{"status":"available","doknr":"OLD291543","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0724.23K8777.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"23 K 8777/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger als Polizeibeamter des beklagten Landes zunächst bei der\nAutobahnpolizei der Bezirksregierung E eingesetzt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2001\nwurde er zur Autobahnpolizei der Bezirksregierung B versetzt. \n\n3\n\nAm 1. Dezember 1997 erlitt der Kläger im Rahmen einer Unfallaufnahme auf der\nBundesautobahn 1 einen Verkehrsunfall, als er von einem nachfolgenden Fahrzeug\nerfasst wurde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. August 1998 erkannte die Bezirksregierung E den Unfall als\nDienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetz an und stellte als\nVerletzungsfolgen ein Polytrauma, eine traumatische Densfraktur sowie eine\ntraumatische Lungenkontusion fest.\n\n5\n\nDa der Kläger die Gewährung eines Unfallausgleichs beantragt hatte,\nveranlasste die Bezirksregierung E eine Begutachtung durch den Polizeiärztlichen\nDienst. Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. G erstattete unter dem 18. August\n1999 ein fachchirurgisches Gutachten, in dem als Folgen des Unfalls auf\nchirurgischem Fachgebiet feststellt wurde:\n\n6\n\nein Zustand nach Fraktur des 2. Halswirbelkörpers,\n\n7\n\nein Zustand nach Deckplattenimpressionsfraktur des 6. und 7.\nHalswirbelkörpers,\n\n8\n\neine mäßige Bewegungseinschränkung bei der Seitneigung des Kopfes\nnach links und rechts,\n\n9\n\neine Kraftminderung des linken Armes,\n\n10\n\neine Minderung des Muskelmantels im Bereich des linken Ober- und\nUnterschenkels, die röntgenologisch beschriebenen Veränderungen,\n\n11\n\ndie glaubhaft dargestellten subjektiven Beschwerden.\n\n12\n\nDie Minderung der Erwerbsfähigkeit auf chirurgischem Gebiet sei vor diesem\nHintergrund unter Berücksichtigung der verbliebenen Funktionsstörung des linken\nArmes und des linken Beines (Muskelminderung, Bewegungseinschränkung im\noberen und unteren Fußgelenk) mit 30% anzunehmen. Des Weiteren übernahm Dr.\nG die im Gutachten der Neurologischen Klinik der Universität im St. K Hospital in C1\nvom 12. Februar 1999 für die Polizeiversicherungsaktiengesellschaft -PVAG- als\nUnfallfolgen des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas bewerteten\nBeeinträchtigung und stellte unter Berücksichtigung der neurologischerseits\nfestgestellten Unfallfolgen eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit\nvom 1. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 von 100%, vom 1. Juli 1998 bis 31.\nOktober 1998 von 80%, vom 1. November 1998 bis 20. Juli 1999 von 50% und in der\nZeit vom 21. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 in Höhe von 40% fest. Nach Ablauf dieses\nZeitraums sei eine Nachuntersuchung auf chirurgischem und neurologischem\nFachgebiet zur Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer\nerforderlich. Auf die Feststellungen des Gutachtens im Übrigen wird Bezug\ngenommen.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 26. Juli 2000, der dem Kläger am 3. August 2000\nausgehändigt wurde, gewährte das beklagte Land entsprechend den\npolizeiärztlichen Feststellungen Unfallausgleich für die Zeit vom 1. Dezember 1997\nbis 30. Juni 1998 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von\n100%, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Oktober 1998 auf der Grundlage einer\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 80%, für die Zeit vom 1. November 1998 bis 20.\nJuli 1999 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% und für\ndie Zeit vom 21. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 auf der Grundlage einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit von 40%. \n\n14\n\nAm 24. August 2000 erhob der Kläger unter Beifügung einer ärztlichen\nBescheinigung seines Hausarztes, dem Internisten Dr. N aus E1, vom 21. August\n2000 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juli 2000 und machte geltend, nach\nEinschätzung seines Hausarztes, die von ihm geteilt werde, sei die Minderung der\nErwerbsfähigkeit bis zum 31. August 1998 auf 100%, bis zum 31. März 1999 auf\n80%, bis zum 20. Juli 1999 auf 50% und ab dem 21. Juli 1999 bis auf weiteres auf\n40% festzusetzen. \n\n15\n\nIn einer daraufhin durch die Bezirksregierung E eingeholten Stellungnahme\nführte Regierungsmedizinaldirektor Dr. G unter dem 27. September 2000 aus, es\nbestehe kein Anlass von der im Gutachten vom 18. August 1998 (richtig: 18. August\n1999) festgelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuweichen. Sie entspreche der\naus dem Krankheitsverlauf anzunehmenden Funktionsbeeinträchtigung.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 wies die Bezirksregierung E\nden Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, eine Festsetzung der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit über den 31. Juli 2000 hinaus, sei nicht erfolgt,\ninsoweit sei der Widerspruch unzulässig. Im Übrigen werde der Stellungnahme des\nPolizeiärztlichen Dienstes vom 27. September 2000 gefolgt.\n\n17\n\nAm 23. Dezember 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren\nBegründung macht er geltend, da er nach seiner Entlassung aus stationärer\nBehandlung am 30. Juni 1998 weitere zwei Monate nicht in der Lage gewesen sei,\nden Dienst wieder aufzunehmen, habe eine 100%-ige Minderung der\nErwerbsfähigkeit mindestens bis zum 31. August 1998 vorgelegen. In der Zeit vom 1.\nSeptember 1998 bis 31. März 1999 sei die Wiedereingliederung in den Beruf in die\nWege geleitet worden. Er, der Kläger, habe in seiner Stammdienststelle drei Mal\nmonatlich einen Dienst von vier bis sechs Stunden verrichtet. Angesichts des\nUmstandes, dass ihm das Führen seines Kraftfahrzeuges nicht möglich gewesen sei\nund er auf Grund seines schlechten Allgemeinzustandes von seiner Ehefrau zum\nDienst gebracht und dort auch wieder abgeholt worden sei, sei die Minderung der\nErwerbsfähigkeit mit 80% angemessen beurteilt. Ab dem 1. April 1999 sei die\nBewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50% angemessen, da sich sein\nAllgemeinzustand verbessert habe und das Führen eines Kfz, nicht allerdings\nEinsatzfahrten mit dem Dienst-Kfz, erlaubt worden seien. Zur weiteren Begründung\nlegt der Kläger noch eine ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. N vom 20. August\n2002 vor, nach der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% als sicherlich zu\nniedrig veranschlagt angesehen wird und eine Gesamt-Minderung der\nErwerbsfähigkeit von 50% für gerechtfertigt gehalten wird, sowie ärztliche\nBescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I aus E1 vom 7.\nAugust und 3. September 2002. Dr. I bescheinigt unter dem 7. August 2002, dass im\nGutachten der Neurologischen Klinik C1 die psychoorganischen Auffälligkeiten als\nFolge des Schädel-Hirn-Traumas nicht ausreichend gewürdigt worden seien und\nnicht ausreichend auf die reaktive depressive Symptomatik, den Partnerkonflikt und\nletztlich die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau eingegangen worden sei.\nDiese Feststellungen werden in der Bescheinigung vom 3. September 2002\ndahingehend ergänzt, dass bei nicht ausreichend gewürdigter depressiver\nSymptomatik, Partnerkonflikt und Trennung von der Ehefrau eine Minderung der\nErwerbsfähigkeit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet mit 30% sicher als zu\ngering eingestuft wurde. Darüber hinaus seien auch die Funktionsstörungen auf\nchirurgischem Fachgebiet mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% zu\ngering bewertet, da die physische Beeinträchtigung durch die chirurgischen\nUnfallfolgen nicht berücksichtigt seien. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des\nBescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juli 2000 und des\nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November\n2000 zu verpflichten, ihm für den Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31.\nAugust 1998 einen Unfallausgleich nach einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit von 100%, für den Zeit vom 1. November 1998\nbis 31. März 1999 einen Unfallausgleich nach einer Minderung\nder Erwerbsfähigkeit von 80% und für den Zeit vom 21. Juli 1999\nbis 31. Juli 2000 einen Unfallausgleich nach einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit von 50% zu gewähren.\n\n20\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n22\n\nda aus den vom Kläger angeführten Gründen keine Rückschlüsse auf die Höhe\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit möglich seien. Des Weiteren werde die\nEinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch nicht durch die vorgelegten\nprivatärztlichen Atteste in Frage gestellt, da für die Einschätzung der unfallbedingten\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von der individuellen Erwerbsfähigkeit auszugehen\nsei, die sich nicht auf den ausgeübten Beruf, sondern auf den allgemeinen\nArbeitsmarkt beziehe.\n\n23\n\nMit fachchirurgischem Gutachten vom 21. August 2001 nahm\nRegierungsmedizinaldirektor Dr. G zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer ab\ndem 1. August 2000 Stellung. Gestützt auf ein durch die Neurologische Klinik der\nUniversität im St. K-Hospital C1 erstelltes neurologisch/neuropsychologisches\nGutachten vom 7. Juli 2001 und eine ambulante klinische Untersuchung am 17. April\n2001 schätzte er die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers entsprechend\neinem Hirnschaden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung auf 30% ein, die\nMinderung der Erwerbsfähigkeit auf chirurgischem Gebiet unter Berücksichtigung der\nVerbesserung der Funktionsstörungen auf 10%. Eine Gesamtminderung der\nErwerbsfähigkeit auf Dauer ab dem 1. August 2000 nahm er in Höhe von 30%\nan.\n\n24\n\nMit Schriftsatz vom 13. Mai 2003 teilte der Kläger mit, dass das Versorgungsamt\nE1 durch Bescheid vom 3. April 2003 einen Grad der Behinderung von 70% ab\n1. April 2003 festgestellt habe und mitgeteilt habe, dass abweichend von den\ngültigen Eintragungen unter \"Ausweisinhalt\" mit dem Ausweis für die Zeitraum vom\n1. Dezember 1997 bis 20. Mai 2001 ein Grad der Behinderung von 100% und bis\nzum 31. März 2003 von 60 nachgewiesen werden könne. Weiter legte der Kläger mit\ngleichem Schriftsatz noch das ärztliche Gutachten zum Antrag nach dem\nSchwerbehindertengesetz vom 5. März 2003 vor, auf dessen Feststellungen Bezug\ngenommen wird. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 26. Juli 2000 und der\nWiderspruchsbescheid vom 28. November 2000 sind rechtmäßig und verletzen den\nKläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung\neines Unfallausgleiches für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1998 unter\nZugrundelegung eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%, in der\nZeit vom 1. November 1998 bis 31. März 1999 unter Zugrundelegung eines Grades\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% und in der Zeit vom 21. Juli 1999 bis\n31. Juli 2000 unter Zugrundelegung eines Grades der Minderung der\nErwerbsfähigkeit von 50%, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO-.\n\n29\n\nGemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter\nin Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG) erhält ein Beamter\nUnfallausgleich, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge eines Dienstunfalles länger als\nsechs Monate wesentlich beschränkt ist. Eine wesentliche Beschränkung der\nErwerbsfähigkeit ist dabei anzunehmen, wenn die auf dem Dienstunfall beruhende\nMinderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% beträgt. Der Unfallausgleich wird in\nder Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes\n(BVG) gewährt.\n\n30\n\nZwar hat der Kläger vorliegend am 1. Dezember 1997 einen Unfall erlitten, der\nmit Bescheid der Bezirksregierung E vom 7. August 1998 als Dienstunfall im Sinne\ndes Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt worden ist, wobei als\nVerletzungsfolgen ein Polytrauma, eine traumatische Densfraktur sowie eine\ntraumatische Lungenkontusion festgestellt wurden. Diese festgestellten\nDienstunfallfolgen führen zur Überzeugung des Gerichts in den\nstreitgegenständlichen Zeiträumen aber nicht zu einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit in dem vom Kläger erstrebten Ausmaß. \n\n31\n\nDie dahingehende Überzeugung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf den\ngutachterlichen Feststellungen durch Regierungsmedizinaldirektor Dr. G vom\nPolizeiärztlichen Dienst vom 18. August 1999. Den Ausführungen des Gutachters\nzufolge bestanden im Begutachtungszeitpunkt als Folge des am 1. Dezember 1997\nerlittenen Unfalls auf chirurgischem Fachgebiet ein Zustand nach Fraktur des 2.\nHalswirbelkörpers, ein Zustand nach Deckplattenimpressionsfraktur des 6. und 7.\nHalswirbelkörpers, eine mäßige Bewegungseinschränkung bei der Seitneigung des\nKopfes nach links und rechts, eine Kraftminderung des linken Armes, eine Minderung\ndes Muskelmantels im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels und eine\nFunktionsstörung im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes. Ferner sei\nröntgenologisch in Seitansicht eine deutliche Steilstellung der oberen\nHalswirbelsäule bei ansonsten unauffälligem lordotischem Verlauf, sowie ein\nEinbruch der Deckplatten des 6. und 7. Halswirbelkörpers mit deutlichen\nSklerosierungszeichen im Sinne einer stattgehabten Impression nachweisbar. Die\nsubjektiv empfundenen Beschwerden, ein Zittern in der linken Hand, eine Schwäche\nim linken Arm, ein falsches Aufsetzen des linken Beines mit einer Muskelschwäche\nund gelegentliche Konzentrationsschwächen seien glaubhaft. Vor dem Hintergrund\ndieser Feststellungen nahm der Gutachter auf chirurgischem Gebiet im\nBegutachtungszeitpunkt unter Berücksichtigung der verbliebenen Funktionsstörung\ndes linken Armes und des linken Beines (Muskelverminderung,\nBewegungseinschränkung im oberen und unteren Fußgelenk) eine Minderung der\nErwerbsfähigkeit mit 30% an. Unter Berücksichtigung der neurologischerseits\nfestgestellten Unfallfolgen ermittelte der Gutachter die Gesamtminderung der\nErwerbsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 in Höhe\nvon 100%, für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. Oktober 1998 in Höhe von 80%,\nfür den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 20. Juli 1999 in Höhe von 50% und für\nden Zeitraum vom 21. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 in Höhe von 40%. Hinsichtlich der\nneurologischen Unfallfolgen stützt sich der Gutachter auf das\nneurologisch/neuropsychologische Gutachten der Neurologischen Klinik der\nUniversität im St. K Hospital in C1 vom 12. Februar 1999, in dem als Unfallfolgen des\nerlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas eine hirnorganisch zu erklärende\nPersönlichkeitsveränderung in Kombination mit einer leichteren allgemeinen\nkognitiven Einschränkung, eine rein motorische Hemiparese links mit einer\nSteigerung der linksseitigen Muskeleigenreflexe, eine dystone Fusshaltung links mit\nfehlendem Abrollen des Fußes beim Laufen sowie eine Feinmotorikstörung der\nlinken Hand festgestellt werden. \n\n32\n\nGründe, diesem Gutachten nicht zu folgen sind nicht ersichtlich. Das vorliegende\nGutachten ist klar, vollständig und nicht in sich widersprüchlich. Es bietet keinen\nAnlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des\nSachverständigen. Das erstellte Gutachten ist vielmehr von Sachkunde geprägt und\nüberzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die\nFolgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen medizinischen\nErkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten\nselbst angegeben sind. Insoweit reicht das Gutachten aus um das Gericht in die\nLage zu versetzen, die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers\nsachkundig zu beurteilen.\n\n33\n\nDie Aussagekraft des fachorthopädischen Gutachtens wird nicht durch die vom\nKläger beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen in Frage gestellt. \n\n34\n\nDies folgt für die von Herrn Dr. N unter dem 21. August 2000 ausgestellte\nBescheinigung bereits daraus, dass die pauschale zum Teil von den behördlichen\nFestsetzungen abweichende Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht\ngeeignet ist , das differenzierte Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes zu\nwiderlegen oder ernsthaft zu erschüttern.\n\n35\n\nHinsichtlich der weiteren im Klageverfahren beigebrachten Bescheinigung des\nHerrn Dr. N vom 20. August 2002, ist aus Sicht des Gerichts bereits zweifelhaft, ob\ndiese sich auf die im vorliegenden Verfahren streitige Festsetzung der Minderung der\nErwerbsfähigkeit im Zeitraum 1. Dezember 1997 bis 31. Juli 2000 bezieht. Denn Herr\nDr. N führt nach detaillierter Wiedergabe der aus dem Unfall resultierenden\norganpathologischen Veränderungen und der neurologischen/psychiatrischen\nDefizite aus, auf Grund der Erkrankungen, die die Berufstätigkeit des Patienten doch\nganz erheblich einschränkten (der Patient sei nur noch im Innendienst der Polizei\neinsetzbar), sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% sicherlich zu niedrig\nveranschlagt, er halte eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50% für\ngerechtfertigt. Da in dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vom 21. August\n2001 eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer ab dem 1. August 2000\nin Höhe von 30% angenommen wird, in dem Gutachten vom 18. August 1999\nbezogen auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 31. Juli 2000 aber nach\nZeiträumen differenzierte Feststellungen getroffen werden, liegt es aus Sicht des\nGerichts nahe, dass die vorgenannte ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. N auf\ndas Gutachten zur Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer Bezug\nnimmt. \n\n36\n\nAber auch unter Außerachtlassung dieser Bedenken vermag die Bescheinigung\ndes Herrn Dr. N vom 20. August 2002 die Feststellungen des Polizeiärztlichen\nDienstes aus folgenden Erwägungen nicht zu erschüttern: Maßgebend für die\nBestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, inwieweit die vor dem\nDienstunfall bestehende Fähigkeit des Beamten, die mit 100 v.H. anzusetzen ist, auf\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt - und nicht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit -\neinem wirtschaftlichen Erwerb nachzugehen, durch den Dienstunfall gemindert ist.\n\n37\n\nVgl.: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 7 zu §\n35.\n\n38\n\nMithin sind allein entscheidend die Auswirkungen der Minderung der\nErwerbsfähigkeit allgemeinen Erwerbsleben, wohingegen besondere Auswirkungen\nauf die Art der Dienstleistung des Beamten unberücksichtigt bleiben. Wie aus dem\nletzten Absatz der vorerwähnten Bescheinigung folgt, wird dieser Maßstab nicht\nangewandt, vielmehr stellt Herr Dr. N wesentlich auf den Umstand ab, dass der\nKläger seinem Beruf als Polizeibeamter nicht mehr uneingeschränkt nach gehen\nkann. Des Weiteren vermag die Bescheinigung vom 20. August 2002 die\nFeststellungen des Polizeiärztlichen Dienstes auch insofern nicht in Frage zu stellen,\nals Herr Dr. N in keiner Weise begründet, auf Grund welcher Feststellungen und\nErwägungen er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% für\ngerechtfertigt hält. Ferner bleibt auch völlig offen, für welchen Zeitraum eine\nMinderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% angenommen wird, dies umso\nmehr, als der Kläger selbst für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1998 und vom\n1. November 1998 bis 31. März 1999 einen Unfallausgleich unter Zugrundelegung\neiner 50% übersteigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit begehrt.\n\n39\n\nDes Weiteren vermögen auch die ärztlichen Bescheinigungen vom 7. August und\n3. September 2002, ausgestellt durch den Neurologen und Psychiater Dr. I, die\ngutachterlichen Feststellungen des Polizeiärztlichen Dienstes nicht in Frage zu\nstellen. \n\n40\n\nZur Überzeugung des Gerichts bezieht sich die Bescheinigung vom 3.\nSeptember 2002 nicht auf die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im\nZeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 31. Juli 2000. Dies folgt offensichtlich aus den\nAusführungen zur Berücksichtigung der Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet.\nHerr Dr. I erläutert insoweit, die Funktionsstörungen auf chirurgischem Fachgebiet\nseien mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% zu gering eingestuft und\nberücksichtigten nicht die rein physischen Beeinträchtigungen. Eine Minderung der\nErwerbsfähigkeit in Höhe von 10% auf chirurgischem Fachgebiet legt auch das\npolizeiärztliche Gutachten vom 21. August 2001 zur Festsetzung der Minderung der\nErwerbsfähigkeit auf Dauer zu Grunde. Demgegenüber geht das Gutachten des\nPolizeiärztlichen Dienstes vom 18. August 1999, das den hier streitgegenständlichen\nZeitraum betrifft, von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf chirurgischem Gebiet\nunter Berücksichtigung der verbliebenen Funktionsstörung des linken Armes und des\nlinken Beines von 30% aus. Die von Herrn Dr. I in seiner Stellungnahme vom 3.\nSeptember 2002 in Frage gestellte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit\nauf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet mit 30% findet sich ebenfalls nicht in\ndem der Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Zeit zu Grunde\nliegenden Gutachten vom 18. August 1999, sondern nur in dem polizeiärztlichen\nGutachten vom 21. August 2001 zur Festsetzung der Minderung der\nErwerbsfähigkeit auf Dauer. \n\n41\n\nUngeachtet dessen vermag die Bescheinigung vom 3. September 2002 die\nFeststellungen des Polizeiärztlichen Dienstes auch deshalb nicht in Frage zu stellen,\nals nicht berücksichtigt wird, dass im Rahmen des § 35 Abs. 1 BeamtVG allein den\nAuswirkungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben\nRechnung getragen wird, es also nicht darauf ankommt, ob der Kläger unfallbedingt\nnicht in der Lage ist, eine Partnerschaft fortzusetzen.\n\n42\n\nAus Sicht des Gerichts erscheint es weiter auch zweifelhaft, ob sich die von\nHerrn Dr. I unter dem 7. August 2002 erstellte Bescheinigung auf die Feststellung der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom\n1. Dezember 1997 bis 31. Juli 2000 bezieht. Diese Zweifel gründen darin, dass die\nBescheinigung vom 3. September 2002, die sich nach vorstehenden Ausführungen\nnicht auf die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum vom\n1. Dezember 1997 bis 31. Juli 2000 bezieht, diejenige vom 7. August 2002 ergänzt\n(vgl. Satz 1 der Bescheinigung vom 3. September 2002), was nahe legt, dass\nGegenstand auch der Ausführungen in der Bescheinigung vom 7. August 2002 die\nFestsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer ist.\n\n43\n\nAber auch unter Außerachtlassung dieser Bedenken kann die Bescheinigung\nvom 7. August 2002 die gutachterlichen Feststellungen des Polizeiärztlichen\nDienstes nicht erschüttern. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich die\nEinwendungen allein gegen das in das Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes\neinbezogene Gutachten der Neurologischen Klinik der Universität im St. K Hospital\nC1 richten. Es bleibt unklar inwieweit damit auch die Feststellungen des\nPolizeiärztlichen Dienstes zur Minderung der Erwerbsfähigkeit angegriffen werden,\nda zwar die gutachterlichen Feststellungen der Neurologischen Klinik der Universität\nim St. K Hospital in das Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes einbezogen\nwerden, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aber auf Grund eigenständiger\nBewertung der chirurgischen und neurologischen Unfallfolgen erfolgte. Im Übrigen\nverkennt Herr Dr. I, indem er bemängelt, auch hier, dass der Partnerkonflikt des\nKlägers und seine Trennung von der Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt\nwurden, dass im Rahmen des § 35 Abs. 1 BeamtVG allein den Auswirkungen der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben Rechnung getragen\nwird.\n\n44\n\nDas ärztliche Gutachten zum Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz vom\n5. März 2003 nimmt Stellung zum Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt der\nBegutachtung und vermag daher die sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1997\nbis 31. Juli 2000 beziehenden Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes nicht in\nFrage zu stellen. Die Festsetzung des Grades der Behinderung von 100 in der Zeit\nvom 1. Dezember 1997 bis 20. Mai 2001 und von 60 in der Zeit vom 21. Mai 2001 bis\n31. März 2003 wird zudem in keiner Weise nachvollziehbar begründet.\n\n45\n\nDer Einwand des Klägers, er sei nach seiner Entlassung aus der stationären\nBehandlung weitere zwei Monate nicht in der Lage gewesen, den Dienst\nwiederaufzunehmen, ist im Hinblick auf die erstrebte höhere Festsetzung der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend substantiiert, um die\ngutachterlichen Feststellungen des Polizeiärztlichen Dienstes in Frage zu stellen.\nGleiches gilt auch für die Einwendung, er - der Kläger - sei zu Beginn der\nWiedereingliederung auf Grund seines schlechten Allgemeinzustandes nicht in der\nLage gewesen, ein Fahrzeug zu führen, sodass ihn seine Ehefrau zum Dienst habe\nbringen bzw. dort wieder abholten müssen. \n\n46\n\nAngesichts der vorstehend aufgezeigten Umstände besteht für das Gericht auch\nkeine Veranlassung, von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten\neinzuholen. Dies wäre nur dann geboten, wenn die vorhandenen Gutachten nicht\nklar, unvollständig oder widersprüchlich sind, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde\noder Unparteilichkeit der Sachverständigen bestehen oder wenn es sich um\nbesonders schwierige medizinische Fragen handelt, die umstritten sind. \n\n47\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an\nder Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters. Wie bereits ausgeführt,\nüberzeugt das vorliegende Gutachten nach Inhalt, Methodik und Durchführung der\nErhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen\nmedizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem\nGutachten selbst angegeben sind.\n\n48\n\nDer Kläger kann schließlich auch kein für ihn günstiges Ergebnis aus dem\nUmstand ableiten, dass das Versorgungsamt E1 durch Bescheid vom 3. April 2003\nab 1. April 2003 einen Grad der Behinderung von 70 festgestellt hat und weiter\nmitgeteilt hat, abweichend von den gültigen Eintragungen unter \"Ausweisinhalt\"\nkönne mit dem Ausweis ab 1. Dezember 1997 bis 20. Mai 2001 ein Grad der\nBehinderung von 100 und bis 31. März 2003 ein Grad der Behinderung von 60\nnachgewiesen werden. Insoweit gilt zunächst, dass der Bescheid des\nVersorgungsamtes E1 nach dem mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28.\nNovember 2000 erfolgten Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergangen ist und\ndeshalb keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Denn bei Fragen des\nUnfallausgleichs setzt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bei dem Sachverhalt an,\nder sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung dargeboten hat,\n\n49\n\nvgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 8. Februar 1994 - 6 A 2089/91 -, Schütz, BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 6.\n\n50\n\nHinzu kommt, dass es an der inhaltlichen Gleichheit der Tatbestandsmerkmale\n\"Minderung der Erwerbsfähigkeit\" in § 35 BeamtVG und \"Grad der Behinderung\"\nnach § 69 SGB X fehlt,\n\n51\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. September 2000 - 2\nC 27.99 -, BVerwGE 112, 92-98, zu § 35 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG 1987\nund § 4 Abs. 1 und 3 SchwbG 1986.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-24/23-k-8777-00","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-24/23-k-8777-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291543","retrieved":"2026-07-09 03:11:41.777462+00:00"}}