{"status":"available","doknr":"OLD291323","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0806.6L2552.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-06","aktenzeichen":"6 L 2552/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. Juli 2003 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 11. Juli \n2003 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der \nAntragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung (Bl. 100 der \nVerwaltungsakte) stellt auf den konkreten Fall ab, ist nicht lediglich formelhaft und \ngibt die Erwägungen, die für den Antragsgegner maßgeblich waren, den \nAntragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, wieder. Der \nAntragsgegner bewertet das öffentliche Interesse an der Sicherheit der \nPersonenbeförderung höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der \nBelassung der Fahrerlaubnis, weil auf Grund des vorliegenden Gutachtens beim \nAntragsteller erneut mit sexuellen Übergriffen - so wie in der Vergangenheit \ngeschehen - zu rechnen sei. Denn von einem verbesserten und angepassteren \nVerhalten sei beim Antragsteller nicht auszugehen.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat ein Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige \nWiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das \nInteresse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n7\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nUngunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 9. Juli 2003 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen \nernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Prüfung der Sach- und \nRechtslage die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit der \nPersonenbeförderung in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptverfahrens \nbesteht.\n\n8\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung \nmit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel \nnach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV vorliegen und dadurch \ndie Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.\n\n9\n\nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet \nist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). \nSoweit § 11 Abs. 1 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend Anwendung findet, \nmuss der Inhaber einer Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und \ngeistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, \nwenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die \nEignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nausgeschlossen wird. Außerdem darf der Inhaber nicht erheblich oder nicht \nwiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen \nhaben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Inhaber der Fahrerlaubnis \nder Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der \nbesonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht \nwerden.\n\n10\n\nNach den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die \nFahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der \nFahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens durch den Inhaber der Fahrerlaubnis anordnen bei \nStraftaten, die u. a. im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen.\n\n11\n\nNach den vorstehend erläuterten rechtlichen Voraussetzungen ist die \nangefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht zu \nbeanstanden.\n\n12\n\nDie Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der \nstreitbefangenen Klassen ist deshalb ausgeschlossen, weil er sich in mehreren \nFällen in Ausübung seines Berufs als Busfahrer des sexuellen Missbrauchs von \nSchulkindern schuldig gemacht hat und zukünftig ähnliche Übergriffe zu besorgen \nsind.\n\n13\n\nIm Januar 2002 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs \nvon Kindern gemäß § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt; betroffen \nwaren drei Kinder (Bl. 62-64 der Verwaltungsakte). \nDas Amtsgericht L verurteilte den Antragsteller am 10. Februar 2003 wegen \nsexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \nvier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den \nFeststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils vergriff sich der \nAntragsteller im Tatzeitraum vom 2. April bis 17. Mai 2002 im Rahmen des \nSchulfahrdienstes an drei Schulmädchen. \nZwar lassen sich diese Übergriffe nicht als Erkrankung oder Mangel nach Anlage 4 \noder 5 zur FeV qualifizieren. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn durch die \nFormulierung „insbesondere\" in den §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist \nhinreichend klargestellt, dass die in Anlage 4 oder 5 aufgeführten Erkrankungen bzw. \nMängel im Hinblick auf den Eignungsausschluss nicht abschließend sind. Ein \nsolcher, nicht ausdrücklich benannter, eignungsausschließender Mangel liegt in der \nPerson des Antragstellers vor. Unter Ausnutzung seiner Position als Schulbusfahrer \nhat er sich an minderjährigen Kindern vergriffen, die ihm im Rahmen der anfallenden \nBeförderungen in besonderem Maße anvertraut waren. Die in der Obhut des \nAntragstellers befindlichen Kinder durften nicht nur darauf vertrauen, dass der \nAntragsteller die Verkehrsregeln einhalten werde. Auch über diesen engen \nstraßenverkehrsrechtlichen Bereich hinaus muss der Antragsteller die Gewähr dafür \nbieten, dass im Rahmen seiner Berufsausübung als (Schul-)Busfahrer keine \nGefahren von ihm ausgehen. Diese erhöhten Anforderungen ergeben sich für \nFahrerlaubnisinhaber der Klasse D oder D1 aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV. Danach \nmüssen diese Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bieten, dass sie der \nbesonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. \nDavon kann bei dem Antragsteller nicht ausgegangen werden. \nDagegen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller zusätzlich auch noch \ngegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat, sodass \ndadurch die Eignung ausgeschlossen wird, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV.\n\n14\n\nEs liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Antragsteller auch \nzukünftig vergleichbare Gefahren ausgehen. Nach dem Ergebnis der medizinisch-\npsychologischen Begutachtung, deren Anordnung den rechtlichen Vorgaben in § 11 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 6 Satz 1 FeV entspricht, hat sich der Antragsteller \nbislang nicht selbstkritisch mit den Vorfällen aus der Vergangenheit auseinander \ngesetzt. Nachvollziehbar gelangen die Gutachter zu der Bewertung, der Antragsteller \nzeige erhebliche Schuldabwehrtendenzen (Bl. 88 der Verwaltungsakte). Die \nwiedergegebenen Antworten des Antragstellers im Gutachten, denen der \nAntragsteller nicht entgegengetreten ist, tragen einen solchen Schluss. Ebenfalls \nfehlerfrei ist die Feststellung, dass eine erneute Eignungsuntersuchung erst dann für \nsinnvoll gehalten werde, wenn sich der Antragsteller einer längerfristigen, \npsychotherapeutisch geleiteten Therapie unterziehe, frühestens jedoch neun Monate \nnach dem Beginn einer solchen Maßnahme (Bl. 89 f. der Verwaltungsakte). Bislang \nist nicht belegt, dass der Antragsteller dieser Empfehlung gefolgt ist. Nach einem \nAktenvermerk hat der Antragsteller lediglich behauptet, dass er sich inzwischen in \npsychotherapeutische Behandlung begeben habe (Bl. 106 der Verwaltungsakte). \nSelbst wenn dies zutreffen sollte, kommt es darauf jedenfalls derzeit nicht \nentscheidend an, weil der im Gutachten angesprochene Zeitraum von neun Monaten \nnoch nicht abgelaufen ist.\n\n15\n\nDer Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, er werde seit über einem \nJahr nicht mehr im Schulbusverkehr eingesetzt und werde dies auch in Zukunft nicht \nmehr werden (S. 3 der Antragsschrift). Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner \nangefochtenen Ordnungsverfügung auf S. 2 darauf hin, dass auch im Reiseverkehr \naußerhalb des Schülerverkehrs Kinder und Jugendliche befördert werden, z. B. bei \nKlassenfahrten, Jugendferienfahrten und Reisen von Eltern mit deren Kindern. Diese \nlebensnahe Betrachtung würde dem Antragsteller beim Verbleib der \nstreitbefangenen Fahrerlaubnisklassen zahlreiche Möglichkeiten eröffnen, seinen \nNeigungen nachzugehen.\n\n16\n\nFerner kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die \nStrafrichter auf Grund des Erscheinungsbildes des Antragstellers keine Veranlassung \ngesehen hätten, an der Geeignetheit des Antragstellers zur Führung von \nKraftfahrzeugen, insbesondere auch von Omnibussen, zu zweifeln (S. 3 der \nAntragsschrift). § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bindet die \nFahrerlaubnisbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt \nberücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren \ngegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, insoweit, als sie nicht zu dessen \nNachteil vom Inhalt des Urteils abweichen kann, als es sich auf die Feststellung des \nSachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen bezieht. Eine solche Bindungswirkung ist im vorliegenden Fall \nschon deshalb nicht gegeben, weil im Strafurteil vom 10. Februar 2003 die Frage der \nKraftfahreignung gar nicht angesprochen worden ist. Aus dem Fehlen \nentsprechender Feststellungen im Strafurteil kann jedoch nicht auf eine \nBindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde geschlossen werden. Nur ausdrücklich \nerfolgte Feststellungen im Strafurteil vermögen nach dem Gesetzeswortlaut eine \nBindungswirkung zu erzeugen.\n\n17\n\nSonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des \nAntragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind \nnicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie in der Antragsschrift erwähnten, mit der Entziehung der Fahrerlaubnis \nverbundenen Folgen für den Antragsteller müssen unberücksichtigt bleiben. Der nicht \nzu beanstandende Schluss des Antragsgegners auf die Nichteignung des \nAntragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt dazu, dass die Entziehung der \nFahrerlaubnis zwingend zu erfolgen hat. Insbesondere die beruflichen \nKonsequenzen stellen keine sonstigen Gründe dar, die das Interesse des \nAntragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegen lassen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an \nder Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen D, DE, D1 und D1E bewertet die Kammer \nim Hauptsacheverfahren mit insgesamt 6.000,- Euro. Dieser Betrag reduziert sich im \nVerfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-06/6-l-2552-03","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-06/6-l-2552-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291323","retrieved":"2026-07-09 03:11:21.946245+00:00"}}