{"status":"available","doknr":"OLD291379","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0801.9L1831.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"9 L 1831/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 17. Februar 2003 zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Tstraße 13 a \nin N (Gemarkung G3, Flur 7, Flurstücke 892, 894, 895) \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, insbesondere ist die erforderliche Antragsbefugnis gegeben. Die \nAntragstellerin, die in Erbengemeinschaft mit der am Verfahren nicht beteiligten Frau \nG4 Eigentümerin des Grundstücks Tstraße 11 (Gemarkung G3, Flur 17, \nFlurstück 97) ist, ist in entsprechender Anwendung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 \n2. Halbsatz BGB allein berechtigt, Nachbarabwehrrechte geltend zu machen,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 4 C 1/81 -, NJW 1982, 1113, \nund vom 7. Mai 1965 - 4 C 24/65 -, NJW 1965, 1546.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n7\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß \n§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB \ngetroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn \nan der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem \nöffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung \nüberwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich \ngegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.\n\n8\n\nEin Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist \nnicht ersichtlich.\n\n9\n\nDas Vorhaben wahrt die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-6 BauO NRW \nerforderlichen Abstandflächen in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin; \nBedenken werden von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch nur im \nHinblick auf eine nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs geltend gemacht. Auch insoweit sind jedoch die gesetzlichen \nVorgaben des § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 4 BauO NRW beachtet worden. Nach dieser \nVorschrift genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht \nmehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 \nerforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m ; gegenüber einem Gebäude oder einer \nGrundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude nur einmal in \nAnspruch genommen werden. Bei der dem Grundstück der Antragstellerin \nzugewandten nordwestlichen Gebäudewand handelt es sich um eine einheitliche \nAußenwand, deren Länge mit 14,75 m die vorgenannte Begrenzung unterschreitet. \nSoweit in den der Baugenehmigung zu Grunde liegenden \nAbstandflächenberechnungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs N1 \nund in dem von diesem gefertigten amtlichen Lageplan mit A 3 und A 4 zwei \nAbstandflächen aufgeführt sind, beruht dies ausschließlich darauf, dass für einen Teil \ndieser Außenwand nach § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW zu der Wandhöhe ein \nDrittel der Giebelfläche hinzuzurechnen ist. Abgesehen von der nordwestlichen \nGebäudewand wurde das Schmalseitenprivileg nur noch ein weiteres Mal für eine in \nRichtung der Flurstücke 896 und 897 gelegenen Wand in Anspruch genommen (A \n8).\n\n10\n\nDes Weiteren werden auch nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts nicht verletzt.\n\n11\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich, da es in einem \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt N errichtet werden soll, für den ein \nBebauungsplan nicht besteht, nach § 34 Abs. 1 BauGB. § 34 Abs. 1 BauGB kommt \nnicht generell, sondern nur im Hinblick auf das in dem Merkmal des Einfügens \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zu.\n\n12\n\nWelche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, \nbeurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem \nVorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende \nInteressenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und \nzwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen \nEinwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung \nbilligerweise zugemutet werden können oder nicht,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186 .\n\n14\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung des Gebots der \nRücksichtnahme unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, \nBelüftung und Besonnung, des Brandschutzes, der Wahrung eines ausreichenden \nSozialabstandes, der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung sowie der \nBegrenzung von Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall aus, wenn die \nAbstandflächenvorschriften, - wie hier - eingehalten sind,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102, \nm.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -,\n\n16\n\nda diese das Maß des nachbarlich Zumutbaren konkretisieren.\n\n17\n\nDie Grundstückssituation weist hier keine atypischen Besonderheiten auf, aus \ndenen sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Antragstellerin \nergeben könnte und die den Schluss rechtfertigten, dass die landesrechtlichen \nAbstandflächenvorschriften als Bewertungskriterium für den Nachbarschutz hier nicht \nherangezogen werden könnten.\n\n18\n\nIm Hinblick auf den Schutz vor fremder Einsichtnahme trägt das Vorhaben den \nInteressen der Antragstellerin insoweit Rechnung, als Außenwohnbereiche wie \nDachterrasse und Balkone, die zu einer erhöhten Einsichtnahmemöglichkeit in \nbenachbarte Grundstücke führen können, sich auf der dem Grundstück der \nAntragstellerin abgewandten südöstlichen Gebäudeseite befinden. Auch die \nBebauungstiefe des geplanten Vorhabens führt nicht zu einer unzumutbaren \nBeeinträchtigung des rückwärtigen Ruhebereichs des antragstellerischen \nGrundstücks. Die nähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen weist nach \ndem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial keine einheitliche straßennahe \nBebauung auf. Die Bebauungstiefe der sich in südöstlicher Richtung unmittelbar an \ndas Grundstück der Beigeladenen anschließenden Gebäudereihen Tstraße 13-21, \n23-31 und 33-41 beträgt aus straßenseitiger Sicht bis zu 33 m. Das geplante \nWohngebäude, das auf Grund des ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts \nstraßennah nicht errichtet werden könnte, nimmt die Bebauungstiefe des Hauses \nTstraße 21 auf und geht damit nicht orientierungslos über die städtebaulichen \nGegebenheiten hinaus. Hinzu kommt, dass der rückwärtige Bereich des Grundstücks \nder Antragstellerin bereits durch die Bebauung auf dem in nordwestlicher Richtung \nangrenzenden Grundstück Mstraße 2 vorbelastet ist. Deren Auswirkungen dürften \ndurch die Lage der Grundstücke zueinander innerhalb des Straßengevierts und die \nAnordnung der Gebäude, die zum Teil bis an die Grenze des antragstellerischen \nGrundstücks reichen, mit denen des streitgegenständlichen Vorhabens vergleichbar \nsein.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nDas für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der \nAufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren \nnach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen,\n\n21\n\nvgl. zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -,\n\n22\n\nmit einem Betrag zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro zu bewerten. \nAngesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ist es \ngerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 Euro \nanzunehmen, der hier wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-01/9-l-1831-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-01/9-l-1831-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291379","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.794757+00:00"}}