{"status":"available","doknr":"OLD291354","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0804.13K6272.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"13 K 6272/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom \n20. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2000 und \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 verpflichtet, dem \nKläger über die bereits gewährten Leistungen hinaus weitere Sozialhilfe für die \nMonate Juli bis September 2000 in Höhe von 10,23 Euro (20,00 DM) und für die \nMonate November und Dezember 2001 in Höhe von 138,05 Euro (270,00 DM) zu \ngewähren. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt \ndie Beklagte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1964 geborene Kläger ist behindert und pflegebedürftig. Er lebt bei seinen \nEltern, die auch zu seinen Betreuern bestellt sind, und ist in einer Werkstatt für \nBehinderte beschäftigt. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit Jahren Hilfe zum \nLebensunterhalt und Hilfe zur Pflege durch gesonderte Bescheide. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 20. Juni 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum \nLebensunterhalt für Juli 2000 in Höhe von 170,00 DM. Diesen Betrag ermittelte die \nBeklagte, in dem sie dem Bedarf in Höhe des Regelsatzes von 440,00 DM \nKindergeld in Höhe von 270,00 DM als Einkommen gegenüberstellte. Das vom \nKläger erzielte Erwerbseinkommen von 143,00 DM führte nach Abzug einer \nAusgabenpauschale in Höhe von 10,00 DM nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG), § 3 Abs. 5 VO zu § 76 BSHG und wegen des \nnach § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG vorzunehmenden weiteren Abzugs für Personen, die \ntrotz beschränktem Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, im Ergebnis \nnicht zu einer Erhöhung des anrechenbaren Einkommensbetrages. \nUnterhaltsleistungen der Eltern, deren weiteres Einkommen sich in dem \nArbeitslosengeld des Vater des Klägers in Höhe von 69,34 DM täglich erschöpfte, \nwurden dem Kläger nicht angerechnet.\n\n4\n\nAm 29. Juni 2000 erhob der Kläger durch seinen Vater Widerspruch gegen den \nBescheid vom 20. Juni 2000 mit der Begründung: Von dem als Einkommen \nberücksichtigten Kindergeld sei - wie bereits in den Bescheiden für Februar und \nMärz 2000 erfolgt - nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ein Betrag von 20,00 DM \nabzusetzen. Die so Gewähr leistete Weitergabe der Kindergelderhöhung stelle einen \nAusgleich für die Einführung der Ökosteuer dar. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. September 2000 wies der Landrat des Kreises W den \nWiderspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Freibetrag des § 76 Abs. 2 \nNr. 5 BSHG sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes nur von \nKindergeld in Abzug zu bringen, das für minderjährige unverheiratete Kinder gewährt \nwerde. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor, da er volljährig sei. Der \nUmstand, dass dennoch bei den Sozialhilfeberechnungen für die Monate Januar bis \nJuni 2000 ein entsprechender Abzug vom Einkommen des Klägers vorgenommen \nworden sei, zwinge nicht zur Fortsetzung dieser fehlerhaften Berechnungsweise. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 22. September 2000 Klage erhoben (13 K 6272/00), mit der er \nsein Begehren auf Berücksichtigung eines Absetzungsbetrages von 20,00 DM bei \nder Einkommensermittlung im Rahmen der Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs \nweiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Er stehe auf Grund seiner Behinderung \neinem minderjährigen Kind gleich. Volljährige behinderte Kinder aus dem \nAnwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG auszunehmen, sei \nverfassungswidrig, da sich ihre Lebenssituation durch den Eintritt der Volljährigkeit \nnicht verändere. Nicht umsonst werde für behinderte volljährige Kinder auch über das \n28. Lebensjahr hinaus Kindergeld gewährt. Im Übrigen müsse in Zweifel gezogen \nwerden, ob das Kindergeld überhaupt als sein Einkommen bei der Berechnung der \nSozialhilfe berücksichtigt werden dürfe. \n\n7\n\nDie Beklagte gewährte dem Kläger auch in der Folgezeit regelmäßig Hilfe zum \nLebensunterhalt, wobei sie das für den Kläger gewährte Kindergeld ungekürzt als \nEinkommen des Klägers berücksichtigte. Mit Schreiben vom 14. November 2001 \nbeantragte der Kläger unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofes \nzum Kindergeldanspruch von Eltern volljähriger behinderter Kinder vom \n15. Oktober 1999, das für ihn gezahlte Kindergeld nicht weiter auf seinen \nSozialhilfeanspruch anzurechnen. Unter dem 6. Dezem-ber 2001 wies die Beklagte \nden Kläger darauf hin, dass sie sein Schreiben vom 14. November 2001 hinsichtlich \ndes Kindergeldes als Widerspruch gegen die letzte Sozialhilfegewährung ansehe \nund an die Widerspruchsbehörde weiterleiten werde. \n\n8\n\nNachdem die Beklagte auch bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs des \nKlägers für Januar 2002 im Bescheid vom 17. Dezember 2001 das Kindergeld in \nvoller Höhe als Einkommen des Klägers berücksichtigt hatte, legte der Kläger auch \ngegen diesen Bescheid am 27. Dezember 2001 Widerspruch ein und führte unter \ndem 30. Dezember 2001 und 7. Januar 2002 aus, dass er mit seinem Widerspruch \nauch die Anrechnung des Kindergeldes als sein Einkommen rügen wolle.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2002 wies der Landrat des Kreises L1 \nden Widerspruch des Klägers vom 14. November 2001 zurück. Zur Begründung \nführte er aus, dass Kindergeld unter den Einkommensbegriff des § 76 BSHG falle. \nWie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom \n17. Februar 2000 ausführe, müsse erwartet werden, dass Eltern eines volljährigen \nKindes, das sich weder selbst ausreichend unterhalten könne noch seinen \nLebensunterhalt durch seinen Eltern nach Maßgabe des § 16 BSHG zumutbare \nUnterhaltsleistungen sicherstellen könne, jedenfalls das Kindergeld an das \nhilfsbedürftige Kind weitergäben. Deshalb sei es bei Berechnung des \nSozialhilfeanspruchs als Einkommen dem Bedarf des Kindes gegenüberzustellen. \nDie vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes seien als allein die \nsteuerrechtliche Bewertung des Kindergeldes betreffend insoweit nicht \naussagekräftig. \nUnter dem 14. Februar 2002 teilte der Landrat W dem Kläger mit, dass eine \nBescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom \n17. Dezem-ber 2002 im Hinblick auf das bereits anhängige Klageverfahren \n13 K 6272/00 zurück-gestellt werde. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 19. Februar 2002 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf \nAußerachtlassung des Kindergeldes bei Ermittlung seines Einkommens im Rahmen \nder Sozialhilfeberechnung weiterverfolgt (13 K 1036/02). Zur Begründung verweist er \nzunächst erneut auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom \n15. Oktober 1999, wonach Eltern selbst dann ein Kindergeldanspruch zustehe, wenn \nihre behinderten Kinder vollstationär untergebracht seien. Daraus folge, dass auch \nder Sozialhilfeträger das Kindergeld gegenüber den von ihm übernommenen \nHeimkosten nicht in Ansatz bringen dürfe. Dies müsse erst Recht gelten, wenn - wie \nbei ihm - das behinderte Kind weiterhin bei den Eltern lebe und von diesen betreut \nwerde. Außerdem sei es inzwischen herrschende Meinung der Verwaltungsgerichte, \ndass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten sei und \neine Zuwendung an das Kind nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen \nwerden könne. \n\n11\n\nMit Beschluss vom 1. August 2003 hat das erkennende Gericht die Verfahren \n13 K 6272/00 und 13 K 1036/02 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und \nunter dem Aktenzeichen 13 K 6272/00 fortgeführt. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom \n20. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. September 2000 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 zu verpflichten, \nihm über die bereits gewährten Leistungen hinaus weitere Hilfe \nzum Lebensunterhalt für die Monate Juli bis September 2000 \nunter Berücksichtigung eines Einkommensabzugs von 20,00 DM \nund für die Monate November und Dezember 2001 ohne \nBerücksichtigung des für ihn gezahlten Kindergeldes in Höhe \nvon 270,00 DM als Einkommen zu gewähren. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholt die Beklagte zunächst die Argumentation aus den \nWiderspruchsbescheiden vom 7. September 2000 und 31. Januar 2002. Ergänzend \nführt sie aus: Könne von Eltern, die das Kindergeld nicht zur Deckung ihres \nsozialhilferechtlichen Bedarfs benötigten, nach § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden, \ndass sie das Kindergeld an das hilfebedürftige Kind weitergäben, bedürfe es für die \nAnrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes auch nicht der positiven \nFeststellung eines ausdrücklichen Zuwendungsaktes zwischen \nKindergeldberechtigtem und Kind, da die Zuwendung nach § 16 BSHG vermutet \nwerden müsse.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nNachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet haben, konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n20\n\nIm Hinblick auf die ständige Rechtsprechung, dass der zulässige \nÜberprüfungszeitraum einer auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gerichteten \nVerpflichtungsklage mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides endet, geht das \nGericht davon aus, dass auch die Klagebegehren des Klägers sich nicht über diesen \nZeitraum hinaus erstrecken. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass sich \ndas an den Widerspruch vom 14. November 2001 anknüpfende Klagebegehren des \nKlägers nur auf den Zeitraum November und Dezember 2001 bezieht, obwohl der \nWiderspruchsbescheid erst am 31. Januar 2002 erging, da über den Widerspruch \ndes Klägers vom 27. Dezember 2001 gegen die Kindergeldanrechnung im Rahmen \nder Sozialhilfeberechnung für Januar 2002 im Bescheid vom 17. Dezember 2002 \nbisher noch nicht entschieden wurde. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu \nentnehmen, dass er trotz der ausdrücklichen Mitteilung der Widerspruchsbehörde, \ndie Entscheidung über seinen Widerspruch vom 27. Dezember 2001 werde \nzurückgestellt, auch den diesem Widerspruch zu Grunde liegenden Streitgegenstand \nzum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens machen wollte. \n\n21\n\nDie so verstandenen Klagen des Klägers sind zulässig und auch begründet. \n\n22\n\nDer Kläger hat gemäß § 11 Abs. 1 BSHG Anspruch auf Gewährung weiterer Hilfe \nzum Lebensunterhalt für die streitgegenständlichen Zeiträume in der aus dem Tenor \nersichtlichen Höhe. Denn die angegriffenen Sozialhilfeberechnungen der Beklagten \nerweisen sich insoweit als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, \nals das für ihn gewährte Kindergeld als sein Einkommen angerechnet wurde, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n23\n\nGemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn und \nsoweit der Hilfe Suchende seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und \nMitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen decken kann. Dabei \nsind nach § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld \noder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher \nAusnahmeregelungen außer Ansatz zu bleiben haben. In diesem Sinne sind gemäß \n§ 77 BSHG zweckbestimmte Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften \nnur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zum selben Zweck gewährt \nwerden wie die Sozialhilfe.\n\n24\n\nKindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung Einkommen im Sinne des § 76 \nAbs. 1 BSHG dar, das demselben Zweck dient wie die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 27.1.1965 - V C 32.64 -, FEVS 12, 81, vom \n25.11.1993 - 5 C 8.90 -, FEVS 44, 36 und vom 21.6.2001 - 5 C 7.00 - FEVS 53, \n113; OVG NRW, Urteile vom 17.10.1995 - 8 A 3699/95 - und vom 29.5.2001 - 16 A \n455/01 -, FEVS 53, 273. \n\n26\n\nAllerdings ist auch das Kindergeld nach dem in der Sozialhilfe geltenden \nIndividualisierungsgrundsatz Einkommen desjenigen, dem es zusteht und dem es \ngewährt wird, nämlich des Kindergeldberechtigten, und damit im Regelfall - und so \nauch im vorliegenden Fall - Einkommen eines Elternteils. Einkommen des Kindes \nkann das Kindergeld nur werden, wenn es an das Kind weitergegeben wird. Wie das \nBundesverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung vom 7. Februar 1980,\n\n27\n\nAz: 5 C 73.79, FEVS 28, 177, \n\n28\n\nin Weiterentwicklung vorausgegangener Entscheidungen herausgestellt hat, \nbedarf es insoweit der Feststellung eines zweckorientierten Weitergabeaktes an das \nKind im konkreten Fall. Diese Feststellung im Einzelfall könne nicht durch eine \nVermutung ersetzt werden. Auch könne eine solche Weitergabe nicht bereits im Falle \ndes 'Wirtschaftens aus einem Topf' angenommen werden, indem das Kindergeld wie \nauch anderes Einkommen der Eltern in eine gemeinsame Kasse fließen, aus der \nsämtliche Ausgaben für den Familienhaushalt - also auch der Lebensunterhalt des \nKindes, für das Kindergeld gewährt werde - bestritten wird. Vielmehr müsse \nfeststellbar sein, dass das Kindergeld gesondert behandelt und ausschließlich und \nunmittelbar für den Bedarf des Kindes verwandt wird, für welches das Kindergeld \ngezahlt wird. Diesem Ansatz hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen auch unter Hinweis auf einen Aufsatz von Lutter,\n\n29\n\nKindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum \nLebensunterhalt, ZfSH/SGB 1997, 391,\n\n30\n\nin neuerer Zeit noch einmal ausdrücklich angeschlossen,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.8.1997 - 8 B 2289/97 -, Urteile vom \n29.5.2001 - 16 A 455/01 -, a.a.O. und vom 26.9.2002 - 16 A 4104/00 -. \n\n32\n\nAuch andere Obergerichte sind dieser Rechtsprechung gefolgt,\n\n33\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.9.1999 - 4 M 3318/99 -, FEVS 51, 376; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2002 - 4 Bs 20/02 -, NVwZ-RR 2002, 756; \nOVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2002 - 12 A 10375/02 -, FEVS 54,45.\n\n34\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen zweckorientierten Weitergabeakts \nvom Vater des Klägers als Kindergeldberechtigtem an den Kläger sind vorliegend \nnicht erkennbar und werden auch von der Beklagten weder behauptet noch \ndargelegt. \n\n35\n\nNach dem dargestellten klaren Rechtsansatz des Bundesverwaltungsgerichts, \nwie er in der neueren Rechtsprechung wiederholt herausgestellt wurde, kann die \nkonkrete Feststellung eines zweckorientierten Weitergabeakts auch nicht durch eine \nauf die Einkommensverhältnisse innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gestützte \nVermutung ersetzt werden. Soweit die Beklagte dafür auf § 16 BSHG verweist und \nsich auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom \n17. Februar 2000, \n\n36\n\nAz: 1 TG 444/00, FEVS 52, 114,\n\n37\n\nberuft, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden.\n\n38\n\nZwar wird nach § 16 Satz 1 BSHG vermutet, dass ein Hilfe Suchender von \nVerwandten oder Verschwägerten, mit denen er in einer Haushaltsgemeinschaft lebt \n- ohne dass diese schon nach § 11 Abs. 1 BSHG mit ihrem gesamten Einkommen \nund Vermögen für den Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden einstehen müssen -, \nLeistungen zum Lebensunterhalt erhält, die dann als Einkommen des Hilfe \nSuchenden anzurechnen sind, wenn dies nach dem Einkommen und Vermögen des \njeweiligen Verwandten oder Verschwägerten zu erwarten ist. Dabei wird in ständiger \nRechtsprechung die Frage, wann Leistungen von einem Verwandten oder \nVerschwägerten erwartet werden können, nach dessen Leistungsfähigkeit \nbeantwortet, die unter Rückgriff auf die in mehrjährigen Abständen aktualisierten \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in \nder Sozialhilfe (im weiteren: Empfehlungen des Deutschen Vereins, EDV) und die \nTabellen der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht (insbesondere Düsseldorfer \nTabelle, im weiteren: DT) beurteilt wird.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29.2.1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441 und vom \n1.10.1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55; OVG NRW Beschluss vom 4.8.1997 \n- 24 E 441/95 -, Urteil vom 18.8.1997 - 8 A 4742/96 -, NWVBl 1998, 121.\n\n40\n\nJedoch konnte der Kläger, der auf Grund seiner Volljährigkeit mit seinen Eltern \nkeine Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG, sondern lediglich eine \nHaushaltsgemeinschaft unter Verwandten im Sinne von § 16 BSHG bildet, nach \ndiesem Maßstab von seinem Vater in keinem der streitgegenständlichen Zeiträume \nUnterhaltsleistungen erwarten. Denn die dem Vater des Klägers zur Verfügung \nstehenden Mittel überstiegen den ihm als nicht gesteigert Unterhaltspflichtigem für \nsich und seine nicht erwerbstätige Ehefrau nach den Empfehlungen des Deutschen \nVereins und den Regelungen der Düsseldorfer Tabelle zuzugestehenden \nSelbstbehalt nicht. Dem Vater flossen neben dem Kindergeld in Höhe von \n270,00 DM im Juli 2000 Einkünfte in Höhe von 2.107,94 DM (Arbeitslosengeld) und \nim November 2001 in Höhe von 2.623,01 DM (Renten, Wohngeld) zu. Die für den \nVater und die Mutter des Klägers nach Ziff. 118 EDV 2000 i.V.m. Abschnitt A. Ziff. 5, \nAbschnitt B. VI. Ziff. 2 DT (Stand: 1.7.1999 bzw. 1.7.2001) anzusetzenden \nSelbstbehalte beliefen sich auf 2.750,00 DM (1.800,00 DM + 950,00 DM) für \nJuli 2000 bzw. 3.010,00 DM (1.960,00 DM + 1.050,00 DM) für November 2001. \nÜbersteigt damit der angemessene Selbstbehalt in beiden Zeiträumen bereits die \ndem Vater des Klägers tatsächlich zufließenden Einkünfte, kann offen bleiben, ob der \nVater des Klägers noch abzugsfähige Ausgaben geltend machen könnte. \n\n41\n\nDarüber hinausgehende Anknüpfungspunkte für eine vermutete Weitergabe von \nEinkommensbestandteilen lassen sich der Regelung des § 16 BSHG nicht \nentnehmen. Insbesondere ist die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation, dass \nzwar der Verwandte oder Verschwägerte nicht leistungsfähig im Sinne von § 16 \nSatz 1 BSHG i.V.m. EDV und DT ist, sein Einkommen jedoch seinen und den seiner \nEhefrau nach sozialhilferechtlichen Maßstäben berechneten Bedarf übersteigt, nicht \ngeeignet, die Vermutung des § 16 BSHG auszulösen. Vielmehr missachtet das \nAbstellen auf die Deckung des eigenen sozialhilferechtlich ermittelten Bedarfs im \nRahmen des § 16 BSHG als Ansatzpunkt für die Vermutung, dass darüber \nhinausgehendes Einkommen für Hilfe suchende Verwandte der \nHaushaltsgemeinschaft eingesetzt wird, die vom Gesetzgeber getroffene \nEntscheidung, 'sonstige' Verwandte der Haushaltsgemeinschaft gegenüber den \nEhepartnern und Eltern minderjähriger Kinder zu privilegieren, die nach § 11 Abs. 1 \nBSHG uneingeschränkt mit ihrem über den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf \nhinausgehenden Einkommen und Vermögen für den Ehepartner und minderjährige \nKinder einstehen müssen. \n\n42\n\nHat demnach die Beklagte zu Unrecht das für den Kläger gezahlte Kindergeld bei \nder Berechnung des Sozialhilfeanspruchs bedarfsmindernd auf dessen Einkommen \nangerechnet, resultieren daraus für die streitgegenständlichen Zeiträume die aus \ndem Tenor ersichtlichen weiter gehenden Leistungsansprüche des Klägers. Dabei \nwar für den Zeitraum Juli bis September 2000 zu berücksichtigen, dass zwar auch \ninsoweit die Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen des Klägers in vollem \nUmfang rechtswidrig war, der Kläger aber diese Berechnung nur in Höhe eines \nTeileinkommensbetrages von 20,00 DM angegriffen hat. Deshalb ist die \nSozialhilfegewährung für Juli bis September 2000 und die ihr zu Grunde liegenden \nBerechnungen im Übrigen bestandskräftig geworden, weshalb das Gericht die \nBeklagte für diesen Zeitraum nur verpflichten kann, die bereits gewährte Sozialhilfe \num den Betrag aufzustocken, um den sich der Leistungsanspruch des Klägers bei \nAußerachtlassung eines Einkommensbetrages von 20,00 DM erhöht. \n\n43\n\nDie Klagen haben damit in vollem Umfang Erfolg, ohne dass es eines Eingehens \nauf die weitere Argumentation des Klägers bedürfte. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/13-k-6272-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/13-k-6272-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291354","retrieved":"2026-07-09 03:11:24.677731+00:00"}}