{"status":"available","doknr":"OLD291378","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0801.1K2945.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"1 K 2945/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als sachkundiger Bürger für die Fraktion C stellvertretendes \nAusschussmitglied im Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss des Rates \nder Stadt N (so genannter stellvertretender sachkundiger Bürger). Er ist sonst in \nkeinem Ratsausschuss Mitglied. Er nimmt jährlich an mindestens fünfzehn Sitzungen \nder Fraktion C, die aus drei Ratsmitgliedern besteht, teil.\n\n3\n\nIn der Hauptsatzung der Stadt N in der Fassung der Bekanntmachung vom \n09. November 1999 (Amtsblatt Nr. 24/1999) zuletzt geändert durch Ratsbeschluss \nvom 17. Dezember 2002 (HS) heißt es in § 12 Abs. 2 : \n\n4\n\n„Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an \nAusschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der \nEntschVO.\"\n\n5\n\nIn § 12 Abs. 4 HS wird die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein \nSitzungsgeld gezahlt wird, auf fünfzehn pro Jahr beschränkt.\n\n6\n\nBevor ein solches Sitzungsgeld gezahlt wird, erhält der Empfänger nach der \nPraxis des Beklagten eine schriftliche „Abrechnung der Sitzungsgelder\", in der darauf \nhingewiesen wird, dass die Stadtkasse den entsprechenden Betrag in den nächsten \nTagen überweisen werde. Weiter wird folgender Hinweis erteilt:\n\n7\n\n„Sollten Sie zusätzlich zu den o.g. Sitzungen an Fraktionssitzungen \nteilgenommen haben, die in diesem Bescheid nicht aufgeführt sind, haben Sie \nbereits die Höchstzahl (15) der bezahlten Fraktionssitzungen überschritten. (...)\"\n\n8\n\nEine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten diese Schreiben nicht.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 01.03.2001, Eingang beim Beklagten am 13.03.2001, \nbeantragte die Fraktion C, dem Kläger für seine Teilnahme an Fraktionssitzungen \nSitzungsgeld in Höhe von 38,- DM pro Sitzung zu zahlen.\n\n10\n\nIn einer vergleichbaren Angelegenheit gab der Nordrhein-Westfälische Städte- \nund Gemeindebund am 30.08.2000 eine Stellungnahme ab (Az.: I/2 020-08-45/1 \nwo/ka), die der Beklagte zur Prüfung der Angelegenheit heranzog. Darin wird \nausgeführt, der Sitzungsgeldanspruch für stellvertretende sachkundige Bürger, die in \nkeinem Ausschuss ordentliches Ausschussmitglied sind und in Ermangelung eines \nVertretungsfalls auch nicht als „Vollmitglied\" eines Ausschusses an einer \nFraktionssitzung teilnehmen, sei nur unter engen Voraussetzungen gegeben. \nAnspruchsgrundlage sei § 45 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW). Zwar erfasse diese Vorschrift den Fall des stellvertretenden \nsachkundigen Bürgers nicht, in der Kommentarliteratur werde aber davon \nausgegangen, dass ein Sitzungsgeld auch in diesem Fall für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen gezahlt werden könne. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck \nder Stellvertreterbenennung für Ausschussmitglieder und deren Teilnahme an \nFraktionssitzungen, da sie, um im Verhinderungsfall die Interessen der Fraktion im \nAusschuss wahrnehmen zu können, bezüglich des Diskussionsstandes zu einzelnen \nProblembereichen ständig auf dem Laufenden sein müssten. Ein \nSitzungsgeldanspruch sei nur dann gegeben, wenn eine persönliche Stellvertretung \nund keine „Listenstellvertretung\" vorliege. Es müsse darüber hinaus ein \nRatsbeschluss betreffend der Zahlung des Sitzungsgeldes gefasst werden, durch \nden das öffentliche Interesse an der Teilnahme stellvertretender sachkundiger Bürger \nan Fraktionssitzungen manifestiert werde. \n\n11\n\nZur Prüfung dieser Angelegenheit zog der Beklagte darüber hinaus eine \nStellungnahme des Landrates des Kreises N vom 20.09.2000, Az. 20-3 BL, in einer \nvergleichbaren Angelegenheit heran. Dort wird die oben ausgeführte Auffassung des \nNordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebundes wiedergegeben und \nzusammenfassend festgestellt, dass nicht zu erkennen sei, dass einer Zahlung von \nSitzungsgeldern für stellvertretende sachkundige Bürger für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen unter Beachtung der vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und \nGemeindebund aufgestellten Voraussetzungen kommunalrechtliche Bestimmungen \nentgegenstünden bzw. mit diesen nicht vereinbar sei.\n\n12\n\nIn der Sitzung des Rates der Stadt N vom 27.03.2001 wurde unter dem \nTagesordnungspunkt 5 a) ein Beschluss mit dem Thema:\n\n13\n\n„Es liegt ein öffentliches Interesse an der Teilnahme der stellvertretenden \nsachkundigen Bürger an Fraktionssitzungen vor. Diese erhalten ebenso wie die \nsachkundigen Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Sitzungsgeld nach \nMaßgabe der Entschädigungsverordnung.\"\n\n14\n\nzur Abstimmung gestellt und mit 23 „Nein\" (CDU 19, SPD 11, FDP 3) -, 6 „Ja\"-\nStimmen (UBWG 3, Bündnis 90/Die Grünen 3) bei einer Enthaltung (Bürgermeister) \nabgelehnt.\n\n15\n\nAm 25.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n16\n\nDer Kläger ist der Auffassung, er habe auch als stellvertretendes \nAusschussmitglied einen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme \nan Fraktionssitzungen. Nach § 58 Abs. 3 GO NRW sei es grundsätzlich zulässig, \ndass sachkundige Bürger als stellvertretende Mitglieder von Fachausschüssen \nbestellt werden könnten. Da die Mitglieder eines solchen Ausschusses - damit auch \nder stellvertretende sachkundige Bürger, der im Vertretungsfall wie ein ordentliches \nMitglied tätig werde - von den Fraktionen benannt würden, sei es für eine effektive \nTeilnahme an den Ausschusssitzungen notwendig, dass auch der stellvertretende \nsachkundige Bürger regelmäßig an den Fraktionssitzungen teilnehme und ihm dafür \nein Sitzungsgeld gezahlt werde. Im Vertretungsfall sei der stellvertretende \nsachkundige Bürger nämlich sonst nicht in der Lage, seine Aufgabe im ordentlichen \nMaß zu erfüllen. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und eine \nunverhältnismäßige Benachteiligung der Fraktion C. Die Arbeit einer kleinen Fraktion \nwerde nachhaltig erschwert. Bei einer großen Anzahl von Rats- , Pflichtausschuss-, \nFachausschuss- und Fraktionssitzungen sei es für eine kleine Fraktion mit nur drei \nRatsmitgliedern weder möglich noch zumutbar, alle Sitzungen verantwortlich \nwahrzunehmen. Daher sei sie auf die Teilnahme der sachkundigen Bürger \nangewiesen und habe nach § 56 GO NRW einen Anspruch auf Unterstützung durch \ndie Gemeinde. Die Kosten, die bei einer Gewährung von Sitzungsgeld für \nstellvertretende sachkundige Bürger entstünden, seien bei maximal fünfzehn \nerstattungsfähigen Fraktionssitzungen (Sitzungsgeld jeweils 38,- DM) mit 570,- DM \nim Jahr selbst dann gering, wenn mehrere kleine Fraktionen von der Möglichkeit \nGebrauch machten, stellvertretende sachkundige Bürger zu benennen. Unerheblich \nsei auch, dass nicht in jeder Fraktionssitzung Fragen des jeweiligen \nFachausschusses besprochen würden. Da regelmäßig Tagesordnungspunkte aus \nFachausschusssitzungen im Hauptausschuss weiter beraten und im Rat entschieden \nwürden, müsse für den stellvertretenden sachkundigen Bürger eine \nRückkopplungsmöglichkeit bestehen, die nur bei einer Teilnahme an allen \nFraktionssitzungen Gewähr leistet sei. Sinnfällig werde dies auch daran, dass etwa \nder Kreis N stellvertretenden sachkundigen Bürgern Sitzungsgelder für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen zahle.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm für die Teilnahme als \nstellvertretendes Ausschussmitglied an allen \nFraktionssitzungen der Fraktion C ab dem 13.03.2001 jeweils ein \nSitzungsgeld in Höhe von 19,43 Euro (entspricht 38,00 DM) zu \ngewähren. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr vertieft seine Auffassung, wonach der Kläger keinen Anspruch auf \nSitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen habe. Nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW bestehe für einen nur stellvertretenden \nsachkundigen Bürger kein Anspruch auf Sitzungsgeld, da die Mitgliedschaft für ihn \nerst im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds zur Vollmitgliedschaft mit allem \nRechten und Pflichten erstarke. Die GO NRW enthalte weder ein Ge- noch ein \nVerbot der Zahlung von Sitzungsgeldern, sodass es im Ermessen des Rates liege, \nan die stellvertretenden sachkundigen Bürger Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen zu zahlen. Der ablehnende Ratsbeschluss sei sachlich \ngerechtfertigt, weil die ausschließlich stellvertretenden sachkundigen Bürger in die \ngemeindliche Ratsarbeit nicht so eingebunden seien wie die ordentlichen \nAusschussmitglieder. Es bestehe darüber hinaus auch die Möglichkeit, sachkundige \nBürger, die in einem anderen Ausschuss ordentliches Mitglied sind, als \nstellvertretende sachkundige Bürger vorzusehen. Dies sei in der Praxis üblich, \nsinnvoll und entspreche den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung. Die \nTeilnahme eines stellvertretenden sachkundigen Bürgers entspreche der Teilnahme \n„als Zuhörer\" iSd § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 \nVwGO statthaft und im Übrigen zulässig.\n\n26\n\nDer Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines \nunterlassenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nDass das Endziel des Klägers, die Auszahlung des Sitzungsgeldes, \nVerwaltungstathandeln ist, ändert nichts an Einschlägigkeit der Verpflichtungsklage. \nDie im Rahmen seiner Organisationshoheit von ihm gewählte Praxis des Beklagten \ngeht dahin, dass der Auszahlung der Sitzungsgelder ein Bewilligungsbescheid \nvorgeschaltet ist, der in dem jeweiligen Abrechnungsschreiben des Beklagten liegt. \nAbzustellen ist dabei auf den objektiven Sinngehalt,\n\n27\n\nvgl. dazu BVerwGE 74, 126; BVerwG DVBl. 1980, 882; NVwZ 1987, 598\n\n28\n\nd.h., wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form und aller \nsonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände\n\n29\n\nvgl. dazu BVerwGE 49, 247 = DVBl. 1976, 211; 81, 110\n\n30\n\nnach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die \nErklärung der Behörde verstehen durfte oder musste, wobei es maßgeblich auf den \nEmpfängerhorizont ankommt. \n\n31\n\nSiehe dazu Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, \n8. Aufl., § 35 Rdnr. 16.\n\n32\n\nDas Abrechnungsschreiben vom Beklagten ist danach ein Verwaltungsakt iSd \n§ 35 Satz 1 VwVfG NRW. Dies ergibt sich aus der äußeren Form des \nAbrechnungsschreibens, zumal es vom Beklagten selbst als „Bescheid\" qualifiziert \nwird. Es enthält die einzelfallbezogene Regelung einer Behörde auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts, indem der Beklagte die Zahlung des Sitzungsgeldes jeweils mit \nder Inanspruchnahme potenzieller Bestandskraft verbindlich festlegt. Auch ist das \nAbrechnungsschreiben auf Außenwirkung gerichtet. Es erweitert die Rechtsposition \ndes Klägers als eine außerhalb der Verwaltung stehende natürliche Person, denn der \nGeldanspruch betrifft ihn gerade nicht in einer ihm zugewiesenen \norganisationsinternen Wahrnehmungszuständigkeit. Unerheblich ist dabei, dass dem \nSchreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, da dies keine Voraussetzung \nfür das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW \nist.\n\n33\n\nFür die Einordnung der Gewährung von Sitzungsgeldern als Verwaltungsakt \nallgemein auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 26.09.1996, - 15 A 2733/93 -, NVwZ 1997, 617 f.; \nVerwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 23.05.2001, - 2 A 790/99 -, NVwZ 2002, \n199 ff; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.03.1981, - 2 B 21.79 -, OVGE \nBE 15, 227 ff; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13.10.1982, - 10 K 189/82 -, \nEStT NW 1983, 4 ff; anders, allerdings mit der konkreter Fallgestaltung nicht \nvergleichbar, Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 12.09.2000, - 1 K \n1096/99.Me -, LKV 2001, 568 ff\n\n34\n\nIn dem Schreiben der Fraktion C vom 01.03.2003 ist der als \nZulässigkeitsvoraussetzung für die Verpflichtungsklage erforderliche Antrag des \nKlägers im Verwaltungsverfahren zu sehen. Den von der Fraktion C an den \nBeklagten gerichtete Antrag hat er sich sinngemäß zu Eigen gemacht, was auch vom \nBeklagten nicht anders verstanden worden ist. Unabhängig davon ist dieser Antrag \ngemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar. \n\n35\n\nDie Klage ist gemäß § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO ohne \nDurchführung eines Vorverfahrens zulässig, da der Beklagte über den Antrag des \nKlägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist förmlich nicht entschieden \nhat. \n\n36\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n37\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern für die \nFraktionssitzungen der Fraktion C ab dem 13.03.2001, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n38\n\nWeder aus der GO NRW noch aus anderen Regelungen ergibt sich ein Anspruch \nauf Zahlung von Sitzungsgeldern an stellvertretende sachkundige Bürger, die ohne \nVorliegen des Vertretungsfalls an Fraktionssitzungen teilnehmen. \n\n39\n\nAnderer Ansicht Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur \nGemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattausgabe, Stand \nJanuar 2002, § 45, Anm. 5; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung, \nLoseblattausgabe, Stand Mai 2002, § 45 Anm. 4, die ohne weitere Begründung \ndavon ausgehen, dass ein sachkundiger Bürger als stellvertretendes \nAusschussmitglied selbst dann einen Anspruch auf Sitzungsgeld für \nFraktionssitzungen habe, wenn das ordentliche Ausschussmitglied daran \nteilnimmt.\n\n40\n\nNach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW erhalten ordentliche Ausschussmitglieder für \ndie Teilnahme an „diesen Sitzungen\" ein Sitzungsgeld. Mit „diesen Sitzungen\" sind \nnach § 45 Abs. 4 Satz 1 GO NRW unter anderem Fraktionssitzungen gemeint. Nach \n§§ 58 Abs. 1 Satz 7 und 8, 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW können auch sachkundige \nBürger ordentliche Mitglieder eines Ausschusses sein und erhalten damit nach § 45 \nAbs. 4 Satz 2 GO NRW für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. \n\n41\n\nDanach steht stellvertretenden Ausschussmitgliedern, und damit auch \nsachkundigen Bürgern, die Stellvertreter sind, kein Anspruch auf Sitzungsgeld für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen zu.\n\n42\n\nDies ergibt sich schon aus Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW. § 45 Abs. \n4 Satz 2 GO NRW spricht ausschließlich von „Ausschussmitgliedern\" und meint \ndamit nur die ordentlichen und nicht auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder. \nDer Begriff „Ausschussmitglieder\" kann auch nicht als Oberbegriff für beide Gruppen \nangesehen werden. Die GO NRW differenziert nämlich zwischen ordentlichen und \nstellvertretenden Ausschussmitgliedern, da sie in §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz \n4 GO NRW ausdrücklich den Begriff „stellvertretende Ausschussmitglieder\" \nverwendet, während sie im Übrigen nur von „Ausschussmitgliedern\" spricht. Damit \nkann nicht angenommen werden, dass in § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW auch die \nstellvertretenden Ausschussmitglieder gemeint sind.\n\n43\n\nDaneben spricht der systematische Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 Satz 5 GO \nNRW gegen einen solchen Anspruch. Nach § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW begründet \ndie Teilnahme an einer Ausschusssitzung als Zuhörer keinen Anspruch auf \nSitzungsgeld. Der stellvertretende sachkundige Bürger nimmt sowohl an den \nöffentlichen (Regelfall, § 58 Abs. 2 GO NRW iVm § 48 Abs. 2 GO NRW) als auch an \nden nicht öffentlichen (über § 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) Ausschusssitzung als \nZuhörer teil, sodass ihm dafür kein Sitzungsgeld zusteht. Der hinter dieser Regelung \nstehende Gedanke spricht gegen einen Anspruch auf Sitzungsgeld. Wenn dem \nstellvertretenden sachkundigen Bürger schon für die Teilnahme an Sitzungen \ndesjenigen Ausschusses, für den er als Vertreter bestellt ist, kein Anspruch auf \nSitzungsgeld zusteht, dann steht ihm für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung erst \nrecht kein solcher Anspruch zu. Der stellvertretende sachkundige Bürger ist nämlich \nin erster Linie für die Tätigkeit in „seinem\" Ausschuss bestellt oder benannt. Damit ist \ndie Teilnahme an den jeweiligen Ausschusssitzungen für ihn besonders nahe \nliegend, um über die Ausschussarbeit bei Aktualisierung des Vertretungsfalls \njederzeit auf dem Laufenden zu sein. Wenn selbst für diesen Fall nur ein Recht auf \nTeilnahme als Zuhörer, nicht aber auf Sitzungsgeld, besteht, muss dies für die \nanderen Fälle ebenfalls gelten, so vernünftig auch insoweit eine informatorische \nBeteiligung sein mag. Bei der entgegentretenden Äußerung des Innenministers für \ndas Land Nordrhein-Westfalen Eildienst LKT NW Nr. 10-11/82 - 1024-30 handelt es \nsich um die Äußerung einer Rechtsmeinung, die das Gericht unter keinem \nGesichtspunkt bindet.\n\n44\n\nAuch ergibt sich weder aus § 12 Abs. 2 HS noch aus § 2 Nr. 1 der Verordnung \nüber die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse \n(Entschädigungsverordnung - EntschVO) etwas Anderes, da dort jeweils nur die \nsachkundigen Bürger genannt sind, sich daraus aber keine Regelung für die Zahlung \nvon Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger \nergibt.\n\n45\n\nZu einer entsprechenden Regelung vgl. z.B. Hauptsatzung der Gemeinde \nEitorf vom 20.12.1999, zuletzt geändert am 03.07.2001, § 12 Abs. 4: „Die \nEntschädigungsregelung gilt für stellvertretende sachkundige Bürger für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen analog (...).\", abrufbar unter \nhttp://www.eitorf.de/hauptsatzung.htm.\n\n46\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch sonst eine \nGleichbehandlung fordernde Vorschrift vor, weil vom Kreis Mettmann ein \nSitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen auch für stellvertretende \nsachkundige Bürger gezahlt wird. Denn ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit \ndieser Verfahrensweise folgt die Möglichkeit einer unterschiedlichen Regelung aus \ndem unterschiedlichen Zuständigkeitsbereich der Zuordnungssubjekte, der \nunterschiedliche Regelungen verschiedener autonomer Körperschaften bedingt. Die \nDifferenzierung zwischen Ausschussmitgliedern und deren Stellvertretern bei der \nAbrechnung als solcher ist ohne weiteres willkürfrei.\n\n47\n\nEs liegt auch keine unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise \nerhebliche sonstige unangemessene finanzielle Benachteiligung des Klägers vor, der \nals sachkundiger Bürger einen „mandatsähnlichen Status ehrenamtlichen \nCharakters\" inne hat, \n\n48\n\nvgl. dazu Wacker, „Sachkundige Bürger und Einwohner in gemeindlichen \nAusschüssen\", S. 58; dass sachkundige Bürger als Ausschussmitglieder kein \nEhrenamt im engeren Sinne ausüben, dazu ausdrücklich die Begründung zum \nGesetzentwurf der Landesregierung zu § 20 Abs. 2 GO NRW a.F., LT-Drucks. \n10/1760, S. 35 zu Nr. 3,\n\n49\n\nschon weil er gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht zur Übernahme dieser \nTätigkeit verpflichtet ist.\n\n50\n\nOffen lassen konnte das Gericht die Frage, ob eine Gemeinde dennoch \nstellvertretenden sachkundigen Bürgern ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen zahlen kann.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-01/1-k-2945-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-01/1-k-2945-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291378","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.713395+00:00"}}