{"status":"available","doknr":"OLD291275","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0812.13K4695.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-12","aktenzeichen":"13 K 4695/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus S \nwird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin I aus S zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20.09.2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 11.07.2001 aufzuheben,\n\n6\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO).\n\n7\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nach derzeitiger Einschätzung der Kammer \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n8\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide, durch die der Klägerin die \nÜberleitungsanzeige gegenüber Herrn Q1 vom 20. September 2000 zur Kenntnis \ngebracht wurde, ist § 90 Abs. 1 BSHG. Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die \nHilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger \nim Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche \nAnzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner \nAufwendungen auf ihn übergeht (Abs. 1 Satz 1). Er kann den Übergang dieses \nAnspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum \nLebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 \ngenannten Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen \nminderjährigen unverheirateten Kindern gewährt (Abs. 1 Satz 2). Der Übergang des \nAnspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des \nanderen die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, des \n§ 29 und des § 43 Abs. 1 BSHG Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu \nleisten wäre (Abs. 1 Satz 3). Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass \nder Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (Satz 4). \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n9\n\nDer Beklagte hat der Klägerin sowie ihren bei ihr wohnenden unverheirateten \nminderjährigen Kindern Q2 (* 00.0.1989) und Q3 (* 00.00.1990) in der Zeit vom \n11. November 1999 bis zum 30. April 2002 Sozialhilfeleistungen (laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt) gewährt. Soweit ersichtlich hat er das auch unter Beachtung der \neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften getan. Es war hierbei auch zulässig, die den \nKindern der Klägerin gewährte Hilfe in die Überleitung einzubeziehen, § 90 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG. Die Klägerin sieht das nicht anders. Im Übrigen kommt es darauf, ob \ndie Sozialhilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist, im Rahmen von § 90 \nBSHG in aller Regel auch nicht an.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99 (101 - 103); \nBVerwG, Urteil v. 17. Mai 1973 - V C 108.72 -, BVerwGE 42, 198 (201 - 203).\n\n11\n\nDie Klägerin hatte für die Zeit der Hilfegewährung einen Anspruch gegen einen \nanderen, nämlich gegen Herrn Q1, ihren vormaligen Ehemann.\n\n12\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht \ndavon abhängig, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und - wenn ja - \nwelchen Umfang er hat. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich \nausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz), könnte eine dennoch erlassene, \nerkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996 - 5 B 12.96 -, Buchholz Nr. 463.0 \n§ 90 Nr. 24; Urteil vom 4. Juni 1992, a. a. O., S. 101; BVerwG, Urteil v. 17. Mai \n1973, a. a. O., S. 204.\n\n14\n\nDie Klägerin erwarb den übergeleiteten Anspruch nach dem 28. Februar 1989 \nund vor dem 11. November 1999 durch die (undatierte) schriftliche \nAbtretungsvereinbarung zwischen ihr und Herrn I1 aus S, ihrem Vater. Der so \nübertragene Anspruch ergab sich aus der Urkunde Nr. 000/1989 des Notars B aus I2 \nvom 28. Februar 1989. In dieser Urkunde wurde eine Vereinbarung zwischen Herrn \nQ1 und dem Vater der Klägerin beurkundet. Nach Ziff. I der Urkunde hatte Herr Q1 \nvon Herrn I1, seinem vormaligen Schwiegervater, 25.000 DM erhalten. Nach Ziff. II \nder Urkunde verpflichtete sich Herr Q1 für den Fall der Scheidung seiner Ehe mit der \nKlägerin zur Rückzahlung der 25.000 DM innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der \nScheidung.\n\n15\n\nAn dem Bestehen dieses Anspruchs der Klägerin gegen Herrn Q1 in Höhe von \n25.000 DM hat die Kammer nach derzeitigem Erkenntnisstand trotz des Fehlens \neines Datums auf der schriftlichen Abtretungsvereinbarung keine Zweifel.\n\n16\n\nVgl. hierzu das Urteil des LG B1 v. 15. Januar 2002 - 0 O 000/01 -, welches \nder Vollstreckungsgegenklage des Herrn Q1 gegen die Vollstreckung des Herrn I1 \naus der Urkunde v. 28. Februar 1989 stattgab, S. 4f.\n\n17\n\nDie Rückabtretung der Forderung an ihren Vater vom 19. März 2001 ist für den \nBestand der Forderung zum Zeitpunkt der Überleitung unschädlich, da der Klägerin \ndie Forderung gegen Herrn Q1 als Gegenstand der Rückabtretung zu diesem \nZeitpunkt auf Grund der erfolgten Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht \nmehr zustand. Der Wirksamkeit der Überleitung, die der Klägerin die \nVerfügungsbefugnis über die Forderung entzog, steht auch nicht eine aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 29. September 2000 entgegen, da \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen eine Überleitung nach § 90 Abs. 3 BSHG \nkeine aufschiebende Wirkung haben.\n\n18\n\nIn verfahrensmäßiger Hinsicht gibt die angefochtene Überleitung keinen Anlass \nzu Zweifeln. Dass die Klägerin vor Erlass der Überleitungsanzeige nicht nach § 24 \nAbs. 1 SGB X angehört wurde, ist unschädlich, da - unabhängig davon, ob von der \nAnhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X im öffentlichen Interesse abgesehen \nwerden konnte - ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls durch die von der Klägerin \nauch wahrgenommene Gelegenheit zur Äußerung im Widerspruchsverfahren nach \n§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden ist.\n\n19\n\nDiejenigen Einwände der Klägerin gegenüber der Überleitungsanzeige, die sich \nauf unterschiedlich begründete Abtretungsverbote stützen, gleich ob diese aus einer \nbehaupteten Vereinbarung mit ihrem Vater, dem Zweck der notariellen Vereinbarung \nvom 28. Februar 1989 oder Treu und Glauben hergeleitet werden, greifen nicht \ndurch. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, wonach der \nÜbergang des übergeleiteten Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der \nAnspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin der Auffassung ist, die Überleitung sei deshalb rechtswidrig, \nweil der Beklagte keine entsprechenden Forderungen mehr gegen Herrn Q1 habe, \nist dem nicht zu folgen. Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu entnehmende \nGesprächsnotizen, aus denen hervorgeht, dass zum 30. September 2001 lediglich \nein Unterhaltsrückstand von 3773,96 DM bestanden haben soll, können für die Frage \nvon Bedeutung sein, in welcher Höhe dem Beklagten nach § 91 BSHG \nübergegangene Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder zustehen. Für die \nRechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Überleitung nach § 90 BSHG ist dies \njedoch ohne Belang. Aus diesem Grunde gehen auch sonstige von der Klägerin \nangeführte aus § 91 BSHG begründete Bedenken gegenüber der Überleitung an \ndem in diesem Verfahren zu entscheidenden Streitgegenstand vorbei.\n\n21\n\nDie Überleitung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie die Klägerin meint - \neine Forderung in Höhe von 25.000 DM übergeleitet worden ist, der nur eine \nForderung des Beklagten gegenüber Herrn Q1 von 3773,96 DM (der \nUnterhaltsrückstand des Herrn Q1 auf dem Stand 30. September 2001) \ngegenübersteht. Denn zum einen war Zweck der Überleitung vom 20. September \n2000 nicht die „Sicherung\" der Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder, \nsondern die Herstellung des Nachranges der der Klägerin und ihren Kindern \ngeleisteten Sozialhilfe. Bis zur Einstellung der Leistungen an die Klägerin und ihre \nKinder zum 30. April 2002 erbrachte der Beklagte Sozialhilfeleistungen in Höhe von \ninsgesamt 44.823,79 DM. Dem stehen auf den Beklagten übergegangene \nUnterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder gegen Herrn Q1 in Höhe von \n12.113,08 DM gegenüber. Tatsächlich erbracht hat Herr Q1 gegenüber dem \nBeklagten auf die Unterhaltsansprüche bis April 2002 einen Betrag von 4503,95 DM \nund auf die übergeleitete Forderung 3850,-- DM. Es verbleibt danach ein Betrag von \nca. 28.000 DM.\n\n22\n\nZum anderen führen die Erwägungen der Klägerin zur Höhe der übergeleiteten \nForderung im Verhältnis zur Höhe der dieser gegenüberstehenden Ansprüche gegen \nHerrn Q1 die Klage aus einem weiteren Grund nicht zum Erfolg. Die Überleitung \nsollte in Übereinstimmung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach dem ausdrücklichen \nWortlaut der Überleitungsanzeige nur „begrenzt auf die tatsächlich gewährten \nSozialhilfeleistungen für die Zeit, für die Sozialhilfe ohne Unterbrechung gezahlt \nwird,\" gelten. Eine Überleitung der Forderung in die Sozialhilfegewährung \nübersteigender Höhe wurde hierdurch nach dem klaren Regelungsgehalt \nausgeschlossen.\n\n23\n\nEine von der Klägerin gesehene Verrechnung der Zahlungen des Herrn Q1 auf \ndie übergeleitete Forderung mit den berechtigten Unterhaltsansprüchen der Klägerin \nund ihrer Kinder, die zu einem Freiwerden des Unterhaltsschuldners von seinen \nUnterhaltsverpflichtungen führen soll, ist nicht gegeben. Zahlungen des Herrn Q1 \nerfolgten stets entweder auf übergegangene Unterhaltsansprüche oder auf die \nübergeleitete Forderung. Die Personenkontenübersichten des Beklagten und die im \nVerfahren vorgelegten Übersichten ordnen jede Zahlung insofern eindeutig und \njeweils nur einfach zu.\n\n24\n\nDer weitere Einwand, der Klägerin sowie ihrem Vater werde zu Unrecht die \neigenständige Realisierung der Forderung gegenüber Herrn Q1 genommen, hat auf \ndas Ergebnis keine Auswirkung, da dies die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz \neiner Überleitung nach § 90 BSHG ist.\n\n25\n\nDie übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige \nÜberleitungsanzeige sind gegeben. Insbesondere hat der Beklagte das ihm \nzustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).\n\n26\n\nDa es bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung der Prozesskostenhilfe vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-12/13-k-4695-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-12/13-k-4695-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291275","retrieved":"2026-07-09 03:11:18.014935+00:00"}}