{"status":"available","doknr":"OLD291285","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0811.10K4308.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-11","aktenzeichen":"10 K 4308/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nStandortsanitätszentrums E vom 15. Mai 2002 und des Beschwerdebescheides des \nStandortsanitätszentrums E vom 29. Mai 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. \nApril bis 30. Juni 2002 die KpFw-Zulage nach Nr. 4 a der Vorbemerkungen zu den \nBesoldungsordnungen A und B zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Berufssoldat mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel im Dienst \nder Beklagten. Am 1. März 2000 wurde ihm der der Stabsgruppe des \nStandortsanitätszentrums (StOSanZ) E zugeordnete Dienstposten mit der \nFachtätigkeits-/Dienststellungs-benennung „San Fw/S3 Fw\" und den \nDienststellungsnummern (DSTGNR) 3000360 und 3000163 übertragen. Als Inhaber \ndieses Dienstpostens oblag ihm damals die Wahrnehmung der Aufgaben der \nFührungsgrundgebiete 3 und 1 beim StOSanZ. In der den Dienstposten „San Fw/S3 \nFw\" betreffenden Dienstpostenbeschreibung werden die Aufgaben und Tätigkeiten \nim Einzelnen wie folgt beschrieben: „(Der San Fw/S3 Fw) \n- unterstützt auf dem S3-Gebiet den SanDstOffz FD, \n- führt durch Planung und Bearbeitung von Lehrgangsangelegenheiten, \n- erstellt Wochendienstpläne, \n- wirkt bei der Erstellung des Jahresausbildungsbefehls und der Quartals- \n ausbildungsbefehle mit, \n- führt eine Terminübersicht für die Dienststelle, \n- leitet den Innendienstes StOSanZ, \n- als Innendienstleiter Wahrnehmung von Fürsorgeangelegenheiten, \n- Planung, Durchführung und Überwachung der Sportausbildung. \n- führt durch Aus-, Fort- und Weiterbildung für das Personal des StOSanZ \n und des Truppensanitätsdienstes, \n- wirkt mit bei der Ausbildung „Schwesternhelferinnen\", \n- wirkt mit bei der Beauftragung von Vertragsärzten, \n- Bearbeitung und Weiterleitung der gesamten Dienstpost der Dienststelle, \n- überwacht die Durchführung der Ausbildung „Helfer im SanDienst\" einschließlich \n der Führung des Unterrichtsordners.\"\n\n3\n\nZum 1. April 2002 wurden die StOSanZ (ehemals Heer) mit der \ntruppendienstlichen Führung des Truppensanitätsdienstes (TrSanDst) beauftragt, \nwas für die StOSanZ einen erheblich größeren personellen und materiellen \nVerantwortungsbereich zur Folge hat. Für den Kläger bedeutet dies, dass er in seiner \nEigenschaft als Innendienstleiter ab dem 1. April 2002 einen Personalbestand von \nca. 180 Soldaten (Offz/Uffz/Msch) und Zivilangestellten zu betreuen hat. \n\n4\n\nIm Hinblick darauf beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2002, ihm \ndie KpFw-Zulage nach Nr. 4 a der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkung Nr. 4 a) zu \ngewähren. Dies lehnte das StOSanZ E -S1 Offz- durch Bescheid vom 15. Mai 2002 \nmit der Begründung ab, der vom Kläger besetzte Dienstposten sei in der Stärke- und \nAusrüstungsnachweisung (STAN) für das StOSanZ E nicht mit einer der für den \nAnspruch auf die KpFw-Zulage erforderlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern \n(ATN), nämlich einer ATN mit den letzten Ziffern 2060, 2061, 2062, 2063, 2066, 2067 \noder 0660, gekennzeichnet. Dem Kläger seien die Aufgaben eines \nKompaniefeldwebels nach der STAN nur in Nebenfunktion übertragen, was der \nGewährung der Stellenzulage entgegenstehe.\n\n5\n\nSeine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde begründete der Kläger \nim Wesentlichen wie folgt: Der Personalbestand, für den er nach seiner \nDienstpostenbeschreibung Aufgaben und Tätigkeiten eines Kompaniefeldwebels \nwahrzunehmen habe, sei seit dem 1. April 2002 erheblich größer als derjenige des in \nE stationierten St/FmBtl 820, dessen Kompaniefeldwebel bei gleichem Aufgaben- \nund Tätigkeitsbereich die KpFw-Zulage erhalte.\n\n6\n\nMit Beschwerdebescheid vom 29. Mai 2002 wies der Leiter des StOSanZ E die \nBeschwerde zurück und führte hierzu u.a. Folgendes aus: Zwar werde dem Anliegen \ndes Klägers Verständnis entgegengebracht und seine Arbeit in der Funktion eines \nKompaniefeldwebels des StOSanZ gewürdigt. Auch entspreche die Versagung der \nKpFw-Zusage in seinem Fall nicht den neuen grundsätzlichen Erwägungen im \nHinblick auf eine leistungsbezogene Entlohnung von Funktionsträgern und \nSchlüsselpersonen in Dienststellen der Bundeswehr. Das StOSanZ sehe sich jedoch \nnicht in der Lage, die Festlegungen der STAN und die dementsprechende \nÜbertragung der Aufgaben eines Kompaniefeldwebels so zu organisieren, dass sie \nals vom Kläger in Hauptfunktion ausgeübt angesehen werden könnten.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 29. Juni 2002 Klage erhoben. \nWährend des Verfahrens hat die Stammdienststelle des Heeres mit Wirkung zum \n1. Juli 2002 auf dem vom Kläger besetzten Dienstposten die zweite Ausbildungs- \nund Tätigkeitsbezeichnung (ATB) „S3 Fw\" durch „KpFw\" und die zugehörige \nAusbildungs - und Tätigkeitsnummer (ATN) „3000163\" durch „8002060\" ersetzt. \nDaraufhin wurde dem Kläger ab dem 1. Juli 2002 die KpFw-Zulage gewährt. \nDer Kläger ist der Auffassung, dass er auch bereits für den Zeitraum 1. April bis \n30. Juni 2002 Anspruch auf die KpFw-Zulage habe, da hierfür nicht die \nentsprechende ATB und die ATN-Schlüsselung nach der STAN, sondern die \ntatsächliche Wahrnehmung der KpFw-Aufgaben im zulagenberechtigenden Umfang \nmaßgeblich sei. \nFür den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002 hat er das Verfahren für in der Hauptsache \nerledigt erklärt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des StOSanZ \nE vom 15. Mai 2002 und des Beschwerdebescheides des Leiters \ndes StOSanZ E vom 29. Mai 2002 zu verpflichten, ihm auch für \ndie Monate April bis einschließlich Juni 2002 die KpFw-Zulage \nzu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte, die sich im Übrigen mit Schriftsatz vom 6. März 2002 der \nErledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, hält an der im \nBeschwerdeverfahren für die Nicht-Gewährung der KpFw-Zulage gegebenen \nBegründung fest.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für den von der Erledigung des \nRechtsstreits in der Hauptsache nicht betroffenen Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2002 \nAnspruch auf die KpFw-Zulage.\n\n16\n\nNach Vorbemerkung Nr. 4 a, die als Teil der Anlage I Bestandteil des \nBundesbesoldungsgesetzes und damit von gleicher Rechtsqualität ist, erhalten \nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 als Kompaniefeldwebel eine \nStellenzulage nach Anlage IX (mtl. 76,69 Euro). Mit dieser Zulage sollen die erhöhten \nAnforderungen an den Soldaten in einer herausgehobenen Funktion als \nKompaniefeldwebel und die damit verbundenen besonderen Belastungen abgegolten \nwerden. Ausgehend von dem Ansatzpunkt, dass Stellenzulagen regelmäßig nur \ndann gewährt werden dürfen, wenn ein Beamter oder Soldat im wesentlichen \nUmfang in der zulagenberechtigenden Funktion verwendet wird, hat der \nBundesminister der Verteidigung durch Erlass vom 26. November 1991 die STAN-\nDienstpostenbezeichnung „Kompaniefeldwebel\" von einer Mindestbetreuungsstärke \nvon 60 Soldaten (Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade) abhängig gemacht. \nGrundlage hierfür ist die Annahme, dass eine die KpFw-Zulage rechtfertigende \nAuslastung mit den Aufgaben eines Kompaniefeldwebels bereits von vornherein \nnicht vorliegen kann, wenn weniger als 50 % der herkömmlichen Kompaniestärke \nvon 120 Mann zu betreuen sind.\n\n17\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 25.97 - .\n\n18\n\nIm Übrigen gilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die KpFw-Zulage nur \ndann als gegeben anzusehen sind, wenn die „KpFw-Tätigkeit\" mindestens 80 % der \nGesamttätigkeit des Soldaten ausmacht, wobei maßgebender Zeitraum für die \nFeststellung, ob der erforderliche zeitliche Umfang der Inanspruchnahme gegeben \nist, grundsätzlich der Kalendermonat ist.\n\n19\n\nGemessen an diesen Kriterien erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die \nGewährung der KpFw-Zulage nicht erst seit dem 1. Juli 2002, sondern hat sie - \nungeachtet der damals nach der STAN nur in Nebenfunktion ausgeübten KpFw-\nTätigkeit - auch bereits in den Monaten April bis Juni 2002 erfüllt. Der sich aus seiner \nDienstpostenbeschreibung ergebende, für die Funktion eines Kompaniefeldwebels \nals Leiter des Innendienstes und Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich \ngemäß § 3 VorgVO charakteristische Aufgaben- und Tätigkeitsbereich erfasste ab \ndem 1. April 2002 einen Personalbestand von 155 Uffz/Msch und lag damit um mehr \nals das anderthalbfache über der erforderlichen Mindestbetreuungsstärke. Die \nInnendienstleitertätigkeit des Klägers machte ab dem 1. April 2002 auch mehr als 80 \n% seiner Gesamttätigkeit im Kalendermonat aus. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nWie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, ist im \nVergleich zu den drei Vormonaten in seinem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich zum 1. \nJuli 2002 keine Änderung eingetreten. Deshalb muss - da die ab diesem Tage \nerfolgende Gewährung der KpFw-Zulage nach den Richtlinien des Bundesministers \nder Verteidigung, die in der zum 1. Juli 2002 ergangenen Änderungsmitteilung zitiert \nsind, einen Anteil der maßgebenden Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit von \nmindestens 80 % voraussetzt - dieser Anteil bereits ab dem 1. April 2002 vorgelegen \nhaben. Dass der Kläger den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines \nKompaniefeldwebels nach Maßgabe der STAN nicht in Hauptfunktion \nwahrzunehmen hatte, ändert an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts.\n\n20\n\nHat der Kläger aber die Funktion eines Kompaniefeldwebels in dem für eine \nZulagenberechtigung erforderlichen Umfang seit dem 1. April 2002 tatsächlich \nwahrgenommen, erfüllt er die nach Vorbemerkung Nr. 4 a bestehende alleinige \nVoraussetzung für die Gewährung der KpFw-Zulage. Dass die Richtlinien des \nBundesministers der Verteidigung über die Gewährung der Stellenzulage für KpFw \nvom 30. Oktober 1981 (VMBl. 1981 S. 325) in ihrer Nr. 2 für die Zulagenberechtigung \nausdrücklich an eine bestimmte Kennzeichnung des Dienstpostens in der STAN \nanknüpfen und diese Kennzeichnung im Fall des Klägers in den Monaten April bis \nJuni 2002 fehlte, ist kein Grund, ihm die KpFw-Zulage vorzuenthalten. Die Funktion \neines Kompaniefeldwebels ist nicht von der formellen Voraussetzung abhängig, dass \ndem jeweiligen Soldaten eine bestimmte DSTGNR zugeordnet ist, denn der \nentsprechenden Kennzeichnung, wie sie in den ausschließlich für den internen \nDienstgebrauch verbindlichen Richtlinien der Bundeswehr vorgesehen ist, kommt \nhinsichtlich der in der Vorbemerkung Nr. 4 a für die Zulagenberechtigung geforderten \nWahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Kompaniefeldwebels keine \nkonstitutive Bedeutung zu,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 12.02 -, IÖD 03, 164, wonach \ndie Annahme der Voraussetzung „Führer . . . im Außen- und Geländedienst\" \ngemäß Vorbemerkung Nr. 4 nicht von einem förmlichen Organisationsakt, der in \nder DSTGNR \nAusdruck findet, abhängig ist.\n\n22\n\nDie Vorbemerkung Nr. 4 a ermächtigt den Bundesminister der Verteidigung nicht, \ndie Zulagenberechtigung abschließend von einer bestimmten DSTGNR bzw. \nbestimmten ATB und ATN abhängig zu machen. Die nach der STAN erfolgte \nZuordnung der Kompaniefeldwebel-Funktion im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 kann \ndeshalb nur deklaratorisch sein. Denn würde als Kompaniefeldwebel nur verwendet, \n„wer schriftlich mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der \nAufgaben eines Dienstpostens beauftragt ist, der in der STAN an erster Stelle mit der \nATB KpFw, BTTR FW, STFF FW, BW KRHS FW, GSCHW WACHTMSTR, \nSCHIFFSWACHTMSTR oder INSPEKTIONS FW und den letzten Ziffern der ATN \n2060, 2061, 2062, 2063, 2066, 2067 oder 0660 gekennzeichnet ist\" (so die \nentsprechende Definition des Bundesministers der Verteidigung), wäre nicht die nach \nder Vorbemerkung Nr. 4 a geforderte tatsächlich ausgeübte Funktion des \nKompaniefeldwebels, sondern letztlich die STAN maßgeblich und Verzögerungen - \nwie im vorliegenden Fall - oder gar Versäumnisse bei der Anpassung der STAN an \ndie jeweils tatsächlichen Verhältnisse würden die mit der Vorbemerkung Nr. 4 a \nverfolgte Absicht des Gesetzgebers, den erhöhten Anforderungen und besonderen \nBelastungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten eines \nKompaniefeldwebels durch eine Stellenzulage Rechnung zu tragen, leer laufen \nlassen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, wobei \nhinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahren zu berücksichtigen \nwar, dass die Beklagte aus den dargelegten Gründen ohne Eintritt des erledigenden \nEreignisses auch insoweit unterlegen wäre. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-11/10-k-4308-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-11/10-k-4308-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291285","retrieved":"2026-07-09 03:11:18.841000+00:00"}}