{"status":"available","doknr":"OLD291493","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0728.19K5140.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"19 K 5140/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. März 1998 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit \ndem dieser einen jugendhilferechtlichen Erstattungsanspruch wegen der Kosten \neiner - privaten - Einzelbeschulung der K in der Zeit vom 20. Februar bis zum 2. Juli \n1997 geltend macht.\n\n3\n\nDie am 00. 000000000 1982 geborene, aus C stammende K lebte damals bereits \nseit Jahren als Pflegekind bei den Eheleuten T in L. Der Stadtdirektor der Stadt L als \nFunktionsvorgänger des Beklagten gewährte wegen der Fremdunterbringung Hilfe \nzur Erziehung. Die Klägerin hatte ihre Erstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt \nund vergütete durchgängig die anfallenden Kosten.\n\n4\n\nVon Februar 1997 bis zum Ende des Schuljahres 1997/98 erhielt das Mädchen \nan Stelle des regulären Schulbesuchs - privaten - Einzelunterricht. Die \nBezirksregierung E als Schulaufsichtsbehörde beurlaubte K für dieses Vorhaben \nunter Bezugnahme auf § 10 ASchO. Der Beklagte übernahm die Maßnahme \neinschließlich der entstehenden Kosten als Leistung der Jugendhilfe.\n\n5\n\nDie Klägerin lehnte eine Erstattung dieser Kosten mit der Begründung ab, die \nSchulverwaltung hätte für die Beschulung von K sorgen müssen. Im Zuge der \nweiteren Korrespondenz vertrat sie gegenüber dem Beklagten die Auffassung, eine \nBeurlaubung durch die Schulaufsichtsbehörde sei keine Rechtsgrundlage für einen \nPrivatunterricht; für K wäre vielmehr ein Antrag auf Sonderunterricht zu stellen \ngewesen.\n\n6\n\nDurch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Leistungsbescheid vom \n4. März 1998 verlangte daraufhin der Beklagte von der Klägerin die Erstattung von \n13.200,00 DM als Kosten der Beschulung in der Zeit vom 20. Februar bis zum \n2. Juli 1997.\n\n7\n\nDie Klägerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 31. März 1998 - dem Beklagten \nzugegangen am 3. April 1998 - Widerspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien \nLeistungsbescheide unter Kommunen nicht zulässig.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Mai \n1998 - förmlich zugestellt am 14. Mai 1998 - als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 13. Juni 1998 die vorliegende Anfechtungsklage \nerhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. März 1998 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1998 über \ndie Heranziehung zu Kosten in Höhe von 13.200,00 DM \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen und macht geltend, diese \nhabe nach Mitteilung über die Einzelbeschulung am 3. April 1997 Einwände nicht \nerhoben.\n\n15\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Parteien ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \nausdrücklich einverstanden erklärt.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDas als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Begehren ist \nbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDer Leistungsbescheid hätte bereits aus verwaltungsverfahrensrechtlichen \nGründen nicht ergehen dürfen. Ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) setzt eine \nsubordinationsrechtliche Rechtsbeziehung voraus,\n\n21\n\nvgl. Engelmann in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. (2001), § 31, \nRdnr. 6 u. 8.\n\n22\n\nZwei örtliche Jugendämter sind aber gleichgeordnet, auch fehlt es an einer \nRechtsnorm, die es einem Träger gestatten würde, in hoheitlicher Weise \njugendhilferechtliche Erstattungsansprüche gegen einen anderen geltend zu \nmachen. Mangels eines Über- und Unterordnungsverhältnisses wird für §§ 89 ff. \nSGB VIII wie auch für den Bereich der §§ 102 ff. SGB X durchweg die Auffassung \nvertreten, dass die Erstattungsansprüche im Streitfall mit der reinen Leistungsklage \nzu verfolgen sind,\n\n23\n\nvgl. Wiesner in: Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage (2000), Vor § \n89, Rdnr. 14; Heilemann/Kunkel in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. (2003), § 89, Rdnr. 4 \na.E.; W. Schellhorn in: Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, § 89, Rdnr. 18; Roos \nin: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl. (2001), Vor § 102, Rdnr. 25.\n\n24\n\nAuf weitere Fragen, insbesondere darauf, ob dem Beklagten der geltend \ngemachte Anspruch zustand, kommt es demgemäß nicht an.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO \na.F.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-5140-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-5140-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291493","retrieved":"2026-07-09 03:11:37.294033+00:00"}}