{"status":"available","doknr":"OLD291542","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0724.11K4588.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"11 K 4588/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin ist 34 Jahre alt, hat 1993 eine Ausbildung zur Industriekauffrau \nabgeschlossen und im gleichen Jahr ein Lehramtsstudium mit den Fächern Englisch \nund Spanisch (Sekundarstufe II) aufgenommen.\nUnter dem 11. Dezember 2000 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf \nGewährung von Förderungsleistungen nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für einen am 1. Februar 2001 \nbeginnenden, zweijährigen Lehrgang an der F in L, der in Vollzeitunterricht auf die \nAbschlussprüfung zur geprüften Fremdsprachensekretärin in Englisch und Spanisch \nvorbereitet.\nAuf Anfrage der Beklagten teilte die F unter dem 17. Januar 2001 mit, dass für die \nTeilnahme an diesem Lehrgang dort die gleichen Anforderungen gestellt würden, wie \nsie sich für die Teilnahme an der späteren Prüfung aus der Prüfungsordnung der \nIndustrie- und Handelskammer (IHK) Karlsruhe ergäben.\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der IHK Karlsruhe für die \nFortbildungsprüfung zum Fremdsprachensekretär/-in zum Europa-Sekretär/-in (im \nFolgenden: PrüfO-IHK) wird zur Prüfung zugelassen, wer \n1. eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine \nmindestens zweijährige Berufspraxis, oder \n2. eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, einen mindestens \nmittleren Bildungsabschluss und eine mindestens einjährige Berufspraxis, oder \n3. den Abschluss einer Fachoberschule im Bereich Wirtschaft oder einer Höheren \nHandelsschule oder den Abschluss der 12. Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums \noder eines Fach-Gymnasiums im Bereich Wirtschaft, und eine mindestens einjährige \nBerufspraxis, oder \n4. die Hochschulreife und den Besuch eines mindestens einjährigen einschlägigen \nVorbereitungslehrganges in Vollzeitform sowie eine mindestens einjährige \nBerufspraxis nachweist. Bei dem Besuch eines mindestens 18-monatigen \nVorbereitungslehrgangs in Vollzeitform verkürzt sich die Berufspraxis auf 6 Monate, \noder \n5. einen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule \nerworbenen mittleren Bildungsabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und \neine mindestens dreijährige Berufspraxis, oder \n6. einen mindestens mittleren Bildungsabschluss und eine mindestens vierjährige \nBerufspraxis, oder \n7. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\nDie Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und die Berufspraxis \nmüssen dabei in einer Fachrichtung abgeleistet sein, die dem Beruf der \nFremdsprachensekretärin/des Fremdsprachensekretärs entspricht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 \nPrüfO-IHK).\n§ 1 Abs. 2 PrüfO-IHK sieht vor, dass im Ausnahmefall zur Prüfung auch zugelassen \nwerden kann, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aber durch \nVorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse \nund Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nGemäß § 1 Abs. 3 PrüfO-IHK kann die Berufspraxis in den Fällen des § 1 Abs. 1 \nSatz 1 Ziffer 4 in Form eines Anerkennungspraktikums innerhalb von zwei Jahren \nnach der Prüfung erbracht werden.\nMit Bescheid vom 21. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag der \nKlägerin ab.\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung L mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 als unbegründet zurück und verwies zur \nBegründung darauf, dass die von der Klägerin beabsichtigte Fortbildung zur \nFremdsprachensekretärin nicht - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG gefordert - \neinen Abschluss in einem Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren \nBerufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze.\nMit der am 8. August 2001 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Eine Maßnahme \nsei gemäß § 2 Abs. 1 AFBG nicht nur dann förderungsfähig, wenn alle Teilnehmer \nbereits eine Berufsausbildung absolviert hätten. Andernfalls wären sämtliche IHK-\nFortbildungs- oder Weiterbildungsprüfungen bzw. der Besuch der ihnen \nvorgeschalteten Vorbereitungslehrgänge nicht förderungsfähig, da die jeweiligen \nPrüfungsordnungen - wie im vorliegenden Fall - mehrere alternative \nZulassungsvoraussetzungen kennen würden. Damit bliebe das AFBG für den \nkaufmännischen Bereich praktisch ohne Anwendungsbereich. Dies könne nicht Wille \ndes Gesetzgebers gewesen sein. Im Übrigen verlange § 2 Abs. 1 AFBG bereits vom \nWortlaut her nicht zwingend einen vorherigen Berufsabschluss. Vielmehr habe der \nGesetzgeber den Anwendungsbereich bewusst weit gezogen, indem er auch den \nNachweis einer entsprechenden beruflichen Qualifikation zugelassen habe. \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2001 \nund des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 zu \nverpflichten, ihr für die Teilnahme am Lehrgang der F in L zur \nVorbereitung auf die Abschlussprüfung als geprüfte \nFremdsprachensekretärin in Englisch und Spanisch in der Zeit \nvom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2003 \nFortbildungsförderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in \nbestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und \nführt ergänzend aus: Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Industrie- und \nHandelskammern hätten in der Regel eine Öffnungsklausel für Seiteneinsteiger. Die \nZulassungsbedingung „oder auf andere Art und Weise die erforderlichen Kenntnisse \nnachweist\" sei aber nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme. Die beiden \nZulassungsvoraussetzungen stünden daher nicht - wie die Klägerin meine - \ngleichberechtigt nebeneinander. Im vorliegenden Fall gehöre die mangelnde \nBerufsausbildung, ersetzt durch Abitur und kurzes Praktikum, aber zu einem der \nRegelfälle. Für einen großen Teil der Teilnehmerinnen an diesem Lehrgang sei daher \ndies die erste berufliche Ausbildung nach Abschluss der allgemein bildenden \nSchulbildung. Der Lehrgang vermittele daher in der Sache eine Berufsausbildung, \nobwohl sich die IHK-Prüfung Fortbildungsprüfung nenne. Auch nach den \nWerbematerialien der Fortbildungsstätte richte sich der Lehrgang eher an \nsprachbegabte Abiturientinnen und Absolventinnen von höheren Handelsschulen als \nan Interessentinnen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert hätten. In der \nKommentarliteratur werde hinsichtlich der beruflichen Qualifikation von einer \n„längeren praktischen Berufstätigkeit\" ausgegangen. Angesichts der Kürze der nach \nder PrüfO-IHK erforderlichen praktischen Tätigkeit könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der Gesetzeszweck hier erfüllt sei.\nAuf Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine \nWerbebroschüre der F in L vorgelegt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\nDas Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 24. Juli 2003 nicht vertreten waren. Denn sowohl die \nKlägerin als auch die Beklagte sind zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und \ngemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz \nAbwesenheit hingewiesen worden (Blatt 24-26, 28 und 29 der Gerichtsakte).\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDie Ablehnung der Gewährung von Fortbildungsförderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme am Lehrgang der F \nin L zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung als geprüfte \nFremdsprachensekretärin in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2003 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \nDenn dieser Lehrgang ist bereits dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Gemäß § \n2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen \nöffentlicher und privater Träger unter anderem nur dann förderungsfähig, wenn sie \neinen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § \n25 der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf, einen \nvergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen \nsonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. \nDieses Erfordernis erfüllt der Lehrgang an der F in L zur Vorbereitung auf die \nAbschlussprüfung als geprüfte Fremdsprachensekretärin nicht.\nSo auch VG Köln, Urteil vom 8. Januar 2002 - 22 K 7838/00 -.\nNach Angaben der Ausbildungsstätte gelten für diesen Lehrgang diesselben \nZugangsvoraussetzungen wie nach der PrüfO-IHK für die spätere Teilnahme an der \nAbschlussprüfung der IHK Karlsruhe. Diese Angabe wird zwar dadurch in Frage \ngestellt, dass in der von der Klägerin vorgelegten Werbebroschüre der F speziell zum \nLehrgang „Fremdsprachensekretärin\" ausgeführt wird, dass für Teilnehmer, die den \nZugangsvoraussetzungen der Industrie- und Handelskammer nicht genügen, interne \nPrüfungen durchgeführt werden. Dies legt den Schluss nahe, dass zu diesem \nLehrgang eben auch solche Personen zugelassen werden, die die \nZugangsvoraussetzungen nach der PrüfO-IHK nicht erfüllen. An \nAufnahmebedingungen ausdrücklich genannt werden in der Broschüre allgemein \nlediglich das Abitur, die Fachhochschulreife oder die Mittlere Reife sowie \nfremdsprachliche Vorkenntnisse. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da \nselbst die Zugangsvoraussetzungen der PrüfO-IHK den Anforderungen des § 2 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht entsprechen.\nDen Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs oder einen vergleichbaren \nBerufsabschluss im Sinne der ersten beiden Alternativen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAFBG setzt der Lehrgang der F bereits deshalb nicht voraus, weil nach § 1 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 bis 7 PrüfO-IHK auch solche Personen zuzulassen sind, die lediglich \nüber einen qualifizierten Schulabschluss und/oder eine unterschiedlich lange \nBerufspraxis verfügen.\nAber auch eine „entsprechende berufliche Qualifikation\" im Sinne des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1, Alt. 3 AFBG ist nach der PrüfO-IHK nicht Voraussetzung für die \nTeilnahme an der IHK-Prüfung zum Fremdsprachensekretär/-in und damit auch am \nbetreffenden Vorbereitungslehrgang der F. Eine berufliche Qualifikation entspricht \nnur dann einer Berufsausbildung nach § 25 BBiG, § 25 HwO oder sonstigem \nBundes- oder Landesrecht, wenn sie Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht \nund Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar \nsind, die im Rahmen einer Berufsausbildung vermittelt bzw. erworben werden (vgl. § \n1 Abs. 2 BBiG). Als Beispielsfall einer solchen entsprechenden beruflichen \nQualifikation nennt die Gesetzesbegründung zum AFBG eine praktische \nBerufstätigkeit von entsprechender Dauer sowie eine im Ausland absolvierte \nBerufsausbildung und verweist zur Begründung der entsprechenden Erweiterung des \nKreises förderungsfähiger Maßnahmen auf bestehende Prüfungsbestimmungen, die \neine Zulassung auch unter diesen Umständen vorsehen.\nVgl. BT-Drs. 13/3698.\nEin Vergleich der einschlägigen Regelungen zu den Prüfungen im Bereich der \nberuflichen Fortbildung insbesondere auf der Grundlage des § 46 BBiG und gerade \nauch im hier betroffenen kaufmännischen Bereich ergibt, dass dort fast ausnahmslos \n- über die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Alt. 1 und 2 AFBG abgedeckten Möglichkeiten \ndes Zugangs auf Grund einer Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf, in dem \nfortgebildet wird, bzw. in einem anderen Ausbildungsberuf aus dem gleichen \nBerufsfeld sowie einer mindestens ein- bzw. zweijährigen Berufspraxis hinaus - \nausschließlich die Zulassung infolge einer langjährigen Berufspraxis mit wesentlichen \nBezügen zur betreffenden Tätigkeit sowie eine Öffnungsklausel vorgesehen ist, die \ndie Zulassung solcher Kandidaten erlaubt, die glaubhaft machen, Kenntnisse, \nFertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die ihre Zulassung rechtfertigt.\nVgl. die Zusammenstellung der Prüfungsvorschriften bei: \nSchieckel/Oestreicher/Decker, \nBerufsbildungsgesetz/Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar und \nRechtssammlung, Stand: August 2002, Bände II und III.\nInsgesamt gesehen machen daher sowohl der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAFBG als auch die Gesetzesbegründung sowie der Vergleich mit sonstigen, in der \nGesetzesbegründung in Bezug genommenen Prüfungsbestimmungen deutlich, dass \ndie Annahme einer „entsprechenden beruflichen Qualifikation\" im Sinne der dritten \nAlternative dieser Vorschrift neben - unter Umständen bereits schulisch angelegten - \nKenntnissen substanzielle Fertigkeiten und erhebliche praktische Erfahrungen \nerfordert, sei es, dass diese Qualitäten durch eine Ausbildung im Ausland, im \nRahmen einer langjährigen beruflichen Tätigkeit oder auf andere Weise erworben \nworden sind. Diesen Anforderungen werden die Zulassungsvoraussetzungen der \nhier fraglichen PrüfO-IHK nicht gerecht.\n§ 1 PrüfO-IHK lockert nicht nur die Bindung an einen Berufsabschluss, sondern auch \nan berufspraktische Erfahrungen deutlich und lässt schulischen Abschlüssen eine \nvergleichsweise größere Bedeutung zukommen. Dies wird bereits daran deutlich, \ndass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PrüfO-IHK die nach Nr. 1 neben dem Berufsabschluss \nvorausgesetzte zweijährige Berufspraxis allein auf Grund eines mittleren \nBildungsabschlusses auf ein Jahr verkürzt. Ganz ersetzt wird der Berufsabschluss in \nNr. 3 durch den Abschluss einer Fachoberschule im Bereich Wirtschaft oder einer \nHöheren Handelsschule oder den Abschluss der 12. Klasse eines \nWirtschaftsgymnasiums oder eines Gymnasiums im Bereich Wirtschaft. Nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 PrüfO-IHK wird schließlich auch derjenige zugelassen, der das \nAbitur erlangt und einen einjährigen einschlägigen Vorbereitungslehrgang besucht \nhat sowie eine einjährige Berufspraxis nachweist, wobei durch eine Verlängerung \ndes Vorbereitungslehrgangs um ein halbes Jahr die erforderliche Länge der \nBerufspraxis auf sechs Monate verkürzt werden kann. Da es vorliegend gerade um \ndie Zulassung zu einem solchen verlängerten Vorbereitungslehrgang geht, setzt § 1 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 PrüfO-IHK in entsprechender Anwendung hier lediglich noch den \nNachweis des Abiturs und einer sechsmonatigen Berufspraxis voraus. Eine derart \nkurze berufliche Erfahrung verbunden mit schulischen Kenntnissen - hier auf \nfremdsprachlichen Gebiet - entspricht erkennbar nicht der Qualifikation, die im \nRahmen einer mehrjährigen Berufsausbildung vermittelt wird. Dementsprechend wird \nauch in der Kommentarliteratur im Zusammenhang mit der Frage einer \n„entsprechenden beruflichen Qualifikation\" auf eine längere praktische Berufstätigkeit \nabgestellt.\nVgl. Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - Kommentar, 1. Aufl., \n§ 2, Anm. 2.1.2.\nDie Vorschrift des § 1 Abs. 3 PrüfO-IHK senkt die qualitativen Anforderungen noch \nweiter, indem sie vorsieht, dass die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PrüfO-IHK \nerforderliche Berufspraxis auch in Form eines Anerkennungspraktikums erbracht \nwerden kann. Da ein Praktikum typischerweise lediglich einen Einblick in eine \nbestimmte berufliche Praxis bieten soll, vermag es keine Erfahrungen zu vermitteln, \ndie vom Umfang, vor allem aber auch von der Tiefe her mit denen einer \nBerufsausbildung zu vergleichen sind, die zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit \nbefähigen soll. Wenn § 1 Abs. 3 PrüfO-IHK schließlich die Möglichkeit einräumt, \ndieses Anerkennungspraktikum sogar erst innerhalb von zwei Jahren nach der \nPrüfung zu erbringen, so wird das Erfordernis einer Berufspraxis als \nZugangsvoraussetzung gänzlich aufgegeben. Denn eine Bedingung, die erst \nnachträglich erfüllt werden kann, stellt der Sache nach keine Zugangsvoraussetzung \nmehr dar. Indem auf diese Weise letztlich auch Personen zur Teilnahme am \nVorbereitungslehrgang der F in L zuzulassen sind, die bei der Anmeldung lediglich \nüber die Hochschulreife verfügen, ist die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG \ngeforderte „entsprechende berufliche Qualifikation\" der Teilnehmer nicht \ngewährleistet. \nSetzt die Maßnahme aber nicht zwingend eine berufliche Qualifikation voraus, so \ndient sie nicht der beruflichen Fortbildung. Sie baut nicht wie für eine solche \nFortbildung typisch auf ein festes Gerüst beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und \nErfahrungen auf - spezialisiert, passt an neuere Entwicklungen an oder bereitet auf \nden beruflichen Aufstieg vor (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG) -, sondern kann für den \nTeilnehmer unter Umständen erstmals berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten \nvermitteln d.h. ausbilden. Gefördert werden nach dem AFBG aber allein Maßnahmen \nder beruflichen Fortbildung, nicht der Ausbildung (vgl. § 1 AFBG).\nDass die Klägerin mit ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau über einen \nBerufsabschluss im Sinne des § 25 BBiG verfügt, ist unbeachtlich, da § 2 AFBG die \nGrundvoraussetzungen regelt, die die Maßnahme selbst erfüllen muss, um nach dem \nAFBG förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang bzw. \ndas Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. So muss die Maßnahme \nallgemein, d.h. für jeden Teilnehmer unter anderem eine abgeschlossene \nErstausbildung bzw. eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen. \nWelche persönlichen Voraussetzungen darüber hinaus der Antragsteller erfüllen \nmuss, ergibt sich dagegen aus § 6 AFBG.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ \n2002, 355 (356); VG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 6 A 426.96 -, zitiert \nnach Juris.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-24/11-k-4588-01","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-24/11-k-4588-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291542","retrieved":"2026-07-09 03:11:41.692389+00:00"}}