{"status":"available","doknr":"OLD291465","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0729.14K9008.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"14 K 9008/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger leistete der am 28.08.1923 geborenen und am 02.07.2003 \nverstorbenen Rentnerin T als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Eingliederungshilfe \nnach § 39 BSHG in Form der Übernahme der Kosten einer vollstationären \nBetreuung. Frau T lebte seit 08.12.1994 im Langzeitbereich der Klinik L1 in L.\n\n3\n\nAm 15.05.2001 beantragte der Kläger für Frau T bei dem Beklagten unter \nBerufung auf § 91 a BSHG die Gewährung von Wohngeld. Die Renteneinkünfte der \nRentnerin gab er mit 1.306,38 DM (667,95 Euro) an.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 31.10.2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, Frau T sei nicht antragsberechtigt, weil sie sich im Langzeitbereich \neiner Klinik befinde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 20.12.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nWesentlichen vorträgt, der Langzeitbereich der Klinik L1 sei als Heim im Sinne des \nHeimgesetzes anzusehen. Daraus folge die Antragsberechtigung der Frau T. Die \nUnterbringung im Langzeitbereich diene dazu, Frau T aufzunehmen, ihr Wohnraum \nzu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Damit \nseien die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt. Dem stehe auch nicht \nentgegen, dass das HeimG auf Krankenhäuser keine Anwendung finde. Ein \nKrankenhausaufenthalt sei unbeschadet seiner konkreten Dauer nämlich \nvorübergehend und auf die Rückkehr des Betroffenen in sein allgemeines soziales \nUmfeld ausgerichtet. Beim Krankenhaus stehe die umfassende ärztliche Betreuung \nim Vordergrund. Dies sei bei Frau T nicht der Fall gewesen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n31.10.2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 09.12.2002 zu verpflichten, für Frau T \nfür die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.07.2003 Wohngeld in \ngesetzlich festgelegter Höhe zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Antragsberechtigung der Frau \nT sei nicht gegeben, weil diese sich im Langzeitbereich eines Krankenhauses \nbefunden habe. Ziel dieser Unterbringung sei die Heilung der Rentnerin \ngewesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n14\n\nDer Kläger ist prozessführungsbefugt. Als erstattungsberechtigter Träger der \nSozialhilfe kann er nach § 91 a BSHG fremde Rechte in eigenem Namen - also im \nWege der Prozessstandschaft - geltend machen. Die Voraussetzungen dieser \nBestimmung liegen vor. Bei dem vom Kläger gegen den Beklagten geltend \ngemachten Wohngeldanspruch handelt es sich um die Feststellung einer \nSozialleistung im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 68 Nr. 10 SGB I gilt unter \nanderem das Wohngeldgesetz bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als \ndessen besonderer Teil. Folgerichtig bezeichnen §§ 11 und 26 SGB I \nWohngeldansprüche als Sozialleistungen. Der Kläger ist auch erstattungsberechtigt \nim Sinne des § 91 a BSHG. Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein nachrangig \nverpflichteter Leistungsträger erstattungsberechtigt, wenn der Berechtigte gegen \neinen anderen Leistungsträger einen vorrangigen Anspruch hat oder hatte. Nach S. 2 \nist das dann der Fall, wenn bei rechtzeitiger Leistungserfüllung eines anderen \nVerpflichteten er selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist bei \nWohngeldansprüchen schon deshalb der Fall, weil nach dem in § 76 BSHG \ngeregelten Einkommensbegriff Wohngeldzahlungen Einkommen sind und \nsozialhilfemindernd anzurechnen sind.\n\n15\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n16\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.10.2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nWohngeld (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nDie Rentnerin Sonntag war bereits nicht antragsberechtigt.\n\n18\n\nNach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG ist unter anderem nur antragsberechtigt der \nBewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, wenn er nicht nur \nvorübergehend aufgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen bereits nicht vor. \nFrau T war nicht Bewohnerin eines Heimes. Das Heimgesetz (HeimG) in der \nFassung vom 03.02.1997 (BGBl I S. 158 ff) gilt nach § 1 Abs. 1 S. 1 für Heime, die \nalte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur \nvorübergehend aufnehmen. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 gilt das HeimG nicht für \nTageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in \ndenen durch ärztliche oder pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder \nKörperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe \ngeleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und \nverpflegt werden können.\n\n19\n\nNach den Feststellungen des Gerichts hat sich Frau T seit Dezember 1994 in \neinem Krankenhaus und nicht in einem Heim befunden. Wie sich aus dem \nFeststellungsbescheid Nr. 938 der Bezirksregierung E vom 09.04.2002, der auf der \nGrundlage von § 8 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 18 des \nKrankenhausgesetzes des Landes NRW erteilt worden ist, ergibt, handelt es sich bei \nder Klinik L1 um ein Krankenhaus mit der Nr. 1140407 nach dem Krankenhausplan. \nFrau T belegte dabei eines der Betten der Gerontopsychiatrie im Langzeitbereich der \nKlinik, der nach dem Bettenplan zur Klinik selbst gehört. Damit scheidet eine \nAntragsberechtigung der Frau T aus. Die rein formale Abgrenzung, die das HeimG \nzwischen Heimen und Krankenhäusern trifft, findet dabei seine Berechtigung gerade \nin Fällen der vorliegenden Art. Lässt sich nämlich wie im vorliegenden Fall eine \nEntscheidung darüber, ob die ärztliche Betreuung oder die pflegerische Komponente \nim Vordergrund steht, nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten \ntreffen, so muss auch für die Frage der Antragsberechtigung im Wohngeldrecht der \nrein formale Gesichtspunkt des gegenwärtigen Aufenthaltsortes entscheidend sein. \n\n20\n\nNach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-29/14-k-9008-02","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-29/14-k-9008-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291465","retrieved":"2026-07-09 03:11:34.809279+00:00"}}