{"status":"available","doknr":"OLD291513","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0725.17K113.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-25","aktenzeichen":"17 K 113/01","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 19. November 1999 die Zustimmung zur ordentlichen\nKündigung des Arbeitsverhältnisses mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin Frau X.\nDiesen Antrag lehnte die Hauptfürsorgestelle (heute Integrationsamt) des Beklagten\nmit Bescheid vom 17.11.1999 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines\nProzessbevollmächtigten vom 10.03.2000 Widerspruch ein. \n\n3\n\nUnter dem 16.08.2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der\nArbeitsvertrag mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin durch Aufhebungsvertrag\nbeendet worden ist und stellte Kostenantrag nach § 63 SGB X. Dazu wird geltend\ngemacht, die Hauptsache sei erledigt und der Beklagte habe die Kosten zu tragen,\nda der die Zustimmung verweigernde Bescheid rechtswidrig gewesen sei.\n\n4\n\nDer Beklagte bat mit Schreiben vom 21. August 2000 um Mitteilung ob der\nWiderspruch vom 10.03.2000 zurückgezogen werde, da das Arbeitsverhältniss\nzwischenzeitig durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung käme nur dann in Betracht, wenn der Widerspruch\nerfolgreich gewesen sei. Im vorliegenden Fall werde über den Widerspruch jedoch\nnicht mehr entschieden.\n\n6\n\nDer Kläger erwiderte mit Schreiben vom 28.08.2000, dass der Widerspruch nicht\nzurückgenommen werden müsse, weil sich der Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2\nSGB X auf andere Weise erledigt habe. In solchen Fällen müsse im Zusammenhang\nmit der Kostengrundentscheidung inzidenter die Frage geprüft werden ob der\nWiderspruch Erfolg gehabt hätte.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2000 wies der\nWiderspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle den Widerspruch zurück, da er\nmangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei.\n\n8\n\nIm dem Widerspruchsbescheid wird im Übrigen ausgeführt:\n\n9\n\nDie Versagung der Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sei ein\nprivatrechtsgestaltener Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Sie stelle eine öffentlich\nrechtliche Verbotsschranke dar, deren Anordnung den Zweck habe, bereits im\nVorfeld der beabsichtigten Kündigung die spezifischen Schutzinteressen\nschwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit dem\nSchutzzwecken des Gesetzes unvereinbarer Kündigung präventiv zu verhindern. Die\nhier ursprünglich gegebene Belastung des Widerspruchsführers durch die\nversagende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle sei dadurch nachträglich entfallen,\ndass dieser so genannte privatrechtsgestaltene Verwaltungsakt auf Grund der\nrechtsgeschäftlichen Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ins Leere\ngehe. Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs kann er die\nihm ursprünglich zugedachte Regelungswirkung nicht mehr entfalten. Somit bedarf\nes nicht mehr der Wahrnehmung des spezifischen Schutzinteresses eines\nschwerbehinderten Arbeitnehmers. Dadurch entfällt zugleich die Notwendigkeit, ein\nauf die Erlangung der Zustimmung gerichtetes Widerspruchsverfahren weiter zu\nbetreiben. Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Widerspruchsverfahren und\ngibt der Widerspruchsführer keine eine Sachentscheidung im Übrigen beendende\nErklärung ab, so ist der Widerspruch mit der entsprechenden Kostenfolge als\nunzulässig zurückzuweisen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung erfolge gemäß § 63 SGB X. Danach würden Kosten nur\nerstattet, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall\nnicht gegeben, da der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei, demnach\nkönnten Kosten nicht erstattet werden.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 08.01.2001 Klage erhoben und macht geltend:\n\n12\n\nEs sei zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Sachentscheidung gegen den\nAusgangsbescheid nicht mehr erforderlich sei und auch nicht mehr rechtens wäre,\nweil die Hauptsache erledigt sei. Nach verbreiteter Meinung sei in solchen Fällen §\n161 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden.\n\n13\n\nEine verfahrensbeendende Klärung sei nicht erforderlich. Das\nWiderspruchsverfahren sei einzustellen gewesen. Durch den dennoch ergangenen\nWiderspruchsbescheid sei der Kläger beschwert; denn durch die Zurückweisung des\nWiderspruchs werde der Eindruck erweckt, der erledigte Ablehnungsbescheid sei\nbestandskräftig geworden. Der Widerspruchsbescheid sei daher in jedem Falle\naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hätte aber nach § 63 SGB X eine so genannte\nKostengrundentscheidung treffen müssen. Dazu sei ein Antrag nicht erforderlich, weil\ndie Kammer im vorliegenden Fall ohnehin über die Kosten zu entscheiden habe.\nDiese Entscheidung umfasse jedoch nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines\nBevollmächtigten im Vorverfahren. Diese sei aber angesichts der Komplexität des\nVerfahrens ohnehin gegeben.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n16\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung des\nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei\nder Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 01.12.2000 zu\nverpflichten, ihm die Kosten des Vorverfahrens zu\nerstatten.\n\n17\n\n2. \n\n18\n\n3. festzustellen dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im\nVorverfahren notwendig war.\n\n19\n\n4. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt:\n\n21\n\nDie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nbezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Gericht entscheidet nach Zustimmung der Beteiligten durch\nGerichtsbescheid, § 84 Abs. 1 VwGO. Dabei wertet die Kammer die vorliegende\nKlage entgegen dem in der Klageschrift enthaltenen Anfechtungsantrag als\nVerpflichtungsklage. Ausweislich der Ausführungen in der Klageschrift ist das\nBegehren des Klägers auf eine Erstattung seiner Kosten im\nVerwaltungsvorverfahren gerichtet. Dies erfordert soweit die Behörde die Erstattung\nablehnt, gegebenenfalls mit der Verpflichtungsklage zu erstreitende Entscheidungen\nder Widerspruchsbehörde, nämlich -erstens- eine Kostenentscheidung zu seinen\nGunsten, - zweitens- ein in dieser Kostenentscheidung enthaltener Ausspruch, dass\ndie Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war\nund schließlich - drittens - die Festsetzung der zu erstattenden Kosten\n\n25\n\nvgl. die zum VwVfG ergangene Entscheidung des BVerwG, Urt. v.20.05.1987 -\n7 C 83/84, NJW 1988,87.\n\n26\n\nDie - hier allerdings gegen den Widerspruchsausschuss bei dem Beklagten zu\nrichtende -Verpflichtungsklage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat\nkeinen Anspruch auf Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Kosten.\n\n27\n\nNach § 68 Abs. 1 S.1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der\nRechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,\ndemjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.\nDie Gebühren und Auslagen eine Rechtsanwaltes im Vorverfahren sind\nerstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, § 63\nAbs. 2 SGB X. Hiernach steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch nicht zu. Sein\nWiderspruch hatte keinen Erfolg, weil der Beklagte den Widerspruch als unzulässig\nzurückgewiesen hat. Diese Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung\ndes Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein - Westfalen, wonach die auf Aufhebung der\nZustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten gerichtete Anfechtungsklage\nmangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis von\nden Vertragsparteien nach der Zustimmung einvernehmlich beendet wurde,\n\n28\n\nOVG NRW, Urt. vom 23.09.1996 - 24 A 4887/94 -.\n\n29\n\nDie Grundsätze dieser Entscheidung hat der Beklagte zutreffend, wie sich aus\nden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid ergibt, auf den hier vorliegenden\nFall angewandt. Mit der einvernehmlichen Einigung über die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses des Klägers mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin ist der\nAusgangsbescheid über die Versagung der Zustimmung gegenstandslos geworden\nund hat sich damit erledigt. Eine Aufhebung des Ausgangsbescheides im\nWiderspruchsverfahren kam deshalb nicht in Betracht.\n\n30\n\nDa der Ausgangsbescheid sich erledigt hatte, konnte eine die Erstattungspflicht\ndes Beklagten voraussetzene stattgebende Entscheidung über den Widerspruch\nnicht mehr ergehen. Fehlt eine solche Entscheidung ist es nicht möglich, die im\nVorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gem.\n§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X zu erstatten.\n\n31\n\nOVG NRW , Urt. v. 23.09.1996 a.a.O.\n\n32\n\nDas Bundesverwaltungsgericht vertritt für die mit § 63 SGB X insoweit\nvergleichbare Vorschrift des § 80 VwVfG die Auffassung, dass diese Vorschrift die\nKostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren abschließend regelt und eine\nentsprechende Anwendung dieser Vorschrift oder der Kostenregelungen der §§ 154\nff. VwGO, insbesondere des § 161 Abs. 2 VwGO nicht zulässig ist.\n\n33\n\nBVerwG, Urt. v. 15.11.1981 - 6C 121/80.\n\n34\n\nDem schließt das Gericht sich an mit der Folge, dass entgegen der Auffassung\ndes Klägers auch eine Kostenerstattung in anloger Anwendung der Vorschrift des §\n161 Abs. 2 VwGO - Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter\nBerücksichtigung der bisherigen Sach - und Rechtslage - nicht in Betracht\nkommt.\n\n35\n\nSchließlich hätte auch eine Fortsetzungsetzungsfeststellungsklage gem. §113\nAbs. 1 S. 4 VwGO mit dem Ziel, die nach Auffassung der Klägerseite bestehende\nRechtswidrigkeit des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides feststellenzulassen,\num gegebenenfalls die Kostenerstattung über einen Amtshaftungsanspruch gegen\nden Beklagten zu realisieren, ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt\nauch hier der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, das bei derartigen\nKlagen das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich der Verwaltungsakt bereits\nvor Klageerhebung erledigt hat.\n\n36\n\nBVerwG, Urt. v.20.01.1989 -8 C 30.87-\n\n37\n\nDer die Kündigungszustimmmung versagende Bescheid hatte sich hier bereits\nvor Klageerhebung erledigt, wie aus den Gegebenheiten ersichtlich und im Übrigen\nzwischen den Beteiligten unstreitig. ist\n\n38\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S.2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-25/17-k-113-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-25/17-k-113-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291513","retrieved":"2026-07-09 03:11:39.036356+00:00"}}