{"status":"available","doknr":"OLD291429","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0730.3K4560.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"3 K 4560/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt mehrere Bäckereibetriebe. Unter anderem unterhält er vier \nProduktionsstätten, von denen aus er jeweils drei bis vier Filialen beliefert. So \nproduziert er unter der Anschrift „Mstraße/Ecke L2straße\" in N Backwaren. Auf Grund \nvon Nachbarbeschwerden führte der Beklagte im September und Dezember 2001 \nMessungen durch, bei denen er für die lauteste Nachtstunde einen \nBeurteilungspegel von 61 dB(A) bzw. 60 dB(A) feststellte. Hierbei wurden neben der \nlüftungstechnischen Anlage Lkw-Bewegungen und Ladetätigkeiten erfasst. \n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2002 ordnete der Beklagte für die \nBäckereifiliale an: \n\n4\n\n1. die Be- und Entladevorgänge sind während der Nachtzeit in der Zeit von \n22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzustellen.\n\n5\n\n2. Die lüftungstechnischen Anlagen Ihrer Filiale sind bis zum 15.03.2002 \nso zu dämmen, dass der für dieses Gebiet festgesetzte Lärmrichtwert von \n45 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) an den gegenüberliegenden \nWohnhäusern der Mstraße nicht überschritten wird.\n\n6\n\nZur Begründung führte er aus, die Filiale liege in einem durch den \nFlächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet, das nach \n§ 34 BauGB als Mischgebiet beurteilt werde. Hier seien neben Wohnungen nur nicht \nwesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Es sei zweifelhaft, ob bei der \nVersorgung von zwölf Filialen mit Teigrohlingen und Brötchen noch von einem \nHandwerksbetrieb ausgegangen werden könne. Jedenfalls sei der Kläger nach \n§ 22 BImSchG als Betreiber der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage verpflichtet, \ndie Bäckerei so betreiben und die Be- und Entladevorgänge so durchzuführen, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar seien. Für die Nachtzeit sei von einem Richtwert von 45 dB(A) \nauszugehen, wobei der zulässige Immissionsrichtwert nicht durch Spitzenpegelwerte \num mehr als 20 dB(A) überschritten werden dürfe. Die Messungen hätten ergeben, \ndass sowohl der Richtwert als auch der zulässige Spitzenpegel erheblich \nüberschritten würden. Selbst bei einer Reduzierung der Ladevorgänge während der \nNachtzeit werde der Spitzenpegel durch Bewegen von Blechwagen überschritten. Es \nsei keine weitere Möglichkeit zur Lärmminderung der Motorgeräusche der Lkw \ngegeben. Ferner setzte der Beklagte eine Gebühr von Euro 100,-- fest.\n\n7\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Fahrzeuggeräusche \nseien hinzunehmen, weil die Fahrzeuge nach den gesetzlichen Vorschriften \nzugelassen seien; im Übrigen seien nach der Messung vom 4. Dezember 2001 noch \nDienstanweisungen zur Lärmminderung erfolgt. Jedoch ließen sich bestimmte \nBeeinträchtigungen zur Nachtzeit, die bei der Ausübung eines Handwerksbetriebes \nnotwendig seien, nicht gänzlich vermeiden. Bei Bäckereibetrieben sei zwangsläufig \nzu berücksichtigen, dass Fahrten zur Nachtzeit schon deshalb nicht zu vermeiden \nseien, weil teilweise Ladenöffnungszeiten ab 5.30 Uhr begönnen und zuvor diese \nFilialen beliefert werden müssten. Zur Nachtzeit verursachten auch andere \nFahrzeuge wie Busse, Taxen und Zeitungsauslieferungsfahrzeuge Lärm. Soweit \nMaßnahmen bezüglich der Lüftungsanlage angeordnet würden, verwundere dies, \nweil der Betrieb komplett auf Elektroheizung umgestellt worden sei. Im Übrigen sei \nnunmehr der Auftrag erteilt worden, eine Schallwand vor dem Lüftungsaustritt \nanzubringen, um etwaige Geräuschentwicklungen umzuleiten. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n10. Juni 2002 zurück. Der Straßenverkehr sei nicht unberücksichtigt geblieben, \nsondern bei der Messung durch entsprechende Korrekturen berücksichtigt worden. \nDie Anordnung sei im Übrigen verhältnismäßig. Alle anderen technischen \nMaßnahmen und Verhaltensregeln hätten den notwendigen Erfolg nicht erbracht. Ein \nmilderes Mittel sei deshalb nicht ersichtlich. Schließlich sei auch der Betrieb des \nKlägers nicht existenziell gefährdet, zumal dieser vorbringe, von der in Rede \nstehenden Anlage würden nur vier Filialen beliefert. \n\n9\n\nDer Kläger machte zunächst geltend: Er habe Umrüstungen an Fahrzeugen in \nder Größenordnung von DM 5.000,-- vorgenommen. Darüber hinaus seien auf Grund \nvon Gesprächen mit Nachbarn veränderte Lieferzeiten vereinbart worden, sodass \n60 % der Aktivitäten bereits bis 22.00 Uhr abends erledigt seien und die Lieferungen \nmorgens erst nach 4.00 Uhr erfolgten. Auch sollten die Be- und Entladevorgänge \näußerst schonend und ohne Verursachung von erheblichen Belästigungen \ndurchgeführt werden. Von der Lüftungsanlage seien bereits im Zeitpunkt des \nErlasses der Ordnungsverfügung keine beeinträchtigenden Geräusche mehr \nausgegangen. Es handele sich in dem betroffenen Bereich um eine zentrale \nStadtlage, nicht aber um ein reines Wohngebiet, sodass gewisse Beeinträchtigungen \ndurch die Nachbarschaft zu dulden seien. Bäckereibetriebe seien gezwungen, schon \nnachts mit der Produktion zu beginnen, um früh morgens an die Verkaufsstellen \nausliefern zu können. Die Benutzung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr \nsei während der Nachtzeit ohne Einschränkungen zulässig. Im betroffenen Bereich \nbefinde sich auch ein Nachtlokal, das regelmäßig durch An- und Abfahrten \nStörungen veranlasse. Ferner befinde sich dort eine Bushaltestelle, die auch zu \nNachtzeiten angefahren werde, wodurch es ebenfalls durch Bremsen, Öffnen der \nHydrauliktüren, Ein- und Aussteigen der Passanten zu Lärmbeeinträchtigungen \nkomme. Die Messungen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sämtliche \norganisatorische Maßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt gewesen seien. Im \nÜbrigen sei die Messung bei geöffnetem Fenster vorgenommen worden, was eine \nunübliche Messmethode darstelle; Fenster seien gerade dazu vorgesehen, etwaige \nBeeinträchtigungen durch Lärmquellen zu mindern. Die Lieferungen seien insoweit \numgestellt worden, als lediglich wenige Fertigprodukte auch in der Nachtzeit \nausgeliefert bzw. angeliefert würden. Dies geschehe auch nicht mehr durch LKW, \nsondern durch Kleintransporter. Die Ware werde nicht auf Rollwagen, sondern in \nKörben transportiert. Die Teigrohlinge würden dagegen beginnend um etwa \n12.00 Uhr bis spätestens 22.00 Uhr ausgeliefert, und zwar über Backwagen. Die \ndabei eingesetzten 7,5 t Fahrzeuge hätten lärmgedämmte Hebebühnen. Auch die \nBeschwerdeführer hätten eine Minderung der Geräusche angegeben. Wenn selbst \nbei der Benutzung von PKW's die Immissionswerte überschritten wurden - und zwar \nallein durch Schließen der Türen - belege dies, dass die herangezogenen Richtwerte \nunrealistisch seien.\n\n10\n\nDer Kläger weist nunmehr darauf hin, dass er im Interesse der Anwohner die \nProduktion dahingehend umgestellt habe, dass die Produktionsflächen der Filialen \nmit Backöfen, Gärschränken und Kühlungsmöglichkeiten erweitert worden seien. \nDies führe dazu, dass eine Belieferung zur Tageszeit folgen könne. Weiterhin seien \ndie Arbeitszeiten pro Filiale um eine halbe Stunde vorverlegt worden, so dass für die \nFiliale die Grundversorgung entfalle. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn sei \njedenfalls jetzt nicht mehr gegeben. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2002 und den \nWiderspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist darauf, dass trotz Durchführung der Minderungsmaßnahmen auch \nbei der zweiten Messung noch erhebliche Überschreitungen des zulässigen \nRichtwertes von 45 dB(A) für Mischgebiete festgestellt worden seien. Schon vor der \nersten Messung sei zumindest ein Fahrzeug mit Gummimatten an der Ladebordwand \nausgerüstet gewesen. Zum Zeitpunkt der zweiten Messung seien nach Auskunft des \nKlägers alle Fahrzeuge umgerüstet gewesen. Die Hauptlärmimmissionen hätten \njedoch im Bereich der Ladearbeiten und dem Verhalten der Mitarbeiter gelegen, die \ndie Beladung durchführten. Allein das Rollen der Backwagen auf dem Gehweg habe \nLärmpegel von über 65 darüber hinaus(A) erbracht. Mildere, weniger einschneidende \nMaßnahmen als die Einstellung der Be- und Entladevorgänge zur Nachtzeit seien \nnicht geeignet, die erheblichen Störungen der Nachtruhe zu beseitigen. Solche \nStörungen der Nachtruhe könnten zu einer Gesundheitsgefährdung führen. \nDemgegenüber müsse das Interesse des Klägers, seinen Gewerbebetrieb \nunbeeinträchtigt weiterführten zu können, zurücktreten. Der Allgemeine Verkehrslärm \nunterliege nicht seiner, des Beklagten, Beurteilung. Bei der Erstellung der \nMessberichte seien die reinen Ab- und Anfahrtsgeräusche der Fahrzeuge dem \nBetrieb nicht zugerechnet worden, sondern lediglich das Laufenlassen der Motoren \nim Stand und die Ladetätigkeiten. Im Übrigen seien die allgemeinen \nVerkehrsgeräusche weniger beeinträchtigend als Be- und Entladegeräusche, die auf \nGrund ihrer Impulshaltigkeit besonders störend seien. Zudem verursachten sie \nbesondere Geräuschspitzen, während Verkehrslärm überwiegend gleichmäßigere \nGeräusche erzeuge. Die Fremdgeräusche seien nach den Feststellungen vor Ort \nnicht so vorherrschend gewesen, dass sie die Geräusche durch den Betrieb des \nKlägers überdeckten. Auch der maßgebliche Immissionsort sei nach Ziffer 2.3 der \nTA-Lärm richtig festgelegt worden. \n\n16\n\nZu Unrecht berufe sich der Kläger auf Umstellungen des Ladebetriebes. Es seien \nweiterhin mehrfach Be- und Entladetätigkeiten in der Nachtzeit festgestellt worden. \nAuch weiterhin würden Einzelereignisse zu einer Überschreitung der Richtwerte \nführen. Maßgeblich beruhe die Belästigung auf personenbezogenen Geräuschen \nund den technischen Geräuschen durch Fahrzeugtühren, Ladeluken usw. Durch \nVerlegung der nächtlichen Ladetätigkeit auf die L2straße würden die maßgeblichen \nImmissionsorte lediglich verlagert. Hier sei sogar noch mit höheren Pegeln zu \nrechnen, weil die Be- und Entladung der Fahrzeuge zum Teil direkt unter den \nFenstern von schutzbedürftigen Räumen stattfinde. Beispielhaft verweist der \nBeklagte auf den 22. Januar 2003. An diesem Tag seien zwischen 22.50 Uhr und \n23.00 Uhr drei Rollwagen von einem auf der Mstraße parkenden Fahrzeug über den \nGehweg der Mstraße in den Seiteneingang gefahren worden. Ein Beschwerdeführer \nhabe mitgeteilt, auch in der Mstraße würden nach wie vor zur Nachtzeit LKW \neingesetzt. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n19\n\nDie angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob sie ihre \nGrundlage allein in § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) findet, wonach \ndie zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BimSchG \nerforderlichen Anordnungen treffen kann, oder ob es sich bei der Anordnung zu 1. \num eine teilweise Untersagung des Betriebes nach § 25 BImSchG handelt. \nJedenfalls liegen die Voraussetzungen für die getroffenen Regelungen vor, weil \nsowohl die Be- und Entladevorgänge während der Nachtzeit zu schädlichen \nUmwelteinwirkungen führen, die nach § 22 Abs. 1 BImSchG zu vermeiden sind, als \nauch der Betrieb der lüftungstechnischen Anlage in der Vergangenheit hinreichenden \nAnlass für die Anordnung bot, diese so zu dämmen, dass der festgesetzte \nLärmrichtwert von 45 dB(A) nicht überschritten wird. Schädliche Umwelteinwirkungen \nim Sinne des § 22 BImSchG sind nach § 3 Abs. 1 bis 3 BImSchG insbesondere \nGeräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Der \nBeklagte hat zu Recht festgestellt, dass vom Betrieb des Klägers in benachbarten \nWohnungen unzumutbare Lärmeinwirkungen hervorgerufen werden. \n\n20\n\nVerkaufsstellen für Bäckerwaren sind ungeachtet der zulässigen \nLadenöffnungszeiten gehalten, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm \nzu beachten (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2002, 733).\n\n21\n\nDie tatsächlichen Feststellungen durch die Messungen vom 24. September 2001 \nund 11. Dezember 2001 sind nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht der \nMess- und Beurteilungsort (0,5 m vor der Mitte des am stärksten betroffenen \nFensters einer Wohnung) der TA-Lärm (vgl. A.1.3 Anhang). Bei der Festsetzung der \nRichtwerte ist mithin bereits berücksichtigt worden, dass die an diesem Ort \ngemessenen Werte in der Regel nicht unvermindert im Innenraum von Gebäuden \nauftreten werden. Ebenfalls haben die Messungen nur die eindeutig den Anlagen \nzuzuordnenden Geräusche erfasst. Dabei ist nicht festgestellt worden, dass etwa der \nallgemeine Verkehrslärm die Betriebsgeräusche vollständig überlagert. Zu diesen \nBetriebsgeräuschen gehören auch die dem Betrieb zuzurechnenden \nBeladevorgänge. Bedenken gegen die Richtigkeit des zur Beurteilung \nherangezogenen Lärmrichtwertes von 45 dB(A) für Mischgebiete bestehen nicht. \nInsbesondere führt der Umstand, dass, wie der Kläger geltend macht, nicht die \nMerkmale eines reinen Wohngebiets festzustellen sind, sondern auch mehrere \nHandwerksbetriebe und sonstige Unternehmen im Gebiet ansässig sind, nicht dazu, \ndass etwa von einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 1 BauNVO auszugehen wäre, das \nvorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen \nEinrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Der Richtwert von \n45 dB(A) wird durch die Be- und Entladevorgänge deutlich überschritten. Dies gilt \nauch für die zweite Messung am 11. Dezember 2001. Der Kläger hatte bereits unter \ndem 4. Dezember 2001 geltend gemacht, er habe schon zuvor Fahrzeuge \numgerüstet, sodass die Laderampe keine Geräusche mehr verursache und er habe \nauch entsprechende betriebliche Anweisungen an seine Angestellten erteilt, dass \nkeine Türen zu knallen seien und der Motor nicht länger laufen gelassen werden \ndürfe. Die Messung zeigt, dass ungeachtet dieser Maßnahmen ein Beurteilungspegel \nvon 60 dB(A) erreicht wurde, der auch nach Abzug von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 der \nTA-Lärm den maßgeblichen Richtwert erheblich überschreitet. Es ist nicht ersichtlich, \ndass die erhebliche Überschreitung der Richtwerte etwa durch weitere technische \nMaßnahmen bezogen auf die Ladevorgänge maßgeblich gesenkt werden könnte. \nKonkrete erfolgversprechende Maßnahmen in diesem Sinne trägt der Kläger nicht \nvor. Sie sind auch angesichts des Umstandes, dass der Beurteilungspegel \nmaßgeblich durch Rangieren und Verladetätigkeiten geprägt wird, fern liegend. Vor \nallem ist zu beachten, dass die ermittelten Spitzenpegel zum Teil weit über dem \nmaßgeblichen Wert von 65 dB(A) liegen. Allein das Starten des Lkw-Motors und \nAusparkgeräusche verursachten etwa am 4. Dezember 2001 einen Spitzenpegel von \nüber 73 dB(A). Entsprechendes gilt für das Bewegen der Rollregale und der \nLadebühne. Mildere Maßnahmen, wie etwa die Anordnung, in der Mstraße lediglich \nKleintransporter einzusetzen, sind für sich genommen nicht geeignet, einen \nordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Wie sich aus dem vom Beklagten im \nSchriftsatz vom 7. April 2003 vorgelegten generellen Erkenntnissen ergibt, ist auch \nbeim Türenzuschlagen bzw. beim Schließen von Schiebetüren mit Pegeln zu \nrechnen, die bei dem hier maßgeblichen Abstand noch zu unzulässigen \nSpitzenpegeln zwischen 66,6 und 68,5 dB(A) führen würden. Es kann mithin \ndahinstehen, ob auch das reine Starten eines Motors und die Abfahrgeräusche \ngeeignet sind, eine Einschränkung des Betriebes zu rechtfertigen. Auch eine \nVerlagerung der Fahrtzeuge zur L2straße hin würde keinen beanstandungsfreien \nBetrieb ermöglichen, weil dort noch mit höheren Immissionspegeln zu rechnen wäre. \nDie Anordnung, die lüftungstechnische Anlage so zu dämmen, dass der Richtwert \nvon 45 dB(A) nicht überschritten wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der \nMessung am 28. September 2001 wurde diese Anlage gesondert erfasst. Es wurden \nMittelungspegel von über 56 dB(A) ermittelt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger \nhinreichenden Anlass für die Verfügung gegeben hat. Wenn er mit seinem \nWiderspruch (beigefügtes Protokoll vom 21. November 2001) geltend machte, das \nKühlaggregat werde überprüft und Isolationsmaßnahmen sollten getroffen werden, \nso wären solche nachträglichen Maßnahmen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung in Frage zu stellen.\n\n22\n\nSoweit der Kläger nunmehr darlegt, dass eine Belieferung zur Nachtzeit nicht \nmehr erforderlich ist, steht dies zwar der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil \nder Betriebsablauf durch die Ordnungsverfügung nicht mehr in seinem freien \nBelieben steht. Jedoch belegt sein Verhalten, dass durch entsprechende \norganisatorische Maßnahmen und technische Nachrüstungen seiner zahlreichen \nBetriebsstätten ein Betrieb unter Beachtung der Vorgaben des Immissionsschutzes \nmöglich ist. \n\n23\n\nHinsichtlich der Gebührenfestsetzung wird auf die Begründung der \nangefochtenen Bescheide Bezug genommen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n25\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-30/3-k-4560-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-30/3-k-4560-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291429","retrieved":"2026-07-09 03:11:31.529860+00:00"}}