{"status":"available","doknr":"OLD291570","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0723.21L2528.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"21 L 2528/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. Juli 2003 gestellte Antrag, \n\n3\n\nfestzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. Juni 2003 erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung. \nDer Bescheid erweist sich im Übrigen bei der gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage auch als offensichtlich rechtmäßig. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers findet der angefochtenen Bescheid \nseine Rechtsgrundlage nicht in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG, sondern in \neiner analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Das Bundesamt hatte \ndurch Bescheid vom 30. Juli 2001 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung \nals Asylberechtigter abgelehnt, jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorlägen. Von einer Feststellung, ob \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, hatte es gem. § 31 Abs. 3 Satz \n2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen ebenso, wie es auf den Ausspruch einer \nAbschiebungsandrohung verzichtete. Der Bescheid war hinsichtlich der \nAsylablehnung bestandskräftig geworden. Die Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG wurde auf Klage des Bundesbeauftragten hin rechtskräftig durch \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 04. April 2003 - Az. 21 K 4768/01.A - \naufgehoben. Das Bundesamt holte im Anschluss daran mit streitgegenständlichem \nBescheid vom 28. Juni 2003 die Entscheidung über Abschiebungshindernisse gem. \n§ 53 AuslG nach und erließ zugleich eine Abschiebungsandrohung für die Ausreise \nnach Syrien mit Fristsetzung von einem Monat. \n\n7\n\nIn dieser verfahrensrechtlichen Konstellation ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 \nAsylVfG keine einschlägige Rechtsgrundlage für den Erlass der \nAbschiebungsandrohung. Das Asylverfahrensgesetz enthält differenzierte \nRegelungen über die Art der Beendigung des Aufenthalts von Asylsuchenden in der \nBundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung des Gebots effektiven \nRechtsschutzes einerseits und einer zügigen Aufenthaltsbeendigung bei \nErfolglosigkeit des Begehrens des Asylsuchenden andererseits unterscheidet das \nGesetz insbesondere nach der Dauer der Ausreisefrist und nach der Frage, ob einem \nRechtsmittel gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aufschiebende \nWirkung zukommt. § 75 AsylVfG bestimmt dabei, dass Klagen nur in zwei \nAusnahmefällen (§§ 38 Abs. 1 und 73 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zukommt. \nDamit gilt im Asylrecht unter Abweichung von allgemeinen verwaltungsrechtlichen \nund verwaltungsprozessualen Grundsätzen als normativer Regelfall der Ausschluss \ndes Suspensiveffekts. Die Vorschrift des § 38 Absatz 1 AsylVfG betrifft die „sonstigen \nFälle\", in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, \nalso auch den Fall der Feststellung zu den Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Wesentliches Merkmal ist dabei, \ndass zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung die Ablehnung des \nAsylantrages noch nicht unanfechtbar ist und der Betroffene sich noch rechtmäßig im \nBundesgebiet aufhält. Denn die §§ 38 Abs. 1, 75 AsylVfG dienen dem Zweck, dem \nAsylsuchenden, dessen Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt wird, als normative \nAusnahme dennoch den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum \nunanfechtbaren Abschluss seines Verfahrens (bzw. bis einen Monat danach) zu \nsichern. Insbesondere aus § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG lässt sich erkennen, dass mit \nAbs. 1 der Vorschrift nur die Entscheidung geregelt werden soll, mit der das \nAsylverfahren vor dem Bundesamt abgeschlossen wird. Dieser Fall ist hier jedoch \ngerade nicht gegeben, denn das Verfahren vor dem Bundesamt ist bereits \nabgeschlossen, da der Asylanspruch des Antragstellers mit Bescheid vom \n30. Juli 2001 bestandskräftig verneint und die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig vom Verwaltungsgericht \naufgehoben wurde. Insoweit liegt schon vom Ansatz her keine mit § 38 Abs. 1 \nAsylVfG vergleichbare Situation vor. Eine Erstreckung der Vorschrift auf Fälle der \nvorliegenden Art wäre auch normzweckwidrig. Die §§ 38 Abs. 1, 75 AsylVfG sollen \nden Aufenthalt des Asylsuchenden in der Bundesrepublik bis zum unanfechtbaren \nAbschluss des Verfahrens ermöglichen, um eine ausreichende \nverwaltungsgerichtliche Kontrolle des Asylschicksales bzw. einer etwaigen \nAbschiebung des Asylsuchenden zu ermöglichen. Dadurch wird der grundrechtlichen \nGewährleistung des Art 16a Abs. 1 GG Rechnung getragen. Hier spielt die Sicherung \nder grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16a GG jedoch insoweit keine Rolle \nmehr, als bereits bestandskräftig feststeht, dass der Antragsteller keinen \nAnerkennungsanspruch hat und rechtskräftig festgestellt ist, dass ein \nAbschiebungsverbot ebenfalls nicht vorliegt. Kommt es im Anschluss daran zu einer \nEntscheidung des Bundesamtes über die Abschiebungsandrohung, liegt daher eine \nKonstellation vor, die vielmehr mit § 39 Abs. 1 AsylVfG vergleichbar ist. Dort ist \nvoraussetzungsgemäß der Asylantrag bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der \nAbschiebungsandrohung unanfechtbar abgelehnt und demzufolge das \nAufenthaltsrecht nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Gerade dieser \nwesentliche Unterschied zu dem in § 38 Abs. 1 AsylVfG geregelten Fall rechtfertigt \nauch die sachlich unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die aufschiebende \nWirkung. \n\n8\n\nTrotz mit § 39 Abs. 1 AsylVfG vergleichbarer Fallkonstellation ist die Vorschrift \nhier nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 39 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt \ndie Abschiebungsandrohung, wenn die Entscheidung mit der das Verwaltungsgericht \ndie Anerkennung aufgehoben hat, unanfechtbar wird. Hiermit ist - wie der eindeutige \nWortlaut schon verdeutlicht - nur die Anerkennung des Antragstellers als \nAsylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG gemeint und nicht die positive \nFeststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dies bestätigt auch \ndie Systematik des Asylverfahrensgesetzes, das an mehreren Stellen zwischen den \nbeiden Entscheidungen differenziert (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 \nAsylVfG).\n\n9\n\nIm Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung der positiven Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG enthält das Asylverfahrensgesetz \nfolglich für das Vorgehen des Bundesamtes keine ausdrückliche \nErmächtigungsgrundlage. Die vorgefundene Regelungslücke ist allerdings im Wege \neiner analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zu schließen, \n\n10\n\nso auch VG Ansbach, Urteil v. 14.01.1998 - AN 17 K 97.34343, InfAuslR 1998, \n254; VG Leipzig, Beschluss v. 13.01.2000 - 6 A 31146/99.A, juris; VG Düsseldorf, \nUrteil v. 02.02.2000 - 18 K 1738/99.A; VG Münster, Beschluss v. 25.05.1999, 9 L \n713/99.A.\n\n11\n\nDenn es liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Der Regelung des § 39 \nAsylVfG liegt typischerweise die Konstellation zu Grunde, dass im Fall einer \nAnerkennung durch das Bundesamt diese Verwaltungsentscheidung im \nnachfolgenden gerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben wurde und mithin \nfeststeht, dass kein Asylanspruch besteht, andererseits aber bislang \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht verfügt wurden. Weiter muss davon \nausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \nentweder ausdrücklich positiv festgestellt wurden oder sich gem. § 51 Abs. 2 Nr. 1 \nAuslG den Gründen der Asylanerkennung entnehmen lassen. In dieser Konstellation \nbedarf es dann lediglich noch einer späteren Nachholung der \nAbschiebungsandrohung. Ganz ähnlich liegt der Fall, wenn im ursprünglichen \nBescheid des Bundesamtes keine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG getroffen \nwurde, sondern nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. \nIn dieser Konstellation steht im nachfolgenden Verfahren auf Klage des \nBundesbeauftragten ebenfalls fest, dass eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht \nin Betracht kommt. Es geht hier mithin nur um das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG. Auch in diesem Fall steht im Ergebnis des Verfahrens fest, \ndass dem Asylbewerber unanfechtbar kein Bleiberecht zugesprochen wurde, sofern \ndas Verwaltungsgericht die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG aufhebt. Insoweit \nkann es bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG keinen Unterschied machen, \nob die Anerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots unanfechtbar \nversagt wurde. Vielmehr drängt es sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf, zur \nsachgemäßen Bearbeitung der vorliegenden Fallgruppe dem Bundesamt die \nErmächtigung des § 39 Abs. 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung als \nErmächtigungsgrundlage zur Seite zu stellen. Wenn der Gesetzgeber die \naufschiebende Wirkung der Klage nach § 75 AsylVfG nämlich schon dann entfallen \nlässt, wenn nachträglich die Anerkennung aufgehoben wird, muss dies erst recht \ngelten, wenn die Anerkennung gar nicht ausgesprochen wurde, sondern lediglich die \npositive Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich wegfällt. Denn ansonsten \nwürde es zu einer ungerechtfertigten Begünstigung desjenigen Asylbewerbers \nkommen, zu dessen Gunsten das Bundesamt von vornherein nur ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG angenommen, nicht aber auch die weit \nreichende Anerkennung als Asylberechtigter bejaht hat. Dies aber hätte das \nsystemwidrige Ergebnis zur Folge, dass der Asylbewerber nochmals das Verfahren \nnach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge der aufschiebenden Wirkung \neines Rechtsbehelfs durchlaufen könnte und damit eine Rechtsfolge einträte, die der \nGesetzgeber nicht einmal für den Regelfall des § 39 Abs. 1 AsylVfG als notwendig \nerachtete. Muss nach alledem von der analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 \nAsylVfG im vorliegenden Fall ausgegangen werden, entfaltet die vom Antragsteller \nam 10. Juli 2003 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung, da § 75 AsylVfG \nbereits vom eindeutigen Wortlaut her nicht auf den § 39 AsylVfG verweist. Der Antrag \nkonnte somit keinen Erfolg haben.\n\n12\n\nIm Übrigen ist ein über die begehrte Feststellung der aufschiebende Wirkung der \nKlage hinausgehender Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in \ndem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2003 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen, nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte aber \nauch keinen Erfolg, da der Bescheid des Bundesamtes offensichtlich rechtmäßig ist. \nAbschiebungshindernisse sind weder gegenüber dem Bundesamt noch im \ngerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-23/21-l-2528-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-23/21-l-2528-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291570","retrieved":"2026-07-09 03:11:44.319114+00:00"}}