{"status":"available","doknr":"OLD291353","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0804.10L1235.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-04","aktenzeichen":"10 L 1235/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 10. April 2003 gegen die \nVersetzungsverfügung der Deutschen U AG vom 12. März 2003 \nin der berichtigten Fassung vom 31. März 2003 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von \nWiderspruch und Anfechtungsklage in Fällen, in denen diese kraft Gesetzes entfällt, \nanordnen. Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtbehelfs durch \nBundesgesetz - hier durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - die \nVermutung eines das Individualinteresse an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit einer \nVersetzungsverfügung überwiegenden öffentlichen Interesses an deren Sofortvollzug \nenthält, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung allerdings nur dann in \nFrage, wenn die zum 1. April 2003 erfolgte Versetzung der Antragstellerin \noffensichtlich rechtswidrig ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.\n\n6\n\nGemäß § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG kann ein Beamter auch ohne seine \nZustimmung innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn \nein dienstliches Bedürfnis dafür besteht, das neue Amt derselben Laufbahn angehört \nwie das bisherige und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, d.h. \nder Beamte hat unter diesen Voraussetzungen Änderungen seines dienstlichen \nAufgabenbereiches durch Versetzung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings hat er \nein subjektives Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Daraus folgt zunächst \nein Anspruch auf Übertragung eines Arbeitskreises, der überhaupt die Arbeitskraft \ndes Beamten beansprucht. Zudem besteht Anspruch auf Zuweisung eines \nDienstpostens, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die \nhinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers \nentsprechen. \n\n7\n\nDie Antragstellerin war vor ihrer Versetzung zuletzt im „Competenz Center \nZielmärkte, Marketing Support\" in E eingesetzt. In diesem Bereich sind durch eine \nOrganisationsänderung im Unternehmen Deutsche U AG zwei von vier \nArbeitsplätzen weggefallen, was die Versetzung von zwei Kräften erforderlich \nmachte. Die Versetzung der Antragstellerin erfolgte zur „Personalservice-Agentur\" \n(PSA) der Deutschen U AG, und zwar unter Beibehaltung ihres statusrechtlichen \nAmtes als Postamtfrau und unter Mitnahme ihrer bisherigen Planstelle. Die \nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG liegen somit vor.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Deutsche U AG für den \nerforderlichen Personalabbau im Eer „Competenz Center Zielmärkte, Marketing \nSupport\" statt ihrer einen anderen der bisher dort beschäftigten Bediensteten hätte \nberücksichtigen müssen, ergibt sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte, dass \ndas der Deutschen U AG als der für die Antragsgegnerin handelnden Stelle bei der \nEntscheidung, welcher von mehreren für eine Versetzung in Frage kommenden \nBeamten hierfür ausgewählt werden soll, zustehende Ermessen in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt worden ist. Die Auswahl der Antragstellerin erfolgte \nnämlich unter Zugrundelegung des u.a. für derartige Entscheidungen einschlägigen \nTarifvertrages „Rationalisierungs-schutz und Beschäftigungssicherung\" (TV Ratio) in \nVerbindung den „Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte\" und ist \ninsoweit ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß Nr. 1 der Verfahrensregelungen zur \n„Identifizierung\" der auszuwählenden Beamten (Anlage 1 zu § 3 TV Ratio) wurden \nalle vier Beschäftigte des „Competenz Center Zielmärkte, Marketing Support\" \nzunächst in drei Alterskategorien eingeteilt, die am 13. Januar 1948 geborene \nAntragstellerin in die Alterskategorie 4 (50 Jahre und älter). Danach wurde der \nPersonalüberhang zahlenmäßig den einzelnen Alterskategorien in dem gleichen \nVerhältnis zugeordnet, in welchem die Anzahl der Arbeitnehmer je Alterskategorie \nsich zu der Gesamtzahl der in das Auswahlverfahren einzubeziehenden \nArbeitnehmer verhielt. Danach entfielen eine Versetzung auf die Alterskategorie 3 \n(zwei Beschäftigte, 50 % am Gesamtbestand) und eine Versetzung auf die \n(zweckmäßigerweise zusammengefassten) Alterskategorien 1 und 4 (je ein \nBeschäftigter, je 25 % am Gesamtbestand). Sodann war gemäß Nr. 2 der \nVerfahrensregelungen innerhalb der Alterskategorie 3 einerseits sowie innerhalb der \nAlterskategorien 1 und 4 andererseits jeweils eine Segmentierung in \nLeistungskategorien auf der Grundlage der letzten Leistungsbeurteilung \nvorzunehmen. Nur die Antragstellerin wurde innerhalb der zusammengefassten \nAlterskategorien 1 und 4 der Leistungskategorie 1 (>/= Durchschnittspunktwert der \nOrganisationseinheit) zugeordnet. Sie galt damit bereits - da lediglich ein \nArbeitnehmer der Alterskategorie 1 / 4 zur Versetzung anstand - gemäß Nr. 3 der \nVerfahrensregelungen als für die Versetzung „identifiziert\", ohne dass es einer \nweiteren Differenzierung nach der persönliche und soziale Belange \nberücksichtigenden Punktetabelle (Anlage 2 zu § 3 TV Ratio) bedurfte. Die nach Nr. \n4 der Verfahrensregelungen vorgesehene abschließende Einzelfallprüfung zur Frage \ndes Vorliegens besonderer, eine abweichende Beurteilung rechtfertigender sozialer \nHärten hat stattgefunden. Die Betriebsräte sowohl der abgebenden als auch der \naufnehmenden Dienststelle wurden angehört und haben der Versetzung zugestimmt. \n\n9\n\nSchließlich kann sich die Antragstellerin jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nnoch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie seit ihrer Versetzung zur PSA weder \nin dem oben dargelegten Sinne amtsangemessen verwendet wird noch damit \nrechnen kann, aus der PSA heraus zukünftig in eine amtsangemessene Verwendung \nvermittelt zu werden. Die PSA wurde gegründet, um neue interne und externe \nBeschäftigungsfelder zu identifizieren und durch proaktive Qualifizierung zur \ndauerhaften Beschäftigung einen wesentlichen Beitrag zur sozialverträglichen \nGestaltung des Personalanpassungsprozesses der Deutschen U AG zu leisten. Sie \nunterstützt damit die vom Gesetzgeber gewollte und in Realisierung begriffene \nStrukturreform des Fernmeldewesens, die - wenn sie greifen will - nicht alles beim \nAlten belassen kann, sondern insbesondere weit reichende \nRationalisierungsmaßnahmen erforderlich macht. Wenn der Antragstellerin in diesem \nZusammenhang ein adäquater Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann, so ist ihre \nzum Zwecke der Suche nach einem solchen Arbeitsplatz erfolgte Zuweisung zur PSA \nfür einen vorübergehenden Zeitraum hinzunehmen. Für die von der Antragstellerin \naufgestellte Behauptung, die Vermittlung einer amtsangemessenen Beschäftigung \ndurch die PSA sei in ihrem Falle nicht mehr zu erwarten, fehlt es angesichts der \nTatsache, dass die Antragstellerin der PSA gerade einmal vier Monate angehört, an \neiner tragfähigen Grundlage. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsezung \nauf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/10-l-1235-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-04/10-l-1235-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291353","retrieved":"2026-07-09 03:11:24.592442+00:00"}}