{"status":"available","doknr":"OLD291356","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0804.26L2857.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"26 L 2857/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller bis zur \nbestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des \nAntragstellers vom 21. Juli 2003 gegen die Dezernatsneuverteilung nicht das \nRechtsamt (Amt 30) zuzuweisen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2000,-- EURO festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die Neuorganisation der Verwaltung \n- Dezernatsverteilungsplan -, soweit der Antragsteller betroffen ist, \nvorläufig bis zur Entscheidung der Kammer in der Hauptsache \nnicht durchzuführen,\n\n4\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nDa die je nach Einordnung der Neuregelung der Dezernatsverteilung als \nRegelung bzw. bloße Organisationsmaßnahme ohne Regelungsgehalt in Betracht \nkommenden beiden Rechtsschutzarten nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 Abs. 1 \nVwGO dem Grunde nach strukturgleich sind, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der \nStatthaftigkeit keiner Festlegung des gesuchten Rechtsschutzes: Der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und (künftiger) \nKlage lägen die gleichen Erwägungen zugrunde, wie sie zur Stützung des im Tenor \nausgesprochenen Umfangs des Rechtsschutzes angestellt worden sind.\n\n6\n\nVgl. zur Gleichwertigkeit und Strukturgleichheit beider Formen des vorläufigen \nRechtsschutzes: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, \nBVerfGE 51, 268 ff. (280 f., 285 f.); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 \n- 1 B 755/02 -.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat - mit Ausnahme der Zuweisung des Rechtsamtes (Amt 30) - \ndie Möglichkeit einer unmittelbar drohenden Verletzung von Rechten oder einer \nrechtlich nicht gerechtfertigten Belastung seiner Stellung als Beigeordneter nicht \nglaubhaft gemacht. Die Dezernatsneuverteilung ist insoweit nach der im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen nur summarischen Prüfung rechtmäßig \nund verletzt den Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten. Es spricht viel für die \nAnnahme, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin gemäß § 62 Abs. 1 \nGemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NW - befugt war, die Neuregelung des \nGeschäftskreises des Antragstellers vorzunehmen. Da der Rat der Antragsgegnerin \nvorliegend bei der Bestellung des Antragstellers zum Kämmerer sein Recht aus § 73 \nAbs. 1 GO NW (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GO NW a. F.) nicht wahrgenommen hat, stand \ndem Bürgermeister hinsichtlich des Geschäftskreises des Antragstellers eine \nRegelungsbefugnis zu. Für die Annahme, dass der Rat der Antragsgegnerin \nvorliegend im Zusammenhang mit der Bestellung des Antragstellers zum Kämmerer \nkeinen Beschluss dahingehend gefasst hat, den Geschäftskreis des Beigeordneten \nim Sinne des § 73 Abs. 1 GO NW festzulegen, spricht Folgendes: Die Ausschreibung \nder Stelle des Antragstellers erfolgte zwar als „Stelle eines/einer \nBeigeordneten/Stadtkämmerers/in\", allerdings mit dem Zusatz:\n\n8\n\n„Der Dezernatsbereich umfasst zur Zeit das Amt für Finanzwirtschaft, die \nStadtkasse, die Ämter für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften sowie die \nBauverwaltung und Bodenordnung. Eine Änderung bleibt vorbehalten\",\n\n9\n\nwas dafür spricht, dem vom Rat der Stadt gewählten Beigeordneten auch ein \nanderes Dezernat zuteilen zu können. Die Wahl des Rates in seiner Sitzung vom \n30. April 1996 beschränkte sich auf das Amt des Beigeordneten der \nAntragsgegnerin:\n\n10\n\n„Beschluss:\n\n11\n\nDer Bewerber C wird zum Beigeordneten der Stadt S gewählt.\"\n\n12\n\nDie Ernennung des Antragstellers erfolgte mit Urkunde vom 2. Juli 1996 \nausschließlich zum Beigeordneten. In der Sitzung des Rates am 2. Juli 1996 wurde \nder Antragsteller vom Bürgermeister vereidigt und von diesem ohne dahingehenden \nBeschluss des Rates in sein Amt als Kämmerer eingeführt, wenn auch der \nBeschlussvorschlag noch die Bestellung des Antragstellers zum Kämmerer vorsah \nund in der Erläuterung ausgeführt war, dass in Bezug auf den Ratsbeschluss vom \n30. April 1996 die Bestellung des für das Finanzwesen zuständigen Beigeordneten \ndem Rat obliege. Ein Vorrang des Rechtes des Rates aus § 73 Abs. 1 GO NW, den \nGeschäftskreis der Beigeordneten festzulegen, vor dem Geschäftsverteilungsrecht \ndes Bürgermeister aus § 62 Abs. 1 GO NW ist mithin vorliegend nicht feststellbar. Da \nder Rat von seinem Recht aus § 73 Abs. 1 GO NW, den Geschäftskreis „Amt für \nFinanzwirtschaft (Amt 20)\" für den Antragsteller festzulegen, keinen Gebrauch \ngemacht hat, besteht auch keine Bindung des Bürgermeisters an die einmal erfolgte \nBestellung. Die Änderung der Geschäftsverteilung fiel vorliegend nicht in die \nZuständigkeit des Rates. Im Übrigen hat der Rat in seiner Sitzung vom 24. Juli 2003 \ndie Neuorganisation der Verwaltung - Dezernatsverteilungsplan mit Mehrheit \n„zustimmend zur Kenntnis genommen\". Nach welchen Maßstäben die Verteilung der \nder Gemeinde obliegenden Aufgaben auf einzelne Geschäftskreise zu erfolgen hat, \nschreibt die GO NW nicht vor. Es muss lediglich gesichert sein, dass dem \nBeigeordneten ein Geschäftskreis zugeordnet wird, in dem Verwaltungsaufgaben \nzusammengefasst sind, die nach Art und Umfang und der Zahl der zu ihrer \nBearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige Leitungsfunktion tragen \nund zudem auch im Gesamtgefüge der Verwaltung ein solches Gewicht haben, dass \nsie die Bildung einer Einzelverwaltung mit einer kommunalverfassungsrechtlich \nherausgehobenen Führungsposition als angemessen erscheinen lassen.\n\n13\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 12 B 390/90 -, Eildienst \nStädtetag NW 1991, 399.\n\n14\n\nDaran kann vorliegend - auch bei Herausnahme des Rechtsamtes aus der \nZuweisung an den Antragsteller - kein Zweifel bestehen. Dem Antragsteller sind auch \ndas Ordnungsamt (Amt 32) und das Sozialamt (Amt 50) zugewiesen worden. Diese \nsind ein wesentlicher Teil der öffentlichen Verwaltung und für das Leben der Bürger \nin einer Gemeinde - ebenso wie das zugewiesene Standesamt (Amt 34) und das Amt \nfür Wohnungswesen (Amt 64) - von erheblicher Bedeutung. \n\n15\n\nBei summarischer Prüfung ist die Neufestsetzung des Geschäftskreises des \nAntragstellers auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie aus politischen \nGründen, nämlich weil der Antragsteller „im Hinblick auf die Aufstellung des \nstädtischen Haushaltes für das Jahr 2004 weder das Vertrauen des Bürgermeisters \nnoch das Vertrauen der Mehrheit der Verwaltungskonferenz und des Rates genießt\", \nerfolgt ist. Der Bürgermeister kann als von den Bürgern der Gemeinde gewählter \nVertreter (§ 65 Abs. 1 GO NW) nur dann eine effiziente und die Bürger befriedigende \nPolitik betreiben, wenn das besonders wichtige und sensible Amt des Kämmerers \neinem Beigeordneten übertragen wird, der das Vertrauen der Mehrheit genießt.\n\n16\n\nBei summarischer Prüfung zu beanstanden ist die Zuweisung des Rechtsamtes \nan den Antragsteller, weil er weder die Befähigung zum Richteramt noch zum \nhöheren Verwaltungsdienst im Sinne des § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt \nRatingen hat. Die Laufbahnbewerber erwerben ihre Befähigung für ihre Laufbahn \nzwar auch nach den Vorschriften über Aufstiegsbeamte, § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der \nLaufbahnverordnung - LVO -, jedoch ist nach Abs. 3 dieser Vorschrift mit dem \nErwerb der Befähigung nach Absatz 1 Buchstabe c) der Erwerb der kraft Gesetzes \nfür bestimmte Ämter geforderten Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst nicht \nverbunden. Die Hauptsatzung verwendet diesen Begriff auch erkennbar im Sinne \ndes Laufbahnrechts. Dies folgt schon daraus, dass diese Anforderung inhaltsgleich \nauch für den Ersten Beigeordneten aufgestellt wird, der ersichtlich nicht aus dem \nKreis der Aufstiegsbeamten stammen soll. Die in der Hauptsatzung geforderte \nBefähigung zum höheren Verwaltungsdienst für die Wahrnehmung des \nRechtswesens in der Gemeinde ist schließlich auch nicht ausschließlich im Interesse \nder Gemeindebürger erlassen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die \nsachgerechte Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben zu \ngewährleisten, sondern auf diese Bestimmung kann sich auch der Beigeordnete \nselbst berufen, dem die Aufgaben des Rechtswesens entgegen den Vorgaben der \nHauptsatzung zugewiesen werden. Er wird in seiner Rechtsstellung verletzt, wenn \nihm Bereiche anvertraut werden, für die er nicht die fachliche Kompetenz hat. Der \nHinweis auf Fachkräfte des Rechtsamtes, die dem Antragsteller beratend zur Seite \nstehen, vermag ihn nicht von seiner originären Verantwortung zu entlasten, wenn \neventuell auftretende nicht auszuschließende Fehlleistungen zu einem nicht wieder \ngut zu machenden Schaden führen würden. \n\n17\n\nIn dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang war mithin dem Antrag \nstattzugeben. \n\n18\n\nNach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind die Kosten des Verfahrens dem \nAntragsteller ganz auferlegt worden, da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen \nTeil unterlegen ist.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/26-l-2857-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/26-l-2857-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291356","retrieved":"2026-07-09 03:11:24.875527+00:00"}}