{"status":"available","doknr":"OLD291377","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0801.1K2912.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"1 K 2912/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Fraktion im beklagten Rat mit drei Ratsmitgliedern. Für den \nWirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss ist für sie Herr I als sachkundiger \nBürger stellvertretendes Ausschussmitglied (so genannter stellvertretender \nsachkundiger Bürger). Er ist sonst in keinem Ratsausschuss Mitglied. \n\n3\n\nIn der Hauptsatzung der Stadt N in der Fassung der Bekanntmachung vom \n09.11.1999 (Amtsblatt Nr. 24/1999) (HS) zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom \n17.12.2002 heißt es in § 12 Abs. 2 :\n\n4\n\n„Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an \nAusschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der \nEntschVO.\"\n\n5\n\nIn § 12 Abs. 4 HS wird die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein \nSitzungsgeld gezahlt wird, auf fünfzehn pro Jahr beschränkt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 01.03.2001, Eingang beim Bürgermeister der Stadt N am \n13.03.2001, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, dem sachkundigen Bürger I \nfür seine Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 38,- DM pro \nSitzung zu zahlen.\n\n7\n\nIn einer vergleichbaren Angelegenheit gab der Nordrhein-Westfälische Städte- \nund Gemeindebund am 30.08.2000 eine Stellungnahme ab (Az.: I/2 020-08-45/1 \nwo/ka), die der Bürgermeister der Stadt N zur Prüfung der Angelegenheit heranzog. \nDarin wird ausgeführt, der Sitzungsgeldanspruch für stellvertretende sachkundige \nBürger, die in keinem Ausschuss ordentlichen Ausschussmitglied sind und in \nErmangelung eines Vertretungsfalls auch nicht als „Vollmitglied\" eines Ausschusses \nan einer Fraktionssitzung teilnehmen, sei nur unter engen Voraussetzungen \ngegeben. Anspruchsgrundlage sei § 45 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NRW). Zwar erfasse diese Vorschrift den Fall des \nstellvertretenden sachkundigen Bürgers nicht, in der Kommentarliteratur werde aber \ndavon ausgegangen, dass ein Sitzungsgeld auch in diesem Fall für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen gezahlt werden könne. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck \nder Stellvertreterbenennung für Ausschussmitglieder und deren Teilnahme an \nFraktionssitzungen, da sie, um im Verhinderungsfall die Interessen der Fraktion im \nAusschuss wahrnehmen zu können, bezüglich des Diskussionsstandes zu einzelnen \nProblembereichen ständig auf dem Laufenden sein müssten. Ein \nSitzungsgeldanspruch sei nur dann gegeben, wenn eine persönliche Stellvertretung \nund keine „Listenstellvertretung\" vorliege. Es müsse darüber hinaus ein \nRatsbeschluss betreffend die Zahlung des Sitzungsgeldes gefasst werden, durch \nden das öffentliche Interesse an der Teilnahme stellvertretender sachkundiger Bürger \nan Fraktionssitzungen manifestiert werde. \n\n8\n\nZur Prüfung dieser Angelegenheit zog der Bürgermeister der Stadt N darüber \nhinaus eine Stellungnahme des Landrates des Kreises N vom 20.09.2000 (Az. 20-3 \nBL) in einer vergleichbaren Angelegenheit heran. Dort wird die oben ausgeführte \nAuffassung des Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebundes \nwiedergegeben und zusammenfassend festgestellt, dass nicht zu erkennen sei, dass \neiner Zahlung von Sitzungsgeldern für stellvertretende sachkundige Bürger für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen unter Beachtung der vom Nordrhein-Westfälischen \nStädte- und Gemeindebund aufgestellten Voraussetzungen kommunalrechtliche \nBestimmungen entgegenstünden bzw. eine solche Zahlung mit diesen nicht \nvereinbar sei.\n\n9\n\nIm Eildienst LKT NW Nr. 10-11/82 - 1024-30 - äußerte sich der Innenminister für \ndas Land Nordrhein-Westfalen dahingehend, dass, wenn sachkundige Bürger, die \nstellvertretende Ausschussmitglieder sind, zu Fraktionssitzungen herangezogen \nwürden ihnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2 GO NRW a.F. (entspricht § 45 Abs. 4 Satz 2 \nGO NRW) ein Sitzungsgeld auch dann zustehe, wenn das ordentliche \nAusschussmitglied an der Fraktionssitzung teilnimmt. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO \nNRW a.F. (entspricht § 58 Abs. 1 Satz 4 und 5 GO NRW) würden nur für \nAusschusssitzungen gelten und könnten auf Fraktionssitzungen nicht angewendet \nwerden.\n\n10\n\nIn der Sitzung des Beklagten vom 27.03.2001 wurde unter dem \nTagesordnungspunkt 5 a) ein Beschluss mit dem Thema:\n\n11\n\n„Es liegt ein öffentliches Interesse an der Teilnahme der stellvertretenden \nsachkundigen Bürger an Fraktionssitzungen vor. Diese erhalten ebenso wie die \nsachkundigen Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Sitzungsgeld nach \nMaßgabe der Entschädigungsverordnung.\"\n\n12\n\nzur Abstimmung gestellt und mit 23 „Nein\" (CDU 19, SPD 11, FDP 3), 6 „Ja\"-\nStimmen (UBWG 3, Bündnis 90/Die Grünen 3) bei einer Enthaltung (Bürgermeister) \nabgelehnt.\n\n13\n\nAm 25.05.2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie das Ziel verfolgt, \nfestzustellen, dass stellvertretenden sachkundigen Bürgern für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist.\n\n14\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass sie klagebefugt sei, da sie in ihren \nMitgliedschaftsrechten verletzt sei. Wegen der Nichtzahlung der Sitzungsgelder \nnehme Herr I nicht regelmäßig an den Fraktionssitzungen teil. Nach § 58 Abs. 3 GO \nNRW sei es zulässig, dass sachkundige Bürger als stellvertretende Mitglieder von \nFachausschüssen bestellt werden könnten. Da die Mitglieder eines solchen \nAusschusses - damit auch der stellvertretende sachkundige Bürger, der im \nVertretungsfall wie ein ordentliches Mitglied tätig werde - von den Fraktionen benannt \nwürden, sei es für eine effektive Teilnahme an den Ausschusssitzungen notwendig, \ndass auch der stellvertretende sachkundige Bürger regelmäßig an den \nFraktionssitzungen teilnehme und ihm dafür ein Sitzungsgeld gezahlt werde. Im \nVertretungsfall sei der stellvertretende sachkundige Bürger nämlich sonst nicht in der \nLage, seine Aufgabe im ordentlichen Maß zu erfüllen. Darin liege ein Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz und eine unverhältnismäßige Benachteiligung kleiner Fraktionen. \nDie Arbeit einer kleinen Fraktion werde nachhaltig erschwert. Bei einer großen \nAnzahl von Rats- , Pflichtausschuss-, Fachausschuss- und Fraktionssitzungen sei es \nfür eine kleine Fraktion mit nur drei Ratsmitgliedern weder möglich noch zumutbar, \nalle Sitzungen verantwortlich wahrzunehmen. Daher sei sie auf die Teilnahme der \nsachkundigen Bürger angewiesen und habe nach § 56 GO NRW einen Anspruch auf \nUnterstützung durch die Gemeinde. Die Kosten, die bei einer Gewährung von \nSitzungsgeld für stellvertretende sachkundigen Bürger entstünden, seien bei maximal \nfünfzehn erstattungsfähigen Fraktionssitzungen (Sitzungsgeld jeweils 38,- DM) mit \n570,- DM im Jahr selbst dann gering, wenn mehrere kleine Fraktionen von der \nMöglichkeit Gebrauch machten, stellvertretende sachkundige Bürger zu benennen. \nUnerheblich sei auch, dass nicht in jeder Fraktionssitzung Fragen des jeweiligen \nFachausschusses besprochen würden. Da regelmäßig Tagesordnungspunkte aus \nFachausschusssitzungen im Hauptausschuss weiter beraten und im Rat entschieden \nwürden, müsse für den stellvertretenden sachkundigen Bürger eine \nRückkopplungsmöglichkeit bestehen, die nur bei einer Teilnahme an allen \nFraktionssitzungen Gewähr leistet sei. Sinnfällig werde dies auch daran, dass etwa \nder Kreis N stellvertretenden sachkundigen Bürgern Sitzungsgelder für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen zahle.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass sachkundigen Bürgern, die \nstellvertretende Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss \nvom 27.03.2001 nicht zu beanstanden sei und stellvertretende sachkundige Bürger \nkeinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen hätten.\n\n20\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW bestehe für \neinen nur stellvertretenden sachkundigen Bürger kein Sitzungsgeldanspruch, da die \nMitgliedschaft für ihn erst im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds zur \nVollmitgliedschaft mit allem Rechten und Pflichten erstarke. Die GO NRW enthalte \nweder ein Ge- noch ein Verbot der Zahlung von Sitzungsgeldern, sodass es im \nErmessen des Rates liege, an die stellvertretenden sachkundigen Bürger \nSitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zu zahlen. Der ablehnende \nRatsbeschluss sei sachlich gerechtfertigt, weil die ausschließlich stellvertretenden \nsachkundigen Bürger in die gemeindliche Ratsarbeit nicht so eingebunden seien wie \ndie ordentlichen Ausschussmitglieder. Es bestehe darüber hinaus auch die \nMöglichkeit, sachkundige Bürger, die in einem anderen Ausschuss ordentliches \nMitglied sind, als stellvertretende sachkundige Bürger vorzusehen. Dies sei in der \nPraxis üblich, sinnvoll und entspreche den Grundsätzen der sparsamen \nHaushaltsführung.\n\n21\n\nDie Teilnahme eines stellvertretenden sachkundigen Bürgers entspreche der \nTeilnahme „als Zuhörer\" iSd § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits \n(Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 \nAbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht auf Aussenrechtsverhältnisse \nbeschränkt, sondern umfasst ebenso Rechtsverhältnisse zwischen Organen und \nOrganteilen juristischer Personen.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 08.10.2002, - 15 A 4734/01 - , S. 10 des amtl. Abdrucks.\n\n26\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW einem \nstellvertretenden sachkundigen Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein \nSitzungsgeld zu zahlen ist. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist damit zu \nbejahen. Die für eine Feststellungsklage zu fordernde Klagebefugnis analog § 42 \nAbs. 2 VwGO,\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), NJW 1996, 2046 ff (2048); OVG \nNRW, Urteil vom 09.06.1992, - 15 A 1565/90 -, DVBl. 1993, 60 (61); a.A. \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdnr. 63 m.w.N.,\n\n28\n\nerfordert im Rahmen eins Organstreits, dass das geltend gemachte Recht dem \nklagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur \neigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist, was durch Auslegung der jeweils \neinschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln ist.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002, - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; \nUrteil vom 24.04.2001, - 15 A 3021/97 - , DVBl. 2001, 1281 ff.\n\n30\n\nDabei genügt es nach der so genannten Möglichkeitstheorie, dass eine \nVerletzung der Rechte der Klägerin möglich ist, oder - negativ ausgedrückt -, dass \nnicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der \nKlägerin behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, NVwZ 1993, 884 f.; NVwZ 95, 334 f. ; Kopp/Schenke, VwGO, 12. \nAufl. § 42 Rdnr. 66.\n\n32\n\nNach diesen Maßstäben kommt das von der Klägerin geltend gemachte Recht \nauf Zahlung von Sitzungsgeld an stellvertretende sachkundige Bürger für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen als ein solches Recht in Betracht. Nach § 58 Abs. 1 \nSatz 7 GO NRW sind Fraktionen zum einen berechtigt, für Ausschüsse, in denen sie \nnicht vertreten sind, einen sachkundigen Bürger zu benennen, der vom Rat nach \n§ 58 Abs. 1 Satz 8 und 9 GO NRW als beratendes Ausschussmitglied bestellt wird. \nDarüber hinaus steht ihnen nach § 50 Abs. 3 GO NRW das Vorschlagsrecht für \ndiejenigen sachkundigen Bürger zu, die nach § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu \nstimmberechtigten Mitgliedern eines Ausschusses, mit Ausnahme der in § 59 GO \nNRW vorgesehenen Ausschüsse, bestellt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 \nGO NRW können auch stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt werden. Die \nBestellung von sachkundigen Bürgern zu Ausschussmitgliedern und \nstellvertretenden Ausschussmitgliedern verstärkt das Gewicht der Fraktionen \ngegenüber dem Rat als Ganzes und dem Bürgermeister und gibt namentlich \nkleineren Fraktionen die Möglichkeit, auch ohne eine entsprechende Anzahl von \nRatsmitgliedern in den Ausschüssen mitzuwirken. Mit der Zahlung von Sitzungsgeld \nnach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW sollen diejenigen finanziellen Nachteile teilweise \nausgeglichen werden, die mit der Teilnahme an Fraktionssitzungen einhergehen. \nDamit kann der Anreiz wachsen, eine solche Funktion zu übernehmen, wozu keine \nVerpflichtung besteht (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). Es besteht zumindest die \nMöglichkeit, dass die Gewährung von Sitzungsgeld neben einem gewissen \nÄquivalent für die Tätigkeit auch dem Interesse der Fraktionen an der Gewinnung \nzusätzlichen Sachverstandes dient. Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass ohne \ndie Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen an \nstellvertretende sachkundige Bürger ihre Arbeit maßgeblich erschwert würde, ist \nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie eine im Interesse der Fraktionen \nbestehende wehrfähige Innenrechtsposition geltend macht.\n\n33\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n34\n\nEs besteht kein Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger. \n\n35\n\nAnderer Ansicht Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur \nGemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattausgabe, Stand \nJanuar 2002, § 45, Anm. 5; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung, \nLoseblattausgabe, Stand Mai 2002, § 45 Anm. 4, die ohne weitere Begründung \ndavon ausgehen, dass ein sachkundiger Bürger als stellvertretendes \nAusschussmitglied selbst dann einen Anspruch auf Sitzungsgeld für \nFraktionssitzungen habe, wenn das ordentliche Ausschussmitglied daran \nteilnimmt.\n\n36\n\nNach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW erhalten ordentliche Ausschussmitglieder für \ndie Teilnahme an „diesen Sitzungen\" ein Sitzungsgeld. Mit „diesen Sitzungen\" sind \nnach § 45 Abs. 4 Satz 1 GO NRW unter anderem Fraktionssitzungen gemeint. Nach \n§§ 58 Abs. 1 Satz 7 und 8, 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW können auch sachkundige \nBürger ordentliche Mitglieder eines Ausschusses sein und erhalten damit nach § 45 \nAbs. 4 Satz 2 GO NRW für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein \nSitzungsgeld.\n\n37\n\nDanach steht stellvertretenden Ausschussmitgliedern, und damit auch \nsachkundigen Bürgern, die Stellvertreter sind, kein Anspruch auf Sitzungsgeld für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen zu.\n\n38\n\nDies ergibt sich schon aus Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW. § 45 \nAbs. 4 Satz 2 GO NRW spricht ausschließlich von „Ausschussmitgliedern\" und meint \ndamit nur die ordentlichen und nicht auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder. \nDer Begriff „Ausschussmitglieder\" kann auch nicht als Oberbegriff für beide Gruppen \nangesehen werden. Die GO NRW differenziert nämlich zwischen ordentlichen und \nstellvertretenden Ausschussmitgliedern, da sie in §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz \n4 GO NRW ausdrücklich den Begriff „stellvertretende Ausschussmitglieder\" \nverwendet, während sie im Übrigen nur von „Ausschussmitgliedern\" spricht. Damit \nkann nicht angenommen werden, dass in § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW auch die \nstellvertretenden Ausschussmitglieder gemeint sind.\n\n39\n\nDaneben spricht der systematische Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 Satz 5 GO \nNRW gegen einen solchen Anspruch. Nach § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW begründet \ndie Teilnahme an einer Ausschusssitzung als Zuhörer keinen Anspruch auf \nSitzungsgeld. Der stellvertretende sachkundige Bürger nimmt sowohl an den \nöffentlichen (Regelfall, § 58 Abs. 2 GO NRW iVm § 48 Abs. 2 GO NRW) als auch an \nden nicht öffentlichen (über § 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) Ausschusssitzung als \nZuhörer teil, sodass ihm dafür kein Sitzungsgeld zusteht. Der hinter dieser Regelung \nstehende Gedanke spricht gegen einen Anspruch auf Sitzungsgeld. Wenn dem \nstellvertretenden sachkundigen Bürger schon für die Teilnahme an Sitzungen \ndesjenigen Ausschusses, für den er als Vertreter bestellt ist, kein Anspruch auf \nSitzungsgeld zusteht, dann steht ihm für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung erst \nrecht kein solcher Anspruch zu. Der stellvertretende sachkundige Bürger ist nämlich \nin erster Linie für die Tätigkeit in „seinem\" Ausschuss bestellt oder benannt. Damit ist \ndie Teilnahme an den jeweiligen Ausschusssitzungen für ihn besonders nahe \nliegend, um über die Ausschussarbeit bei Aktualisierung des Vertretungsfalls \njederzeit auf dem Laufenden zu sein. Wenn selbst für diesen Fall nur ein Recht auf \nTeilnahme als Zuhörer, nicht aber auf Sitzungsgeld, besteht, muss dies für die \nanderen Fälle ebenfalls gelten, so vernünftig auch insoweit eine informatorische \nBeteiligung sein mag. Bei der Äußerung des Innenministers für das Land Nordrhein-\nWestfalen Eildienst LKT NW Nr. 10-11/82 - 1024-30 -handelt es sich um die \nÄußerung einer Rechtsmeinung, die das Gericht unter keinem Gesichtspunkt \nbindet.\n\n40\n\nAuch ergibt sich weder aus § 12 Abs. 2 HS noch aus § 2 Nr. 1 der Verordnung \nüber die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse \n(Entschädigungsverordnung - EntschVO) etwas Anderes, da dort jeweils nur die \nsachkundigen Bürger genannt sind, sich daraus aber keine Regelung für die Zahlung \nvon Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger \nergibt.\n\n41\n\nZu einer entsprechenden Regelung vgl. z.B. Hauptsatzung der Gemeinde \nEitorf vom 20.12.1999, zuletzt geändert am 03.07.2001, § 12 Abs. 4: „Die \nEntschädigungsregelung gilt für stellvertretende sachkundige Bürger für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen analog (...).\", abrufbar unter \nhttp://www.eitorf.de/hauptsatzung.htm.\n\n42\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen das auch außerhalb des Geltungsbereiches \nvon Art. 3 Abs. 1 GG geltende Willkürverbot\n\n43\n\nvgl. zum Willkürverbot etwa Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VerfGH NRW), Entscheidung vom 16.12.1988, - 6/87 -; Entscheidung \nvom 22.09.1992, - 3/91 -; Entscheidung vom 09.12.1996, - 38/95 -\n\n44\n\nvor, weil vom Kreis N ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen \nauch für stellvertretende sachkundige Bürger gezahlt wird. Denn ungeachtet der \nFrage der Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise folgt die Möglichkeit einer \nunterschiedlichen Regelung aus dem unterschiedlichen Zuständigkeitsbereich der \nZuordnungssubjekte, der unterschiedliche Regelungen verschiedener autonomer \nKörperschaften bedingt. Die Differenzierung zwischen Ausschussmitgliedern und \nderen Stellvertretern bei der Abrechnung als solcher ist ohne weiteres willkürfrei.\n\n45\n\nDurch die Nichtzahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger wird auch kleineren \nFraktionen die Ausübung ihrer durch die GO NRW garantierten Rechte nicht \nwesentlich erschwert oder unmöglich gemacht mit der Folge, dass das auch im \nGemeindeparlament geltende demokratische Prinzip der Waffengleichheit (Art. 78 \nLandesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW), Art. 28 Grundgesetz (GG)) \nverletzt wäre. Das Entsendungsrecht von beratenden Ausschussmitgliedern nach § \n58 Abs. 1 Sätze 7-10 GO NRW und das Vorschlagsrecht von stimmberechtigten \nAusschussmitgliedern nach § 50 Abs. 3 GO NRW iVm § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW \nund damit auch jeweils von sachkundigen Bürgern als Vertreter wird dadurch nicht in \nrechtlich erheblicher Weise erschwert oder unmöglich gemacht. Auch werden \nkleinere Fraktionen nicht in ihren Rechten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 GO NRW \neingeschränkt. Unabhängig von der Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger bleibt das Recht einer \nFraktion unberührt, bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat \nmitzuwirken. Sie wird dadurch weder in ihren Vorbereitungs- noch in ihren \nKoordinierungsaufgaben beschränkt. Zwar gehört die Möglichkeit der Mitarbeit in den \nAusschüssen zu den Vorbereitungshandlungen einer Fraktion für die Mitarbeit im \nRat. Die Möglichkeit dieser Mitarbeit wird aber auch den kleineren Fraktionen nicht \ngenommen, wenn stellvertretenden sachkundigen Bürgern kein Sitzungsgeld für die \nTeilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt wird. Es kann nicht ernsthaft angenommen \nwerden, dass ein sachkundiger Bürger, der einen „mandatsähnlichen Status \nehrenamtlichen Charakters\" inne hat\n\n46\n\nvgl. dazu Wacker, Sachkundige Bürger und Einwohner in gemeindlichen \nAusschüssen, Berlin, 1. Auflage 2000, S. 58; dazu, dass sachkundige Bürger als \nAusschussmitglieder kein Ehrenamt im engeren Sinne ausüben, ausdrücklich die \nBegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 20 Abs. 2 GO NRW \na.F., LT-Drucks. 10/1760, S. 35 zu Nr. 3\n\n47\n\nund nach § 58 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht zur Übernahme dieser Tätigkeit \nverpflichtet ist, es von der Zahlung eines verhältnismäßig geringen Entgelts abhängig \nmachen wird, seinen Sachverstand in die Arbeit in der Fraktion einzubringen oder \nnicht. Damit hält sich die Regelung innerhalb der Grenzen des dem Gesetzgeber bei \nder Umsetzung von Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW und Art. 28 Abs. 1 und 2 GG \nzukommenden Gestaltungsspielraums.\n\n48\n\nOffen lassen konnte das Gericht die Frage, ob eine Gemeinde dennoch \nstellvertretenden sachkundigen Bürgern ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an \nFraktionssitzungen zahlen kann.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO \niVm § 709 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-01/1-k-2912-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-08-01/1-k-2912-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291377","retrieved":"2026-07-09 03:11:26.617424+00:00"}}