{"status":"available","doknr":"OLD291428","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0730.2K3959.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"2 K 3959/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 6. August 1965 geborene Kläger begehrt die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO.\n\n3\n\nEr bestand am 19. Juni 1991 die Erste und am 22. September 1993 die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter für \ndie Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Mathematik und Pädagogik. \n\n4\n\nZwischen dem 1. Februar 1994 und dem 9. August 1998 stand er auf Grund eines unbefristeten \nArbeitsvertrages als hauptberuflicher Lehrer im Angestelltenverhältnis im Dienst des Bischöflichen Generalvikariats \nN und war am St. K-Gymnasium in C, einer Ersatzschule, tätig.\n\n5\n\nSeit dem 10. August 1998 steht er als Lehrer z.A. und seit dem 10. August 1999 als Lehrer auf Lebenszeit im \nDienst des beklagten Landes. Er ist an der Gesamtschule T in N. tätig und wird nach der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO besoldet. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. Dezember 2001 beantragte der Kläger, ihn nach Maßgabe des am 19. Dezember 2001 \nverabschiedeten Haushaltsentwurfes des Landes NW (Art. 3 Abs. 2) bei der Überleitung in die Besoldungsgruppe \nA 13 und Einweisung in eine entsprechende Planstelle zu berücksichtigen. Aus diesem Gesetz ergebe sich, dass \nmit Wirkung zum 1. Januar 2002 Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt \nworden seien und die Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II aufwiesen, in die \nBesoldungsgruppe A 13 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden seien. Er, der \nKläger, erfülle diese Voraussetzungen, da er bereits vom 1. Februar 1994 bis zum 9. August 1998 an einer \nprivaten Ersatzschule auf Angestelltenbasis tätig gewesen sei. Der Wechsel in den öffentlichen Schuldienst sei \nohne Unterbrechung erfolgt.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung E (Bezirksregierung) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2002 mit, ein \nLaufbahnwechsel zum 1. Januar 2002 sei für ihn nicht möglich, da er von der Überleitungsregelung nicht erfasst \nwerde. Voraussetzung sei unter anderem die unbefristete Einstellung bis zum 31. Juli 1997. Er sei hingegen erst \nam 10. August 1998 eingestellt worden. Vordienstzeiten könnten nicht angerechnet werden. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger am 3. April 1002 Widerspruch ein und führte später aus, streitig sei allein die Frage, \nob er spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sei. Einstellung im Sinne der Überleitungsregelung sei \nnicht die Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis durch Urkundenaushändigung oder Abschluss eines \nunbefristeten Arbeitsvertrages. Erfasst würden vielmehr einerseits Lehrkräfte, die spätestens im Schuljahr 1996/97 \nin befristete Beschäftigungsverhältnisse eingestellt worden seien und sich noch darin befänden, andererseits \nsolche Lehrkräfte, die spätestens im Schuljahr 1996/97 befristet eingestellt und später in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden seien. Das ergebe sich aus einem Erlass des Ministeriums \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung (Ministerium) vom 20. Dezember 2001 zum Überleitungsgesetz. Dort \nhabe sich das Ministerium dahin gehend festgelegt, dass auch Kombinierer im Angestelltenverhältnis mit \nbefristeten Arbeitsverträgen an Gymnasien in die Regelung einbezogen würden. Vordienstzeiten würden demnach \nvon der Überleitungsregelung berücksichtigt. Er, der Kläger, sei bereits zum 1. Februar 1994 in den Schuldienst \neingestellt worden. Zwar habe es sich seinerzeit um den Ersatzschuldienst gehandelt, doch sei dies unbedeutend, \nda ein solches Beschäftigungsverhältnis ausweislich der Präambel des Arbeitsvertrages und den darin genannten \nRechtsnormen der Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt sei. Im Übrigen sei es bedenklich, alle \nKombinierer an Gymnasien überzuleiten, Kombinierer an Gesamtschulen aber nur dann, wenn sie spätestens im \nSchuljahr 1996/97 eingestellt worden seien; hierfür gebe es keine Rechtfertigung. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und führte \nergänzend aus, der Kläger werde von den Überleitungsregelungen nicht erfasst, weil er erst zum 10. August 1998 \nin den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden sei. Das Ministerium habe mit Erlass vom 14. Mai 2002 \nentschieden, dass bei Bewerbern aus dem Ersatzschuldienst eine Überleitung nur dann in Betracht komme, wenn \nder Wechsel in den Landesdienst vor Beginn des Schuljahres 1997/98 erfolgt sei, also vor dem 1. August 1997. \nAuch diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten sehe das Gesetz nicht \nvor. Es handele sich vielmehr um eine Stichtagsregelung, die der Kläger aber nicht erfülle. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 18. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er \nträgt ergänzend vor, der Begriff der „Einstellung\" im Sinne der Überleitungsregelungen sei weit zu fassen und \nbetreffe weder ausschließlich die Einstellung in das Beamtenverhältnis noch ausschließlich die Einstellung in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis. Das ergebe sich aus dem Erlass des Ministeriums vom 20. Dezember 2001, \nwonach auch Kombinierer im Angestelltenverhältnis mit befristeten Arbeitsverträgen in die Überleitungsregelung \neinbezogen würden. Auch sei nicht zwingend nur die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst gemeint. Der \nWortlaut der Regelung sehe eine solche Einschränkung nicht vor. Zudem seien Ersatzschullehrer nicht \ngrundsätzlich von der Überleitung ausgeschlossen, denn auch Kombinierer im Ersatzschuldienst seien übergeleitet \nund eingewiesen worden. Die Bezirksregierungen hätten den Ersatzschulen in diesen Fällen entsprechende \nRefinanzierungszusagen erteilt. An den Erlass des Ministeriums vom 14. Mai 2002, der vorsehe, \nversetzungsgleiche Vorgänge aus dem Ersatzschuldienst den Versetzungen aus anderen Bundesländern \ngleichzustellen, sei das Gericht nicht gebunden. Soweit eine Überleitung für Gymnasiallehrer ohne Begrenzung auf \neine Einstellung bis zum Schuljahr 1996/97 vorgesehen sei, verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine \nDifferenzierung zwischen den beiden Vergleichsgruppen Gymnasiallehrer - Gesamtschullehrer gebe es keinen \nsachlichen Grund. Das Arbeitsgericht Bielefeld habe in einem Urteil vom 24. Juli 2002 - 3 Ca 1703/02 - die \nDifferenzierung daher für sachwidrig erachtet. Die Überleitungsregelung müsse daher verfassungskonform \nausgelegt werden in dem Sinne, dass die für die Gesamtschullehrer vorgesehene Formulierung „die spätestens im \nSchuljahr 1996/97 eingestellt worden sind\" entfallen müsse. Rechtsfolge einer Ungleichbehandlung sei es, dass \n„nach oben korrigiert\" werden müsse, denn das Oberverwaltungsgericht für das Land NW habe in der Frage, ob \nteilzeitbeschäftigte Lehrer bei Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung oder anteilig zusätzlich zu \nbesolden seien, unter Hinweis auf den Gleichheitssatz einen Anspruch auf die höhere anteilige Zusatzbesoldung \nzuerkannt. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 13. März \n2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 zu verpflichten, ihn, den Kläger, \nin die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Höherer Dienst) - Studienrat - überzuleiten, in eine \nentsprechende Planstelle einzuweisen und zum Studienrat zu ernennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist zur Begründung auf die streitbefangenen Bescheide.\n\n16\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass er während seiner Zeit an der Ersatzschule \nnicht Inhaber einer Planstelle gewesen sei.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) \ndurch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen.\n\n21\n\nDie als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet, denn die ablehnenden \nBescheide der Bezirksregierung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. \n5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesG, Einweisung in eine \nentsprechende Planstelle und Ernennung zum Studienrat.\n\n22\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem so genannten „Überleitungsgesetz\".\n\n23\n\nGemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften \nmit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (GV NRW 876, 882) - nachfolgend: \nÜberleitungsgesetz - sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Lehrkräfte der Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 \n- gehobener Dienst - an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind und über die \nBefähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II verfügen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer \nDienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. \n\n24\n\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes nicht. \n\n25\n\nZwar verfügt er über die Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II. Er ist auch als Lehrer der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO an einer Gesamtschule tätig. Allerdings wurde er erst zum Schuljahresbeginn \n1998/99 als Probebeamter in den Dienst des beklagten Landes eingestellt und ist damit nicht im Sinne des \nÜberleitungsgesetzes „spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden\". \n\n26\n\nDaran ändert seine seit dem 1. Februar 1994 ausgeübte Tätigkeit als hauptberuflicher Lehrer an einer \nErsatzschule nichts. Die Einstellung in den Dienst des Bischöflichen Generalvikariats N und der sich hieraus \nergebende Ersatzschuldienst entspricht nicht dem Begriff der „Einstellung\" in Nr. 2 Abs. 1 Zf. 2 des \nÜberleitungsgesetzes. \n\n27\n\nDabei kann offen bleiben, ob mit „Einstellung\" nur die Begründung eines Beamtenverhältnisses gemeint ist \n(vgl. Legaldefinitionen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 LBG und § 3 Abs. 1 LVO) oder ob maßgeblich allein darauf abzustellen \nist, dass ein Beschäftigungsverhältnis beim beklagten Land begründet worden ist (vgl. Erlasse des Ministeriums \nvom 20. Dezember 2001 und vom 14. Mai 2002). Die Ersatzschultätigkeit des Klägers erfüllt in beiden Fällen die \nVoraussetzungen des Einstellungsbegriffes nicht.\n\n28\n\nEs spricht bereits Vieles dafür, unter „Einstellung\" nur die Ernennung einer Person zur Begründung eines \nBeamtenverhältnisses zu verstehen, wobei diese Person noch nicht oder nicht mehr Beamter des in Betracht \nkommenden Dienstherrn ist, \n\n29\n\nvgl. Schütz, Beamtenrecht, Kommentar, Bd. I, Loseblattsammlung, Stand: 05/03, § 8 Rn. 5 m.w.N.\n\n30\n\nZwar sind weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien des Überleitungsgesetzes\n\n31\n\nvgl. Landtagsdrucksache 13/1400 vom 21. August 2001\n\n32\n\nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, wie der Einstellungsbegriff zu verstehen ist und ob auch eine Einstellung \nals Ersatzschullehrer ausreicht, die Übernahmevoraussetzungen zu erfüllen. Jedoch ergibt eine am Gegenstand \ndes Überleitungsgesetzes orientierte Auslegung, dass das beamtenrechtliche Verständnis der Einstellung zu \nGrunde zu legen ist. Im Überleitungsgesetz geht es um den Wechsel beamteter Lehrkräfte vom gehobenen in den \nhöheren Dienst. Es handelt sich hierbei also um eine typische laufbahnrechtliche Maßnahme. Daher drängt es sich \nauf, zur Konkretisierung des Begriffs der „Einstellung\" auf die beamtenrechtliche Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nLBG bzw. die dem entsprechende Definition in § 3 Abs. 1 LVO zurück zu greifen. Danach handelt es sich bei der \nEinstellung um eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. Ein Beamtenverhältnis wurde \ndurch den Arbeitsvertrag vom 29. Januar 1994 zwischen dem Bistum N und dem Kläger indes nicht begründet und \nstand auch nicht in Aussicht. Das folgt schon aus dem von ihm zu den Akten gereichten Arbeitszeugnis vom \n30. Juli 1998, in dem es unter anderem heißt:\n\n33\n\nDa ihm für die nächste Zukunft an unserer Schule infolge mehrfacher Überhänge keine Zusage einer \nVerbeamtung im Kirchendienst gemacht werden konnte, hat Herr H sich entschlossen, eine angebotene \nStelle im öffentlichen Schuldienst anzutreten.\n\n34\n\nEine Einstellung in den Ersatzschuldienst - unabhängig davon, dass der Kläger nach eigenen Angaben dort \nnicht einmal Inhaber einer Planstelle war - ist bei der Anwendung des Überleitungsgesetzes auch nicht auf Grund \nbesonderer Vorschriften mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses gleichzusetzen. \n\n35\n\nDerartiges kann nicht aus § 37 Abs. 3 lit. d des Schulordnungsgesetzes vom 8. April 1952 (GS NRW S. \n430/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV NRW S. 648) hergeleitet \nwerden. Dort heißt es zwar, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte (an den Ersatzschulen) \nmüsse der Stellung der Lehrer an den vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen. Darauf kann sich aber der \nKläger im hier zu entscheidenden beamtenrechtlichen Streit nicht berufen. Zweck der Vorschrift ist, die \nÖffentlichkeit vor nicht funktionsfähigen Ersatzschulen zu schützen,\n\n36\n\nvgl. Roewer, Schulordnungsgesetz, Essen 1982, § 37 Rn. 14.\n\n37\n\nDeshalb hat eine nicht vorgenommene Gleichstellung dort tätiger Lehrer mit beamteten Lehrern öffentlicher \nSchulen zwar möglicherweise Rechtsfolgen für die Gewährung staatlicher Zuschüsse an Ersatzschulen oder deren \nGenehmigung,\n\n38\n\nzu letzterem kritisch: Roewer, a.a.O., § 37 Rn. 17.\n\n39\n\nJedoch lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Kläger, der seit dem Schuljahr 1998/99 als Beamter an einer \nöffentlichen Schule tätig ist, so zu behandeln wäre, als hätte er bereits zu Beginn seiner Ersatzschulzeit im August \n1994 ein Beamtenverhältnis begründet.\n\n40\n\nAus demselben Grund findet der Kläger auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom \n27. Juni 1961 (GV NRW S. 230/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV \nNRW S. 708), für seine Rechtsauffassung keine Stütze. Die dort getroffene Regelung, wonach das \nAnstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber mit demjenigen eines Beamten auf \nLebenszeit vergleichbar sein müsse, hat nur Auswirkungen auf die Ersatzschulfinanzierung, nicht aber auf die \nnähere Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses eines mittlerweile im öffentlichen Schuldienst tätigen Lehrers. \n\n41\n\nDie Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn - abweichend von dem oben erörterten, engen \nbeamtenrechtlichen Verständnis des Einstellungsbegriffs - für die Frage des maßgeblichen Einstellungstermins \nnicht entscheidend auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses abgestellt würde, sondern auf die Einstellung \nbeim Land NRW,\n\n42\n\nvgl. Erlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 20. Dezember 2001 \n- 123-22/24-191/01 - und vom 14. Mai 2002 - 123-22/24-188/02 -. \n\n43\n\nDas hätte zwar zur Folge, dass für eine Einstellung auch eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, selbst \nbei befristeten Arbeitsverträgen, als ausreichend angesehen würde. Doch selbst nach dieser offenbar vom \nMinisterium vertretenen Auffassung wäre zentrale Voraussetzung die Einstellung beim Land Nordrhein-Westfalen. \nDie im Jahr 1994 vorgenommene Einstellung des Klägers beim Bischöflichen Generalvikariat N reicht deshalb \nnicht aus.\n\n44\n\nErfüllt der Kläger nach Alledem die Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes nicht, steht ihm auch kein \nunabhängig von diesem Gesetz bestehender Überleitungsanspruch zu. \n\n45\n\nZwar beruft er sich darauf, dass die unterschiedliche Behandlung einerseits von Gesamtschullehrern, die unter \nBeschränkung auf die bis zum Schuljahr 1996/97 eingestellten Lehrer übergeleitet wurden, und andererseits von \nGymnasiallehrern, welche dieser Beschränkung nicht unterliegen, eine sachwidrige Ungleichbehandlung darstelle \nund deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Indes bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Der Kläger hätte \nnämlich auch dann keinen Anspruch auf Überleitung in den höheren Dienst, wenn das Gesetz gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz verstieße. Die Überleitung und Einweisung von Lehrkräften in Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt, beruht ausschließlich auf den \nBestimmungen des Überleitungsgesetzes und erfolgte kraft dieses Gesetzes, also automatisch. Wenn das Gesetz \nwegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre, hätten die auf ihm beruhenden, zum 1. Januar \n2002 erfolgten Überleitungen in Planstellen des höheren Dienstes allerdings keine Grundlage. Das würde aber \nnicht mit sich bringen, dass nunmehr auch der Kläger in den höheren Dienst überzuleiten und in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen wäre. Vielmehr bliebe es dem Gesetzgeber vorbehalten, welche \nKonsequenzen er - unterstellt, das Gesetz wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar - ziehen würde. Das \nGericht ist in diesem Zusammenhang nicht befugt, in die Kompetenzen des Haushaltsgesetzgebers \neinzugreifen,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 6 B 1101/02 -. \n\n47\n\nWürde dem Begehren des Klägers stattgegeben, käme es aber zu solch einem Eingriff. Die mit Wirkung zum \n1. Januar 2002 vollzogenen gesetzlichen Überleitungen erfolgten automatisch, ohne dass es hierzu eines \nVollzugsaktes seitens der Kultusverwaltung bedurfte (so genannte „self-executing norm\"). Freie Planstellen stehen \ndeshalb für eine Vergabe durch das Land als Dienstherrn des Klägers überhaupt nicht zur Verfügung. Das Gericht \nkann den Gesetzgeber nicht dazu verpflichten, bestimmte (weitere) Planstellen haushaltsrechtlich höherwertig \neinzustufen,\n\n48\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2001 -2 L 3475/01 - und vom 28. Mai 2002 - 2 L 1583/02 -.\n\n49\n\nAus diesem Grund führt der Einwand, bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz müsse \n„nach oben korrigiert werden\", zu keinem anderen Ergebnis. Eine Vergleichbarkeit mit der vom Kläger genannten \nEntscheidung des OVG NRW, in der es um die Höhe der Besoldung bei Mehrarbeit ging, besteht nicht.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n52\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-30/2-k-3959-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-30/2-k-3959-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291428","retrieved":"2026-07-09 03:11:31.443881+00:00"}}