{"status":"available","doknr":"OLD291492","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0728.19K4017.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"19 K 4017/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt alle außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich als Personensorgeberechtigte der minderjährigen C \ngegen die Anrechnung von - den Pflegeeltern bewilligtem - Kindergeld auf das durch \nden Beklagten festgesetzte Pflegegeld.\n\n3\n\nDie Klägerin übte seit ihrer Bestellung durch das Amtsgericht W \n(Az.: 0000000000) am 9. Februar 1998 die Personensorge für das Pflegekind C \n(früher L), geboren 00.0.1985, aus. Vorher oblag die Personensorge dem E in W. \nDas Pflegekind C befand sich ab 1990 im Haushalt der Pflegeeltern C1 und C2 in \nVollzeitpflege. Außerdem lebte in der Familie der Pflegeeltern die am 00.0.1981 \ngeborene leibliche Tochter C3. Für beide Kinder erhielten die Pflegeeltern Kindergeld \nentsprechend der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 1996.\n\n4\n\nDas Jugendamt des Beklagten gewährte Jugendhilfe in Vollzeitpflege und setzte \nlaufende Pflegegeldleistungen gegenüber den Pflegeeltern fest. Nachdem die \nBescheide wegen der Anrechnung von Kindergeld in einem vorangegangenen \nVerfahren vor der 19. Kammer des erkennenden Gerichts, Az.: 19 K 6433/96, \nangefochten worden waren und die Kammer darauf verwiesen hatte, dass der \nPflegegeldanspruch durch den Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden \nmüsse, hatte sich der Beklagte bereit erklärt, neue Bescheide unter Berücksichtigung \ndieser Rechtsauffassung zu fertigen.\n\n5\n\nDer Beklagte erließ sodann mit Datum vom 23. Dezember 1998 einen neuen \nPflegegeldbescheid für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999. \nDer an die - inzwischen - personensorgeberechtigte Klägerin gerichtete Bescheid sah \nim Jahr 1996 die Anrechnung eines Teils des den Pflegeeltern ausgezahlten \nKindergeldes in Höhe von 50 DM monatlich und ab dem 1. Januar 1997 von \nmonatlich 55 DM vor.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22., beim \nBeklagten eingegangen am 25. Januar 1999, Widerspruch. Sie ist der Auffassung, \ndass die Anrechnung des den Pflegeeltern C1,C2 ausgezahlten Kindergeldanteils \nauf das Pflegegeld nicht gerechtfertigt sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung der \n§§ 6 Abs. 1 BKGG, 66 EStG sei das Kindergeld unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt mehr eigenes Einkommen des Kindes, sodass der Anspruch auf \nanrechnungsfreie Gewährung des Pflegegeldes gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII \nbestehe. Auf Grund der Neuregelung der Kindergeldvorschriften, wonach das \nKindergeld nicht mehr als Sozialleistung gezahlt werde, sondern eine \nSteuervergütung im Sinne eines erhöhten Kinderfreibetrages darstelle (vgl. § 31 \nSatz 3 EStG), sei die Vorschrift des § 39 Abs. 6 SGB VIII nicht mehr \nverfassungskonform, ihre Anwendung verletze die Eigentumsrechte der Pflegeeltern \naus Art. 14 Grundgesetz - GG. Nach der gesetzlichen Änderung der \nKindergeldvorschriften und ihrer systematischen Einordnung im \nEinkommenssteuerrecht, könne eine andere Beurteilung - Kindergeld als Einkommen \ndes Pflegekindes oder der Pflegeeltern - nicht aufrecht erhalten werden. Es handele \nsich vielmehr um einen vorweggenommenen Steuerausgleich der am Jahresende \nohne Antrag vom Finanzamt überprüft werde. Schon hieraus ergebe sich, dass \nKindergeld eine steuerliche Leistung sei, die vorschussweise und in monatlichen \nRaten im Laufe des Jahres an die (Pflege-) Eltern und nicht an das Kind gezahlt \nwerde. Die Pflegeeltern seien dem Pflegekind jedoch nicht zum Unterhalt verpflichtet \nund könnten folgerichtig mit ihrem Einkommen auch nicht zur Deckung des Bedarfs \ndes Kindes herangezogen werden. Der vorgezogene Steuervorteil der Pflegeeltern \nsei nicht zur Entlastung des Jugendamtes, sondern der Pflegeeltern und ihrer Familie \ngedacht.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 30. Juni 2000 bei dem entscheidenden Gericht \nUntätigkeitsklage erhoben, weil über den Widerspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht \nentschieden worden war.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2000 hat der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im \nWesentlichen dargelegt, auf Grund des im Zusammenhang mit dem \nJahressteuergesetz 1996 neu geordneten Familienleistungsausgleichs sei \nentsprechend der Neufassung des § 39 Abs. 6 SGB VIII auch die Anrechnung des \nfür das jeweilige Pflegekind gewährten Kindergeldes mit Wirkung vom \n1. Januar 1996 neu geregelt und der Klägerin und auch den Pflegeeltern \nentsprechend bekannt gemacht worden. Danach sei die erfolgte Anrechnung des \nKindergeldanteils in Höhe eines Viertels zwingend vorgeschrieben und stehe nicht im \nErmessen des Beklagten. Die Höhe der Anrechnung ergebe sich aus der Tatsache, \ndass das Pflegekind nicht das älteste Kind im Haushalt der Pflegefamilie C1,C2 sei. \nDer Beklagte verfüge über keinen Spielraum, eine andere Entscheidung treffen zu \nkönnen. Im Interesse einer einheitlichen Gewährung des Pflegegeldes müsse es bei \nder getroffenen Entscheidung verbleiben.\n\n9\n\nNachdem zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt worden war, das \nPflegegeld ohne Anrechnung des auf das Pflegekind entfallenden Kindergeldanteils \nab 1. Januar 1996 bis auf weiteres neu festzusetzen, haben die Beteiligten den \nRechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als er Zeiträume vor dem \n1. März 1998 betraf. Zur Begründung im Übrigen vertieft die Klägerin im \nWesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr ausdrücklich,\n\n11\n\nden Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom \n23. Dezember 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. September 2000 zu \nverpflichten, der Klägerin als Inhaberin der Personensorge für \ndas Pflegekind C weiteres Pflegegeld ohne Anrechnung von \nKindergeldanteilen für den Zeitraum vom 1. März 1998 bis zum \n30. September 2000 zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 14. September 2000.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie das Verfahren 19 K 6433/96, \nferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage für den Zeitraum ab 1. März 1998 bis \n30. September 2000 zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen \nAnspruch auf Bewilligung von weiteren Pflegegeldleistungen für die Pflege der \nPflegeeltern C1,C2 ohne Berücksichtigung des für diese Zeit auf das Pflegekind C \nentfallenden Kindergeldanteils.\n\n20\n\nGemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter - wie hier die \nKlägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum - bei der Erziehung eines Kindes oder \neines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl \ndes Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist \nund die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.\n\n21\n\nGemäß § 27 Abs. 2, Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach \nMaßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Dies schließt die hier für das Pflegekind \nC gewährte Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ein. Danach soll Hilfe zur Erziehung \nin Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes \noder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten \nder Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie, Kindern und \nJugendlichen in einer anderen Familie - hier den Eheleuten C2 und C1 in W - eine \nzeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. \nGemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII schließt eine Hilfe nach § 33 SGB VIII auch die \nGewährung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des \nElternhauses mit ein. Der Unterhalt umfasst auch die Kosten der Erziehung, vgl. § 39 \nAbs. 1, Satz 2 SGB VIII.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung einschließlich \nPflegegeldes an die Klägerin als Personensorgeberechtigte für das in der Familie \nC1,C2 untergebrachte Pflegekind liegen dem Grunde nach im oben genannten \nZeitraum unstreitig vor. Damit hat die Personensorgeberechtigte den Anspruch auf \nErziehungshilfe, den Pflegeeltern C1,C2 soll zum Ausgleich ihrer Unkosten ein \nPflegegeld zukommen.\n\n23\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anrechnung von Leistungen aus dem \nFamilienleistungsausgleich, sei es nach § 32 oder § 62 ff (Kindergeld) EStG, stellt § \n39 Abs. 6 SGB VIII in der ab 1. Januar 1996 - für den Zeitraum ab 1. März 1998 - und \nin der ab 1. Juli 1998 wortgleich geltenden Fassung - für den Zeitraum ab 1. Juli \n1998 bis 30. September - dar. Danach ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des \nBetrages, der nach § 66 des Einkommenssteuergesetzes für ein erstes Kind zu \nzahlen ist, auf die laufenden Pflegegeldleistungen anzurechnen, wenn das Kind oder \nder Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des \nEinkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt wird.\n\n24\n\nDie Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass hier die \nVoraussetzungen des §§ 63 und 66 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. C \nwurde bei den Pflegeeltern gemäß § 63 Abs. 1 Ziff 1 EStG als Kind in diesem Sinne \nberücksichtigt. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder Personen, mit denen \nder Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer errechnetes Band \nverbunden ist, sofern er sie in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- \nund Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie \nmindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. \nEntsprechend der Wahl der Pflegeeltern wurde ein Kindergeld gemäß § 66 EStG in \ndem hier fraglichen Zeitraum geleistet. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 6 SGB VIII \nist damit die Anrechnung des den Pflegeeltern gewährten Kindergeldes auf das \nPflegegeld dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Dies entspricht dem eindeutigen \nWortlaut der Vorschrift. Es deckt sich zudem mit der Intention des Gesetzgebers, die \nsich aus der Begründung des 13. Ausschusses (BT-Drucksache 13/3082/1995) zur \nÄnderung des § 36 Abs. 6 SGB VIII aus Anlass der Neuordnung des \nFamilienleistungsausgleichs im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 ergibt:\n\n25\n\n „Im Hinblick auf den subsidiären Charakter der Leistungen der öffentlichen \nFürsorge, zu denen auch die Leistungen der Jugendhilfe gehören, ist es \nsachgerecht, eine auf das Pflegekind bezogene Entlastung durch den \nFamilienleistungsausgleich bei der Gewährung laufender Leistungen zum \nUnterhalt zu berücksichtigen.\"\n\n26\n\nDas der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften des Kinder- und \nJugendhilferechts bei der Einführung und Änderung des § 39 Abs. 6 SGB VIII auch \ndie neue Qualität der Zuwendung als Steuervorteil berücksichtigt hat, ergibt sich aus \ndem Wortlaut, denn das Einkommensteuergesetz wird ausdrücklich in Bezug \ngenommen. Der Steuerpflichtige, der sich mit einem Pflegekind auch weiteren \nUnterhaltslasten gegenübersieht, soll daher durch einen Steuervorteil oder das \nKindergeld entlastet werden. Wird aber der Unterhalt eines Pflegekindes von \nvornherein und im Wesentlichen durch die öffentliche Hand und nicht durch die \nPflegeeltern sichergestellt, ist es nahe liegend, diesen Vorteil - jedenfalls teilweise - \nentfallen zu lassen.\n\n27\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass familienfremde Pflegeeltern gegenüber \ndem Pflegekind regelmäßig nicht unterhaltsverpflichtet sind. Hier ist das sicherlich \nder Fall, denn verwandtschaftliche Beziehungen liegen offenkundig nicht vor. Den \nNamen C hat das Pflegekind aus langer Verbundenheit zu seiner Pflegefamilie (nur) \nangenommen. Es hieß früher L. Es handelt sich bei dem Pflegeverhältnis ferner nicht \num ein Adoptionspflegeverhältnis, aus dem sich rechtlich andere Vorgaben ergeben \nkönnten. Der Gesetzgeber knüpft die Anrechnung des „Pflegekindergeldes\" oder des \n„Pflege-kindersteuervorteils\" gerade nicht an die Unterhaltspflicht der Pflegeeltern, \nsondern ausschließlich an den Umstand, dass diese auf Grund des Bestehens eines \nDauerpflegeverhältnisses Kindergeld oder Leistungen im Rahmen des \nFamilienleistungsausgleichs für dieses Kind erhalten und diese ebenfalls dazu \ndienen, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dem Grundsatz des Nachrangs \nder Jugendhilfe und der Leistungen der öffentlichen Fürsorge soll damit Rechnung \ngetragen werden. Es werden staatliche Doppelleistungen aus ein- und demselben \nAnlass, nämlich der Belastung der Pflegefamilie durch die Inpflegenahme des \nKindes, vermieden. Das ist Ziel und Zweck der teilweisen Anrechnung des \nKindergeldes. Wird also ein Pflegekind im Rahmen des Kindergeldes oder des \nsteuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz \nberücksichtigt und kommt zugleich das Jugendamt für den notwendigen \nLebensunterhalt auf, so ist jedenfalls im Rahmen der Gewährung von Pflegegeld der \nNachrang der Jugendhilfe damit erreicht.\n\n28\n\nDie Kammer kann bei einer derart verstandenen Regelung unter keinem \nGesichtspunkt einen Verstoß gegen Grundsätze der Verfassung, insbesondere des \nArtikel 14 GG, erkennen. Ein Eingriff in originäre Eigentumsrechte des Pflegeeltern \nist nicht ersichtlich. Vielmehr erhalten Pflegeeltern bestimmte, auf einander \nabgestimmte staatliche Leistungen, weil sie sich entschlossen haben, in ihren \nHaushalt ein Pflegekind aufzunehmen. Dem Gesetzgeber steht es insoweit frei, \nLeistungen an Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren und \nhierbei den oben genannten Grundsätzen - etwa Nachrang der Jugendhilfe - \nRechnung zu tragen. Da den Pflegeeltern einerseits aus dem Pflegeverhältnis \nbegründet staatliche Leistungen im Rahmen des SGB VIII in Form von Unterhalt \nzufließen, andererseits der Zweck des Kindergeldes auch darin liegt, die \nwirtschaftlichen Belastungen durch das Pflegekind zu mildern, wird lediglich eine \n(teilweise) staatliche Doppelleistung aus ein und demselben Anlass vermieden. Ein \nAnreiz, gleichwohl Pflegekinder aufzunehmen wird dadurch auch nicht genommen, \ndenn es bleibt z. B. anrechnungsfrei für die Pflegeeltern die Gewährung des \nErziehungsgeldes im Rahmen des SGB VIII. Da sich diese Situation von der \nwirtschaftlichen Lage vor Einführung der Neuregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII nicht \nunterscheidet, wurden die Pflegeeltern auch nicht im Verlauf der bereits \naufgenommenen Pflege finanziell in eine schlechtere Lage versetzt, sodass auch \nunter diesem Gesichtspunkt ein Eingriff in die Eigentumsposition der Pflegeeltern zu \nkeiner Zeit ersichtlich ist.\n\n29\n\nDie Neuregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII begegnet mithin dem Grunde nach \nkeinen rechtlichen Bedenken. Auch hinsichtlich der Anrechnung der Höhe nach hat \ndas Gericht keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. \nDie Klägerin selbst hat Zweifel ebenfalls nicht dargelegt.\n\n30\n\n§ 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII bestimmt, dass sich der Anrechnungsbetrag für das \nKind oder den Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu \nzahlen ist, ermäßigt, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in \nder Pflegefamilie ist. Diese Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB VIII \nliegen hier vor. Der Beklagte hat in dem oben angegebenen Zeitraum zu Recht ein \nViertel des für ein erstes Kind gewährten Kindergeldanteil auf das Pflegegeld \nangerechnet. Denn C ist nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, sondern das \nleibliche Kind der Pflegeeltern C1,C2, nämlich C3, das am 00.00.1981, also mehr als \ndrei Jahre vor dem Pflegekind C, geboren wurde. Der Beklagte hat mit der \nAnrechnung dieses Teiles des Kindergeldes entsprechend der oben genannten \nVorschrift die gesetzlichen Voraussetzungen umgesetzt und verweist auch zur Recht \ndarauf, dass ihm ein Ermessen, bezogen auf das „Ob\" und das „Wie\" der \nAnrechnung vom Gesetzgeber nicht eingeräumt wurde.\n\n31\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n32\n\nGerichtskosten für das Verfahren fallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht an.\n\n33\n\nDie außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, \nsoweit sie unterlegen ist.\n\n34\n\nSoweit der Rechtsstreit teilweise von den Beteiligten übereinstimmend für \nerledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. \nDanach hat das Gericht nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die \nKosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten \nauch insoweit der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage bis zum Zeitpunkt der \nErledigung schon aus den oben genannten Gründen und auch deshalb keinen Erfolg \nhatte, weil der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum die Aktivlegitimation \nfehlte.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-4017-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-28/19-k-4017-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291492","retrieved":"2026-07-09 03:11:37.207756+00:00"}}