{"status":"available","doknr":"OLD291495","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0728.19K8606.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"19 K 8606/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 00. 00.1997 zur \nErgänzungspflegerin für den Aufgabenkreis „Recht zur Antragstellung öffentlicher \nHilfen\" für die am 00. 00.1984 geboren P, heute T, bestellt. Sie begehrt die \nGewährung von Hilfe zur Erziehung im Vollzeitpflege nebst Pflegegeld für die Zeit \nvom 13. Januar 1998 bis 30. November 1999 für das vorbenannte Kind.\nDie Beigeladene ist die leibliche Mutter von T. Das Kind ging aus ihrer Ehe mit dem \nim Juli 1986 an Krebs verstorbenen P2 hervor; sie befindet sich seit 1991 im \nHaushalt der Eheleute T1 und T2 in S als „Pflegekind\".\nZu dieser Situation ist es wie folgt gekommen:\nDie Beigeladene stammt, wie auch die Eheleute T1,T2, aus E. Nach dem Tod ihres \nMannes erhielt sie eine neue Wohnung. In der Nachbarschaft lernte die wieder \nberufstätige Beigeladene, die eine Ausbildung als Ingenieurin absolviert hatte, \nsodann die Eheleute T1,T2 kennen. Die Ehefrau war seinerzeit Hausfrau und \nversorgte die eigenen vier Kinder. T1 war als Physiker berufstätig. Aus der \nFreundschaft entwickelte sich eine intime Beziehung zwischen der Beigeladene und \nT1, die von dessen Ehefrau akzeptiert, wenn nicht unterstützt wurde. In der Folgezeit \nlegte man Haushalte zusammen. Dabei entwickelte sich eine gute Beziehung \nzwischen der Tochter der Beigeladene und den Kindern der Eheleute T1,T2. Man \nbeschloss, eine gemeinsame Existenz im Westen aufzubauen. Die Beigeladene \nsuchte dann zusammen mit Herrn T1 im Westen eine Wohnung bzw. ein Haus für die \n\"gesamte Familie\". Die Tochter der Beigeladene blieb in dieser Zeit mit den Kindern \nT1,T2 sowie deren Mutter in E. Der Kontakt wurde durch wechselseitige Besuche \ngehalten, indem die Beigeladene und T1 nach E reisten oder die Tochter der \nBeigeladenen und die Kinder T1,T2 zu Besuchen in den Westen kamen. T1 trat im \nApril 1990 eine Stelle bei U in E1 an. In der Folgezeit fand man in S ein \nEinfamilienhaus, in das von der Größe her alle hätten einziehen können. Ende \nMärz/Anfang April 1991 erfolgte der Umzug der Familie T1,T2 mit den Kindern - \neinschließlich T - in das Haus in S. Die Beigeladene zog nicht nach S, weil \nzwischenzeitlich die Beziehung zu T1 zerbrochen war. Sie blieb bis etwa April/Mai \n1991 in der zuvor mit T1 gemeinsam bewohnten Wohnung in E1 die sie aber \nverlassen musste, weil dort gekündigt worden war. In der Folgezeit wohnte sie in \neiner möblierten Wohnung in E2, die ihr von einer Bekannten zur Verfügung gestellt \nworden war, weil diese sich im Ausland befand. Im Oktober 1991 zog sie dann in \neine Zwei-Zimmer-Wohnung in F. Ab September 1990 hatte sie an einer \nWeiterbildungsmaßnahme an der Technischen Akademie in X teilgenommen, da sie \nbis zu diesem Zeitpunkt in dem erlernten Beruf als Diplomingenieurin keine \nAnstellung gefunden hatte.\nAm 24. Juni 1991 unterzeichneten die Eheleute T1,T2 und die Beigeladene eine \nprivate Pflegevereinbarung. Außerdem beantragte die Beigeladene unter dem \n9. Juli 1991 beim Bürgermeister der Stadt S für T Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege im Haushalt der Eheleute T1,T2 in S. Auf diesen Antrag hin erhielt die \nBeigeladene durch den Bürgermeister der Stadt S zunächst keine weitere Reaktion. \nMit Bescheid vom 28. August 1991, gerichtet an die „Familie T1,T2\", setzte er die \nHöhe des Pflegegeldes unter der Überschrift „Hilfe zur Erziehung für T\" erstmals fest. \nIn der Folgezeit korrespondierte das Jugendamt S zunächst ausschließlich mit den \nEheleuten T1,T2.\nAuf Betreiben der Beigeladene fand am 16. September 1991 ein Gespräch im \nJugendamt S statt, in dem sie die Vorgeschichte der Beziehung zu den Eheleuten \nT1,T2 offen legte. Sie teilte seinerzeit nach einer entsprechenden Stellungnahme der \nMitarbeiterin des Jugendamtes, N, vom 3. März 1992 mit, sie habe sich \"aus Angst \nvor Herrn T1\" auf den weiteren Verbleib der Tochter bei den T1,T2 eingelassen, ..... \nSie habe es nie gewollt, dass T für immer bei der Familie T1,T2 leben solle. \"Das \nPflegeverhältnis kam zu Stande, ohne dass das Jugendamt über die wahren \nHintergründe informiert war und somit auch nicht über den Druck seitens der Familie \nT1,T2 auf Frau P1. Frau P1 ist Inhaberin der elterlichen Sorge und es stimmt, dass \nFrau P1 ihre Tochter seit Oktober nicht mehr alleine gesehen hat.\"\nIm Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens verwies die Beigeladene unter dem \n20. Januar 1992 darauf, dass der Pflegevertrag nur unter Druck seitens der \nPflegeeltern auf sie selbst zu Stande gekommen sei. Sie sei in der Lage und Willens, \nfür ihre Tochter selbst zu sorgen. Die Pflegefamilie ermögliche ihr allerdings keinerlei \nnormale Kontakte zu ihrer Tochter, sondern benutze die Tochter vielmehr dazu, sie \nselbst unter Druck zu setzen. Ihr werde es seit Monaten nicht gestattet, ihre Tochter \nalleine zu sehen oder sie gar in ihre eigene Wohnung nach F mitzunehmen. Obwohl \nsie das Sorgerecht habe, müsse sie befürchten, dass T dauerhaften Schaden \nnehme, wenn diese \"unerträgliche Situation\" noch durch Zahlungen unterstützt \nwerde. Sie beantrage darüber hinaus den Entzug der Pflegeerlaubnis der \nPflegeeltern. Im Übrigen sei sie auch zur Übernahme von Kostenbeiträgen nicht in \nder Lage, da T1 das Konto, das gemeinsam bis Juni 1991 geführt worden sei, \n\"abgeräumt und mit Schulden belastet\" habe.\nDa auf Grund des mittlerweile tief greifenden Zerwürfnisses zwischen der \nBeigeladene und den Eheleuten T1,T2 mit einer einvernehmlichen Rückführung des \nKindes in den Haushalt der personensorgeberechtigten Mutter, der Beigeladene, \nnicht zu rechnen war, beantragte diese am 16. November 1991 beim Amtsgericht S \n(Az.: 00 0 0000/00) die Herausgabe ihres Kindes. Kurze Zeit später, am \n22. November 1991, beantragte sie die sofortige Herausgabe des Kindes, da die \nPflegeeltern jeglichen Besuchskontakt zu verhindern trachteten. Demgegenüber \nbeantragten die Eheleute T1,T2 am 3. Dezember 1991 die Übertragung des \nSorgerechts sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T auf sich - die Eheleute \nT1,T2 -.\nDas Amtsgericht S lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf \nKindsherausgabe mit Beschluss vom 0. 00.1991 ab. Ferner ordnete es im Wege der \neinstweiligen Anordnung von Amts wegen gemäß § 1632 IV BGB an,\n\"dass das vorbenannte Kind zunächst bis zur Klärung der Frage, welche \nEntscheidung dem Kindeswohl dienlich ist, zumindest aber für die Dauer für \nzunächst drei Monaten, in der Pflegefamilie verbleibt. Der Kindsmutter wird \ninsoweit zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und für die \nvorbenannte Zeit auf das Jugendamt der Stadt S als Ergänzungspfleger \nübertragen\"\nAuf die Beschwerde der Beigeladenen wurde die Sache zunächst vom Landgericht \nE2 wegen fehlender Anhörung der Beteiligten zurückverwiesen.\nNachdem in der Folgezeit das Jugendamt S den Eindruck gewonnen hatte, dass die \nEheleute T1,T2 sowohl den Kontakt der Kindesmutter als auch für das Jugendamt \nzum Kind systematisch unmöglich machten, versuchte es am 18. Februar 1992, das \nKind anderweitig unterzubringen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts S \n(einstweilige Anordnung) vom selben Tage wurde das Kind zu den Eheleuten T1,T2 \nzurückgeführt.\nMit Beschluss vom 00.00.1992 entschied das Landgericht E2, dass die \nentscheidende Richterin H, die über die Anträge auf einstweilige Anordnung in \nbeiden Fällen befunden hatte, befangen war. Die Beschwerde der Beigeladenen \ngegen den Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts S \nwurde mit Beschluss des Landgerichts E2 vom 00.00.1992 zurückgewiesen im \nWesentlichen mit der Begründung, das geistige und seelische Wohl des Kindes T \nwürde gefährdet, wenn sie jetzt aus der Familie T1,T2 herausgenommen und zur \nKindesmutter zurückgegeben würde. In diesem Herausgabeverlangen sei eine \nmissbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB zu \nsehen. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass sich T, \"jedenfalls vordergründig \neine stabile Welt aufgebaut\" habe, \"die zu zerstören ohne psychologische \nVorbereitung ein schockartiges Erlebnis für das Kind wäre\". Ob eine Rückführung zur \nMutter auf Dauer dem Wohl des Kindes entspreche, brauche nicht entschieden zu \nwerden und könne lediglich mit Hilfe eines sachverständigen Psychologen beurteilt \nwerden. In der Folgezeit erging sodann der Beweisbeschluss am 18. Februar 1993, \nein psychologisches Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, \"....ob \nund unter welchen Voraussetzungen es mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, das \nKind T wieder in die elterliche Obhut der Kindesmutter P1 zurückzuführen\".\nIn dem über 100 Seiten umfassenden Gutachten der Dipl.-Psychologin R2 vom \n20. Juli 1993 stellte diese zusammenfassend fest:\n„Das Kind T ist derzeit in seiner psychischen und geistigen Gesundheit und in \nseiner Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung als gefährdet anzusehen. .... Da \nzudem keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass positive Veränderungen \ninnerhalb der Familie T1,T2 z.B. mit therapeutischer Unterstützung möglich sein \nwerden, ist diese Familie als Pflegefamilie für das Kind ungeeignet.\nEs besteht aus psychologischer Sicht akuter Handlungsbedarf, die Gefährdung der \npsychischen und geistigen Gesundheit des Kindes und seiner weiteren \nPersönlichkeits- und Identitätsentwicklung abzuwenden.\nAus psychologischer Sicht ist zwingend zu empfehlen, das Kind baldmöglichst aus \nder Familie T1,T2 herauszunehmen und ihm einen intensiven, geschützten \ntherapeutischen Rahmen zu verschaffen, in dem es Entlastung aus der \npsychischen Überforderung erfahren kann. ... Eine unmittelbare Übersiedlung des \nKindes in den Haushalt der Mutter ist aus psychologischer Sicht nicht zu \nempfehlen. Angesichts des in der Pflegefamilie vermittelten negativen und \nbedrohlichen Bildes der Person der Kindesmutter, der massiven Abwehr von \nKontakten zu ihr und schließlich der Tabuisierung von deren Person ist das Kind \nmit einer solchen Maßnahme ebenfalls überfordert. ...\"\nNach Vorlage dieses Gutachtens und Stellungnahme durch die Eheleute T1,T2 \n(unter Vorlage von drei privat-psychologischen Stellungnahmen zum Gutachten) \nentschied das Amtsgericht S mit Beschluss vom 00.0.994 (im Hauptsacheverfahren):\n„Der Antrag auf Herausgabe des Kindes T der Antragstellerin wird \nzurückgewiesen.\nDas Kind T verbleibt bei der Pflegefamilie der Antragsgegner.\nDie Antragsgegner werden angewiesen, unter Mitwirkung des zuständigen \nJugendamtes mit dem Kind T eine regelmäßige, ambulante, familientherapeutische \nBetreuung durchzuführen\".\nZur Begründung gab das Vormundschaftsgericht an, die Voraussetzungen für eine \nVerbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB lägen, wenn auch mit Vorbehalt, \nvor. Das Vormundschaftsgericht gehe mit dem psychologischen \nSachverständigengutachten davon aus, dass bei dem Kind T eine schwere \nPersönlichkeitsstörung in Form einer Identitätskrise vorliege. Entgegen dem \nGutachten sei es aber für das Kindeswohl nicht zuträglich, es sofort aus der \nPflegefamilie herauszunehmen und eine psychologische Betreuung zur Rückführung \nzur Mutter aufzunehmen. Dabei befürchtet das Gericht eine gänzliche Entwurzelung \nsowie den psychischen und auch physischen Zusammenbruch des Kindes, ferner \nerhebliche Störungen in der Pflegefamilie.\nEs führte weiter aus:\n„Zu gegebenem Anlass wird das Gericht wieder überprüfen, ob die \nVoraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB weiter vorliegen, oder ob die insoweit \nnotwendigen Bemühungen aller Beteiligten nunmehr eine Rückführung des \nbetroffenen Kindes zulassen.\"\nGegen diesen Beschluss erhob die Beigeladene am 00.0.1994 Beschwerde, mit der \nsie im Hinblick auf das vom Amtsgericht eingeholte familienpsychologische \nGutachten der Diplompsychologin R2 vom 20. Juli 1993 hilfsweise die Herausnahme \ndes Kindes aus der Pflegefamilie und dessen stationäre Unterbringung in einer \ntherapeutischen Einrichtung begehrt.\nDiese Beschwerde wies das Landgericht E2 mit Beschluss vom 00.0.1994 (Az.: 00 0 \n000/00 Landgericht E2) zurück. Zur Begründung wies das Landgericht im \nWesentlichen darauf hin, im Hinblick auf das vorrangige Kindeswohl habe es bei der \nvom Amtsgericht getroffenen Entscheidung und Anordnung zu verbleiben. In der \nEntscheidung heißt es unter anderem:\n„Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der Konflikt zwischen der leiblichen Mutter \nund den Pflegeeltern noch nicht überwunden ist und das Kind T, auf dessen \nRücken dieser Konflikt ausgetragen wird, zum Spielball einer gescheiterten \nLiebesbeziehung geworden ist. Gleichwohl hält es das Gericht für unverantwortbar, \ndas Kind aus seiner vertrauten Beziehungswelt, in der es sich wohl fühlt und \noffenbar auch gut versorgt wird, herauszunehmen, ohne dass auch nur annähernd \ngesichert erscheinen kann, dass hierdurch eine Mutter-Kindbeziehung \nwiederhergestellt werden kann. ... Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass ein \nVerbleib in der vertrauten Pflegefamilie gegenüber einem Heimaufenthalt mit \nungewisser Prognose im Interesse des Kindeswohl als auch im Hinblick auf das \nGutachten der Diplompsychologin R2 allemal als das „kleinere Übel\" anzusehen \nist. ...\nAbschließend hat die Kammer auch erwogen, das Kind T durch eine gestaffelte \nBesuchsregelung langsam wieder an seine leibliche Mutter heranzuführen. Eine \nBesuchsregelung, die dem Kind Gelegenheit geben könnte, sich an den Gedanken \nzu gewöhnen, zu seiner leiblichen Mutter zurückzukehren, ist aber so lange nicht \nsinnvoll, wie T aus Angst, ihre Pflegefamilie verlassen zu müssen, die Besuche als \nunangenehmen und quälenden Druck empfindet, wie dies auch die Antragstellerin \nselbst eindringlich geschildert hat und was letztlich dazu geführt hat, dass bereits \nin der Vergangenheit vereinbarte Besuchskontakte nicht stattgefunden haben. Bei \nder gegebenen Sachlage sieht die Kammer derzeit keine andere Möglichkeit, als \ndass das Kind T im Laufe der Jahre eine natürliche Neugier auf seine leibliche \nMutter entwickeln und dann den Kontakt zu ihr aus eigenem Antrieb suchen wird.\"\nDie weitere Beschwerde der Beigeladene gegen den Beschluss des Landgerichts \nwurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts E2 (Az.: 0 00 000000) vom 00.0.1996 \n(bekannt gegeben im 0 1996) zurückgewiesen. In seinem Beschluss äußerte das \nOberlandesgericht die Auffassung, dass das Landgericht sich rechtsfehlerfrei mit den \nProblemen der Sache befasst habe. Die Kammer habe sich ferner nicht über das \nErgebnis des Sachverständigengutachtens hinweggesetzt und dieses \nunberücksichtigt gelassen. Auch nach Ansicht des Senates sei eine Herausnahme \ndes Kindes aus seinem derzeitigen Lebensmittelpunkt nur vertretbar, wenn eine \nsichere Prognose möglich wäre, dass damit ohne wesentliche Beeinträchtigungen \ndes seelischen Wohles des Kindes eine Rückführung zu seiner Mutter, \"die - \nunbestritten - oberstes Ziel des vorliegenden Verfahrens ist\", ermöglicht oder gar \ngefördert werden könne. Eine solche Prognose habe die Sachverständige aber nicht \nzu stellen vermocht. Zum Schluss verweist das Oberlandesgericht noch auf \nFolgendes:\n„Wenn auch eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie derzeit nicht mit \ndem Wohl des Kindes vereinbar erscheint, so besteht doch Veranlassung, darauf \nhinzuweisen, dass zur Erreichung des Zieles, letztlich eine Rückführung des \nKindes in den Haushalt der Mutter zu erreichen, der von der Sachverständigen \nangesprochene therapeutische Versuch - ohne stationäre Unterbringung des \nKindes - durchgeführt werden muss. Hierfür muss gegebenenfalls die Pflegeschaft \nerweitert werden.\"\nDurch Beschluss vom 0.0. 1995 lehnte das Amtsgericht S einen Antrag der \nKindesmutter auf Anordnung einer vorläufigen Besuchsregelung unter Hinweis auf \ndie Gefährdung des Kindeswohls ab.\nIm Nachgang zum Urteil der auch im vorliegenden Verfahren erkennenden Kammer \nvom 17. Januar 1997 - 19 K 3646/96, Klage der im hiesigen Verfahren Beigeladenen \ngegen die Bewilligung von Pflegegeld durch den Bürgermeister der Stadt S - entzog \ndas Amtsgericht S mit Beschluss vom 00.0.1997 der Beigeladenen die elterliche \nSorge für die Bereiche\n- Aufenthaltbestimmungsrecht\n- Vertretung in der Schule\n- Gesundheitsfürsorge\n- Recht zur Antragstellung öffentlicher Hilfen\n- Kindergeld\nund bestellte zum Ergänzungspfleger das Jugendamt S.\nIm Hinblick auf das o.g. Klageverfahren äußerte das Jugendamt S Bedenken gegen \nseine Bestellung, da es zugleich für die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung \nzuständig sei.\nDas Amtsgericht änderte hierauf mit Beschluss vom 00.00.1997 - die hiergegen \nerhobenen Beschwerden blieben erfolglos - den vorgenannten Beschluss dahin \ngehend ab, dass es der Klägerin als Ergänzungspflegerin das Recht zur \nAntragstellung öffentlicher Hilfen übertrug.\nIm Rahmen der Jugendhilfe stellt sich der Sachverhalt ergänzend zum zuvor \nDargestellten wie folgt dar:\nAusweislich des Inhalts der im Verfahren 19 K 3646/96 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge nahm der Kontakt der Beigeladene zu ihrer Tochter ab \nOktober 1991 stetig ab. Im November 1991 traf sie T zum letzten Mal allein \naußerhalb des Hauses der Eheleute T1,T2, und etwa Mitte des Jahres 1992 ist sie \ndas letzte Mal mit ihrer Tochter überhaupt zusammen gewesen. Danach sah sie das \nKind nur noch von der Ferne.\nDiese Entwicklung führte zunächst am 18. Februar 1992 zu dem oben geschilderten \nVersuch der Mitarbeiter des Jugendamtes S, das Kind aus der Familie T1,T2 \nherauszunehmen. Die Eheleute T1,T2 stellten daraufhin gegen die seinerzeit \nBeteiligten, den Jugendamtsleiter T3 und den Abteilungsleiter X2, Strafantrag. Auf \nGrund der Auseinandersetzungen, die nunmehr auch zwischen den Eheleuten T1,T2 \nund dem Jugendamt S entstanden waren, lehnten diese eine weitere \njugendhilferechtliche Betreuung durch das Jugendamt ab. Es wurde in der Folgezeit \nEinigkeit darüber erzielt, dass die Betreuung nunmehr durch den F2 - - in der Person \ndes Herrn T4 Gewähr leistet werden sollte, der sodann die Betreuung der Maßnahme \nfür das Jugendamt S übernahm. Außerdem wurde auf Betreiben der Eheleute T1,T2 \ndie Dipl.-Sozialarbeiterin Frau K1 etwa seit Herbst 1991 für die Eheleute T1,T2 tätig. \nDiese Tätigkeit wurde Anfang 1992 bis zum 30. November 1993 zunächst vom \nJugendamt S später dann vom Beklagten als zusätzliche Hilfe zur Erziehung \nfinanziell sichergestellt. Eine weitere Finanzierung dieser Arbeit wurde wegen zu \ngroßer Verbundenheit der Frau K2 zu T1 abgelehnt und bis Mitte 1995 wohl durch \nden R3 in S übernommen.\nNach abschließenden Bewertungen des Herrn T4 vom F2 konnte aber weder die \nTätigkeit des F2 noch die von Frau K1 in den Folgejahren (laut Schreiben vom \n30. November 1993) Grundsätzliches an der Einstellung der Eheleute T1,T2 ändern.\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 1998 unter Bezugnahme auf \nden Beschluss des Amtsgerichts S vom 00.00.1997 dem Kind T, geboren am \n00.0.1984 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 ff SGB VIII zu bewilligen und die \nAuszahlung an die Pflegeeltern, die Eheleute T1 und T2 vorzunehmen. Wegen der \nBegründung des Antrages wird auf Bl. 58 bis 60 der Beiakte Heft 1 verwiesen.\nEtwa zeitgleich stellten auch die Eheleute T1,T2 selbst einen Antrag auf Gewährung \nvon Hilfe zur Erziehung, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 1998 \nablehnte.\nNachdem die Klägerin unter dem 24. März 1999 mitgeteilt hatte, dass das \nRechtsmittelverfahren gegen den Beschluss vom 18.00.1997 abgeschlossen sei, \nlehnte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege \nund Auszahlung von Pflegegeld an die Eheleute T1,T2 mit Bescheid vom 3. Mai \n1999 ab.\nZur Begründung führte er aus, es lägen weder die Voraussetzungen des § 33 SGB \nVIII noch die des § 27 SGB VIII vor.\nEine Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter sei nicht gegeben. Da auch keine \nErziehungsschwierigkeiten bei T im eigentlichen Sinne vorgelegen hätten, habe das \nZiel der Maßnahme nur die schnelle und bruchlose Rückführung des Kindes in den \nHaushalt seiner Mutter sein können. Das Geschehen der letzten Jahre belege, dass \ndie Maßnahme diesem Zweck deutlich zuwiderlaufe. Im Übrigen verwies er zur \nBegründung auf die Entscheidung der Kammer vom 17. Januar 1997 im Verfahren \n19 K 3646/96, wonach die Maßnahme von Anfang an ungeeignet gewesen sei.\nDie Klägerin legte hiergegen am 20. Mai 1999 Widerspruch ein und führte zur \nBegründung aus, maßgeblich sei nicht, ob die Kindesmutter erziehungsfähig sei, \nsondern - auf Grund der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung - ob der \nErgänzungspfleger die Erziehung Gewähr leisten könne. Diesen Bedarf könne sie \nnicht decken. Soweit der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts abstelle, \nsei zu berücksichtigen, dass dieses einen anderen Zeitraum betreffe. Im Übrigen sei \ndas Urteil vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden.\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. November 1999 - \nzugestellt am 29. November 1999 - als unbegründet zurück. Soweit der Widerspruch \ndie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse \nbestreite, so belege der Akteninhalt, dass der Bescheid von einem zutreffenden \nSachverhalt ausgehe. Im Übrigen fehle den Eheleuten T1,T2 die Pflegeerlaubnis, \ndenn T sei nicht durch Vermittlung des Jugendamtes S in die Familie T1,T2 \ngekommen, sondern auf Grund einer privaten Vereinbarung. Das \nOberverwaltungsgericht habe sich nicht inhaltlich mit der Rechtmäßigkeit der \nMaßnahme / der Hilfe zur Erziehung auseinander gesetzt, sondern das \nerstinstanzliche Urteil lediglich wegen der aus seiner Sicht nicht gegebenen \nKlagebefugnis aufgehoben.\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 27. Dezember \n1999, der am gleichen Tage per Telefax bei Gericht einging, im Namen „der \nminderjährigen T, geboren am 00.0.1984, vertreten durch Rechtsanwältin O, als \nErgänzungspflegerin gemäß Bestallungsurkunde des Amtsgerichts S - 00 0 0000 \nvom 0.0.1999\" mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 3. \nMai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Hilfe zur Erziehung \ngemäß §§ 27, 33 ff SGB VIII mit Wirkung der Antragstellung vom 13. Januar 1998 zu \nbewilligen und an die Pflegeeltern, die Eheleute T1 und T2 auszuzahlen.\nAuf Hinweis des Gerichts vom 7. Januar 2000, dass Ansprüche nach §§ 27 ff SGB \nVIII jedenfalls nicht dem Kind zustehen, haben die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin mit Schriftsatz vom 3. März 2000 - Eingang 4. März 2000 - erklärt, dass die \nKlage vom 27. Dezember 1999 von der Ergänzungspflegerin in eigenem Namen \nerhoben worden sei. Dies werde klargestellt. Die insoweit vorzunehmende \nKlageumstellung sei zulässig.\nEs sei auch nicht Pflegegeld isoliert, sondern umfassend Hilfe zur Erziehung \nbeantragt worden. Die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII seien nach der \nÜbertragung wesentlicher Bereiche der elterlichen Sorge auf Ergänzungspfleger in \nBezug auf die Person der Ergänzungspfleger zu prüfen. Sie, die Ergänzungspflegerin \nkönne den erzieherischen Bedarf nicht persönlich sicherstellen, sodass die \nVoraussetzungen des § 27 SGB VIII erfüllt seien. Dass die Unterbringung von T in \nder Familie T1,T2 dem Kindeswohl diene, sei in zahlreichen Entscheidungen der \nZivilgerichte festgestellt worden. Die Eheleute T1,T2 bedürften für die Übernahme \nder Pflege auch keiner Pflegeerlaubnis, da schon nach Auffassung des Jugendamtes \nS, wie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1997 im Verfahren 19 K \n3646/96 bekundet, die Aufnahme der Pflege mit Beteiligung des Jugendamtes S \ndurchgeführt worden sei.\nEs sei dem Beklagten unbenommen gewesen, die Pflegeerlaubnis zu erteilen oder \nzu versagen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nPflegeerlaubnis in der Person der Eheleute T1,T2 vor. Ferner ist die Klägerin der \nAuffassung, dass trotz des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - das auf die Entscheidung der Kammer vom 17. \nJanuar 1997 ergangene Berufungsurteil aufgehoben und damit letztlich die \nerstinstanzliche Entscheidung bestätigt habe, der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung \nbestehe. Im Gegensatz zu dem den vorgenannten Entscheidungen zu Grunde \nliegenden Sachverhalt seien nunmehr Teile der elterlichen Sorge auf \nErgänzungspfleger übertragen. Die rechtskräftige Verbleibensanordnung sei durch \ngeeignete vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sicher zu stellen gewesen.\nDie Klägerin beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides \nvom 3. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 24. November 1999 zu verpflichten, ihr wegen der \nErziehung der P - jetzt T -, für den Zeitraum vom 13. Januar 1998 \nbis zum 30. November 1999 Hilfe zur Erziehung durch \nGewährung von Pflegegeld gemäß §§ 27, 39 SGB VIII zu \nbewilligen und das Pflegegeld an die Eheleute T1 und T2 in S \nauszuzahlen.\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die Sachdienlichkeit einer Klageänderung fraglich \nsei. Im Übrigen vertieft er die Begründung der angefochtenen Bescheide.\nDie Beigeladene ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da \nnur Teile der Personensorge übertragen worden seien. Im Übrigen habe die \nerkennende Kammer schon im rechtskräftigen Urteil vom 17. Januar 1997 zutreffend \nund durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt dargelegt, dass die \nVoraussetzungen für eine Vollzeitpflege von T bei der Familie T1,T2 nicht vorlägen. \nIm Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Tochter T bereits seit dem Jahre 2000 \nimmer wieder ihre Adoption durch die Eheleute T1,T2 begehrt habe. Bis zum \n00.0.2002 sei dies an der Minderjährigkeit und ihrem - der Beigeladenen - \nentgegenstehenden Willen gescheitert. Nur wenige Tage nach der Volljährigkeit \nhabe sie dann das Adoptionsbegehren durchgesetzt. Seit Oktober 2002 - \ngenehmigender Beschluss des Amtsgerichts - sei sie von den Eheleuten T1,T2 \nadoptiert. Insoweit habe es sich bei der Maßnahme um eine Adoptionspflege \ngehandelt. Hierfür sei die Gewährung von Pflegegeld ausgeschlossen.\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im \nvorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 19 K 3646/96 - nebst dortiger Beiakten - \nund des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage hat auch nach der zulässigen Klageänderung - Parteiwechsel auf \nKlägerseite - keinen Erfolg, denn sie ist schon unzulässig, da die Klage der jetzigen \nKlägerin verfristet ist.\nBeim Übergang der Klage von „der minderjährigen T ...\" auf die Klägerin handelt es \nsich nicht um eine reine Klarstellung zur Person des Klägers, sondern einen \nAustausch. Die Personen sind verschieden. T hätte als natürliche Person geklagt, die \njetzige Klägerin klagt hingegen als Partei kraft Amtes und zwar unter dem \nGesichtspunkt einer Ergänzungspflegerin. Insoweit muss davon ausgegangen \nwerden, dass Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt der \nKlageerhebung gerade im Namen einer bestimmten Person Klage erheben, weil sie \ndiese für anspruchsberechtigt halten. Hiervon ausgehend wurde zunächst \nunmissverständlich Klage im Namen der T erhoben, da der Beklagte nach dem \nebenfalls anwaltlich formulierten Antrag aus der Klageschrift verpflichtet werden \nsollte, der Klägerin Hilfe zur Erziehung zu bewilligen und die Ergänzungspflegerin \nunter Bezugnahme auf die Bestallungsurkunde in der Klageschrift ausdrücklich „für \ndie Klägerin\" Klage erhoben hat. Hätten die Ergänzungspflegerin und zugleich \nProzessbevollmächtigte Klage im eigenen Namen erheben wollen, hätte es sich \ngerade verboten, im Namen der im Rubrum mit T benannten Klägerin Klage zu \nerheben. Ferner hätte es sich in einem solchen Fall aufgedrängt, im Klageantrag auf \ndie Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für das minderjährige Kind T abzustellen. Der \n„Übergang\" zur Klägerin ist damit nicht lediglich als Klarstellung zu sehen, sondern \nes handelt es sich um eine subjektive Klageänderung durch Auswechseln der Person \nder Klägerin.\nMit dieser - so vom Beklagten nicht gerügten - Klageänderung wurde jedoch nicht die \nKlagefrist eingehalten. Anders als bei Austausch des Beklagten wird im Falle des \nAustausches des Klägers der Streitgegenstand geändert, sodass dieser auch erst mit \nKlageänderung rechtshängig werden kann. Maßgeblich für die Einhaltung der \nKlagefrist ist insoweit, ob der neue Anspruch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 \nVwGO rechtshängig geworden ist. Diese Frage war hier eindeutig zu verneinen, da \ndie Klagefrist auf Grund der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 29. \nNovember 1999 bereits am Mittwoch, dem 29. Dezember 1999 lange abgelaufen \nwar, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. März 2000, der bei Gericht am 4. März \n2000 einging, erklärt hat, die Klage in eigenem Namen erheben zu wollen.\nDoch selbst wenn man die Klage noch als zulässig ansehen wollte, wäre sie \njedenfalls unbegründet, denn die Klägerin hat aus mehreren Gründen keinen \nAnspruch auf die Bewilligung der begehrten Leistung im hier streitigen Zeitraum vom \n13. Januar 1998 bis 30. November 1999. Die angefochtenen, die Leistung \nablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur \nErziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII einschließlich \nwirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom \n15. Dezember 1998.\nSie ist als Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis „Recht auf Antragstellung \nöffentlicher Hilfen\" nicht anspruchsberechtigt. Berechtigt hinsichtlich eines Anspruchs \ngemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte. Dieses gilt \ngleichermaßen für die an diesen Hilfetatbestand anknüpfende Annexleistung des § \n39 SGB VIII.\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - und \nvom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, \nUrteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 - \nDie Klägerin besitzt diesen Status nicht.\nPersonensorgeberechtigter im Sinne des SGB VIII ist, wem nach den Vorschriften \ndes BGB die Personensorge zusteht ( § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ). Nach § 1626 BGB \nsteht die Personensorge den Eltern zu. Ist ein Vormund bestellt, obliegt die \nPersonensorge diesem ( § 1793 Abs. 1 BGB ). Die elterliche Sorge erstreckt sich \nnicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist, § 1630 Abs. 1 \nBGB.\nNach überwiegender Ansicht kann auch ein Ergänzungspfleger in diesem Sinne \nPersonensorgeberechtigter sein. Jedoch ist strittig, welcher Aufgabenbereich dem \nErgänzungspfleger als Minimum übertragen worden sein muss, um ihn als \nPersonensorgeberechtigten im Sinne vom § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ansehen zu \nkönnen. Nach Kunkel in Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII - § 27 Rdnr. 9 - \nerfordert die Annahme einer Personensorgeberechtigung des Ergänzungspflegers \nbzw. Anspruchsberechtigung auf Hilfe zur Erziehung mindestens die Übertragung der \nRechte, Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu können, an Hilfeplangesprächen \nteilzunehmen und den Aufenthalt bestimmen zu können. Nach anderer Auffassung \n- Wiesner in SGB 8, Vor § 27 Rdnr. 42 - muss, damit ein einheitliches Handeln \nGewähr leistet ist, die gesamte elterliche Sorge entzogen und auf den Pfleger \nübertragen sein.\nDie vorliegende Übertragung allein des Rechtes der „Antragstellung öffentlicher \nHilfen\" auf die Klägerin begründet jedoch nicht eine Rechtsstellung im Sinne des § 7 \nAbs. 1 Nr. 5 / § 27 SGB VIII, denn hier ist nicht ansatzweise Gewähr leistet, dass ein \neinheitliches Handeln sicher gestellt ist. Zum einen ist nicht das Recht, an \nHilfeplangesprächen teilzunehmen übertragen worden. Zum anderen ist durch die \nAufsplittung der der Beigeladenen entzogenen Rechte auf mehrere Pfleger für \njeweils einzelne Bereiche kein einheitliches Handeln Gewähr leistet, wie es das \nGesetz mit der Benennung des / der Personensorgeberechtigten als Regelfall \nvorsieht.\nFerner sind auch die materiellen die Voraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung \ndurch Vollzeitpflege im Haushalt der Eheleute T1,T2 nicht erfüllt.\nEin Unterbringung der Tochter der Beigeladenen in der Familie T1,T2 konnte - wenn \nes überhaupt jugendhilferechtlich gesehen Anlass hierfür gab - jedenfalls nur unter \ndem Aspekt gesehen werden und das eindeutige Ziel haben, die Tochter wieder zu \nder Beigeladene zurückzuführen. Ein anderer Grund und Anlass für die Hilfe ist nicht \nersichtlich. Demzufolge ist es aber auch nach den entsprechenden \nVerbleibensanordnungen der Zivilgerichte als Vormundschaftsgerichte zu keiner Zeit \nzu der Situation gekommen, dass eine Dauerpflege in Aussicht genommen werden \nsollte. Gründe für eine Dauerpflege lagen auch auf Grund der späteren \nEntscheidungen nicht vor.\nGemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung \neines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn \neine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht \nGewähr leistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. \nNach § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der \n§§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem \nerzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes \noder des Jugendlichen einbezogen werden.\nVoraussetzung für die Gewährung von Hilfen dieser Art ist mithin, dass eine dem \nWohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet \nist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Lebenssituation des Kindes dadurch \ngekennzeichnet wird, dass die zur Verfügung stehende Erziehungsleistung nicht \ngeeignet ist, das Ziel der Erziehung zu erreichen. Bei der Feststellung einer \nMangelsituation ist in erster Linie die Tatsache von Bedeutung, dass bestimmte \nFaktoren die Entwicklung des Kindes belasten sowie die mangelnde Fähigkeit der \nFamilie, diese belastenden Faktoren aus eigener Kraft zu bewältigen. Unerheblich ist \ndabei, ob die Mangelsituation etwa auf das erzieherische Unvermögen der Eltern, \nErziehungsschwierigkeiten des Kindes (etwa auf Grund ungünstiger Anlagen, \nBehinderungen oder ungünstiger Einflüsse durch dritte Personen) oder andere \nFaktoren aus dem sozioökonomischen Umfeld wie etwa die Wohnverhältnisse, die \nwirtschaftliche Lage, die Einflüsse der Nachbarschaft und der Schule usw., \nzurückzuführen sind.\nVgl. Wiesner u.a., Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 27 Rdnr. 28 ff.;\nKrug u.a., Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., zu § 27 \nAnm. I zu a.).\nDabei verbietet sich die Verweisung auf die Selbsthilfe der \nPersonensorgeberechtigten erst, wenn die Familie, die in Krisen und Konflikte \ngeraten oder sonst von außergewöhnlichen Belastungen betroffen ist, die Erziehung \nnicht hinreichend leisten kann.\nVgl. Jans/Happe/Saurbier, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht, \nLoseblattsammlung, , zu § 27 SGB VIII Rdnr. 20.\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist es auch heute noch höchst fraglich, ob in \ndem hier in Rede stehenden Zeitraum überhaupt ein Anlass für Hilfe zur Erziehung \ngegeben war.\nAllein der Umstand, dass die Beigeladene mit den Eheleuten T1,T2 zunächst eine \nprivate Pflegevereinbarung getroffen hatte, rechtfertigt jedenfalls nicht den Einsatz \nöffentlicher Mittel im Sinne des § 27 SGB VIII. Auch die Gründe für den Antrag auf \nHilfe zur Erziehung, den die Beigeladene später gegenüber dem Jugendamt S \nrückgängig machte, ergeben für die Ermittlung einer Mangelsituation im \nerzieherischen Bereich keine wesentlichen Erkenntnisse, denn die Begründung \ndieses Antrages hat die Beigeladene inhaltlich zurückgenommen. Die für den \nZeitpunkt der Aufnahme der Hilfe und die Monate danach seinerzeit von den \nEheleuten T1,T2 gemachten Angaben belegen dies ebenfalls nicht und führen \ndiesbezüglich auch nicht weiter, denn sie haben sich in den zahlreichen \nStellungnahmen auch in den vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gänzlich \nunterschiedlich eingelassen. Einerseits behaupteten sie, die Beigeladene habe ihr \nKind dauerhaft weggeben wollen, auf der anderen Seite unterstellten sie ihr, das \nKind unbedingt zurückholen zu wollen, weil sie nicht mehr habe arbeiten wollen.\nUnter Zugrundelegung des umfangreichen Akteninhaltes des beigezogenen \nVerfahrens 19 K 3646/96 einschließlich der dortigen Beiakten geht die Kammer auch \nheute noch davon aus, dass die Beigeladene zu keiner Zeit in ihrer \nErziehungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Das stimmt mit der wiederholt \ngeäußerten Einschätzung von Mitarbeitern des Jugendamtes S in den \nVerwaltungsvorgängen zum Verfahren 19 K 3646/96 sowie auch den \nÜberzeugungen des Beklagten überein. Es lässt sich ferner aus dem Umstand \nentnehmen, dass das Jugendamt S zu keiner Zeit Maßnahmen ergriffen oder \nangeboten hat, die etwa die Situation der Beigeladenen dahingehend hätten \nverändern sollen, dass sie in die Lage versetzt wird, in der Zukunft für ihr Kind wieder \nselbst sorgen zu können. Dies allein ist aber letztlich Ziel einer Hilfe zur Erziehung im \nRahmen einer Pflegefamilie jedenfalls (wie hier) immer dann, wenn nicht eine \ndauerhafte Erziehungsunfähigkeit der Personensorgeberechtigten festgestellt \nwerden muss. Es sind auch vom Jugendamt S in den Folgejahren keinerlei \nUntersuchungen angeregt oder durchgeführt worden, die eine Prüfung der \nErziehungsfähigkeit der Beigeladene beinhaltet hätten. Demnach sieht auch das \nGericht keinen Grund, dieser Frage heute - da die Klägerin die Erziehungsfähigkeit \nder Beigeladenen auch nicht bestritten hat - weiter nachzugehen.\nAnlass für die Hilfe zur Erziehung müsste demnach in anderen Umständen zu sehen \nsein. In der Zeit ab 1. Oktober 1991 stellte zwar die vorangegangene familiäre \nSituation möglicherweise für das Kind T eine erhebliche und außergewöhnliche \npsychische Belastung dar. Die Zusammenlegung der Haushalte, das besondere \nVerhältnis zwischen den erwachsenen Personen, das Übersiedeln in die alten \nBundesländer und ein völliger Neuanfang in anderer Umgebung stellen äußere \nRahmenbedingungen dar, die für ein siebenjähriges Mädchen unter Umständen mit \nnicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein können. Anhaltspunkte, dass \ndas Verhältnis des Kindes zur Beigeladene seinerzeit so gestört war, dass eine dem \nWohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet gewesen wäre, \nwenn das Kind in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt wäre, sind jedoch nach wie \nvor nicht feststellbar. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Mangelsituation auf \nSeiten des Kindes jugendhilferechtlich gesehen bis zum Ende des hier streitigen \nZeitraums so groß war, dass überhaupt Hilfe zur Erziehung geboten war.\nDie Schwierigkeiten der konkreten Situation beruhten auch nicht auf \nErziehungsproblemen im Umgang mit dem Kind, sondern waren ausschließlich durch \ndie Zusammenlegung der Familien und Haushalte der Eheleute T1,T2 und der \nBeigeladenen entstanden. Dies hatte zur Folge, dass sowohl die Beigeladene als \nauch ihre Tochter mit den Eheleuten T1,T2 sowie deren Kindern und umgekehrt in \neine soziale Beziehung hineingewachsen waren. Der erzieherische Mangel konnte in \nder Folgezeit also ausschließlich in der Problematik gesehen werden, dass dem Kind \nT zugewachsene soziale Kontakte und quasi-familiäre Beziehungen durch ein \nabruptes Überwechseln in den Haushalt der Beigeladenen fehlen würden und \nmöglicherweise dies nicht sofort durch die Bindung allein zur Beigeladenen \nkompensiert werden konnte. Ob dies für sich genommen bereits Maßnahmen der \nJugendhilfe überhaupt rechtfertigen konnte, ist höchst fraglich und erscheint in \nhöchsten Maße unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte eine Mangellage später durch die \nergriffene, offenkundig falsch gewählte Hilfe zur Erziehung entstanden sein, weil die \nEheleute T1,T2 nie als „ Pflegeeltern\" für die Tochter der Beigeladenen, nach \nKenntnis der Vorgeschichte und des weiteren Verlaufs, unter den Augen des \nJugendamtes hätten eingesetzt werden dürfen.\nSchließlich ist auch nicht von Bedeutung, ob die Klägerin Erziehungsleistungen \nerbringen kann. Wie sich schon aus ihrem Aufgabenkreis ergibt, ist ihr die Erziehung \ndes Kindes als solche nicht übertragen, sondern lediglich das Recht, Anträge auf \nHilfen zu stellen.\nAll dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist die vom \nBeklagten zutreffend abgelehnte Hilfe zur Erziehung in der konkreten Form, wie sie \nhier begehrt wird, für die Entwicklung des Kindes weder geeignet noch notwendig.\nEs steht auch heute zur Überzeugung des Gerichts fest und ist auch offenkundig, \ndass die im vorliegenden Fall ergriffene bzw. begehrte Maßnahme der Hilfe zur \nErziehung in der hier konkretisierten Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung \ndes Kindes der Beigeladene in der Familie der Eheleute T1,T2 von Beginn der Hilfe \nan bis zum heutigen Tage absolut ungeeignet war und ist.\nGeeignet ist die Hilfe in Vollzeitpflege dann, wenn die Pflegeeltern die Erziehung - \nzusammen mit Fachkräften der Jugendhilfe - entsprechend dem Kindeswohl \nsicherstellen können und dies im Einzelfall die, dem Erziehungsbedarf \nentsprechende, angemessene Betreuungsart darstellt.\nVgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, a.a.O. zu § 27 SGB VIII, \nAnm. II 1 zu b.\nGemäß § 33 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, \nentsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen \nund seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der \nErziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, Kindern und Jugendlichen in einer \nanderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer \nangelegte Lebensform bieten. Dabei sind nach § 36 SGB VIII der \nPersonensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung \nüber die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art \nund Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung \ndes Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Nach § 36 Abs. 2 SGB VIII soll die \nEntscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für \nlängere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen \nwerden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem \nPersonensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan \naufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe \nsowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die \ngewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Die Zielsetzung der Hilfe \nergibt sich dabei zusätzlich aus § 37 Abs. 1 SGB VIII. Danach soll u.a. bei der \nVollzeitpflege darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson ... und die Eltern zum \nWohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und \nUnterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb \neines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren \nZeitraumes soweit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen \nwieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung \nund Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des \nKindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ferner ist bei der \nVollzeitpflege grundsätzlich davon auszugehen, dass das Kind nach einer kürzeren \noder längeren Verweildauer außerhalb des Elternhauses in dieses wieder \nzurückkehren soll.\nVgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar a.a.O. zu § 33 SGB VIII \nAnm. II 2.\nDie Fremdunterbringung bei Erziehungs- und Lebensschwierigkeiten bedeutet \nregelmäßig einen schwer wiegenden Eingriff in das Leben von Kindern und \nHeranwachsenden, weil sie sich in ein völlig neues soziales Bezugsfeld einleben \nmüssen. Aus diesem Grund gilt die Unterbringung außerhalb des Elternhauses im \nSpektrum der sonstigen Jugendhilfeleistungen als nachrangig etwa gegenüber \nanderen weniger schwer in das Leben des Kindes eingreifenden Maßnahmen, so \nz.B. Tagespflege oder qualifizierte ambulante Erziehungshilfe.\nVgl. Krug u.a., Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar a.a.O. zu § 33 SGB VIII, \nAnm. II 1..\nHierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes ( BT- Drs. 11/5948, S. 71 f.) \n:\n\"Durch den verstärkten Ausbau qualifizierter ambulanter Erziehungshilfen, wie der \nsozialpädagogischen Familienhilfe, wird, wie sich in Untersuchungen gezeigt hat, \nein immer größerer Teil früherer Unterbringungen in Dauerpflege substituiert. Für \neine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der eigenen Familie \nkommen daher zunehmend solche Kinder und Jugendliche in Betracht, die nicht \nmehr über familienunterstützende Hilfen erreicht werden können.\"\nDiese Voraussetzungen für die Aufnahme und Zielsetzung einer Vollzeitpflege lagen \nzu keiner Zeit aus jugendhilferechtlicher Sicht vor.\nDas Gericht geht bei dieser Einschätzung weiterhin von folgendem Sachverhalt aus:\nDie im Jahre 1986 verwitwete Beigeladene lernte die Eheleute T1,T2 Mitte des \nJahres 1988 kennen. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen Herrn T1 und der \nBeigeladene ein intimes Verhältnis, das durch dessen Ehefrau nicht nur toleriert, \nsondern wohl auch gefördert wurde. Unter den drei erwachsenen Personen \nentwickelte sich eine Dreierbeziehung, die zur Zusammenlegung der Familien bzw. \nHaushalte führte. Auf diese Weise freundete sich die Tochter der Beigeladenen auch \nmit den vier leiblichen Kindern T1,T2 an. 1989 beschloss man, gemeinsam in die \nBundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Nach einem erfolglosem Fluchtversuch \nim Jahre 1989 gelang die Übersiedlung nach Öffnung der Grenze. Die Beigeladene \nund T1 suchten sodann in den alten Bundesländern nach Arbeit und einem Haus als \nWohnung für alle Mitglieder der Gemeinschaft. Zu einem gemeinsamen Einzug in \ndas Haus in S kam es dann allerdings nicht mehr, weil mittlerweile die Beziehung \nzwischen der Beigeladene und T1 zu Ende war. In der Zeit der Übersiedlung der \nBeigeladenen und T1 in die alten Bundesländer wohnte die Tochter der \nBeigeladenen bei Frau T2 zusammen mit deren Kindern überwiegend in E. \nWechselweise kam es zu Besuchen sowohl der Kinder T1,T2 als auch der Tochter \nder Beigeladenen in den alten Bundesländern. Während des Umzuges der Eheleute \nT1,T2 in das Haus in S versorgte die Beigeladene alle Kinder.\nWie im Einzelnen die Beziehung der Beigeladenen zu T1 beendet wurde, kann hier \ndahingestellt bleiben. Festzuhalten ist aber, dass diese Zeit für alle Beteiligten durch \nerhebliche Auseinandersetzungen und die damit einhergehenden psychischen \nBelastungen geprägt war. Es kam zu einer offenbar scheidungsähnlichen Situation. \nDiese Gesamtumstände konnten den Kindern, mithin auch der Tochter der \nBeigeladenen, ab April 1991 nach Einzug der Familie T1,T2 in das Haus in S nicht \nmehr verborgen bleiben. Es kam dann auf Anregung einer Mitarbeiterin des \nJugendamtes S in einem Gespräch wegen der Einschulung des Kindes der \nBeigeladenen zum Abschluss einer Pflegevereinbarung zwischen der Beigeladenen \nund den Eheleuten T1,T2 sowie zu einem Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim \nJugendamt S. Anlass hierfür war unter anderem die offene Wohnungssituation der \nBeigeladenen. Die von ihr und Herrn T1 angemietete Wohnung in E1 musste sie auf \nGrund der Kündigung verlassen und eine neue hatte sie noch nicht gefunden. Sie \nwohnte in einer vollmöblierten Wohnung einer Freundin, die sich vorübergehend im \nAusland befand. Da sich auch in der Folgezeit einvernehmliche Gespräche unter den \nErwachsenen ersichtlich nicht mehr führen ließen, entwickelte sich ein Streit um das \nKind der Beigeladenen. Daraufhin widerrief die Beigeladene die Vereinbarung und \nteilte dem Jugendamt S die wahren Umstände der Antragstellung und deren \nVorgeschichte in mehreren Gesprächen unter anderem vom 16. September 1991, \nmit. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass es, wie die Beigeladene ausgeführt \nhat, zu der Pflegevereinbarung sowie zu dem Antrag auf Erziehung beim Jugendamt \nS, nur aus Angst vor dem Verhalten von T1 gekommen war.\nDie Ereignisse der Folgejahre und auch die Tatsache, dass sich die Beigeladene \ndem Verhalten der T1,T2 in keiner Weise gewachsen sah, bestätigen die Richtigkeit \ndieser Einschätzung. Die Beigeladene hat mit ihrer Tochter im November 1991 das \nletzte Mal allein Kontakt gehabt und hat das Kind etwa Mitte des Jahres 1992 das \nletzte Mal gesprochen. Weiterer Kontakt wurde in der Folgezeit trotz intensivsten \nBemühungen seitens der Beigeladenen durch die Eheleute T1,T2 in jedweder Art \nvollständig verhindert. Es wird deutlich, dass T1 mit allen Mitteln den Kontakt der \nBeigeladenen zu ihrer Tochter gänzlich unterbindet. Alle Maßnahmen, die weiterhin \nergriffen worden sind, den Kontakt der Beigeladenen zu ihrer Tochter zu fördern, \nhaben auf Grund des Verhaltens der Eheleute T1,T2 das Gegenteil bewirkt. Die \ninneren Bindungen sind derart verkümmert und der Anpassungsdruck in der Familie \nso groß, dass sich die Tochter der Beigeladene mittlerweile selbst den Namen der \nPflegefamilie gab, ab dem Jahre 2000 ihre Adoption begehrte und sich schließlich \nwenige Tage nach ihrer Volljährigkeit tatsächlich adoptieren ließ. Alle Versuche des \nJugendamtes und weiterer Personen, die mit den Verhältnissen befasst wurden und - \nteilweise - ernsthaft um die Rückführung des Kindes zu seiner Mutter bemüht waren, \nsind an dem planmäßigen Verhalten der Eheleute T1,T2 gescheitert.\nDa es nach den oben genannten engen Voraussetzungen für eine Vollzeitpflege um \neine auf Dauer angelegte Lebensform zu keiner Zeit gehen konnte, weil eine \nErziehungsunfähigkeit der Personensorgeberechtigten nicht bestand und auch keine \nErziehungsschwierigkeiten im eigentlichen Sinne auf Seiten des Kindes vorlagen, \nkonnte eine Hilfe zur Erziehung - wenn überhaupt - nur das Ziel haben, mit \nUnterstützung des Jugendamtes und der Eheleute T1,T2 das Kind möglichst schnell \nund bruchlos in den Haushalt der Beigeladene zurückzuführen. Es konnte bei der \nKonstellation im Jahre 1991 ausschließlich darum gehen, das Mutter-Kind-Verhältnis \nnach einer Zeit des zu losen Kontaktes durch die Übersiedlungspläne der \nErwachsenen wieder zu intensivieren und zu festigen.\nDiesem Ziel entfernte man sich mit fortschreitender Dauer der Hilfe zur Erziehung \naber immer mehr.\nSchon allein der Verlauf macht offenkundig, dass die Eheleute T1,T2 völlig \nungeeignet waren und weiterhin sind, in diesem Sinne tätig zu werden. Es spricht \nvielmehr nahezu alles dafür, dass sie sogar bewusst und gewollt das Kind der \nBeigeladenen ständig mehr entfernten. Anders ist es jedenfalls nicht zu erklären, \ndass die Eheleute T1,T2 beginnend Mitte 1991 nicht in der Lage gewesen sein \nsollten, das seinerzeit siebenjährige Mädchen wieder auf Kontakte mit der Mutter zu \norientieren, zumal keiner der Beteiligten - nicht einmal die Eheleute T1,T2 - \nbehauptet hat, das Kind selbst hätte für ein derartiges Verhalten von sich aus Grund \ngehabt. Die Tochter der Beigeladenen hatte vielmehr auch nach Beobachtungen der \nMitarbeiter des Jugendamtes S keine negative Einstellung zur Mutter.\nAusweislich der Aktenlage im beigezogenen Verfahren 19 K 3646/96 wurde nicht nur \ndie Beigeladene, sondern auch das Jugendamt daran gehindert, den Kontakt zu dem \nKind zu intensivieren und zu fördern. Termine wurden immer wieder mit ersichtlich \nvorgeschobenen Gründen abgesagt, und es war den Eheleuten T1,T2 offenkundig \nnicht daran gelegen, für den wachsenden Kontakt des Kindes zur Beigeladenen \nSorge zu tragen. In diversen Stellungnahmen der Sozialarbeiterin N und des \nMitarbeiters U1 ist das planmäßige Vorgehen der Eheleute T1,T2 belegt. Herr U2 \nbestätigt im Rahmen seiner Angaben im Gutachten der Dipl.-Psychologin R2 \nebenfalls diesen Verlauf. Er habe bereits nach den Sommerferien 1991 den ersten \nKontakt zur Beigeladenen gehabt, in dem diese darauf bestanden habe, ihr Kind \nzurückhaben zu wollen. 14 Tage später habe er den Kontakt zu den Eheleuten T1,T2 \nbekommen. Hierzu führte Herr U1 nach dem Wortlaut des Gutachtens aus:\n„Im Kontakt zu den Eheleuten T1,T2 seien zunächst viel Spannung und \nAggressionen gegen die Kindesmutter, verbunden mit einer sehr indirekten \nAbwehrhaltung, deutlich geworden. Diese Abwehrhaltung habe sich im weiteren \nVerlauf verringert, in der jüngeren Vergangenheit nehme die Anspannung aber \nwieder zu, was mit der Begutachtung im Zusammenhang stehen könne. Er habe \nverdeutlicht, dass seines Erachtens Kontakte zur Mutter erforderlich seien und von \nden Pflegeeltern unterstützt werden müssten, damit eine Mutter-Kind-Beziehung \naufgebaut werden könnte. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Eheleute T1,T2 \nhierzu wenig motiviert gewesen seien, während die Kindesmutter ihr \nEinverständnis zur Mitarbeit signalisiert habe.\"\nDies eskalierte schon bald sogar so weit, dass der Amtsleiter des Jugendamtes S, \nT3, im Zusammenwirken mit dem Abteilungsleiter Erziehungshilfe, X2, am \n18. Februar 1992 versuchte, die Tochter der Beigeladenen an der Rückkehr in die \nFamilie der Eheleute T1,T2 zu hindern, indem man sie aus der Schule nahm und sich \ndabei auf Gefahr im Verzug sowie das vom Vormundschaftsgericht S übertragene \nAufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter T berief. Man war der Auffassung, dass \ndie Entscheidung des Amtsgerichts S, das Kind der Beigeladenen weiter in der \nFamilie T1,T2 unterzubringen, dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Nur auf Grund eines \nweiteren Beschlusses des Amtsgerichts S vom selben Tage (entschieden durch die \nspäter für befangen erachtete Richterin am Amtsgericht H) wurde ein Verbringen des \nKindes zurück zur Familie T1,T2 zugelassen.\nDa die Eheleute T1,T2 ersichtlich auch nicht willens waren, von sich aus eine \nVerbesserung des Verhältnisses der Beigeladenen zu ihrer Tochter zu erreichen und \ndas Jugendamt S sich auf Grund der vorläufigen Verbleibensanordnung des \nVormundschaftsgerichts seinerzeit gebunden fühlte, wurden weitere Hilfen zur \nUnterstützung der Eheleute gewährt. So wurde auf ihr Betreiben die Tätigkeit der \nDipl.-Sozialarbeiterin K1, die diese schon seit Herbst 1991 in der Sache beriet, als \nfreie Mitarbeiterin über den F2 - - seit dem 19. März 1992 vom Jugendamt finanziell \nsichergestellt. Die Tätigkeit ergänzte die zusätzliche Arbeit in der \nErziehungsberatungsstelle. Frau K1 war zu je 6 Stunden die Woche innerhalb der \nFamilie T1,T2 tätig. Sowohl das Engagement des F2 durch den Dipl.-Sozialarbeiter \nT4 als auch die Arbeit von Frau K1 führten zu keiner Zeit zu einer Verbesserung des \nVerhältnisses zwischen der Beigeladenen und ihrer Tochter, vielmehr vertiefte sich \nder Graben weiter. So teilte der Dipl.-Sozialarbeiter T4 vom F2 dem Jugendamt S \nunter dem 20. Juli 1992 mit, Frau K1 müsse voraussichtlich weiter eingesetzt \nwerden. Ausschließlich durch ihre Vermittlung sei es möglich gewesen, überhaupt \nmit den Eheleuten ins Gespräch zu kommen, wobei die Einwirkungsmöglichkeiten \ndes F2 immer noch begrenzt seien. Mit Schreiben vom 30. November 1993 an das \nJugendamt S teilte der F2 sodann abschließend mit, dass er sich zur weiteren \nBetreuung der Eheleute T1,T2 nicht mehr in der Lage sehe, da die Betreuung „de \nfacto\" nicht ausgeübt werden könne. Wenn die Eheleute T1,T2 tatsächlich die \nAbsicht gehabt hätten, dem Ziel der Jugendhilfemaßnahmen zu entsprechen, wäre \nein solches Schreiben wohl kaum denkbar. Die finanzielle Unterstützung des \nEinsatzes von Frau K1 wurde Ende 1993 von behördlicher Seite eingestellt. Eine \nWeiterbewilligung wurde unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Eheleute \nT1,T2 hätten als Pflegeeltern bisher verhindert, dass die Tochter der Beigeladenen \ndie Beziehung zu ihrer Mutter im Rahmen von geregelten Besuchskontakten erhalte. \nAuch der seinerzeit tolerierte und geförderte Einsatz der Frau K1 unter Federführung \ndes F2 habe sich mit dieser Zielsetzung als erfolglos erwiesen.\nAuch ohne die finanzielle Unterstützung für den Einsatz von Frau K1 war diese \nausweislich der Aktenlage aber gleichwohl, offensichtlich auf Grund enger \npersönlicher Verbundenheit mit den Eheleuten T1,T2, mit dem weiteren \nGeschehensablauf intensiv befasst. Wie sie selbst in ihrem Schreiben vom \n4. Dezember 1994 an das Amtsgericht S mitteilt, habe sie der Verein der R3. \ngebeten, dem Wunsch der Eheleute T1,T2 zu entsprechen und sie als freiberufliche \nFachkraft weiter zu betreuen. Die Kosten für die Tätigkeit der Frau K1 sind bis Mitte \n1995 von diesem Verein getragen worden. Zu diesem Zeitpunkt war Frau K1 in das \nHaus der Eheleute T1,T2 übergesiedelt. Ausweislich eines Hausbesuchs von \nMitarbeitern der Jugendamtes S verfügt sie im Obergeschoss des Hauses über eine \nWohnung. Wie auch der weitere Verlauf der Kontaktstörung zwischen der \nBeigeladenen und ihrer Tochter zeigt, ist die Arbeit von Frau K1 in diesem Sinne als \nebenso ungeeignet einzustufen, wie die Betreuung des Kindes durch die Eheleute \nT1,T2. Die Stellungnahme von Frau K1 vom 4. Dezember 1994 an das Amtsgericht S \nim Rahmen eines Antrages auf Einrichtung einer vorläufigen Besuchsregelung, \nmacht nämlich deutlich, dass ihr nicht daran gelegen ist, das jugendhilferechtliche \nZiel, eine Rückführung des Kindes zur Kindesmutter, in die Wege zu leiten. Vielmehr \nakzeptiert sie die - wie sie meint, vom Kind T getroffene - Entscheidung zu der \nFamilie T1,T2 hin und findet es richtig, dass diese sich als Mitglied dieser Familie \nempfindet.\nUngeachtet der hier im weiteren zu untersuchenden Eignung der Eheleute T1,T2 als \nPflegeeltern für das oben genannte Erziehungsziel stellt sich angesichts der \nvorliegenden Gesamtumstände unter anderem die Eignungsfrage auch im Hinblick \nauf das Verhältnis der Frau K1 zu den Eheleuten T1,T2. In Anbetracht der Kenntnis, \ndass die vorliegende Situation entstanden ist aus einem Dreiecksverhältnis der \nBeigeladene zu den Eheleuten T1,T2, kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass \nauch heute wieder „besondere Beziehungen\" zwischen den Eheleuten T1,T2 und \nFrau K1 existieren, zumal diese seit nunmehr Mitte 1995 in deren Haus wohnt. Es ist \nden Verwaltungsvorgängen zum Verfahren 19 K 3646/99 nicht zu entnehmen, dass \ndiese Umstände einer gesonderten, intensiven und vor allem verlässlichen Prüfung \nunterzogen worden wären. Fest steht jedenfalls, dass ein derartiges Verhältnis die \nEignung der Pflegestelle aus sich heraus in Frage stellen würde.\nNachdem Frau K1 aus Sicht des Jugendamtes S eine jugendhilferechtliche \nBetreuung nicht mehr sicherstellen konnte, wurde die Dipl.-Sozialarbeiterin N1 mit \nder Kontaktaufnahme und der Förderung des Mutter-Kind-Verhältnisses betraut. \nAuch ihr ist es nicht gelungen, die Verhältnisse dahingehend zu wenden, dass dem \njugendhilferechtlichen Ziel der Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter \nRechnung getragen werden konnte. Aus der Akte ergeben sich zahlreiche Versuche \nvon Frau N1 mit den Eheleuten T1,T2 in Kontakt zu treten. Diese waren aber \nweiterhin nicht bereit, auch nur ansatzweise den an sie gestellten Anforderungen zu \nentsprechen. In einem Vermerk vom 18. Mai 1995 stellt die Dipl.-Sozialarbeiterin N1 \ndies unter der Überschrift „Chronolo-gische Bemühungen des Pflegekinderdienstes \num Kontaktaufnahme - Hausbesuchs-vereinbarung zu der Pflegestelle T1,T2\" für den \nZeitraum vom 26. Oktober 1994 bis zum 18. Mai 1995 ausführlich und detailliert dar. \nAuch diesen Ausführungen ist deutlich zu entnehmen, dass die Eheleute T1,T2 \nbewusst, gewollt und auch gezielt, Einblicke und auch Beratungen durch das \nJugendamt hintertrieben. So wurden die Termine wiederum mit ausweichenden \nBegründungen nicht wahrgenommen oder auch die Tür zu verein-barten Terminen \nnicht geöffnet. Bei einem Termin am 24. November 1994 vermerkt Frau N1:\n„die Eheleute T1,T2 lehnen nachdrücklich eine Betreuung durch das Jugendamt \nder Stadt S ab. Sie möchten von Frau K1 vom R3 betreut werden\".\nDie oben genannte Stellungnahme der Dipl.-Sozialarbeiterin N1 führte vorläufig zu \nder Einstellung der Leistungen. In dem Bescheid vom 29. September 1995 heißt es \nunter anderem, es ergäben sich „unüberwindbare Zweifel an der Geeignetheit der \nHilfe in Form von Familienpflege\" in der Familie T1,T2. So heißt es:\n„Hilfe zur Erziehung liegt nur dann vor, wenn im Anschluss an die Unterbringung \ndie weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes unter der Aufsicht des \nJugendamtes bleibt, damit erforderlichenfalls korrigierend eingegriffen werden \nkann. In der tatsächlichen Erfüllung der im Anschluss an die Unterbringung des \nKindes einsetzenden Beobachtungspflicht liegt die Rechtfertigung für die \nWeitergewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe. Die Erfüllung dieser \nBeobachtungspflicht durch das Jugendamt muss dabei auf eine gewisse Dauer \nund auf eine längerfristige Zusammenarbeit mit kooperationsbereiten und die \nMitverantwortung des Jugendamtes anerkennenden Pflegeeltern ausgerichtet sein.\nWie ich Ihnen bereits in meinem Schreiben vom 26.6.1995 mitgeteilt habe, ist es \nauf Grund Ihrer massiven Verweigerungshaltung dem Jugendamt S unmöglich, \nseiner vorgegebenen Pflicht nachzukommen. Durch Ihre ständigen \nBoykottversuche ist es seit geraumer Zeit nicht möglich, sich an Ort und Stelle vom \nWohle von T zu überzeugen.\"\nFerner wird deutlich, dass das Jugendamt die Leistung nur deshalb nicht eingestellt \nhat, weil es sich vorläufig auf Grund der Verbleibensanordnung des Amtsgerichts S \ndaran gehindert sah, und nicht etwa, weil es von der Geeignetheit der Maßnahme \nausgegangen wäre. Die Schilderung dieser Umstände macht aber klar, dass die \nEheleute T1,T2 als Pflegeeltern für eine Vollzeitpflege mit der Zielsetzung, das Kind \nin den Haushalt der sorgeberechtigten Mutter zurückzuführen, völlig ungeeignet \nwaren. Ein größerer Graben hätte zwischen der Beigeladenen und ihrer Tochter \nkaum anderweitig entstehen können. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, \ndass in jeder anderen Pflegestelle und bei jedweder anderen Unterbringung die \nRückführung zur Mutter längst erfolgt gewesen wäre.\nFerner lässt sich dies dem eindeutigen Verhalten der Eheleute T1,T2 in den weiteren \nvormundschaftsgerichtlichen Verfahren entnehmen. Sie waren in hohem Maße aktiv, \nwenn es darum ging, die Beigeladene weiter in ihrem Sorgerecht zu beschränken.\nDie Kammer geht nach alledem auch heute davon aus, dass insbesondere Herr T1 \ndas Kind T im Gefolge des Beziehungsverlustes zu seinen Zwecken \ninstrumentalisierte. Er wollte gerade das Ziel jugendhilferechtlicher Maßnahmen nicht \numsetzen und verhinderte bewusst und gewollt sowie systematisch die weiteren \nKontakte zwischen der Beigeladenen und ihrem Kind. Ob dies mit der Motivation, die \nBeigeladenen zurückgewinnen zu können oder ihr schaden zu wollen, geschah, kann \nhier dahinstehen, jedenfalls ist dies eine nachvollziehbare Erklärung für das \nnachhaltig schädigende Verhalten von T1 gegenüber dem Kind. Ohne Rücksicht auf \nmögliche psychische Konsequenzen, die durch den Verlust der Mutter entstehen \nmüssen, funktionalisierte er das Kind für seine Zwecke.\nSchließlich scheitert eine Hilfegewährung auch daran, dass eine Pflegeerlaubnis \ngemäß § 44 SGB VIII hätte erteilt werden müssen, aber nicht erteilt wurde.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Frage auch nicht vom Beklagten quasi \nvon Amtswegen zu entscheiden gewesen. Es hätte ihr, dem weiteren \nErgänzungspfleger oder den „Pflegeeltern\" selbst oblegen, eine solche zu erwirken, \ndies schon allein vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des Urteils der \nKammer vom 17. Januar 1997 im Verfahren 19 K 3646/96, als dort schon \nbeanstandet wurde, dass die Eheleute T1,T2 nicht über die erforderliche \nPflegeerlaubnis verfügen. Die Kammer hat seinerzeit - bestätigt durch das \nBundesverwaltungsgericht - ausgeführt:\n„Nach § 44 SGB VIII bedarf nämlich derjenige einer Erlaubnis, der ein Kind oder \neinen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig \nbetreut oder ihm Unterkunft gewähren will. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB \nVIII gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, die offenkundig für den \nvorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen sind. Aber auch nach § 44 Abs. 1 \nSatz 2 Ziff. 1 SGB VIII kann hier nicht von einer Entbehrlichkeit der Erlaubnis \nausgegangen werden. Danach bedarf derjenige keiner Erlaubnis, der ein Kind oder \neinen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer \nVermittlung durch das Jugendamt betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Eine \nsolche Vermittlung durch das Jugendamt macht die Erlaubnis deshalb entbehrlich, \nweil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vor einer Vermittlung in aller Regel die \nGeeignetheit der Pflegeperson bereits geprüft war und deshalb feststeht. In diesen \nFällen besteht für ein eigenständiges Verfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis \ndaher kein Bedürfnis.\nVon einer Vermittlung der Pflegepersonen durch das Jugendamt kann im \nvorliegenden Fall aber ersichtlich nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergab sich \ndie Funktion der Beigeladenen als Pflegeeltern allein aus dem Umstand, dass dem \nAntrag auf Jugendhilfe das oben geschilderte persönliche Dreiecksverhältnis mit \neiner Zusammenlegung der Familien vorausgegangen war und diese nunmehr \neinen Antrag unterschrieben hatten.\nMithin blieb es bei der Regelvoraussetzung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und \nder Notwendigkeit der Erteilung einer Pflegeerlaubnis für die Durchführung einer \nVollzeitpflege im Haushalt der Beigeladenen.\nDiese Voraussetzung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Erlaubnis \nrein formal nicht erteilt worden ist, aber gleichwohl hätte erteilt werden müssen. \nDas Gegenteil ist der Fall. Bei einer genauen Prüfung der Verhältnisse, \ninsbesondere der Beziehung des beigeladenen Ehemannes zur Beigeladene, wäre \nnach dem oben Gesagten unschwer auch kurz nach Aufnahme der Maßnahme die \nUngeeignetheit der Pflegepersonen erkennbar gewesen. Dass dies auf der Hand \nlag, wurde oben bereits ausgeführt. Zu keinem Zeitpunkt ist diese Prüfung aber \nabschließend beim Beklagten vorgenommen worden.\"\nHieran hat sich in der Folgezeit nichts geändert, die Kammer hält hieran fest.\nDer Beklagte war auch nicht - wie die Klägerin offensichtlich meint - aus anderen \nGründen verpflichtet die Hilfe zur Erziehung für den streitigen Zeitraum zu bewilligen. \nInsbesondere folgte dies nicht aus den Entscheidungen in den \nvormundschaftsgerichtlichen Verfahren, die Herausgabe und Verbleibensanordnung \nsowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend.\nDer Beklagte hat allein in der Funktion als öffentlich-rechtlich tätiger \nJugendhilfeträger, der eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder- und \nJugendhilferecht (SGB VIII ) zu prüfen hat, zu entscheiden.\nDie Entscheidungen der Zivilgerichte in den Verfahren der Freiwilligen \nGerichtsbarkeit binden ihn im hier vorliegenden Fall nicht dahingehend, dass er die \nHilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in der Familie T1,T2 für die Tochter \nder Beigeladenen ohne weitere Prüfung gewähren müsste.\nDie oben genannten Beschlüsse des Amtsgerichts S im einstweiligen \nAnordnungsverfahren vom 0.00.1991 sowie die Beschlüsse im Hauptverfahren vom \n00.0.1994, des Landgerichts E2 vom 00.0.1994 und Oberlandesgericht E2 vom \n00.0.1996 sind auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften (§§ 1632, 1666 BGB ) \nergangen und haben einen anderen Verfahrensgegenstand als das sich nach \nöffentlichem Recht richtende kinder- und jugendhilferechtliche Verfahren des \nBeklagten. Die Beschlüsse beinhalten zum einen die Zurückweisung des \nHerausgabeanspruchs der Beigeladenen gemäß § 1632 Abs. 1 BGB, ferner die \nVerbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB für die Tochter der Beigeladenen \nin der Familie T1,T2. Schon dem Wortlaut nach binden die Entscheidungen den \nBeklagten nicht dahingehend, dass dieser daraufhin Hilfe zu Erziehung ohne eigene \nPrüfung leisten muss. Die Beschlüsse sind auch formal gesehen nicht an das \nJugendamt gerichtet.\nDarüber hinaus sind die notwendigen Voraussetzungen einer rechtmäßigen \nInpflegegabe nach den Vorschriften des SGB VIII - hier etwa §§ 27, 33, 36, 37, 44, 5 \nSGB VIII - durch die Zivilgerichte nicht geprüft worden, da diese ihren \nEntscheidungen (lediglich) die Regelungen der §§ 1632, 1666 BGB zugrundelegten. \nDies geschah weder unmittelbar noch inzident - ungeachtet der Frage, ob sie dazu \nüberhaupt berufen wären, weil diese Prüfung den Verwaltungsgerichten obliegt.\nDemzufolge entheben die Entscheidungen den Beklagten nicht seiner \nBefugnis/Verpflichtung, aus jugendhilferechtlicher Sicht die Prüfung der gesetzlichen \nVoraussetzungen einer derartigen Unterbringung vorzunehmen. Auch wenn sich \nzwar teilweise die Zielsetzungen der zivilrechtlichen Regelungen - in der Ausrichtung \nam Wohl des Kindes - mit denen der jugendhilferechtlichen Vorschriften decken, sind \nzahlreiche andere Voraussetzungen nach den oben genannten Regelungen des \nSGB VIII vom Beklagten für eine rechtmäßige Gewährung der \nJugendhilfemaßnahme zu prüfen. Nicht jede zivilrechtliche Verbleibensanordnung \nlöst damit automatisch einen öffentlich-rechtlichen Jugendhilfeanspruch aus. Ein \nsolcher ergibt sich insbesondere auch nicht schon daraus, dass die \nVerbleibensanordnung Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie verursacht.\nDies lässt sich unter anderem aus der Zielsetzung und Funktion der öffentlichen \nHilfen, wie sie in §§ 27 ff SGB VIII dargestellt werden, entnehmen. Danach hat die \nBehörde durch diverse Mittel den Sorgeberechtigten Unterstützung bei den Aufgaben \nder Erziehung zu leisten, die aber in aller Regel in dem Ergreifen von Maßnahmen \nbetreuender und helfender Art etwa durch Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), \nsoziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII), sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB \nVIII), Tagespflege (§ 32 SGB VIII) sowie Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) usw. erbracht \nwerden. Lediglich als Annex dieser Leistungen ergibt sich auch im Einzelfall die \nKostenübernahme für derartige Maßnahmen, so etwa für die Hilfe zur Unterbringung \nin Vollzeitpflege. Dies kommt aber immer nur dann in Betracht, wenn dem Grunde \nnach die Unterbringung eines Kindes etwa in Vollzeitpflege - und nur dies ist der \neigentliche Anspruch, nicht etwa die Geldleistung hierfür - nach den \nVoraussetzungen des SGB VIII geeignet und notwendig ist.\nAnderweitige Unterbringungen, die ebenfalls eine Verbleibensanordnung auslösen \nkönnen, sind auch in anderer Form finanziell abzusichern. Entweder kann sich dies \naus Unterhaltsansprüchen gegen die Unterhaltsverpflichteten, aus §§ 22 BSHG \ni.V.m. § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung, aus Kindergeldleistungen, \nUnterhaltsvorschussleistungen oder anderen Ansprüchen ergeben. Auf derartige \nAnsprüche ist etwa in Fällen zu verweisen, in denen eine Verbleibensanordnung bei \nden Pflegeeltern getroffen wird, weil das Kind auf Grund einer privaten \nPflegevereinbarung über Jahre hinweg bei den Pflegeeltern (etwa Verwandten) \ngelebt hat und dort erzogen worden ist, ohne dass hierbei öffentliche Stellen mit der \nAngelegenheit befasst worden wären. Liegt gleichzeitig eine Mangelsituation im \nSinne der §§ 27, 33 SGB VIII nicht vor, wird die Hilfe zur Erziehung durch \nÜbernahme von Kosten der Unterbringung durch das Jugendamt abzulehnen sein.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.\nEs entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, \nweil sie selbst einen Sachantrag gestellt und sich damit einem weiter gehenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\nEiner Entscheidung über Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für \ndas Vorverfahren bedarf es nicht, da die Klägerin unterlegen ist und damit auch nicht \ndie Kosten des Vorverfahrens zu erstatten sind.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-8606-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":14},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-8606-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291495","retrieved":"2026-07-09 03:11:37.476849+00:00"}}