{"status":"available","doknr":"OLD291494","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0728.19K8067.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"19 K 8067/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung seines Ablehnungsbescheides vom \n22. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November \n2001 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch \nÜbernahme der Behandlungskosten im K in X für die Dauer eines Jahres zu \nbewilligen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt eine „Legasthenie-Behandlung\" durch das K in X.\n\n3\n\nSie ist am 00. August 1988 geboren worden. Die Mutter (Jg. 1958) ist \nSchulsekretärin, der Vater (Jg. 1959) ist bei der M in E tätig. Zur Familie gehört noch \ndie ältere Schwester G3, geb. am 00. Januar 1987.\n\n4\n\nIn der Grundschulzeit besuchte G eine Montessori-Klasse. Eine Legasthenie \nwurde dort nicht erkannt. Der Mutter fiel nur das „schleppende\" Lesen- und \nSchreibenlernen der Klägerin auf. Auf dem Gymnasium, das die Betroffene auf \nEmpfehlung der Grundschule besucht, kam es Ende der 5. / Anfang der 6. Klasse zu \ndeutlichen Schwierigkeiten beim Umgang mit Texten. Das es sich hierbei um eine \nLegasthenie handeln könnte, erkannte die Mutter auf Grund von Angaben der \nSchwiegermutter, ihr Ehemann sei als Kind Legastheniker gewesen.\n\n5\n\nAuf Grund der sich entwickelnden Probleme legte die Schule einen Wechsel in \neine andere Schulform nahe. Nach Angaben der Mutter „fraß die Klägerin ihren Frust \nin sich hinein,\" schließlich wog sie 90 kg bei einer Körpergröße von 165 cm. Von \nihren Mitschülern und von ihrer Schwester wurde sie - ebenfalls nach Schilderung \nder Mutter - wegen der Körperfülle und der Defizite im Lese-Rechtschreibbereich \ngehänselt, sodass sie sich immer mehr abschloss.\n\n6\n\nBei der Suche nach Hilfen für ihre Tochter suchte die Mutter mit dem Mädchen \nim Februar 2001 den Schulpsychologischen Dienst des Beklagten (Dipl.-Psych. G4) \nauf. Herr Felten stellte „erhebliche Rechtschreibprobleme\" fest und kam auf Grund \nseiner Untersuchungen zu der Diagnose „Lese-Rechtschreibschwäche\" (Beiakte Heft \n1 Bl. 11 und 12).\n\n7\n\nEtwa Anfang April 2001 stellte die Mutter G in der Praxis des Kinder- und \nJugendpsychiaters H in E vor. Zu einer Behandlung dort kam es in der Folgezeit \nnicht, weil sich das nötige Vertrauensverhältnis nicht herstellen ließ.\n\n8\n\nIm Schulbereich stieß die Mutter bei der Suche nach Hilfen durchgängig auf \nAblehnung. Der damals amtierende Direktor der besuchten Schule, des Gymnasiums \nK1, erklärte, es könne kein LRS-Kurs eingerichtet werden, weil keine Kinder mit \ndieser Schwäche bekannt seien. Die übergeordneten Instanzen verwiesen jeweils an \ndie anderen Stellen. Die Krankenkasse der Familie, die C, lehnte unter dem 31. Juli \n2001 eine LRS-Therapie ab, weil es sich bei der Legasthenie nicht um eine Krankheit \nim sozialversicherungsrechtlichen Sinne handele und die notwendige Förderung zum \nAufgabenbereich der Schule gehöre.\n\n9\n\nAm 8. August 2001 wandte sich die Mutter telefonisch an den Beklagten mit dem \nAnliegen, das Jugendamt solle die Therapie gemäß § 35a SGB VIII übernehmen. \nDer von der Behörde angeforderte schriftliche Antrag ging am 15. August 2001 bei \ndem Beklagten ein.\n\n10\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag durch den im vorliegenden Verfahren \nangefochtenen Bescheid vom 22. August 2001 unter Hinweis auf die vorrangige \nVerpflichtung der Schule ab.\n\n11\n\nDie Eltern legten hiergegen am 13. September 2001 Widerspruch ein mit der \nBegründung, eine entsprechende Hilfe werde von der Schule nicht angeboten. \nBeigefügt waren ein Angebot des K über 330,00 DM / Monat für eine Förderung von \neiner Wochenstunde in einer Zweiergruppe, außerdem eine Bescheinigung des \nGymnasiums K1 vom 11. September 2001 dahingehend, man sei aus \n„schulorganisatorischen Gründen\" im Augenblick nicht in der Lage, einen LRS-Kurs \neinzurichten.\n\n12\n\nUnter dem 10. Oktober 2001 bestätigte Herr G4 dem Jugendamt im Rahmen \neiner telefonischen Nachfrage, dass es sich bei G um einen schweren Fall der \nLegasthenie handele.\n\n13\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die \nKlägerin den Versuch unternehmen müsse, ihre Ansprüche ggf. über ein \ngerichtliches Eilverfahren gegenüber dem Schulbereich durchzusetzen.\n\n14\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Eltern am 13. November 2001 \nzugestellt.\n\n15\n\nDaraufhin haben sie für die Klägerin am 12. Dezember 2001 Klage erhoben, die \nsie mit Schriftsatz vom 28. März 2002 unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nbisherigen Vorbringens begründet haben. Beigefügt war der Begründung ein \närztlicher Bericht des H vom 27. Februar 2002, wonach der Genannte bei der \nKlägerin eine „Außenseitersituation\" und den „Verdacht einer Selbstwertstörung\" \nfestgestellt hat (Ge-richtsakten Bl. 25/26). Außerdem legten die Eltern ein \nfachärztliches Attest der Nerven-ärztin FrauC1 aus E vom 19. März 2003 vor \n(Gerichtsakten Bl. 27/28), in welchem es heißt, auf Grund der Legasthenie sei es \nnunmehr zu Defiziten des Selbstwertgefühls und zu einer latenten Angstsymptomatik \ngekommen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 22. August 2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001 zu \nverpflichten, ihr Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII \ndurch Übernahme der Behandlungskosten im K, X, für die Dauer \nvon zwei Jahren zu bewilligen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr vertritt weiterhin insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts \nvom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 - die Auffassung, die Klägerin müsse wegen \nihrer Legasthenie vorrangig die Schulverwaltung in Anspruch nehmen.\n\n21\n\nDie Kammer hat am 8. April 2002 einen eingehenden Erörterungstermin \ndurchgeführt, in dessen Verlauf Herr G4 eingehend angehört worden ist. Wegen des \nErgebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen (Gerichtsakten Bl. 50 \nff.).\n\n22\n\nEntsprechend der Empfehlung des Gerichts ließen die Eltern die Klägerin von \neiner Pädaudiologin, und zwar von Frau T aus L, untersuchen. Ausweislich des \nBerichts vom 14. September 2002 wurden jedenfalls keine stark auffälligen \npädaudiologisch-audiometrische Befunde erhoben (Gerichtsakten Bl. 66/67).\n\n23\n\nSeit Mai 2002 stand die Klägerin bei der mit dem K kooperierenden \nDiplompsychologin Frau T1 in X zu Lasten der C in psychotherapeutischer \nBehandlung (Verhaltenstherapie), wobei die LRS-Problematik mangels Finanzierung \ndurch die Krankenkasse nur „geringfügig aufgefangen\" werden konnte, im \nwesentlichen durch eine Desensibilisierung und strukturierte angeleitete häusliche \nÜbungen. In dem Behandlungsplan der Frau T1 vom 11. Juni 2002 heißt es \nabschließend (Gerichtsakten Bl. 68):\n\n24\n\n„Von daher wird im Verlauf der Therapie zu klären sein, inwieweit eine LRS-\nTherapie im K notwendig sein wird. Dort steht G auf jeden Fall bereits auf der \nWarteliste.\"\n\n25\n\nZu der vom Gericht in dem Erörterungstermin ebenfalls angeregten neuen \nÜberprüfung des Falles durch Herrn G4 kam es nicht, weil sich der Genannte wegen \nseiner Einbindung in die Behörde des Beklagten hierzu außer Stande sah \n(Gerichtsakten Bl. 65).\n\n26\n\nIn der Folgezeit sind die Beteiligten bei ihren bereits zuvor eingenommenen \nStandpunkten verblieben. Die Klägerseite macht zusätzlich geltend, dass in Zukunft \nggf. eine „teilstationäre Maßnahme\" (Privatschule)\" oder eine „stationäre Maßnahme \n(Internat)\" erforderlich werden könnte. Der Beklagte hat Kopie eines Anschreibens \ndes Gymnasiums K1 vom 10. September 2002, gerichtet an die Bezirksregierung in \nE, vorgelegt, in dem es unter Hinweis, dass die Schule LRS-Kurse nicht anbiete, \nweiter heißt:\n\n27\n\n„Wir begrüßen ausdrücklich, dass unsere Schülerin G an LRS-Kursen an einem \nFörderinstitut in X teilnimmt. Erfreuliche Lernfortschritte sind deutlich erkennbar.\"\n\n28\n\nDer Beklagte hat die Klassenlehrerin, FrauL1, zu einer formularmäßigen \nfachlichen Stellungnahme der Schule veranlasst, welche die Genannte unter dem \n17. Februar 2003 ausgefüllt hat (Gerichtsakten Bl. 86-88).\n\n29\n\nIn dieser Stellungnahme wird auf entsprechende Fragen angegeben, G besuche \ndas Gymnasium seit dem Schuljahr 1999/2000, besondere Verhaltensweisen des \nKindes seien nicht beobachtet worden, das Mädchen sei gut in die Schulklasse \nintegriert, der Kontakt zwischen Schule und Eltern sei normal, die Benutzung eines \nLaptops im Deutsch-unterricht sei abgesprochen, leistungsmäßig sei G mittleres / \nunteres Mittelmaß.\n\n30\n\nFrau L1 bezeichnet die Leistungen in Englisch als unterdurchschnittlich, in \nMathematik als durchschnittlich und in Deutsch als zwischen unterdurchschnittlich \nund durchschnittlich angesiedelt.\n\n31\n\nAls „Stärke\" gibt die Lehrerin an, G lasse sich nicht entmutigen, zu „Schwächen\" \nheißt es: „Rechtschreibschwierigkeiten, aber auch Probleme, Strukturen zu erkennen \nund zu transferieren.\"\n\n32\n\nDie Frage nach Teilleistungsstörungen wird unter Bezug auf die Testergebnisse \ndes Schulpsychologischen Dienstes vom März 2001 bejaht.\n\n33\n\nZur Frage nach durchgeführten zusätzlichen besonderen \nUnterstützungsmöglichkeiten innerhalb des Klassenunterrichts, der Schule bzw. des \nBereichs des Staatlichen Schul-amtes schreibt Frau L1: „Schule hat keine \nMöglichkeiten in Kl. 8.\"\n\n34\n\nDie Klägerin tritt dem entgegen. In formeller Hinsicht bezweifelt sie, dass der \nBeklagte berechtigt sei, „ohne Zustimmung des Gerichts\" eine solche Erklärung \neinzuholen. Inhaltlich stellen sie u.a. die Kompetenz der Schule in Abrede, die \nVoraussetzungen des § 35 a SGB VIII zu beurteilen.\n\n35\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, welcher Behandlung und \nFörderung die Klägerin auf Grund ihrer Legasthenie und der Folgeerscheinungen \nbedarf, durch Vernehmung der Klassenlehrerin, Frau L1, und der behandelnden \nDiplompsychologin, Frau T1, als sachverständige Zeuginnen, wobei Frau T1 \nzusätzlich zu der Frage gehört worden ist, in welcher Hinsicht die Fördermaßnahmen \nim K dem Legasthenieerlass vom 19. Juli 1991 entsprechen und in welcher Hinsicht \nsie sich von den im Erlass vorgesehenen schulischen Maßnahmen \nunterscheiden.\n\n36\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \nvom 28. Juli 2003 verwiesen.\n\n37\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet. Insoweit hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Leistung (§ \n113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen \ndagegen rechtmäßig.\n\n40\n\nRechtsgrundlage für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe ist § \n35 a SGB VIII in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Neufassung durch Gesetz vom \n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Denn bereits der das Verwaltungsverfahren \neinleitende Antrag der Eltern ist im August 2001, somit nach Inkrafttreten der \nNeufassung, gestellt worden.\n\n41\n\nAusnahmsweise kommt vorliegend als maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage nur der Tag der mündlichen Verhandlung in \nBetracht. Zwar ist im Jugendhilferecht - ebenso wie im Sozialhilferecht - \ngrundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. \nHiervon ist aber jedenfalls dann eine Ausnahme geboten, wenn die streitige \nMaßnahme im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht begonnen hat, aber \nkurz bevorsteht. Der Rückgriff auf einen früheren Zeitpunkt würde zumal im \nJugendhilferecht - weil die zwischenzeitliche, meist erhebliche Entwicklung des \nKindes oder des Jugendlichen nicht angemessen berücksichtigt werden könnte - in \nder Regel zu den aktuellen Verhältnissen nicht entsprechenden Entscheidungen \nführen und damit entweder den Rechtsschutz unzulässigerweise mindern oder \numgekehrt die Behörde nicht im Einklang mit der materiellen Rechtslage \nbelasten.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII liegen in der Person der Klägerin vor. \nSie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf die erstrebte \nLegasthenietherapie.\n\n43\n\nIm Einzelnen:\n\n44\n\nDer Tatbestand des § 35 a Abs. 1 SGB VIII neuer Fassung ist in Fällen der \nvorliegenden Art nach wie vor dreigliedrig: Die Legasthenie muss dazu führen, dass \ndie seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher \nWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen \nZustand abweicht, und dass daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nbeeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n45\n\nBei der Klägerin liegt eine Legasthenie in schwerer Ausprägung vor. Das war \nbereits 2001 von dem in der Schulpsychologischen Beratungsstelle des Beklagten \nfestgestellt worden und wird von allen Fachleuten, die sich seither mit der Klägerin \nunter diesem Gesichtspunkt beschäftigt haben, nicht in Zweifel gezogen. Zuletzt \nhaben die eingehenden und sehr plastischen Aussagen der beiden sachverständigen \nZeuginnen, die Lehrerin Frau L1 und die Diplompsychologin Frau T1, in der \nmündlichen Verhandlung eindeutig bestätigt, dass die schwere Legasthenie bei dem \nMädchen nach wie vor besteht. So weist sie insbesondere in den Fächern Deutsch, \nEnglisch und Latein trotz guter allgemeiner Intelligenz die für Legastheniker \ntypischen Schwächen auf. Gleiches gilt für das Fach Mathematik, wenn es um das \nVerständnis von Textaufgaben geht. Die genannten Defizite hat Frau T1 bei ihren \ndiagnostischen Abklärungen - zuletzt noch in einem Test kurz vor der Verhandlung - \nebenfalls vorgefunden.\n\n46\n\nDie Legasthenie hat sodann dazu geführt, dass die seelische Gesundheit des \nMädchens länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand \nabweicht.\n\n47\n\nDies wird bereits in den ärztlichen Berichten des Herrn H vom 27. Februar 2002 \nsowie der Frau C1 vom 19. März 2002 überzeugend dargestellt. Danach war die \nKlägerin auf Grund der Legasthenie im Laufe der Jahre in eine Außenseitersituation \ngeraten; gleichzeitig war es deshalb zu Defiziten des Selbstwertgefühls sowie zu \neiner latenten Angstsymptomatik gekommen. Die Mutter hat in Übereinstimmung \ndamit berichtet, ihre Tochter habe sich immer mehr abgekapselt und den Kummer \ngeradezu in sich „hineingefressen\", sodass sie stark übergewichtig geworden sei. \nDem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.\n\n48\n\nDie Klassenlehrerin, Frau L1, hat in der Sitzung von einer unwilligen Reaktion auf \ndie Ankündigung eines Lückendiktats und von Ängsten der Schülerin berichtet. Die \nPsychologin, Frau T1, hat bei ihrer Vernehmung auf die recht früh aufgetretene und \ninzwischen verfestigte Angstkomponente hingewiesen, die sich zudem inzwischen zu \ngeneralisieren begonnen habe.\n\n49\n\nDie nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Frau T1 lediglich \nvorgeschaltete, nunmehr auslaufende Verhaltenstherapie hat - wie sich zudem aus \nder sorgfältig vorbereiteten Aussage der Klassenlehrerin ergab - die Legasthenie und \ndie sich daraus ergebenden seelischen Probleme nicht etwa beseitigt. Mit einer - \nerneuten - Verschlimmerung ist zu rechnen, wenn eine Aufarbeitung unterbleibt.\n\n50\n\nDie auf der Legasthenie beruhenden seelischen Probleme führen letztlich dazu, \ndass die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, und - \nunabhängig davon -, dass eine weitere Beeinträchtigung in Zukunft zu erwarten \nist.\n\n51\n\nAuf Grund der Außenseitersituation, der Selbstwertstörung und der Ängste war \nes bereits zu einschlägigen Folgen - einer Abkapselung - gekommen. Diese Folgen \ndürften durch die Verhaltenstherapie lediglich gemindert worden sein. Eine nicht \nbehandelte Legasthenie würde - und das ist letztlich entscheidend - in der Zukunft zu \neinem schulischen Scheitern führen, weil die Klägerin den Anforderungen in \nKernfächern - Deutsch, Fremdsprachen und letztlich auch Mathematik und \nNaturwissenschaften - nicht gewachsen wäre. Dass ein schulisches Scheitern im \nZusammenhang mit Selbstwertstörungen und Ängsten sowie der Unfähigkeit, \nangemessen mit schriftlichem Material umzugehen, einen jungen Menschen daran \nhindert, seinen Platz in der Gesellschaft einzunehmen, bedarf keiner weiteren \nAusführungen.\n\n52\n\nDa die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Person der Klägerin \nvorliegen, hat sie dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe. Ihr ist unter \nden konkreten weiteren Umständen des Falles - zunächst - eine Therapie von der \nDauer eines Jahres im K in X zuzusprechen.\n\n53\n\nAllerdings hält das Gericht daran fest, dass gemäß § 10 SGB VIII schulische \nMaßnahmen grundsätzlich Vorrang vor der Jugendhilfe haben, und dass die \nBetroffenen regelmäßig versuchen müssen, ihre Ansprüche gegen die \nSchulverwaltung durch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren „präsent zu \nmachen,\" wenn - wie hier - die Schulverwaltung die entsprechende Leistung \nverweigert,\n\n54\n\nvgl. zu beiden Fragen Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2001 - 19 K \n11140/98 - , \nZfJ 2001, 196 = NWVBl 2001, 362.\n\n55\n\nKeinesfalls reicht es aus - wie es die Klägerin versucht hat - , lediglich \ndarzulegen, sie sei bei den Schulbehörden „geradezu vor die Wand gelaufen,\" und \nbloße Bescheinigungen der Schulleiter mit dem Inhalt einzureichen, die Schule \nkönne entsprechende Kurse nicht anbieten, man sei daher über außerschulische \nAngebote in hohem Maße erfreut. Das Gericht betont nochmals, dass die \nSchulverwaltung insgesamt mit einem solchen Verhalten ihren verfassungsrechtlich \ngebotenen Verpflichtungen, den schulischen Mindeststandard zu sichern, eindeutig \nnicht entspricht.\n\n56\n\nDie Klage muss jedoch teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - Erfolg haben, \nweil derzeit die dem verfassungsrechtlichen Mindeststandard entsprechenden \nMaßnahmen der Schulverwaltung, würden sie tatsächlich angeboten, im Rechtssinne \nungeeignet wären, die bei der Klägerin bestehenden Defizite aufzuarbeiten.\n\n57\n\nDie Beweisaufnahme hat hierzu ergeben, dass das Mädchen im ersten halben \nJahr eine Einzel- oder Zweiermaßnahme benötigt, wobei einer Therapie zu zweit nur \naus psychologischen Gründen der Vorzug zu geben wäre, weil die Betroffene dann \nständig vor Augen hätte, dass sie mit ihren Problemen nicht allein steht. Später \nkönnte sie dann voraussichtlich in einer Gruppe von drei bis vier Kindern arbeiten. \nDies hat Frau T1 als sachverständige Zeugin nachvollziehbar bekundet. Ausgehend \nvon ihren eigenen Überprüfungen, deren Ergebnisse mit dem Akteninhalt im Übrigen \nin Einklang stehen, hat sie dargelegt, dass sich die Legasthenie und ihre Folgen bei \nder Klägerin im Laufe der Jahre erheblich verfestigt haben, und dass erhebliche \nDefizite in vier Regelbereichen aufgearbeitet werden müssen. Daraus folgt nahezu \nzwangsläufig die Notwendigkeit einer Einzel- oder Zweiermaßnahme, weil in einer \ngrößeren Gruppe eine gezielte Arbeit an den individuellen Problemen der Klägerin \nund ein Eingehen auf die individuelle Situation in dem erforderlichen Umfang nicht \nmöglich wäre.\n\n58\n\nDieser im Übrigen einleuchtenden Aussage ist der durch den Diplom-\nPsychologen Herrn G4 fachlich beratene Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nnicht entgegengetreten.\n\n59\n\nDemgegenüber hätte die Schulverwaltung als Mindeststandard, der ggf. \ndurchgesetzt werden könnte, nur Fördergruppen einzurichten, die im Regelfall sechs \nbis zehn Schüler umfassen sollen und - wenn es das Erreichen des Förderziels \nerfordert - auch kleiner sein können. Das Gericht hat insoweit keine Bedenken, \nhinsichtlich der Anforderungen der Regelung zu Rdnr. 3.3 in dem einschlägigen \nRunderlass des Kultusministeriums des Landes NRW vom 19. Juli 1991 betr. die \nFörderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im \nerlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS), abgedruckt in der aktuellen \nFassung in BASS 2002/2003 unter Nr. 14-01 Nr. 1, zu folgen. Danach kann eine \nEinzel- oder Zweiermaßnahme regelmäßig nicht verlangt werden. Zur Klarstellung ist \naber darauf hinzuweisen, dass dies nur für Fälle gilt, in denen aus der Person des \nSchülers eine solche Intensivmaßnahme erforderlich wird.\n\n60\n\nDamit erweist sich die Förderung, die aller Voraussicht nach von der Schule \nverlangt werden könnte, in der ersten Phase der Therapie als ungeeignet, weil \nunzureichend.\n\n61\n\nDie Klage ist jedoch aus der maßgeblichen heutigen Sicht nicht bezüglich des \ngesamten Klagezeitraums von zwei Jahren, sondern lediglich bezüglich eines Jahres \nbegründet. Die sachverständige Zeugin Frau T1 hat hierzu bekundet, eine Einzel- \noder Zweiermaßnahme sei jedenfalls für das erste halbe Jahr erforderlich, später \nkönnten es dann voraussichtlich drei bis vier Kinder sein, die aber von den \nAnforderungen her genau zueinander passen müssten. Auch diesem gut \nnachvollziehbarem Ergebnis ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Eine Gruppe \nder letztgenannten Art zusammenzustellen könnte die Schulverwaltung aber nicht \nverpflichtet werden.\n\n62\n\nWie sich die Situation in einem Jahr, d.h. nach Ablauf des nunmehr beginnenden \nSchuljahres, darstellen wird, lässt sich derzeit nicht übersehen. Möglicherweise reicht \nfür eine zweite Phase eine schulische Förderung aus, die dann rechtzeitig von der \nKlägerin, ggf. in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, eingefordert werden \nmüsste. Hierzu wäre von dem Beklagten vor dem Ende des Schuljahres ein \nHilfeplanverfahren durchzuführen. Falls die Klägerin und ihre Eltern zu Recht auf die \nschulische Leistungsverpflichtung verwiesen werden, diese aber nicht in der \ngebotenen Weise durchsetzen wollen, bleibt ihnen nur die Möglichkeit, die Therapie \nim K auf eigene Kosten fortzusetzen.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-8067-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-8067-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291494","retrieved":"2026-07-09 03:11:37.379592+00:00"}}