{"status":"available","doknr":"OLD291355","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0804.13K6469.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"13 K 6469/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist chinesische Staatsangehörige und beantragte am 20. Juli 2000 \nihre Anerkennung als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland. Unter dem \n25. Juli 2000 wurde ihr eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Mit \nBescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. August 2000 wurde sie der Stadt S \nzugewiesen. \n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 24. August 2000 beim Beklagten die Gewährung von \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dabei gab sie an, \nsich im Besitz von 130,00 DM zu befinden. Außerdem führte sie ein Handy bei sich. \nMit Bescheid vom 24. August 2000 wies der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom \nselben Tag in das städtische Übergangsheim K Straße 00 in S ein. \n\n4\n\nEbenfalls mit Bescheid vom 24. August 2000 ordnete der Beklagte gemäß §§ 7a, \n7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylbLG eine Sicherheitsleistung in Höhe des Werts des \nHandys der Klägerin einschließlich der SIM-Karte und des Ladegeräts zur \nAbsicherung seiner Erstattungsansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sowie die \nsofortige Vollziehung dieser Regelung an. Bei diesen Gegenständen handele es sich \num Vermögen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorrangig eingesetzt und \naufgebraucht werden müsse. Deshalb würden diese sichergestellt. Zugleich \nbescheinigte er der Klägerin, dass die genannten Gegenstände am 24. August 2000 \nals Sicherheitsleistung verlangt und sichergestellt worden seien.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte berechnet hatte, dass die Klägerin ihren über die in der \nUnterkunft bereitgestellten Sachleistungen hinausgehenden Bedarf von 350,00 DM \nmonatlich noch für elf Tage aus eigenen Barmitteln decken könne, gewährte er ihr \nmit Bescheid vom 4. September 2000 Grundleistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ab 4. September 2000 in Höhe von 350,00 DM \nmonatlich und zahlte ihr am selben Tag für die Zeit vom 4. September bis 24. \nSeptember 2000 Wertgutscheine in Höhe von 189,00 DM und einen Barbetrag von \n56,00 DM aus. \n\n6\n\nAm 6. September 2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die \n„Beschlagnahme ihres Handys\" sowie gegen „die Weigerung, ihr Sozialhilfe zu \ngewähren\" ein. Zur Begründung trug sie vor: Es sei auch Asylbewerbern erlaubt, ein \nHandy zu besitzen, allerdings „mache dieses nicht satt\". Außerdem stünde der Besitz \nvon Bargeld der Gewährung von Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem \nAsylberwerberleistungsgesetz nicht entgegen, da nach der Werteordnung des \nGrundgesetzes auch Asylbewerbern ein Schonvermögen zuzugestehen sei. Das \nbaden-württembergische Innenministerium habe den entsprechenden Freibetrag im \nFebruar 2000 von 100,00 DM auf 500,00 DM heraufgesetzt. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 19. September 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin gegen die Anrechnung des Barbetrages von 130,00 DM auf die laufenden \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurück. Zur Begründung führte er \naus: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG seien verfügbares Einkommen und Vermögen \nvor Beginn der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \neinzusetzen. Zwar räume § 7 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG den Leistungsberechtigten \ninsoweit einen Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein; darüber hinaus \nsähen jedoch weder das Asylbewerberleistungsgesetz noch die Hinweise des \nnordrhein-westfälischen Innenministeriums zur Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes die Berücksichtigung eines sog. Schonvermögens \nvor. Auch in der Begründung zum Entwurf des Asylberwerberleistungsgesetz sei \nausgeführt, dass der Leistungsberechtigte vor der Inanspruchnahme von Leistungen \nsein Vermögen ausnahmslos einzusetzen habe. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 26. September 2000 wies der Beklagte ebenfalls den \nWiderspruch gegen den Sicherungsanordnungsbescheid vom 24. August 2000 \nzurück. Zur Begründung führte er aus: Nach § 7a AsylbLG könne von den nach § 1 \nAsylbLG Leistungsberechtigten, zu denen die Klägerin als Asylbewerberin \nunzweifelhaft zähle, wegen der ihnen zu gewährenden Leistungen aus vorhandenem \nVermögen Sicherheit verlangt werden. Er gewähre der Klägerin - ungeachtet des \nUmstandes der Anrechnung eines Barbetrages von 130,00 DM - seit dem 24. August \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Handy mit Zubehör stelle \nVermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar, zu dem auch \nHaushaltsgeräte zu zählen seien, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \nfielen. Deshalb habe ihm die Klägerin das Handy auch auf entsprechende \nAufforderung gegen Quittung übergeben. Diese Maßnahme sei geeignet, erforderlich \nund angemessen, um die ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylblG zustehenden \nErstattungsansprüche abzusichern und einen zweckwidrigen Verbrauch des \nVermögens zu verhindern. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 10. September 2000 Klage auf Aufhebung des „Bescheides \nvom 05.09.2000\" und des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2000 (13 K 6469/00) \nund am 11. Oktober 2000 Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2000 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 26.09.2000 sowie auf Herausgabe des Handys \n(13 K 6910/00) erhoben. Mit Beschluss vom 1. August 2003 hat das Gericht die \nVerfahren unter dem Aktenzeichen 13 K 6469/00 zur gemeinsamen Entscheidung \nverbunden. \n\n10\n\nZur Begründung ihrer Klagen rügt die Klägerin die Zuständigkeit des Beklagten \nzum Erlass der Widersprüche. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren.\n\n11\n\nSie beantragt wörtlich,\n\n12\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 24. August 2000 und 5. \nSeptember 2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. \nund 26. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr Handy herauszugeben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung seiner Klageabweisungsanträge nimmt der Beklagte Bezug auf \nseine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, bei \nder Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handele es \num Selbstverwaltungsangelegenheiten, weshalb er mangels gegenteiliger \ngesetzlicher Bestimmung auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides \nzuständig sei. Zu Art und Umfang der der Klägerin monatlich nach § 3 AsylbLG \ngewährten Leistungen trägt der Beklagte ergänzend vor: Von den monatlichen \nGrundleistungen für einen Haushaltsvorstand nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG \nin Höhe von 360,00 DM würden in der von der Klägerin bewohnten \nGemeinschaftsunterkunft Haushaltsenergie und Putzmittel als Verbrauchsgüter als \nSachleistungen erbracht, die nach den Durchführungshinweisen des \nInnenministeriums vom 19.10.1998 mit 40,00 DM sowie 10,00 DM bemessen \nwürden. Darüber hinaus werde der nach diesen Hinweisen monatlich mit 40,00 DM \nzu bewertende Bekleidungsbedarf tatsächlich nicht monatlich, sondern gebündelt \nzwei Mal jährlich durch Aushändigung von Wertgutscheinen in Höhe von 240,00 DM \ngedeckt. Von daher seien an die Klägerin monatlich Grundleistungen in Höhe von \n270,00 DM (360,00 DM - 40,00 DM - 10,00 DM - 40,00 DM) in Form von Barschecks \nund der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG in Höhe von 80,00 DM \ngewährt worden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nNachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben, konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n19\n\nSoweit das vorliegende Verfahren die Anrechnung eigener Mittel der Klägerin in \nHöhe von 130,00 DM auf die laufende Gewährung von Grundleistungen nach § 3 \nAbs. 1 und 2 AsylbLG betrifft, legt die Kammer das Klagebegehren der Klägerin \ndahingehend aus, dass sie sich gegen die konkludente Ablehnung richtet, ihr über \ndie auch bereits für den Zeitraum vom 24. August 2000 bis 3. September 2000 zur \nVerfügung gestellten Sachleistungen hinaus Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 \nAsylbLG zu gewähren, und eine entsprechende Nachbewilligung unter \nAußerachtlassung des ihr am 24. August 2000 zur Verfügung stehenden \nBarbetrages von 130,00 DM begehrt. Die Kammer sieht sich an dieser Auslegung \nnicht durch die Formulierung des Klageantrages gehindert, da es sich bei der \nBezeichnung des „Bescheides vom 05.09.2000\" offensichtlich um eine Verwechslung \nhandelt. Zum einen existiert ein solcher Bescheid nicht, zum andern aber datiert das \nWiderspruchsschreiben der Klägerin gegen die Anrechnung des Betrages von \n130,00 DM auf ihren Leistungsanspruch auf den 05.09.2000.\n\n20\n\nDie so verstandene Klage ist zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet. \n\n21\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf weitere Leistungen nach § 3 Abs. 1 \nund 2 AsylbLG für den Zeitraum 24. August 2000 bis 3. September 2000, noch wird \nsie durch die Sicherstellungsanordnung bezüglich ihres Handys samt Zubehör vom \n24. August 2000 in ihren Rechten verletzt. Vielmehr erweisen sich sowohl die \nAblehnung von über die gewährten Sachleistungen hinausgehenden Leistungen bis \nzum 3. September 2000 als auch der angegriffene Sicherungsanordnungsbescheid \nund die Widerspruchsbescheide vom 19. und 26. September 2000 als \nrechtmäßig.\n\n22\n\nDie Widerspruchsbescheide sind insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil \nder Beklagte für ihren Erlass nicht zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit des \nBeklagten folgt vielmehr aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. \n\n23\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erlässt in \nSelbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde auch den \nWiderspruchsbescheid, wenn nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. \nSelbstverwaltungsangelegenheiten werden unterschieden in sog. freiwillige \nSelbstverwaltungsangelegenheiten - weisungsfreie Angelegenheiten aus dem \neigenen Wirkungskreis der Gemeinden, bei denen die Gemeinden selbstständig über \ndas Ob und Wie der Aufgabenwahrnehmung entscheiden - und sog. pflichtige \nSelbstverwaltungsaufgaben, bei denen eine gesetzlich festgelegte Pflicht besteht, die \nAufgabe zu erfüllen. Demgegenüber erlässt nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung \nder Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) bei den sog. Pflichtaufgaben zur \nErfüllung nach Weisung - Pflichtaufgaben, bei denen sich das Land nach Art. 78 Abs. \n3, Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf) in \nVerbindung mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ein Weisungs- und \nAufsichtsrecht vorbehält und deren Einordnung als Selbstverwaltungs- oder \nstaatliche Auftragsangelegenheiten umstritten ist - die Aufsichtsbehörde den \nWiderspruchsbescheid. \n\n24\n\nEntsprechend der Grundregel des Art. 83 des Grundgesetzes (GG) fällt die \nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes als eines Bundesgesetzes in die \nZuständigkeit der Länder. Mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) ist die Zuständigkeit zur Durchführung \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes - mit Ausnahme der von § 1 Abs. 1 Satz 2 und \n§ 2 AG AsylbLG betroffenen, vorliegend nicht einschlägigen Bereiche - auf die \nGemeinden übertragen worden. Nach den Regelungsgegenständen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes scheidet die Zuordnung seiner Durchführung zu den \nfreiwilligen kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben aus. Vielmehr handelt es sich \num die Übertragung einer Pflichtaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 3 LVerf, § 3 \nAbs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Zwar fehlt es \nin § 1 AG AsylbLG für die weiter gehende Frage, ob es sich bei dieser Aufgabe um \neine pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit oder um eine Pflichtaufgabe zur \nErfüllung nach Weisung handeln soll, - anders als für Angelegenheiten nach dem \nBundessozialhilfegesetz (vgl. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des \nBundessoziahilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) - an einem \nausdrücklichen Hinweis. Jedoch ergibt sich zum einen schon aus den \nGesetzesmaterialien, dass der Landesgesetzgeber bei der Normierung der \nZuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz diese in \nAnlehnung an die Regelung des § 1 AG BSHG bei den Gemeinden als pflichtige \nSelbstverwaltungsangelegenheit ansiedeln wollte. Dabei ging er selbst von der \nEinschlägigkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO für die Frage der zuständigen \nWiderspruchsbehörde aus.\n\n25\n\nVgl. LTDrs 11/7319, S. 1: „Wegen der Sachnähe zum BSHG wurde damit an \ndie Zuständigkeitsregelung nach dem BSHG und dem AG-BSHG einschließlich der \ndort vorgesehenen Heranziehungsmöglichkeiten angeknüpft.\"; S. 21: „Durch die \nÜbertragung der Aufgaben nach dem AsylbLG als Pflichtaufgabe ergibt sich \nbezüglich der instanziellen Zuständigkeit, dass gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nVwGO die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid zu erlassen \nhat\".\n\n26\n\nZum andern fehlt es für die Annahme, die Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetz sei den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung \nnach Weisung übertragen worden, an der nach Art. 78 Abs. 4 Satz 2 LVerf, § 3 Abs. \n2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) notwendigen \nnäheren Bestimmung des Umfangs des Weisungsrechts durch gesetzliche \nBestimmung.\n\n27\n\nVgl. zur Frage der Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz auch VG Aachen, Urteil vom 19.10.2000 - 1 K \n1444/97 -.\n\n28\n\nDie angegriffenen Bescheide bzw. Regelungen sind auch in der Sache \nrechtmäßig.\n\n29\n\nDer Beklagte hat zu Recht die Gewährung weiter gehender Leistungen nach § 3 \nAsylbLG für den Zeitraum vom 24. August bis 3. September 2000 abgelehnt. \nZwar lagen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3 AsylbLG für eine \nGewährung von Grundleistungen an die Klägerin während des Zeitraums vom \n24. August bis 3. September 2000 vor. Jedoch haben Leistungsberechtigte im Sinne \nvon § 1 AsylbLG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz Vermögen und Einkommen, über das sie verfügen \nkönnen, aufzubrauchen. Zu diesem vorrangig einzusetzenden Vermögen zählt auch \nder sich im Besitz der Klägerin bei Antragstellung befindliche Geldbetrag von \n130,00 DM. Gegen die darauf basierende bedarfsmindernde Anrechnung dieses \nGeldbetrages auf den Leistungsanspruch der Klägerin kann diese auch nicht mit \nErfolg einwenden, ihr müsse ähnlich wie im Anwendungsbereich des \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) ein gewisser Vermögensbetrag belassen \nwerden.\n\n30\n\nDie Klägerin kann diese Rechtsauffassung zunächst nicht auf § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG stützen, denn die sozialhilferechtlichen Vorschriften über das Schonvermögen \nsind im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes weder unmittelbar - mangels \nentsprechender Verweisung - noch analog - mangels Regelungslücke - anwendbar. \nVielmehr ist für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch § 7 \nAsylbLG die Herstellung des Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes sondergesetzlich \ngeregelt. Dabei nehmen das Asylbewerberleistungsgesetz und das \nBundessozialhilfegesetz entsprechend ihrer unterschiedlichen Zielsetzung auch eine \nunterschiedliche Bewertung von Einkommens- und Vermögenseinsatz vor.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12.4.2000 - 5 B 179/99 -, Buchholz 436.0 § 88 \nBSHG Nr. 40; NdsOVG, Beschluss vom 26.5.1999 - 4 L 2032/99 -, GK-AsylbLG, \nVII zu § 7 Abs. 1 (OVG - Nr. 4); BayVGH, Beschluss vom 31.8.2000 - 12 ZE \n00.2363 -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (OVG - Nr. 5); VG Frankfurt am Main, \nUrteil vom 23.3.2000 - 7 E 333/98 (3) -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. \n17); VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2001 - 13 K 11126/98 -, GK-AsylbLG, VII \nzu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. 22) (zu § 88 Abs. 3 BSHG).\n\n32\n\nEine im Sinne des Rechtsstandpunkts der Klägerin einschränkende Auslegung \ndes § 7 Abs. 1 AsylbLG ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. \n\n33\n\nGegen Art. 14 GG verstößt die auf § 7 Abs. 1 AsylbLG gestützte Forderung eines \nunbeschränkten Einsatzes ersparter Geldbeträge vor Gewährung von Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz schon deshalb nicht, weil das Vermögen als \nsolches nicht vom Schutz des Art. 14 GG erfasst wird.\n\n34\n\nVgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 20.7.1954 - 1 BvR 459/52 u.a. - \nBVerfGE 4, 7 (17); zu § 7 AsylbLG: VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 - \n7 E 333/98 (3) -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. 17).\n\n35\n\nAuch aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip oder den \nGrundrechten in Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG kann ein verfassungsrechtliches Gebot, \nverfügbares Vermögen von Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \neinem dem § 88 BSHG vergleichbaren Schutz zu unterstellen, nicht abgeleitet \nwerden.\n\n36\n\nVgl. VG Trier, Beschluss vom 28.5.1998 - 5 L 667/98.TR - GK-AsylbLG, VII zu \n§ 7 Abs. 1 (VG - Nr. 6); VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 \n- 7 E 3333/98 (3) -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 17); VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 2.3.2001 - 13 K 11126/98 - GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 \n(VG-Nr. 22). \na.A. GK-AsylbLG, Rn. 32 zu § 7; Oestereicher/Schelter/Kunz, BSHG, Rn. 7a zu § \n120 Anhang, Kommentierung zum AsylbLG, § 7.\n\n37\n\nArt. 20 Abs. 1 GG gebietet als selbstverständliche Pflicht eines Sozialstaates die \nFürsorge für Hilfebedürftige. Angesichts der Unbestimmtheit des \nSozialstaatsgrundsatzes lässt sich aus diesem jedoch regelmäßig kein Gebot \nentnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. \nErforderlich ist es nur, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein \nmenschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u.a. -, BVerfGE 82, 60 \n(80).\n\n39\n\nSolange der Asylbewerber aber über eigenes Vermögen verfügt, das zur \nSicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann, ist sein Existenzminimum \nnicht gefährdet.\n\n40\n\nFerner gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keinen dem Bundessozialhilfegesetz \nentsprechenden Schutz von Einkommen und Vermögen für Leistungsberechtigte \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, \nwenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen \nNormadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche \nBehandlung rechtfertigen könnten,\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u.a. -, BVerfGE 82, 60 \n(86).\n\n42\n\nZwischen Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und solchen \nnach Bundessozialhilfegesetz bestehen jedoch Unterschiede solcher Art und solchen \nGewichts, die eine ungleiche Behandlung bezüglich des Einsatzes eigenen \nVermögens rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der \nBemessung des Bedarfes berücksichtigt, ob der Hilfe Suchende auf Dauer in der \nBundesrepublik lebt (BSHG) oder ob sein Aufenthaltsrecht noch nicht feststeht bzw. \ner sich nur zum Zwecke der Prüfung seiner dauerhaften Aufenthaltsberechtigung \nvorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten darf (AsylbLG). Die Zielsetzung der \nHilfeleistung stellt sich bei den beiden Personengruppen als wesentlich verschieden \ndar. Dies gilt insbesondere für den Zweck einer Angleichung an die hiesigen \nLebensverhältnisse sowie der Integration des Hilfe Suchenden in die hiesige \nGesellschaft, derer es bei der zweiten Personengruppe nicht im gleichen Maße wie \nbei dauerhaft in der Bundesrepublik lebenden Personen bedarf. Die Anknüpfung an \ndie voraussichtliche Aufenthaltsdauer und den aufenthaltsrechtlichen Status stellt \nsich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als willkürlich oder unsachlich dar.\n\n43\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.6.1997 - 12 L 5709/96 -, NVwZ-Beilage \n12/1997, S. 95 (96).\n\n44\n\nUnter Berücksichtigung der seit dem 24. August 2000 der Klägerin gewährten \nUnterkunft und Sachleistungen bemaß sich der verbleibende Bedarf der Klägerin \nnach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 AsylbLG i.V.m. Ziff. 3.6 der Hinweise des nordrhein-\nwestfälischen Innenministeriums zur Durchführung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes auf 350,00 DM monatlich. Dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22. April 2003, auf \nden Bezug genommen wird. Diesen Bedarf konnte die Klägerin für elf Tage (24. \nAugust 2000 bis 3. September 2000) mit dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag \nvon 130,00 DM decken (350,00 DM : 30 Tage = 11,66 DM, 130,00 DM : 11,66 DM = \n11,14 Tage). Ein Anspruch auf Gewährung weiter gehender Leistungen nach § 3 \nAsylbLG gegen den Beklagten bestand von daher für den genannten Zeitraum nicht. \n\n45\n\nEbenso erweist sich der Sicherungsanordnungsbescheid vom 24. August 2000 \nnach §§ 7a Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylbLG als rechtmäßig. \n\n46\n\nDie Klägerin war seit dem 24. August 2000 in einem Übergangsheim der \nBeklagten für ausländische Flüchtlinge untergebracht und erhielt dort über die reine \nUnterkunftsgewährung hinausgehende weitere Sachleistungen in einem Wert von \n50,00 DM monatlich (Haushaltsenergie, Putzmittel). Dafür ist sie dem Beklagten nach \n§ 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ersatzpflichtig, soweit sie über Vermögen verfügt. Einen \nsolchen zu verwertenden Vermögensgegenstand stellt das Handy der Klägerin samt \nZubehör dar, da es nicht zur Bestreitung des aktuellen Bedarfs vorgesehen ist. Wie \ndie Klägerin selbst vorträgt, ist ein Handy nicht unmittelbar geeignet, den \nnotwendigen Lebensbedarf etwa an Ernährung, Kleidung und Körperpflege zu \ndecken. Soweit es die Kontaktaufnahme mit dritten Personen ermöglicht, ist es \nzumutbar, einen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur \nDeckung des entsprechenden Bedarfs auf die Nutzung öffentlicher Fernsprecher \nunter Einsatz des ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden Barbetrages \nzu verweisen. \n\n47\n\nVgl. zur Einordnung eines Mobiltelefons als verfügbares Vermögen im Sinne \nvon § 7 Abs. 1 AsylbLG: Deibel, Leistungsausschluss und Leistungseinschränkung \nim Asylbewerberleistungsrrecht, ZSH/SGB 1998, 707 (714f.).\n\n48\n\nKonnte der Beklagte nach Zuweisung der Klägerin in das Übergangsheim K \nStraße mit Wirkung ab dem 24. August 2000 bereits zu diesem Zeitpunkt absehen, \ndass ihm ein Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG jedenfalls für die durch \ndie Unterkunftsgewährung entstehenden Unterkunftskosten und die in der Unterkunft \nvorgehaltenen Sachleistungen entstehen würde, konnte er zur Sicherung dieses \nErsatzanspruchs von der Klägerin nach § 7a Satz 1 AsylbLG die Leistung einer \nSicherheit in Form der Besitzverschaffung an ihrem Handy samt Zubehör verlangen. \nErmessensfehler seitens des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr \nwaren die die Entscheidung des Beklagten tragenden Erwägungen, zum einen stelle \ndas Handy der Klägerin - neben dem unmittelbar durch die Klägerin zur \nBedarfsdeckung einzusetzenden Barbetrag - vermutlich das Einzige für die \nBefriedigung der Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG verwertbare \nVermögen dar, und zum andern bestehe die Gefahr, dass das Handy durch \nanderweitige Verwertung einem vorrangigen Einsatz für den Lebensbedarf der \nKlägerin entzogen werde, sachgerecht.\n\n49\n\nErweist sich demnach der Sicherungsanordnungsbescheid des Beklagten, der \ndurch die Übergabe des Handys samt Zubehör an den Beklagten vollzogen wurde, \nals rechtmäßig, muss der geltend gemachte Herausgabeanspruch ins Leere gehen. \nEs ist nicht erkennbar, dass die Ersatzansprüche des Beklagten in anderer Weise \nvollständig befriedigt sind, also ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. \n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 176 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/13-k-6469-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":17},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/13-k-6469-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291355","retrieved":"2026-07-09 03:11:24.782057+00:00"}}