{"status":"available","doknr":"OLD291324","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0806.9L1207.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-06","aktenzeichen":"9 L 1207/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n29. November 2002 gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 13. November 2002 \nzur Nutzungsänderung einer Gartenfläche in eine \nAußenspielfläche für eine genehmigte Kindertagesstätte \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Beigeladenen scheitert die Zulässigkeit des \nvorliegenden Antrags nicht an einer Verwirkung der Nachbarrechte der \nAntragsteller.\n\n6\n\nEine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Abwehrrechtes kommt nicht in \nBetracht, weil die Antragsteller, nachdem ihnen die nachträglich erteilte \nBaugenehmigung vom 13. November 2002 bekannt gegeben worden ist, fristgerecht \nWiderspruch erhoben haben (§§ 68 ff. VwGO). Die Antragsteller haben allerdings \nauch ihr materiellrechtliches Abwehrrecht nicht verwirkt. Jede Verwirkung setzt \nnämlich das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der \nGeltendmachung eines Rechts sowie besondere Umstände voraus, die die \nverspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen.\n\n7\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 \nNachbarschutz Nr. 164, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A \n2343/97 -, BRS 62 Nr. 194.\n\n8\n\nDas materiellrechtliche Abwehrrecht kann schon vor Erteilung einer \nBaugenehmigung, also hinsichtlich eines Schwarzbaus, verwirkt werden. \n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, BRS 48 Nr. 179; OVG \nNRW, Urteil vom 2. März 1999, a.a.O..\n\n10\n\nUnabhängig davon, ob den Antragstellern im Ausgangsverfahren gegen die \nerfolgte Nutzungsänderung vom DRK-Schwesternheim in einen Kindergarten \n(genehmigt durch Bescheid vom 11. März 1997) eine materiellrechtliche Verwirkung \nihrer Abwehrrechte hätte entgegen gehalten werden können, ist nicht davon \nauszugehen, dass sich diese etwaige Verwirkung fortgesetzt hat, soweit es um die \nNachbarrechte hinsichtlich der mit Bescheid vom 13. November 2003 genehmigten \nAußenspielfläche geht. Im Ausgangsverfahren vor dem beschließenden Gericht (9 K \n1804/00) waren die seinerzeit Beteiligten auf Grund des Hinweises des damaligen \nBerichterstatters, der Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der \nBaugenehmigung vom 11. März 1997 hinsichtlich des Freiflächengeschehens \ngeäußert hatte, übereinstimmend davon ausgegangen, dass diesbezüglich eine \nnachträgliche Baugenehmigung erteilt werden müsse. Nachdem insoweit eine \n(erneute) Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Außenspielfläche erfolgt ist, fehlt \nes jedenfalls diesbezüglich am Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den Rechtsverlust \nkonstitutiv ist. Jedenfalls infolge der zur Erledigung des Verfahrens 9 K 1804/00 \nführenden Umstände kann heute den Antragstellern eine etwaige Untätigkeit nach \nBeginn des Kindergartenbetriebs nicht mehr entgegen gehalten werden. Denn es \nwäre lebensfremd anzunehmen, durch eine damalige Passivität sei bei dem \nBeigeladenen als Bauherrn das berechtigte Vertrauen erweckt worden, dass mit \nnachbarlichen Einwendungen auch nach der späteren Genehmigung des sog. \nFreiflächengeschehens nicht mehr zu rechnen sei. Vielmehr war allen Beteiligten \nklar, dass die nachbarlichen Belange gerade in diesem Genehmigungsverfahren \n(erneut) berücksichtigt werden müssten und den Nachbarn (erneute) Rechtsbehelfe \nhiergegen zustehen würden.\n\n11\n\nDer Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n12\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs \ngemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 \nBauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das \nInteresse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung \ngegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren \nVollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die \nBaugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem \nSchutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei \nder hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.\n\n13\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. November 2002 \nverletzt nicht offensichtlich nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder \ndes Bauordnungsrechts. \n\n14\n\nPlanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB, der nach \nständiger Rechtsprechung grundsätzlich nachbarschützende Qualität besitzt.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; \nBeschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82.\n\n16\n\nDer Nachbar hat auf Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der \nbereits der Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens \nentgegegen gehalten werden kann.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996, a.a.O..\n\n18\n\nOb die Eigenart der näheren Umgebung der Kindertagesstätte einem reinen oder \neinem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 bzw. § 4 \nBauNVO entspricht, bedarf in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner \nEntscheidung. Dabei geht die Kammer nach den gegenwärtigen Erkenntnissen auf \nGrund des Vorbringens der Beteiligten und des vorliegenden Kartenmaterials davon \naus, dass die nähere Umgebung ihrer Eigenart nach den Charakter entweder der \neinen oder der anderen dieser Gebietsarten aufweist. Die - hier allein \nstreitgegenständliche - Außenspielfläche der Kindertagesstätte ist allerdings mit \nbeiden Gebietsarten vereinbar. Handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet, so \nergibt sich dies unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wonach Anlagen für \nsoziale Zwecke - dazu gehören Kindertagesstätten ebenso wie die zugehörigen \nAußenspielflächen - zulässig sind. Befindet sich die Kindertagesstätte hingegen in \neinem reinen Wohngebiet, durfte ihre Außenspielfläche in Anwendung des § 3 Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke, und zwar nicht beschränkt auf die \nBedürfnisse der Bewohner des Gebiets, ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. § \n34 Abs. 2, zweiter Halbsatz i.V.m. § 31 BauGB).\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, BRS 56 Nr. \n50.\n\n20\n\nDie Verwirklichung eines gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise \nzulassungsfähigen Vorhabens läuft dem Charakter eines reinen Wohngebietes als \nsolchem nicht zuwider; insbesondere vermittelt § 3 BauNVO dem Eigentümer eines \nWohngrundstückes in einem derartigen Gebiet keinen unbedingten Anspruch darauf, \ndass die Zulassung derartiger Anlagen unterbleibt. Nachbarliche Abwehrrechte \nkommen in derartigen Fällen nur in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und des \ndarin konkretisierten Rücksichtnahmegebotes in Betracht. \n\n21\n\nIn diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994, a.a.O.; \nBeschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/93 -, BRS 56 Nr. 51, jeweils zu einer \nKindertagesstätte.\n\n22\n\nEin Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die Genehmigung der \nAußenspielfläche der Kindertagesstätte ist nach dem Erkenntnisstand des \nEilverfahrens zu verneinen. \n\n23\n\nWelche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, \nbeurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem \nVorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende \nInteressenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und \nzwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen \nEinwirkungen eines streitigen Vorhabens billigerweise zugemutet werden können \noder nicht.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG \nNRW, Beschluss vom 7. Juni 1994, a.a.O..\n\n25\n\nBei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind zunächst folgende gesetzliche \nVorgaben zur Einrichtung von Kindergärten und Kindertagesstätten zu beachten: \nNach § 24 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum \nSchuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der daraus folgenden \nzwangsläufigen Erhöhung der Anzahl von Kindertageseinrichtungen trägt § 10 Abs. 2 \nSatz 1 GTK Rechnung, wonach die Planung solcher Einrichtungen darauf \nauszurichten ist, dass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes \nAngebot an Tageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung bereitgestellt \nwird. \n\n26\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: VG München, Beschluss vom 25. Mai \n1998 - M 8 S7 98.2119 -, NVwZ 1999, 448 (449).\n\n27\n\nDiesen Bestimmungen ist eine Einschränkung des Ruhebedürfnisses der \nBewohner eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes gewissermaßen immanent. \nInsbesondere in § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK kommt die gesetzgeberische \nGrundentscheidung zum Ausdruck, dass die mit einer Verdichtung des Angebotes an \nKindertageseinrichtungen in Wohnbereichen verbundene Zunahme an Kinderlärm \nals typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens der Nachbarschaft \ngrundsätzlich zumutbar ist. Von einer Verträglichkeit von Wohnnutzung und \nSpielflächen geht der Gesetzgeber im Übrigen auch in §§ 9 Abs. 2, 11 BauO NRW \naus. Dass Kinderlärm selbst in einem reinen Wohngebiet prinzipiell hinzunehmen ist, \nentspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer \nObergerichte, der sich die Kammer anschließt.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 (zu einem \nKinderspielplatz); OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1993 - 10 B 531/93 -, BRS 55 \nNr. 180; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 30. \nApril 1984 - 14 B 81 A.2463 -, BayVBl. 1984, 499 (500); OVG Schleswig, Urteil \nvom 28. Juli 1995 -1 M 50/95 - (Juris) (sämtlich zu Kindergärten); OVG NRW, \nBeschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183; OVG Berlin, Urteil \nvom 24. März 1994 - 2 B 28.91 -, BRS 56 Nr. 52 (beide zu Kinderspielplätzen). Der \neine nachbarliche Unzumutbarkeit einer Kindertagesstätte annehmende Beschluss \ndes OVG NRW vom 7. Juni 1994, a.a.O., betraf einen besonders gelagerten \nEinzelfall einer äußerst begrenzten und nahen Außenspielfläche.\n\n29\n\nSowohl Kinderspielplätze als auch Kindergärten sind sozialadäquate \nEinrichtungen innerhalb der Wohnbebauung. Der Lärm, den spielende Kinder in \ndiesen Einrichtungen verursachen, ist als Lebensäußerung unvermeidbar und den \nNachbarn regelmäßig zuzumuten.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen ist bei der Frage, \nob die Antragsteller durch den Betrieb der Außenspielfläche in ihrem Anspruch auf \nEinhaltung der Wohnruhe unzumutbar beeinträchtigt werden, überdies in Rechnung \nzu stellen, dass eine Schließung der Einrichtung am gegenwärtigen Standort keine \nVerlagerung zu einem deutlich weiter entfernt liegenden Standort, geschweige denn \neine ersatzlose Schließung der Kindertagesstätte zur Folge haben könnte.\n\n31\n\nMüssen bei diesem Ausgangspunkt die Interessen der Antragsteller \ngrundsätzlich hinter den Belangen des Beigeladenen zurückstehen, ist auch in \nWürdigung aller sonstigen Umstände eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes \nnicht festzustellen.\n\n32\n\nDie Einwirkungen durch Kinderlärm auf die Grundstücke der Antragsteller sind \nnach Art, Ausmaß und Dauer zumutbar.\n\n33\n\nDer Betrieb der Kindertagesstätte ist nach der genehmigten \nBetriebsbeschreibung auf die Zeit von 7.30 bis 17.00 Uhr an Werktagen bei einer \nBenutzung durch 70 Kinder beschränkt. Aus den Verwaltungsvorgängen des \nursprünglichen Genehmigungsverfahrens ergeben sich Betriebszeiten von 8.00 Uhr \nbis 16.30 Uhr von Montag bis Donnerstag und von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr freitags. \nAuch bei einer genehmigten Nutzung zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr finden \njedenfalls in den abendlichen Ruhezeiten und an den Wochenenden keinerlei \nAktivitäten auf dem Grundstück statt. \n\n34\n\nZu diesem Aspekt vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994, \na.a.O..\n\n35\n\nZu berücksichtigen ist zudem, dass der Beigeladene eine freiwillige \nSelbstverpflichtung übernommen hat, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr die Kinder \ninnerhalb des Hauses zu beschäftigen, sodass es während der Mittagsruhezeiten auf \nden Außenspielflächen keinerlei Kinderlärm gibt. Diese hat auch in einer vom \nArchitekten des Beigeladenen eingereichten Ergänzung zur Betriebsbeschreibung \n(Bl. 126 der Beiakte Nr. 1) Ausdruck gefunden. Entgegen der Auffassung der \nAntragsteller ist dieser Umstand ungeachtet dessen, dass es sich (lediglich) um eine \nfreiwillige Selbstverpflichtung des Beigeladenen handelt, die nicht in Form einer \nAuflage Bestandteil der Baugenehmigung ist, in die Prüfung einer Verletzung des \nRücksichtnahmegebotes miteinzustellen. Weil hier die Belange der Antragsteller als \nNachbarn mit denen des Beigeladenen als Betreiber der Kindertagesstätte \nabzuwägen sind, können (bau-)rechtliche Umstände ebenso wie rein faktische \nGegebenheiten Berücksichtigung finden. Da die Antragsteller selbst nicht bestreiten, \ndass diese Mittagspause eingehalten wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass - wie die Antragsteller befürchten - diese Selbstbeschränkung nach Beendigung \ndes vorliegenden Verfahrens nicht mehr beachtet werden wird, scheidet auch unter \ndiesem Gesichtspunkt die Annahme einer Unzumutbarkeit aus. Soweit der \nAntragsgegner auf eine Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland - \nLandesjugendamt - vom 26. Februar 2003 verwiesen hat, der die Nutzung der \nFreiflächen lediglich in pädagogischer Hinsicht würdigt, ohne baurechtliche Belange \nim Blick haben zu können, ist dies nicht zugleich als Aufforderung an den \nBeigeladenen zu einer Aufgabe seiner Selbstverpflichtung zu verstehen. Mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte ist mithin davon auszugehen, dass die \nMittagspause wie bisher auch weiterhin problemlos eingehalten wird. Weiter gehende \nEinschränkungen der Betriebszeiten kommen in Anbetracht der landesgesetzlichen \nVorgaben zu den Regelöffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen (vgl. §§ 9, 19 \nAbs. 1 GTK) nicht in Betracht.\n\n36\n\nDer auf der genehmigten Außenspielfläche entstehende Lärm durch spielende \nKinder ist den Antragstellern auch deswegen zuzumuten, weil diese Spielfläche \nausweislich der dem Gericht vorliegenden Pläne aus Rücksichtnahme auf die \nNachbarn so angeordnet ist, dass sie zu den Wohnhäusern der Antragsteller eine \nEntfernung von jeweils rund 50 m einhält. Die Spielfläche mit Sandkasten, \nSpielgeräten und Sitzbänken ist so angelegt, dass sich die Kinder außerhalb des \ngrenznahen Bereichs befinden. Da nach dem unwidersprochenen Vorbringen des \nBeigeladenen niemals alle Kinder gleichzeitig im Garten spielen, sondern der \nAußenaufenthalt auf die einzelnen Gruppen, d.h. jeweils ca. 20 Kinder, aufgeteilt ist, \nist die damit verbundene Geräuschentwicklung zumutbar. Hinzu kommt, dass sich an \nder Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 1. eine geschlossene \nGrenzbepflanzung zur optischen und akustischen Trennung der Flächen und an der \nOstseite in Richtung zum Grundstück des Antragstellers zu 2. ein Holzzaun als \nSichtschutz befindet, der auch zu einer Geräuschreduzierung beiträgt. Darüber \nhinaus ist das Grundstück des Antragstellers zu 1. als Eckgrundstück zur \nX1allee/Istraße vorbelastet: Bei einer Ortsbesichtigung im Dezember 2002 haben \nMitarbeiter des Antragsgegners festgestellt, dass im Einmündungsbereich der Istraße \nin die X1allee der Verkehrslärm dominierte und andere Geräuschquellen \nüberlagerte.\n\n37\n\nWeitere Gesichtspunkte, die eine Unzumutbarkeit der angegriffenen \nGrundstücksnutzung begründen können, sind nicht ersichtlich. Soweit die \nAntragsteller eine nicht genügende Beachtung ihres Ruhebedürfnisses beanstanden, \nist darauf hinzuweisen, dass das Rücksichtnahmegebot keine größtmögliche \nSchonung der Nachbarn bei der Genehmigung der Nutzung eines Grundstücks \nverlangt, sondern lediglich eine äußerste Grenze zieht, um nicht mehr Hinnehmbares \nfür Nachbarn zu verhindern. Diese Grenze ist hier aus den vorgenannten Gründen \nnicht überschritten worden. Vielmehr ist den berechtigten Anliegen der Antragsteller \nim Baugenehmigungsverfahren in hinreichender Weise Rechnung getragen worden. \n\n38\n\nDas genehmigte Vorhaben lässt auch eine Verletzung möglicher Rechte der \nAntragsteller aus § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erkennen. Aus den \nvorstehenden Gründen ist es nicht geeignet, erhebliche Nachteile oder \nBelästigungen für die Antragsteller herbeizuführen.\n\n39\n\nEin die Rechte der Antragsteller verletzender Verstoß gegen sonstige \ndrittschützende Normen des öffentlichen Rechts ist weder aufgezeigt noch bei der \ngegenwärtigen Sachlage erkennbar.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das für die \nStreitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung der \neinem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach ständiger \nRechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen regelmäßig mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- \nEuro zu bewerten. Angesichts der Beschränkung der Anfechtung auf die \nGenehmigung der Außenanlage der Kindertagesstätte wäre es gerechtfertigt, im \nHauptsacheverfahren einen Streitwert von 8.000,-- Euro je Nachbar, also 16.000,-- \nEuro, anzusetzen. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung zu halbieren.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-06/9-l-1207-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-06/9-l-1207-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291324","retrieved":"2026-07-09 03:11:22.028360+00:00"}}