndavon aus, dass dem Kläger wegen seines Übertritts vom Islam zum Christentum in \nMarokko keine Nachteile drohen, die ihrem Ausmaß nach die Voraussetzungen des \n§ 53 AuslG erfüllen könnten. Denn wenn, wie bereits im vorangegangenen \nKlageverfahren festgestellt, die Umsetzung islamischen Rechts in Marokko \npragmatisch erfolgt, ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger wegen seiner \nKonversion außerstaatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre und - falls doch - es ihm \nnicht möglich wäre, sich dieser - etwa durch Aufenthaltnahme in einer Großstadt, wo \ner weit anonymer wäre als auf dem Lande - vor Verfolgung zu schützen. Dass seine \nKonversion vom Islam zum Christentum - wenn er damit nicht in die Öffentlichkeit tritt \n- in einer Großstadt bekannt würde, ist eher unwahrscheinlich.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-12/16-k-1971-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-12/16-k-1971-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291276","retrieved":"2026-07-09 03:11:18.096252+00:00"}}