{"status":"available","doknr":"OLD291338","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0805.2K5760.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-05","aktenzeichen":"2 K 5760/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 00.00.1941 geboren und verheiratet. Sie trat im Jahre 1960 in \nden gehobenen Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Im Oktober 1973 wurde \nsie zur Staatsanwaltschaft X versetzt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 20.02.2002 beantragte die Klägerin gemäß § 78 d LBG die \nBewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.05.2002 bis zum Beginn des \nRuhestandes durch Erreichen der Altersgrenze (28.02.2006). Sie verwies unter \nBezugnahme auf eine beigefügte ärztliche Bescheinigung ergänzend darauf, dass ihr \nEhemann seit zwölf Jahren an einer fortschreitenden chronischen Polyarthritis leide, \ndie mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden sei. Zur \nHilfeleistung stehe nur sie zur Verfügung. Der Zeitaufwand und der Umfang der \nBetreuungstätigkeit sowie die damit für sie verbundenen psychischen und \nphysischen Belastungen nähmen künftig immer mehr zu. Der Leitende \nOberstaatsanwalt (LOStA) X versah den Antrag mit dem Vermerk, dass er das \nGesuch der Klägerin ausdrücklich unterstütze. Da die Generalstaatsanwaltschaft \n(GStA) E1 beabsichtigte, den Antrag abzulehnen, bat sie den Bezirkspersonalrat \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LPVG um Zustimmung hierzu; diese wurde unter \ndem 15.03.2002 erteilt.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 20.03.2002 lehnte die GStA E1 den Antrag der Klägerin mit \nfolgender Begründung ab: Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Justizministerium) habe gemäß § 78 d Abs. 3 LBG die zuständigen Behörden \ndarüber unterrichtet, dass Altersteilzeit für diejenigen Verwaltungsbereiche und \nBeamtengruppen nicht in Betracht komme, in denen keine kw-Vermerke zu \nerwirtschaften seien bzw. die Realisierung von zu erbringenden kw-Vermerken \nbereits anderweitig sichergestellt werden könne. Vor dem Hintergrund der \nkalkulierbaren Personalabgänge sei davon auszugehen, dass sämtliche von dem \nhiesigen Bezirk im Bereich des gehobenen Justizdienstes zu erbringenden kw-\nVermerke erwirtschaftet werden könnten. Die Bewilligung von Altersteilzeit komme \ndaher in diesen Dienstzweigen grundsätzlich nicht in Betracht. Bei dieser Sachlage \nmüsste das Gesuch auf derart schwer wiegende - im Falle der Klägerin aber \nersichtlich nicht vorliegende - Gründe im Sinne der an die nachgeordneten Behörden \ngerichteten Verfügung der GStA E1 vom 09.02.2001 gestützt sein, dass eine \nAusnahme von der bindenden Vorgabe gerechtfertigt wäre, dass die Altersteilzeit \nallein der beschleunigten Bewirtschaftung der kw-Vermerke und nicht der \nindividuellen Lebensplanung diene.\n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin am 12.04.2002 Widerspruch ein und machte \ngeltend: Abgesehen davon, dass die GStA E1 die „Unterrichtung\" seitens des \nJustizministeriums nicht nachvollziehbar dokumentiert habe, sei es generell \nunzulässig, rein fiskalische Interessen, wie sie sich in kw-Vermerken niederschlügen, \nzum maßgeblichen Kriterium dafür zu erheben, ob die Altersteilzeit in Teilbereichen \nder Verwaltung gewährt werde oder nicht. Das Gesetz verfolge erkennbar eine den \nBeamten schützende Motivation. Hiernach bestehe generell ein Anspruch des \nBeamten auf Altersteilzeit. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis würde umgekehrt, falls \nman darauf abstellte, ob kw-Vermerke erwirtschaftet werden könnten. Zudem liege \neine willkürliche Ungleichbehandlung verschiedener Beamtengruppen vor, da im \nBezirk des OLG E1 regelmäßig Altersteilzeit bewilligt werde. Der Abbau etwaigen \nüberzähligen Personals im Gerichtsbereich ließe sich auch durch Versetzung in den \nBereich der Staatsanwaltschaft vermindern, sodass schließlich in beiden Bereichen \ngleichmäßig Altersteilzeit bewilligt werden könnte. Darüber hinaus sei die Gewährung \nvon Altersteilzeit nach der Praxis der GStA E1 in ihrem Falle deshalb möglich und \ngeboten, weil in ihrer Person schwer wiegende persönliche Gründe vorlägen. Ihr \nEhemann benötige wegen seiner schweren Erkrankung in immer stärkerem Maße \nihre Hilfe. Sie sei deshalb dringend darauf angewiesen, ab April 2004 in den Genuss \nder Freistellungsphase zu gelangen. \n\n6\n\nDie GStA E1 wies den Widerspruch durch Bescheid vom 13.08.2002 mit \nfolgender ergänzenden Begründung zurück: Das Justizministerium habe die \nBewilligung von Altersteilzeit gemäß § 78 d Abs. 3 LBG für seinen Geschäftsbereich \nrechtsfehlerfrei beschränkt, indem es sie von der Erwirtschaftung von kw-Vermerken \nabhängig gemacht habe. Eine willkürliche Ungleichbehandlung sei nicht gegeben, \ninsbesondere sei eine abweichende Praxis im Geschäftsbereich der Präsidentin des \nOLG E1 nicht bekannt. Zwar sei die Bewilligung von Altersteilzeit auch ohne \nRealisierung von kw-Vermerken ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn \nin der Person des Antragstellers liegende Gründe diese Ausnahme zwingend \ngeboten erscheinen ließen. Die durch ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemachte \nund im Widerspruchsschreiben in ihren Auswirkungen ergänzend beschriebene \nchronisch fortschreitende Polyarthritis des Ehemannes der Klägerin wiege aber nicht \nso schwer, dass eine Abhilfe durch die Bewilligung von Altersteilzeit zwingend \ngeboten wäre.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 23.08.2002 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 78 d LBG seien gegeben. Eine wirksame \nBegrenzung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung im Sinne des Abs. 3 Satz \n1 liege nicht vor. Der Erlass des Justizministeriums vom 04.05.1999, der den \nDienstvorgesetzten aufgebe, im Rahmen der ihnen jeweils zugewiesenen kw-\nVermerke in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, in welchen Fälle sie Altersteilzeit \nzulassen wollten, schließe die Gewährung von Altersteilzeit nicht grundsätzlich aus, \nsondern stelle die Entscheidung hierüber in das Ermessen der Dienstvorgesetzten. \nDies verkenne die GStA E1, sodass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliege. \nAuch der Runderlass des Justizministeriums vom 05.01.2001 enthalte keine die \nAnwendbarkeit des § 78 d Abs. 1 LBG ausschließende oder einschränkende \nRegelung im Sinne des Abs. 3, sondern allenfalls eine generelle Festlegung \nentgegenstehender dienstlicher Belange i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Mit dieser \nBestimmung sei aber eine Ablehnung allein aus fiskalischen Gründen nicht \nvereinbar. Derartige Belange seien erst dann gegeben, wenn die Funktionsfähigkeit \nder Verwaltung in einzelnen Bereichen gefährdet sei. Allgemeine Belange der \nPersonalwirtschaft, der Organisation und der Budgetierung ständen einer Bewilligung \nnicht entgegen. Diese Maßstäbe müssten auch im Rahmen des § 78 d Abs. 3 LBG \nbeachtet werden, da anderenfalls das Regel-Ausnahme-Verhältnis auf den Kopf \ngestellt würde. Darüber hinaus sei der Gesichtspunkt der Erwirtschaftung von kw-\nVermerken kein taugliches Merkmal zur Eingrenzung eines bestimmten \nVerwaltungsbereichs oder einer Beamtengruppe i.S.d. § 78 d Abs. 3 LBG. Die \nErwirtschaftung von kw-Vermerken sei in unterschiedlichsten Verwaltungsbereichen \nmöglich und dabei seien regelmäßig unterschiedlichste Beamtengruppen betroffen. \nEine Spezifizierung im Sinne des Gesetzes werde daher nicht vorgenommen. Die \nfehlende Unterscheidungsqualität zeige sich auch daran, dass in vergleichbaren \nVerwaltungsbereichen und gleichen Beamtengruppen (StA X / OLG E1) \nunterschiedliche Ergebnisse nach der Bewertung des kw-Kriteriums vorlägen. \nVergleichbare Gruppen würden damit ohne sachlichen Grund im Ergebnis \nunterschiedlich behandelt. Die Bewilligung von Altersteilzeit dürfe nicht von der \nPersonalausstattung der betroffenen Behörde abhängig gemacht werden. \nAnderenfalls bestände auch die Möglichkeit, die Bewilligung oder Nichtbewilligung \nvon Altersteilzeit durch Abordnungen oder Versetzungen missbräuchlich zu \nbeeinflussen. So sei vor kurzem dem Geschäftsleiter der StA N auf einen ohne \nbesondere Begründung gestellten Antrag hin Altersteilzeit bewilligt worden. Durch \neinfache Personalentscheidungen dieser Art würde zudem der Wille des \nGesetzgebers ignoriert, durch die Einführung der Altersteilzeit den Weg zu \nNeubesetzungen und zur schnelleren Eingliederung von jungen oder arbeitslosen \nBewerbern frei zu machen. Unabhängig hiervon enthielten die angefochtenen \nBescheide eine schriftliche Zusicherung bzw. eine Selbstbindung des Inhalts, dass \nunabhängig von der Erwirtschaftung von kw-Vermerken Altersteilzeit bei Vorliegen \nschwer wiegender persönlicher Gründe zu gewähren sei. Der Beklagte verkenne, \ndass bei ihr derartige Gründe gegeben seien. Er habe das Ausmaß ihrer Belastung \ninfolge der schweren Erkrankung ihres Ehemannes nicht ausreichend gewürdigt. Die \naktualisierte ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 10.10.2002 \nprognostiziere einen schweren Pflegefall. Es widerspräche der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, auf diese Probleme nicht im Wege einer Altersteilzeitregelung \neinzugehen, sondern die zunehmende Destabilisierung ihrer physischen und \npsychischen Kondition in Kauf zu nehmen. Nach Allem sei auch das Ermessen des \nBeklagten auf Null reduziert. Angesichts der arbeitsmarkt- und \nbeschäftigungspolitischen Intention des § 78 d LBG sei davon auszugehen, dass \neinem Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit regelmäßig stattzugeben sei, wenn \ndienstliche Belange nicht entgegen ständen. Der Beschluss der Landesregierung \nvom 01.10.2002, der eine den Runderlassen des Justizministeriums vergleichbare \nRegelung treffe, stehe ihrem Anspruch bereits deshalb nicht entgegen, weil dieser \nBeschluss Anträge, die - wie ihrer - einen Beginn der Altersteilzeit vor dem \n01.07.2002 (richtig: 01.06.2002) vorsähen, gar nicht erfasse. Jedenfalls greife in \nihrem Falle die Übergangsregelung des Beschlusses ein, wonach auf bereits \nvorliegende Anträge hin Altersteilzeit noch bewilligt werden könne, wenn der \nAntragsteller das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe oder innerhalb von sechs \nMonaten vollenden werde, die Altersteilzeit bis zu diesem Zeitpunkt angetreten \nwerde und die Zahl der Beschäftigten, die sich in der Freistellungsphase befänden, \n5 % der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht übersteige.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nGeneralstaatsanwaltschaft E1 vom 20.03.2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13.08.2002 zu verpflichten, ihr \ngemäß ihrem Antrag vom 20.02.2002 Altersteilzeit nach § 78 d \nLBG zu gewähren,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf \nBewilligung von Altersteilzeit unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt ergänzend aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin definierten die \nRunderlasse des Justizministeriums vom 04.05.1999 und 05.01.2001 nicht dringende \ndienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, sie enthielten \nvielmehr Entscheidungen der obersten Dienstbehörde zur Beschränkung der \nAnwendung der gesetzlichen Altersteilzeitbestimmungen im Sinne von § 78 d Abs. 3 \nSatz 1 LBG. Das Justizministerium sei hiernach auch befugt, die Gewährung von \nAltersteilzeit unter dem Gesichtspunkt der Erwirtschaftung von kw-Vermerken in den \nverschiedenen Dienstzweigen zu beschränken. Denn die zu Grunde liegenden \nhaushaltsrechtlichen, fiskalischen und personalwirtschaftlichen Erwägungen \ngehörten zum Kernbereich der Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst hätten, den \nobersten Dienstbehörden ein sehr weit gehendes Ermessen bis hin zum völligen \nAusschluss der Altersteilzeit einzuräumen. Hiernach sei auch eine Regelung \nzulässig, die eine Bewilligung von Altersteilzeit an bestimmte Voraussetzungen - hier: \nErwirtschaftung von kw-Vermerken - knüpfe und dadurch der Erreichung der \nGesetzesziele näher komme. Einer Bewilligung von Altersteilzeit stehe zudem der \nErlass des Justizministeriums vom 21.10.2002 entgegen, der über den Beschluss der \nLandesregierung vom 01.10.2002 berichte, wonach nunmehr Altersteilzeit \nlandeseinheitlich nur noch dann zugelassen werde, wenn bei Freiwerden des \nStellenanteils ein fälliger kw-Vermerk vorhanden sei und erwirtschaftet werde. Zwar \nsei in der Vergangenheit - im Jahre 2000 - zwei Beamten des gehobenen Dienstes - \ndarunter der Geschäftsleiter der StA N - Altersteilzeit bewilligt worden, wobei die \ndabei frei gewordenen Stellenanteile im Ergebnis nicht zur Realisierung von kw-\nVermerken herangezogen worden seien. Dies beruhe aber lediglich darauf, dass der \nErlass der Justizministeriums vom 04.05.1999 von der GStA E1 seinerzeit irrtümlich \ndahin ausgelegt worden sei, den einzelnen Dienstvorgesetzten sei ein eigener \nErmessensspielraum für die Bewilligung von Altersteilzeit eingeräumt worden. \nNachdem das Justizministerium mit Erlass vom 05.01.2001 klargestellt habe, dass \neine derartige Ermessensentscheidung nicht eröffnet sei, habe es keine derartigen \nBewilligungen mehr gegeben. Auf Grund des Erlasses der obersten Dienstbehörde \nvom 21.10.2002 sei schließlich auch die durch Verfügung der GStA E1 vom \n09.02.2001 ermöglichte Berücksichtigung von in der Person des Antragstellers \nliegenden zwingenden Gründen ausgeschlossen. In dem Umstand, dass im \nWiderspruchsbescheid bei der Klägerin das Vorliegen schwer wiegender \npersönlicher Gründe geprüft worden sei, könne zudem keine - fortgeltende - \nZusicherung oder Selbstbindung erblickt werden. Dies umso weniger, als die von der \nKlägerin geltend gemachten Gründe die insoweit gefassten, sehr engen \nVoraussetzungen nicht erfüllten. In der Praxis sei jedenfalls kein Antrag auf \nAltersteilzeit auf Grund einer Einzelfallprüfung gemäß der Verfügung vom 09.02.2001 \nbewilligt worden. Nachdem das Justizministerium klargestellt gehabt habe, dass eine \nBewilligung von Altersteilzeit die Realisierung eines kw-Vermerkes voraussetze, \nseien vielmehr auch weitere Gesuche aus dem Bereich des gehobenen Dienstes \nabgelehnt worden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Auch die \nPräsidentin des OLG E1 verfahre nach Maßgabe der Runderlasse des \nJustizministeriums. Wenn sie Beamten des gehobenen Dienstes Altersteilzeit \ngewährt habe, so sei dies allein zur Realisierung von kw-Vermerken geschehen. Die \nGefahr einer willkürlichen Ungleichbehandlung durch rechtsmissbräuchliche \nVersetzungen oder Abordnungen bestehe nicht, weil der Zweck, Altersteilzeit zu \nverhindern, ein dienstliches Bedürfnis oder einen dienstlichen Grund im Sinne der \n§§ 28 und 29 LBG nicht begründen könne. Schließlich habe die Klage mit dem \nHauptantrag bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Entscheidung über die \nGewährung von Altersteilzeit auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen \nin seinem pflichtgemäßen Ermessen stehe, er im Hinblick auf die \nentgegenstehenden Regelungen des § 78 d Abs. 3 LBG bislang noch gar kein \nErmessen ausgeübt habe und eine Ermessensreduktion auf Null nicht vorliege. \nEinem Erfolg der Verpflichtungsklage stehe zudem entgegen, dass von ihm bislang \ndie tatsächlichen Voraussetzungen für die Klärung der Frage, ob dringende \ndienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG entgegenstehen, \nnoch nicht untersucht worden seien.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDie Klage ist allerdings als Verpflichtungsklage zulässig. Der Zulässigkeit der \nKlage steht nicht entgegen, dass der antragsgemäße Beginn der Altersteilzeit \n(01.05.2002) bereits mehr als ein Jahr zurückliegt. Eine Erledigung ist insoweit nicht \neingetreten. Bei der beantragten Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. § 78 d Abs. 2 \nLBG) ändert sich während der Beschäftigungsphase, in der sich die Klägerin derzeit \nbefände, nichts an der regelmäßigen Arbeitszeit, die gegenwärtig noch 38 Stunden in \nder Woche beträgt. Der Umstand, dass die Klägerin weiterhin die vollen Bezüge \nerhalten hat, obwohl ihr im Falle der Bewilligung der Altersteilzeit nur verringerte \nBezüge zugestanden hätten, wäre nach einer im Verfahren - 2 K 3025/02 - \neingeholten Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes \nNordrhein-Westfalen durch Neuberechnung der Besoldung und Rückzahlung der \nüberzahlten Beträge nachträglich korrigierbar. \n\n19\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft \nE1 vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder einen \nAnspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der für den Zeitraum vom \n01.05.2000 bis zum 28.02.2006 beantragten Altersteilzeit noch auf erneute \nBescheidung ihres Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des \nGerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO).\n\n20\n\nDer ablehnende Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist \nzuvor die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG zur Ablehnung des \nAntrags erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats eingeholt \nworden.\n\n21\n\nDer Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen \nBedenken. Nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG in der derzeit geltenden Fassung des \nGesetzes zur Änderung des LBG vom 22.12.2000 (GV. NRW. S. 746) kann Beamten \nmit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes \nerstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den \nletzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden \nArbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr \nvollendet hat, 2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und \n3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 78 d Abs. 2 LBG \nkann die Altersteilzeit auch in der beantragten Form des Blockmodells (erste Phase: \nVollzeitbeschäftigung, zweite Phase: volle Freistellung vom Dienst) bewilligt werden. \nUnstreitig erfüllt die Klägerin Satz 1 dieser Vorschrift und dessen Nrn. 1 und 2. Es ist \nferner nicht ersichtlich, insbesondere vom Beklagten nicht dargelegt worden, dass \ndringende dienstliche Belange i.S.d. Nr. 3 entgegenstehen, etwa bei Beginn der \nFreistellungsphase (01.04.2004) wegen personeller Engpässe eine sachgemäße und \nreibungslose Aufgabenerfüllung der Verwaltung nicht mehr Gewähr leistet wäre.\n\n22\n\nVgl. hierzu die Urteile vom heutigen Tage in den Verfahren - 2 K 3025/02 - und \n- 2 K 3066/02 -.\n\n23\n\nEinem Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit steht aber entgegen, dass die \nKlägerin als Beamtin des gehobenen Justizdienstes nach § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG \nvon der Altersteilzeit ausgeschlossen ist. Das Justizministerium hat als oberste \nDienstbehörde mit Erlass vom 04.05.1999, ergänzt durch Erlass vom 05.01.2001, \nbestimmt, dass die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für diejenigen \nVerwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz, in denen keine kw-\nVermerke zu erwirtschaften sind, nicht in Betracht kommt. Im Erlass vom 04.05.1999 \nheißt es u.a.:\n\n24\n\n„(...) Durch Artikel I § 7 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 1999 ist \ndas Finanzministerium ermächtigt, die Besetzung von Planstellen, \ndie durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, \nabweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung zu \nregeln. Das Finanzministerium hat von dieser Ermächtigung für den \nTarifbereich Gebrauch gemacht (...)\n\n25\n\nDas bedeutet im Grundsatz, dass bei jeder bewilligten \nAltersteilzeit - je nach Fallgestaltung - ein Stellenanteil im Umfang \nvon 20% (bzw. 50%) wegfällt oder zumindest vorübergehend nicht \nwieder besetzt werden kann.\n\n26\n\nEs stellt sich die Frage, welche Justizbereiche die vorgenannten \npersonalwirtschaftlichen Konsequenzen verkraften können. Die \nFrage ist im Hinblick auf die Personallage der Justiz jedenfalls für die \nBereiche zu verneinen, in denen es der Vorrang der \nAufgabenerfüllung bisher schon verbot, kw-Vermerke auszubringen. \nDeshalb kommt die Anwendung der Bestimmungen über \nAltersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen \ninnerhalb der Justiz nicht in Betracht, in denen keine kw-Vermerke zu \nerwirtschaften sind.\n\n27\n\nAndererseits kann zum Zwecke der Realisierung von kw-\nVermerken Altersteilzeit zugelassen werden, sofern und solange in \nbestimmten Verwaltungsbereichen und Beamtengruppen \nunbefristete kw-Vermerke oder kw-Vermerke, die ihre Befristung \nbereits erreicht haben, erwirtschaftet werden müssen. Sofern kw-\nVermerke vorhanden sind, die ihre Befristung noch nicht erreicht \nhaben, kommt die Bewilligung von Altersteilzeit nur unter besonderer \nBerücksichtigung ihrer personalwirtschaftlichen Auswirkungen in \nBetracht. (...)\" \n\n28\n\nDie Kammer hat u.a. mit Urteil vom 11.05.2001 - 2 K 5792/00 - dahin erkannt, \ndass dieser Erlass nicht etwa entgegenstehende dienstliche Belange im Sinne von § \n78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG beschreibt oder gar lediglich ermessenslenkende \nBedeutung hat, sondern - ungeachtet einiger nicht eindeutigen Formulierungen - als \nAusschlussregelung i.S.d. Abs. 3 Satz 1 zu verstehen ist. Denn aus dem \nGesamtinhalt der Regelung wird hinreichend deutlich, dass in den Justizbereichen, in \ndenen keine kw-Vermerke ausgebracht sind, die Gewährung von Altersteilzeit gar \nnicht mehr in Betracht kommen, für den jeweiligen Dienstvorgesetzten mithin ein \nErmessen überhaupt nicht mehr eröffnet sein soll. Zugleich ist mit der Herausnahme \nzahlreicher Bereiche der Justiz, welche ein gemeinsames Merkmal - Fehlen von kw-\nVermerken - aufweisen, nicht ein - die Aufgabenerfüllung in der jeweiligen \nDienststelle betreffender - entgegenstehender dienstlicher Belang i.S.d. Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3, sondern eine generelle Regelung gemeint, wie sie in Abs. 3 Satz 1 \nvorgesehen ist. Diese Auslegung wird durch den abschließenden Satz des Erlasses \nvom 04.05.1999 bestätigt, wonach „unabhängig von der in Aussicht genommenen \nRealisierung eines kw-Vermerks oder eines Teils davon die Altersteilzeit in jedem \nEinzelfall davon abhängig zu machen ist, dass dringende dienstliche Belange der \nBewilligung nicht entgegenstehen.\" Hiermit wird deutlich differenziert zwischen dem \nRegelungsgehalt (i.S.d. Abs. 3 Satz 1) „kw-Vermerk\" und dem Erfordernis, davon \nunabhängig in jedem Einzelfall entgegenstehende dringende dienstliche Belange \n(i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) zu prüfen. Jedenfalls ist mit dem Erlass vom 05.01.2001: \n\n29\n\n„Im Hinblick auf die nach § 78 d Abs. 3 LBG weiterhin zulässige \nBeschränkung gilt der Erlass vom 4. Mai 1999 (2000 - I B. 410) \nunverändert fort. Das bedeutet, dass Altersteilzeit im Justizbereich \nnach wie vor allein zum Zwecke der Realisierung von kw-Vermerken \nbewilligt werden darf.\"\n\n30\n\neine zweifelsfreie Klarstellung dahin erfolgt, dass mit dem Erlass vom 04.05.1999 \neine Regelung i.S.d. § 78 d Abs. 3 LBG getroffen werden sollte und getroffen worden \nist.\n\n31\n\nBei einem Erlass nach § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG handelt es sich um sog. \nadministratives Ergänzungsrecht. Hiervon spricht man, wenn \nVerwaltungsvorschriften das förmliche Gesetzesrecht vervollständigen, indem sie \nbewusst offen gelassene Gesetzeslücken schließen oder durch formalgesetzliche \nVerweisung in den Regelungszusammenhang des Gesetzes einbezogen werden. \nDerartiges Ergänzungsrecht entfaltet nicht nur Innenwirkung gegenüber den \nnachgeordneten Behörden, sondern auch Außenwirkung.\n\n32\n\nVgl. Ossenbühl, in Allgemeines Verwaltungsrecht, Hrsg. Uwe Erichsen, 1998, \n§ 6 V 2 (Rdn. 39) und § 6 V 4 (Rdn. 44).\n\n33\n\nDie Entscheidung, diejenigen Bereiche von der Altersteilzeit auszunehmen, in \ndenen kw-Vermerke nicht ausgebracht oder zu erwirtschaften sind oder in denen die \nErwirtschaftung bestehender kw-Vermerke bereits anderweitig (insbesondere durch \nAltersabgänge) sichergestellt ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, \ninsbesondere nicht gegen das Willkürverbot.\n\n34\n\nDie Kammer hat im Urteil vom 11.05.2001 a.a.O. hierzu ausgeführt:\n\n35\n\n„Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass mit der Schaffung der \nAltersteilzeit auf Bundesebene (vgl. § 72 b BBG) vorrangig andere \nZiele verfolgt wurden. Durch das Gesetz über die Anpassung von \nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom \n06.08.1998 (BGBl. I S. 2026) und durch die \nAltersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21.10.1998 (BGBl. I \nS. 3191) sind die im Tarifbereich getroffenen Regelungen über die \nAltersteilzeit der Angestellten im öffentlichen Dienst (Tarifvertrag vom \n05.05.1998, GMBl. S. 638) in den Beamtenbereich übernommen \nworden. Nicht nur aus der Präambel zum Tarifvertrag, sondern auch \naus den Gesetzesmaterialien zu § 72 b BBG ergibt sich, dass mit der \nAltersteilzeit zum einen älteren Beschäftigten ein gleitender \nÜbergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und zum \nanderen - wohl in erster Linie - ein arbeitsmarktpolitischer Beitrag \ndes öffentlichen Dienstes dadurch geleistet werden sollte, dass \nvorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen \nBeschäftigungsmöglichkeiten eröffnet wurden.\n\n36\n\nVgl. von Redecker/Rieger, Altersteilzeit für Landesbeamte - Zur \nstatusrechtlichen Bindungswirkung des § 6 Abs. 2 BBesG, ZBR 2000, 82 ff.; \nStrohmeyer, Die Europarechtswidrigkeit beamtenrechtlicher \nAltersteilzeitregelungen, ZBR 2000, 73 (76); Loschelder, Gestaltungsspielräume \nder Länder bei der Regelung der Altersteilzeit für Landesbeamte, ZBR 2000, 89 \n(90); Mehde, Altersteilzeit im Beamtenrecht als föderales Problem, RiA 2000, \n157 (159); Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), K § 72 b \nRdnrn. 1 ff.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, § 72 b \nRdnrn. 1 und 2; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 78 \nd Rdnr. 2, jeweils m.w.N.\n\n37\n\nEinige Länder, darunter das Land Nordrhein-Westfalen, sind dem \naber nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang gefolgt. So besteht nach \n§ 78 d Abs. 1 LBG auch nach dem 60. Lebensjahr kein strikter \nAnspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit und lässt es Abs. 3 Satz 1 \na.a.O. zu, von der Altersteilzeit gänzlich abzusehen. \nRahmenrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die \neinzige im Beamtenrechtsrahmengesetz verbliebene Bestimmung \nüber Teilzeit - § 44 a - bestimmt lediglich, dass Teilzeitbeschäftigung \nfür Beamte durch Gesetz zu regeln ist, begrenzt mithin die Länder \nauch nicht in der statusrechtlichen Ausgestaltung der \nAltersteilzeit.\n\n38\n\nVgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 85, m.w.N.\n\n39\n\nHintergrund dieser landesrechtlichen Vorbehalte ist zunächst der \nSchutz des Landeshaushalts vor zusätzlichen, nicht sicher zu \nkalkulierenden Personalkosten; denn die Altersteilzeit schafft für den \nBeamten dadurch erhebliche finanzielle Anreize, dass dieser bei \nhalber Arbeitszeit 83 % der Nettobesoldungsbezüge und 90 % der \nVersorgungsbezüge erhält, die ihm im Falle der \nVollzeitbeschäftigung zustehen würden (vgl. § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. \n§ 2 ATZV; § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Im Fall der Wiederbesetzung \nder frei werdenden Stellenanteile entstünden deshalb - auch unter \nBerücksichtigung dessen, dass die neu eingestellten, jüngeren \nBeamten zunächst niedrigere Bezüge erhalten - ganz erhebliche \nzusätzliche Personalausgaben.\n\n40\n\nVgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 84, unter Hinweis etwa auf Berechnungen \neiner interministeriellen Arbeitsgruppe des Landes Niedersachsen und andere \nBerechnungen und Schätzungen; vgl. auch Strohmeyer, a.a.O., S. 80, unter \nHinweis auf die Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu der gleich \nlautenden Regelung in § 85 b des Hessischen Beamtengesetzes.\n\n41\n\nDarüber hinaus soll mit den einen Anspruch auf Altersteilzeit \neinschränkenden Bestimmungen die Möglichkeit eröffnet werden, in \nVerwaltungen ohne Personalüberhang Engpässe zu vermeiden, die \nsich ergeben könnten, wenn dort von der Altersteilzeit in einem \nhohen Maße Gebrauch gemacht würde.\n\n42\n\nVgl. Redecker/Rieger a.a.O., S. 84 und 86, unter Hinweis auf \nÄnderungsvorschläge des Bundesrates zu § 72 b BBG.\n\n43\n\nVon diesem auch im Rahmen des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG \nbeachtlichen Gesichtspunkt hat sich das Justizministerium in seinem \nErlass vom 04.05.1999, gestützt auf folgende weiteren Erwägungen, \nleiten lassen: Das Finanzministerium hat von der in Art. I § 7 Abs. 10 \nder Haushaltsgesetze 1999 und 2000 enthaltenen Ermächtigung, die \nBesetzung von Planstellen und Stellen, die durch die \nInanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zu regeln, Gebrauch gemacht. Es hat durch \nRundschreiben vom 07.01. und 01.04.1999 bestimmt, dass die \ninfolge Teilzeit frei werdenden Stellenanteile nicht, wie es § 17 Abs. 5 \nSatz 3 LHO zulässt, vollständig, sondern - jedenfalls \nvorübergehend - nur teilweise wieder besetzt werden können. Das \nJustizministerium hat deshalb die Bewilligung von Altersteilzeit für \ndiejenigen Justizbereiche ausgeschlossen, in denen eine \nsachgerechte Aufgabenerfüllung derartige personalwirtschaftliche \nKonsequenzen - die Verringerung des Personalbestandes - bislang \nnicht zuließ. Dies sind die Bereiche, in denen der Vorrang der \nAufgabenerfüllung es bisher schon verbot, kw-Vermerke \nauszubringen. Deshalb hat das Justizministerium durch Erlass vom \n04.05.1999 bestimmt, dass „die Anwendung der Bestimmungen über \nAltersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen \ninnerhalb der Justiz nicht in Betracht (kommen), in denen keine kw-\nVermerke zu erwirtschaften sind. (...)\n\n44\n\nDiese Erwägungen erwiesen sich selbst dann als tragfähig, \nwenn, wie der Kläger meint, die infolge der Altersteilzeit frei \nwerdenden Stellenanteile sowie die zusätzlichen Stellen durch junge \nPsychologen ohne weiteres wieder- bzw. neubesetzt werden \nkönnten. Denn unabhängig davon, ob bei Einstellung einer großen \nZahl von Berufsanfängern das für die Aufgabenerfüllung erforderliche \nNiveau weiterhin Gewähr leistet wäre, kann der Dienstherr einer \nsolchen Forderung (...) den bereits vorstehend dargestellten \nfinanziellen Aspekt entgegenhalten, dass die Summe der Bezüge der \nBeamten mit Altersteilzeit und der ersatzweise eingestellten Kräfte \ndeutlich die Bezüge überstiege, welche bei Versagung der \nAltersteilzeit anfallen.\"\n\n45\n\nDie erkennende Kammer hält an dieser Rechtsprechung fest. Hiernach ist der \nKlägerin nicht darin zu folgen, dass § 78 d Abs. 3 LBG eine Beschränkung der \nAltersteilzeit aus fiskalischen Gründen nicht zuließe. Vielmehr waren gerade \nhaushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen maßgebend dafür, dass dem \nLandesgesetzgeber die Möglichkeit einer generellen Regelung gemäß Abs. 3 \neröffnet worden ist.\n\n46\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -.\n\n47\n\nAus Vorstehendem folgt ferner, dass entgegen der Ansicht der Klägerin nach \nAbs. 3 nicht nur Regelungen zugelassen sind, die eine Altersteilzeit ganz \nausschließen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen \nbeschränken, sondern auch dahinter zurückbleibende Entscheidungen des hier \ngewählten, auf den Personalbedarf bestimmter Verwaltungsbereiche abstellenden \nInhalts. Soweit die GStA E1 Altersteilzeit (auch) dann ablehnt, wenn kw-Vermerke \nzwar ausgewiesen sind, deren Realisierung aber bereits anderweitig sichergestellt \nist, steht auch dies offenkundig im Einklang mit der Intention des Erlasses und \nerscheint auch unter dem Gesichtspunkt, im Wesentlichen Gleiches auch gleich zu \nbehandeln, geboten. Unbedenklich ist es ferner, wenn die einzelnen \nVerwaltungsbereiche (Beamte der Staatsanwaltschaften einerseits und der Gerichte \nandererseits) bezüglich der kw-Stellen eigenständige Bereiche bilden, sodass etwa \nim Bereich des OLG E1 Altersteilzeit noch bewilligt werden konnte, weil dort die kw-\nStellen allein durch Altersabgänge u.ä. nicht zu erwirtschaften waren, hierfür vielmehr \nauch auf die Beamten mit Altersteilzeit zurückgegriffen werden musste. Die Gefahr \neiner willkürlichen Ungleichbehandlung durch rechtsmissbräuchliche Versetzungen \noder Abordnungen sieht auch das erkennende Gericht nicht, weil nicht unterstellt \nwerden kann, dass ein dienstliches Bedürfnis oder ein dienstlicher Grund im Sinne \nder §§ 28 und 29 LBG konstruiert würde, um Altersteilzeit zu ermöglichen oder zu \nverhindern.\n\n48\n\nAuch die Umsetzung der Regelung nach § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG im Falle der \nKlägerin begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass sich bei der \nim Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags der Klägerin erfolgten Prüfung der \nkünftigen Personalentwicklung ergeben hat, dass die vorhandenen kw-Stellen im \ngehobenen Dienst der GStA E1 zu Beginn der beantragten Freistellungsphase \n(01.04.2004) bereits anderweitig - insbesondere durch Pensionierungen - \nerwirtschaftet sein werden, es hierfür also nicht der Bewilligung von Altersteilzeit \ngerade im Falle der Klägerin bedarf, hat der Beklagte bereits im \nVerwaltungsverfahren - von der Klägerin nicht bestritten - dargelegt und in der \nmündlichen Verhandlung erneut bekräftigt. Der Umstand, dass die GStA E1 im Jahre \n2000 - also rund zwei Jahre vor Stellung und Bescheidung des Antrags der Klägerin - \nzwei Beamten des gehobenen Dienstes Altersteilzeit bewilligt hat, ohne dass hiermit \nzugleich kw-Vermerke erwirtschaftet worden sind, berührt nicht die Rechtmäßigkeit \ndes gegenüber der Klägerin ergangenen ablehnenden Bescheides. Die seinerzeitige \nBewilligung von Altersteilzeit erfolgte rechtswidrig, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 78 d LBG nicht vorlagen; sie stand nicht im Einklang mit \nAbs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2003 \nund ergänzend in der heutigen mündlichen Verhandlung dargelegt hat, war die GStA \nE1 damals irrtümlich davon ausgegangen, dass ihr der Erlass vom 04.05.1999 - etwa \nmit der Formulierung „Deshalb bitte ich Sie, im Rahmen der Ihnen jeweils \nzugewiesenen kw-Vermerke in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, in welchen \nFällen Sie Altersteilzeit zulassen wollen\" - die Möglichkeit einer stattgebenden \n(Ermessens-) Entscheidung auch ohne gleichzeitige Erwirtschaftung von kw-Stellen \neröffnete. Später ging sie dazu über, eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf das \nVorliegen eines Härtefalles vorzunehmen. So teilte sie den nachgeordneten \nBehörden mit Verfügung vom 09.02.2001 mit:\n\n49\n\n„Eine Einzelfallprüfung ist jedoch (...) nicht von vornherein \nausgeschlossen. Sollten nämlich derart schwer wiegende, in der \nPerson eines Antragstellers liegende Gründe gegeben sein, dass \ndiese eine Ausnahme zwingend geboten erscheinen lassen, (...) \nkönnte ein Antrag positiv beschieden werden. Gründe, die eine \nAusnahme nicht zwingend gebieten, werden jedoch keine \nBerücksichtigung finden können.\"\n\n50\n\nMit dieser - auch im Falle der Klägerin zu Grunde gelegten - Praxis hielt sich die \nGStA E1 aber nicht an die Vorgaben der obersten Dienstbehörde, welche diese mit \ndem Erlass vom 04.05.1999 sowie mit dem bestätigenden und klarstellenden Erlass \nvom 05.01.2001 aufgestellt hatte. Die GStA E1 war nicht befugt, die allgemeine \nRegelung des Justizministeriums nach § 78 d Abs. 3 LBG für ihren Geschäftsbereich \ndurch die Zulassung einer Einzelfallprüfung zu modifizieren. Derartige Regelungen \nobliegen allein der obersten Dienstbehörde. Ob diese ihrerseits nach § 78 d Abs. 3 \nSatz 1 LBG befugt sein könnte, den nachgeordneten Behörden die \neigenverantwortliche Umsetzung bestimmter Einzelfragen zu überlassen, erscheint \nzweifelhaft. Jedenfalls hat das Justizministerium weder mit dem Erlass vom \n04.05.1999 noch - erst recht - mit dem Erlass vom 05.01.2001 den nachgeordneten \nBehörden die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung für den Fall eröffnet, dass kw-\nVermerke nicht zu erwirtschaften waren. Darauf, ob - wie der Beklagte meint - eine \nEinzelfallprüfung jedenfalls derzeit nicht mehr möglich ist, weil der Erlass vom \n21.10.2002 sie ausschließt, kommt es hiernach nicht mehr an. Das Gericht merkt \nhierzu lediglich an, dass dieser Erlass sich inhaltlich nicht von den vorangegangenen \nErlassen, insbesondere dem vom 05.01.2001, unterscheidet, es sich also nicht ohne \nweiteres erschließt, warum insoweit nunmehr eine Änderung eingetreten sein soll. \nDes Weiteren erscheint die Maßgeblichkeit des Erlasses vom 21.10.2002 für den \nAntrag der Klägerin fraglich; nach dem materiellen Recht könnte nämlich auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bzw. des \nantragsgemäßen Beginns der Altersteilzeit (01.05.2002) abzustellen sein, weil das \nGesetz für das Entstehen des Anspruchs an einen ganz bestimmten Zeitpunkt \nanknüpft.\n\n51\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Bewilligung von \nAltersteilzeit entsprechend der Härtefallregelung vom 09.02.2001 auch nicht aus \neiner Zusicherung. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden den \nAnspruch auf Altersteilzeit lediglich unter einem bestimmten rechtlichen (Billigkeits-\n)Gesichtspunkt geprüft, einen solchen Anspruch aber letztlich und abschließend \nverneint. Er hat hiermit also keineswegs eine Zusage erteilt, dass er die Bewilligung \nvon Altersteilzeit später aussprechen werde (vgl. § 38 VwVfG).\n\n52\n\nIm Übrigen wäre die Entscheidung der GStA E1, mit der in der Person der \nKlägerin liegende schwer wiegende (zwingende) Gründe verneint wurden, von \nGerichts wegen auch dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn dem Beklagten \neine derartige Einzelfallentscheidung möglich gewesen wäre. Bei den „eine \nAusnahme zwingend geboten erscheinen lassenden Gründen\" handelt es sich um \neinen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach allgemeinen Grundsätzen von den \nGerichten voll überprüfbar ist. Die von der Klägerin geltend gemachten, durch \närztliche Bescheinigungen bestätigten und auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in \nFrage gestellten persönlichen Gründe erscheinen zwar als durchaus gewichtig. Die \nKlägerin erstrebt ihre Freistellung deshalb, weil sie (spätestens) ab April 2004 eine \n(volle) Berufstätigkeit nicht mehr mit ihren privaten Belastungen in Einklang bringen \nkann, die sich aus der fortschreitenden Hilfsbedürftigkeit ihres Ehemannes ergeben. \nDer Gesetzgeber hat jedoch mit der Schaffung der Altersteilzeit - über die im \nVordergrund stehenden arbeitsmarktpolitische Erwägungen hinaus - älteren \nBeschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand \nermöglichen wollen, weil die dienstliche Belastbarkeit dieser Beschäftigten in den \nletzten Jahren vor Erreichen der Altersgrenze häufig nachlässt. Der Klägerin geht es \ndemgegenüber in erster Linie darum, eine andere Aufgabe - die Betreuung und \nPflege ihres Mannes - zu übernehmen, welche sie zunehmend wie eine \nVollzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen wird. Für derartige Fälle sieht das \nLandesbeamtengesetz aber andere Möglichkeiten vor. So ist gemäß § 85 a Abs. 1 \nNr. 1 oder 2 Buchst. b) LBG Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub aus \nfamilienpolitischen Gründen zu gewähren, wenn der Beamte einen pflegebedüftigen \nAngehörigen betreut oder pflegt. Darüber hinaus könnte die Klägerin nach \nVollendung ihres 63. Lebensjahres im Februar 2004 vorzeitig in den Ruhestand \nversetzt werden. Dass diese Alternativen im Verhältnis zur Altersteilzeit mit \nfinanziellen Einbußen verbunden sind, lässt den Verweis hierauf nicht als \nunzumutbar erscheinen.\n\n53\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n54\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-05/2-k-5760-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ATZV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-05/2-k-5760-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291338","retrieved":"2026-07-09 03:11:23.303445+00:00"}}