{"status":"available","doknr":"OLD291464","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0729.11L2186.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-29","aktenzeichen":"11 L 2186/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer am 26. Juni 2003 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen \nRechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller \nAufstiegsfortbildungsförderung für die von September 2002 bis \nNovember 2003 an der Steuer-Fachschule Dr. F durchgeführte \nund noch durchzuführende Fortbildung zum Bilanzbuchhalter \nmit den Maßnahmeabschnitten, E 3, E 4, E 5 und E 8 dem \nGrunde nach zu gewähren,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das \nVorliegen eines Anordnungsanspruches (Anspruch auf die begehrte Leistung) als \nauch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung ) \nglaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n6\n\nZunächst fehlt es am Anordnungsgrund, soweit der Antragsteller für die Zeit vor \nBeantragung der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur \nBewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung begehrt. Ein einstweiliges \nAnordnungsverfahren nach § 123 VwGO dient nach seinem Sinn und Zweck nämlich \nlediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile abzuwenden, sodass \ndas Bestehen streitiger Förderungsansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor \nStellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht beziehen, \nder Überprüfung in einem Klageverfahren vorbehalten ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 16 B 1689/96 -, S. 2 f. \ndes Entscheidungsabdrucks.\n\n8\n\nAber auch für die Zeit nach Stellung des vorliegenden Antrags am 26. Juni 2003 \nhat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. \nDer Prozessbevollmächtige weist insoweit darauf hin, die Förderung sei hinsichtlich \ndes Maßnahmebeitrages einkommens- und vermögensunabhängig und der \nAntragsteller sei vermögenslos. Zu den Einkommensverhältnissen fehlen dagegen \njegliche Angaben. Es ist mithin nicht dargetan, dass der Antragsteller die \nfortdauernde Ausbildung nicht (vorläufig) aus eigenem Einkommen finanzieren kann. \nDann aber ist nicht erkennbar, dass ohne eine gerichtliche Entscheidung im \nEilverfahren der Abbruch der Fortbildung zu befürchten stünde.\n\n9\n\nUngeachtet dessen fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch. Nach § 2 \nAbs. 3 Nr. 2 AFBG sind Maßnahmen förderungsfähig, wenn sie in Teilzeitform a) \nmindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) innerhalb von 48 Kalendermonaten \nabschließen und c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens \n150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Maßnahme umfasst \nindes keine 400 Unterrichtsstunden. \n\n10\n\nDie Steuer-Fachschule hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2003 \nausgeführt:\n\n11\n\nDie Lehrgangsteile E 3, E 4 und E 8 werden nicht „zusätzlich und fakultativ für \ndiejenigen angeboten, die eine besondere Prüfungsvorbereitung wünschen bzw. \nbenötigen\". Vielmehr sind diese Lehrgangsteile für alle, die die Prüfung erfolgreich \nablegen möchten, auf das Dringendste zu empfehlen. Deshalb nimmt fast jeder, der \ndie Prüfung ablegt, am E 3, E 4 und E 8 teil. Die Wenigen, denen eine Teilnahme \naus wichtigen Gründen... nicht möglich ist, sind kaum in der Lage, alle relevanten \naktuellen gesetzlichen Änderungen zu recherchieren oder ähnlich effektive \nPrüfungsvorbereitung zu betreiben.\n\n12\n\nDaraus folgt, dass die Lehrgangsteile nicht obligatorisch sind und grundsätzlich \ndie Möglichkeit besteht, unter Verzicht auf diese Abschnitte an der Abschlussprüfung \nteilzunehmen. Eine autonome Entscheidung eines Teilnehmers zu Gunsten der \nTeilnahme kann aber nicht maßgeblich für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit \neiner Maßnahme sein, zumal dies zu einer Benachteiligung solcher Teilnehmer \nführen würde, die sich auf Grund ihrer Leistungen oder aber auf Grund nur begrenzt \nzur Verfügung stehender zeitlicher Möglichkeiten gegen die Teilnahme entscheiden. \nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Ministerium für \nWirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz mit \nSchreiben vom 12. März 2003 darauf hingewiesen hat, dass aus den der ADD Trier \nvorgelegten Unterlagen der Ämter für Ausbildungsförderung hervorgeht, dass der \nGroßteil der Teilnehmer, die den in Rede stehenden Modul-Lehrgang bereits \nabgeschlossen haben, gerade nicht alle Teile belegt hatte.\n\n13\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass auch einiges dafür spricht, die in Rede \nstehenden Module auf Grund ihres Inhaltes nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 Satz \n2 AFBG definiert ausdrücklich, dass jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltung als \nUnterrichtsstunde gelten. Eine Lehrveranstaltung dient indes überwiegend der \nWissensvermittlung und nicht schwerpunktmäßig der Wiederholung, Vertiefung und \nPrüfungsvorbereitung. \n\n14\n\nSchließlich ist auch der Regelungsgehalt des § 4a AFBG ergänzend \nheranzuziehen. Wenngleich hier regelmäßige Erfolgskontrollen Voraussetzung der \nFörderungsfähigkeit sind, bleiben die Erfolgskontrollen bei der Mindestdauer und bei \nder Förderungshöchstdauer unberücksichtigt. Dies muss dann aber erst recht für die \nfreiwillige Prüfungsvorbereitung in Form von Übungsklausuren gelten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-29/11-l-2186-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-29/11-l-2186-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291464","retrieved":"2026-07-09 03:11:34.720846+00:00"}}