{"status":"available","doknr":"OLD291569","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0723.18K7801.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"18 K 7801/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. März 2001 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 22. Oktober 2002 werden aufgehoben, soweit ein Waffenbesitzverbot angeordnet \nworden ist.\n\nFerner wird die Gebührenfestsetzung bezüglich des Waffenbesitzverbotes in Höhe von 200,00 DM \naufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber von insgesamt drei Waffenbesitzkarten, darunter einer \nWaffenbesitzkarte für Sportschützen. Auf diesen Waffenbesitzkarten sind insgesamt \nfünf Waffen eingetragen. \n\n3\n\nDer Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. März 1999 wegen Beihilfe zum \nVerstoß gegen das Ausländergesetz und Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe \nvon 250 Tagessätzen à 200 DM verurteilt, da er illegal Ausländer und Asylbewerber \nin seiner Firma beschäftigt hatte. Wegen eines erneuten Verdachts fand am \n25. Oktober 2000 auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts \nDüsseldorf eine Durchsuchung der Büroräume und der Wohnung des Klägers statt. \n\n4\n\nWährend der Durchsuchung der Firmenräume betrat der Kläger von draußen \nkommend die Büroräume und trug dabei einen geladenen Revolver Ruger \n3.75 Magnum am Hosenbund, der auf der Waffenbesitzkarte des Klägers \neingetragen ist, für den er jedoch keinen Waffenschein besitzt. Nach der Darstellung \ndes Durchsuchungsberichts wurde dem Kläger vorgehalten, dass er keinen \nWaffenschein besitze, woraufhin dieser entgegnet habe, dass ihm dies egal sei, da \ner bedroht werde.\n\n5\n\nBei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde in einem Wandschrank, \nder nur mit einem hölzernen Riegel gesichert war, eine geladene Pistole der Marke \nHeckler und Koch sowie dazugehörige Munition gefunden. Es wurde weitere \nMunition Kaliber 6.35 gefunden, für die dem Kläger keine munitionsrechtliche \nErlaubnis vorliegt. In einer Terrine in der Diele wurde eine geladene Pistole der \nMarke Bauer gefunden, für die der Kläger keine Waffenbesitzkarte besitzt. Im \nAnkleidezimmer fanden sich drei Koffer mit Langwaffen auf bzw. neben dem \nSchrank, die nicht verschlossen waren. Darin befanden sich eine Bockdoppelflinte, \ndie auf der Waffenbesitzkarte für Sportschützen eingetragen ist, sowie zwei geladene \nPump-Guns.\n\n6\n\nEine Anhörung des Klägers fand unter Berufung auf die Notwendigkeit einer \nsofortigen Entscheidung im öffentlichen Interesse nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 (2. Alt.) \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht \nstatt. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 22. März 2001 ordnete der Beklagte ein Waffenbesitzverbot \ngegen den Kläger an und widerrief die drei Waffenbesitzkarten des Klägers. Zugleich \nordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Verwaltungsgebühr \nwurde auf insgesamt 376,25 DM festgesetzt, davon 200,-- DM für die Anordnung des \nWaffenbesitzverbotes.\n\n8\n\nZur Begründung führte der Beklagte hinsichtlich des Widerrufes der \nWaffenbesitzkarten aus: Gemäß § 47 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) sei eine \nErlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung \nhätten führen müssen. Dies sei hier auf Grund der eingetretenen Unzuverlässigkeit \ndes Klägers der Fall. Eine Feststellung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nlit. b WaffG liege zwar nicht vor, da noch keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei. \nEs liege jedoch der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG vor, da \nder Kläger wiederholt und gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Er \nhabe eine Schusswaffe ohne entsprechende Erlaubnis (Waffenschein) geführt, \nindem er beim Betreten seiner Firmenräume einen geladenen Revolver am \nHosenbund getragen habe. Des Weiteren sei er ohne entsprechende Erlaubnis \n(Waffenbesitzkarte) im Besitz einer Schusswaffe gewesen, die er zudem in der \nTerrine in der Diele seiner Wohnung aufbewahrt habe, sodass ein wiederholter \nVerstoß gegen das Waffengesetz vorliege. Er habe auch in gröblicher Weise gegen \ndas Waffengesetz verstoßen, da man von einem Waffenbesitzer und Sportschützen \nerwarten müsse, dass er um die Erforderlichkeit entsprechender Erlaubnisse wisse. \n\n9\n\nDie Unzuverlässigkeit sei auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet, da der \nKläger Waffen und Munition zu Hause nicht sorgfältig verwahrt habe. Eine Pistole, für \ndie er keine Waffenbesitzkarte habe, sei in geladenem Zustand in einer Terrine in der \nDiele aufgefunden worden. Eine Pistole und verschiedene Munition sei ohne weitere \nSicherung in einem Wandschrank gelagert worden, der nur mit einem hölzernen \nRiegel gesichert gewesen sei. Die drei Koffer mit Langwaffen im Ankleidezimmer \nseien nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Die Waffen seien nicht so \nverwahrt gewesen, wie dies von einem Waffenbesitzer erwartet werden müsse.\n\n10\n\nHinsichtlich der Anordnung eines Waffenbesitzverbotes führte der Beklagte aus: \nAls zuständige Behörde könne er die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über \nSchusswaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen - insbesondere das \nbisherige Verhalten - die Annahme rechtfertigten, dass Waffen oder Munition \nmissbräuchlich verwendet würden. Eine missbräuchliche Verwendung liege vor, da \nder Kläger eine Schusswaffe, die ihm ausschließlich zur Ausübung des \nSchießsportes genehmigt worden sei, ohne entsprechende behördliche Erlaubnis \ngeführt habe, d.h. außerhalb eines befriedeten Besitztums getragen habe. Er - der \nBeklagte - halte es deshalb derzeit nicht für angebracht, dass der Kläger die \ntatsächliche Gewalt über freie Schusswaffen und Munition ausübe. Auch \nerlaubnisfreie Waffen wie Gas-/ oder Schreckschusswaffen seien im Aussehen einer \nscharfen Waffe so ähnlich, dass mit ihnen durchaus Bedrohungshandlungen \nverursacht werden könnten.\n\n11\n\nDer Kläger legte am 29. März 2001 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Er \ntrug vor: Der Beklagte habe keinen Beweis dafür erbracht, dass er eine Waffe \naußerhalb eines befriedeten Besitztums getragen habe. Die Polizei habe nur \nfestgestellt, dass er „offensichtlich von draußen\" gekommen sei. Tatsachen hierfür \nhabe sie nicht genannt. Hinsichtlich des Vorwurfes der Unzuverlässigkeit wies der \nKläger darauf hin, dass das Strafverfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei. \nEs liege auch kein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz \nvor. Der Vorwurf, dass er als Waffenbesitzer und Sportschütze die entsprechenden \nVorschriften kennen müsse, könne keinen gröblichen Verstoß begründen, da sonst \njeder Verstoß eines Waffenbesitzers als gröblicher Verstoß zu werten sei. Die nicht \nordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition stelle lediglich eine \nOrdnungswidrigkeit dar und könne schon deshalb keinen gröblichen Verstoß \nbegründen. Hinsichtlich des Waffenbesitzverbotes fehle eine Prognose, dass auch \nkünftig Personen zu Schaden kommen könnten. Zudem sei eine Befristung auf fünf \nJahre nicht geprüft worden.\n\n12\n\nAm 5. März 2002 sowie am 1. Oktober 2002 fand in dem Strafverfahren wegen \ndes Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Kläger vor dem \nAmtsgericht Düsseldorf (Az.: 412 Ds 410 Js 903/00) die Hauptverhandlung statt. \nAusweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat der Kläger ausgesagt, dass er \nam Tag der Durchsuchung die Waffe aus dem Schrank entnommen habe. Er habe \nsie nicht im Auto lassen wollen, weil dieses in die Werkstatt gemusst habe, und sie \ndeshalb in den Hosenbund gesteckt, da er am Nachmittag zum Schießstand gewollt \nhabe. Im Kofferraum befinde sich ein verstecktes Fach. Dort habe die Waffe gelegen. \nDa die Waffe nicht in seinen Aktenkoffer gepasst habe, habe er sie in den \nHosenbund gesteckt. Das Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen \ndas Waffengesetz wurde nach § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) gegen \nZahlung eines Geldbetrages von 2.000,-- Euro eingestellt.\n\n13\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom \n7. Oktober 2002 als unbegründet zurück und setzte die Verwaltungsgebühren auf \n338,75 DM fest. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 wurde dieser \nWiderspruchsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgenommen, da \ndie Herabsetzung der Verwaltungsgebühren nicht den gesetzlichen Vorgaben \nentsprochen habe. \n\n14\n\nMit neuem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2002 wies die \nBezirksregierung E den Widerspruch des Klägers als insgesamt unbegründet zurück. \nSie führte aus: Ein Waffenbesitzverbot könne bei drohender Gefahr einer \nmissbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition angeordnet werden. Unter \nmissbräuchlicher Verwendung sei nicht nur eine waffenspezifische Verwendung wie \ndas Schießen oder Drohen mit einer Waffe, sondern auch jeder Umgang mit Waffen \nzu verstehen, der für andere gefährlich sein könne wie etwa die nicht sorgfältige \nVerwahrung von Waffen sowie das Überlassen von Waffen an Unbefugte. Der Kläger \nhabe zwei Pistolen, zwei Pump-Guns sowie verschiedene Munition nicht in der \ngebotenen Weise aufbewahrt. Hierin liege ein Verstoß gegen die \nAufbewahrungspflicht des § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG, wonach die erforderlichen \nMaßnahmen gegen Abhandenkommen zu treffen seien. Nach den Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum Waffengesetz sei hierzu erforderlich, dass Kurzwaffen \nauch in einer Wohnung besonders einzuschließen und Langwaffen durch besondere \nMaßnahmen zu sichern seien, im Regelfall in einem verschließbaren Stahlbehältnis \ngetrennt von der Munition. Der Kläger habe eine geladene Pistole mit Munition im \nWandschrank und eine geladene Pistole ohne Waffenbesitzkarte in der Terrine in der \nDiele sowie drei Langwaffen ohne besondere Sicherung im Ankleidezimmer \nverwahrt. Zumindest seine Ehefrau habe als Nichtberechtigte jederzeit Zugriff auf \nWaffen und Munition gehabt. Die Ehefrau des Klägers habe zudem berichtet, dass \nder Kläger vor kurzem nachts mit einer Waffe hantiert habe und sich ein Schuss \ngelöst habe. Dies erkläre eine frisch verputzte, nicht tapezierte Stelle am \nDeckensturz im Wohnzimmer. \n\n15\n\nHinsichtlich einer Befristung des angeordneten Waffenbesitzverbotes stellte die \nBezirksregierung E als Widerspruchsbehörde auf Folgendes ab: Die in § 5 Abs. 2 \nNr. 1 WaffG genannte Fünfjahresfrist beziehe sich nicht auf eine Befristung einer \nwaffenrechtlichen Maßnahme (hier: des Verbots), sondern vielmehr darauf, ob und \nwie lange eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zur Begründung der \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden dürfe. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Erlass eines unbefristeten \nVerbotes die Regel. Eine Befristung werde nur dann in Betracht kommen, wenn mit \neiniger Sicherheit vorauszusehen ist, dass der Kläger sich endgültig von seiner \nnegativen Grundhaltung abwenden werde. Der Kläger habe dagegen zum Ausdruck \ngebracht, dass es ihm egal sei, dass er unberechtigt eine Waffe führe, da er bedroht \nwerde und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm waffenrechtliche \nErlaubnispflichten egal seien. Die Anordnung eines unbefristeten \nWaffenbesitzverbotes sei deshalb rechtmäßig. \n\n16\n\nDer Widerruf der drei Waffenbesitzkarten habe erfolgen müssen, da nachträglich \nTatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Die \nerforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei nach den \nAusführungen nicht mehr gegeben.\n\n17\n\nDie Berechnung der Verwaltungsgebühren wurde neu vorgenommen und die \nGebühren wurden - wie im Ausgangsbescheid - auf 376,25 DM festgesetzt.\n\n18\n\nAm 6. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n19\n\nEr behauptet, die Sachverhaltsdarstellung der Polizei sei überzogen und \nbestreitet, dass es ihm egal sei, ob er eine Waffe unberechtigt führe, weil er bedroht \nwerde. Im Einzelnen führt er hierzu aus: Die Vorwürfe seien im Strafverfahren vor \ndem Amtsgericht überprüft worden. Wenn die angegebenen Vorwürfe stimmten, \nhätte er bei unerlaubtem Führen einer Waffe und unerlaubtem Besitz einer Waffe \nwegen des Straftatbestandes des § 53 Abs. 1 WaffG zu einer Mindestfreiheitsstrafe \nvon 6 Monaten verurteilt werden müssen. Demgegenüber sei das Verfahren \neingestellt worden. Er ist der Auffassung, dass die Regelvermutung für eine \nwaffenrechtliche Unzuverlässigkeit deshalb ausgeschlossen sei. Eine Einstellung des \nStrafverfahrens schließe auch einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz \naus. Er ist der Ansicht, die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und \nMunition stelle keine missbräuchliche Verwendung dar, die ein Waffenbesitzverbot \nrechtfertige. Auch die Tatsache, dass es sich nur um einen Bußgeldtatbestand \nhandele, lasse ein unbefristetes Verbot als unverhältnismäßig erscheinen. Er habe \nzudem Waffen und Munition nicht an Nichtberechtigte überlassen, da seine Ehefrau \nwisse, dass sie keine Besitz- und Zugriffsberechtigung habe und dies respektiere. \nEin Zugriff von Nichtberechtigten sei daher ausgeschlossen. Nach neuem \nWaffenrecht (§ 13 Abs. 10 AVW) dürfe seine Ehefrau sogar Zugriff nehmen, da eine \ngemeinschaftliche Verwendung von Personen in häuslicher Gemeinschaft jetzt \nzulässig sei.\n\n20\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt, \n\n21\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. März 2001 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n7. Oktober 2002 sowie des weiter gehenden \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n22. Oktober 2002 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr ist der Auffassung, dass das Führen einer nur zum Schießsport genehmigten \nWaffe eine missbräuchliche Verwendung nach § 40 WaffG darstelle und die \nAnordnung eines Waffenbesitzverbotes rechtfertige. Eine Befristung des \nWaffenbesitzverbotes stelle er in das Ermessen des Gerichts, weise jedoch darauf \nhin, dass nach seiner Ansicht ein gröblicher Verstoß nach altem wie nach neuem \nWaffenrecht insoweit vorliege, als der Kläger eine Schusswaffe unerlaubt geführt und \neine Schusswaffe unerlaubt in Besitz gehabt sowie Waffen und Munition nicht \nsorgfältig verwahrt habe. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers sei \ndeshalb erwiesen und die entsprechenden Maßnahmen - auch nach neuem \nWaffenrecht - rechtmäßig. \n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft \nDüsseldorf (100 Js 8009/02 = 412 Ds 410 Js 903/00) Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nverhandeln und entscheiden, da er bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist \n(§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO).\n\n28\n\nStreitgegenstand im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der Bescheid des \nBeklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002, da der \nzuvor am 7. Oktober 2002 ergangene Widerspruchsbescheid mit Bescheid vom \n22. Oktober 2002 zurückgenommen worden ist.\n\n29\n\nDer Antrag des Klägers wird deshalb unter Annahme eines redaktionellen \nVersehens berichtigend dahingehend ausgelegt, dass er beantragt, \n\n30\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. März 2001 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n22. Oktober 2002 aufzuheben.\n\n31\n\nDie zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 22. Oktober 2002 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ein \nWaffenbesitzverbot angeordnet und hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von \n200,-- DM festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist er \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n32\n\nFormelle Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, liegen nicht \nvor. Der Kläger ist zwar vor Erlass des Bescheides durch den Beklagten entgegen \nder gesetzlichen Grundentscheidung nicht entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG NRW \nangehört worden. Es ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift \ndes § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vorgelegen haben, wonach im Einzelfall von einer \nAnhörung abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung im \nöffentlichen Interesse notwendig erscheint. Dies kann jedoch offen bleiben, da der \nKläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme \ngehabt hat, sodass von einer Heilung des Verfahrensverstoßes nach § 45 Abs. 1 \nNr. 3 VwVfG NRW auszugehen wäre. \n\n33\n\nDer Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist rechtmäßig. Die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit erfolgt nach dem Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom \n8. März 1976 - WaffG a.F. - (BGBl. I, S. 432). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung,\n\n34\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdnr. 30 ff. m.w.N.; Redeker/von Oertzen, \nVwGO; 12. Auflage 1997, § 108, Rdnr. 16 ff. m.w.N.; Eyermann, VwGO, 10. \nAuflage 1998, § 113, Rdnr. 45 ff. m.w.N.\n\n35\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist \ndamit der Erlass des Widerspruchsbescheides, \n\n36\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Urteil vom 8. Dezember \n1993 - 21 B 92.799 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1994, S. 404,\n\n37\n\nhier also der Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Bezirksregierung E \nam 22. Oktober 2002. Dieser Zeitpunkt lag vor Inkrafttreten des neuen \nWaffengesetzes, sodass die Beurteilung nach dem zuvor geltenden Recht erfolgt. \n\n38\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. ist eine Waffenbesitzkarte zu widerrufen, \nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten \nführen müssen. Ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nWaffG a.F. liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand die \nerforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG a.F.) nicht besitzt. Unzuverlässig in diesem \nSinne ist der Waffenbesitzer, der nach dem Gesamteindruck seines bisherigen \nVerhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er mit seiner Waffe \nverantwortungsbewusst umgehen und die waffenrechtlichen Vorschriften einhalten \nwird. So besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. Personen die erforderliche \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, \ndass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und \ndiese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. \n\n39\n\nEin nicht sachgemäßer Umgang liegt u.a. vor, wenn jemand Schusswaffen ohne \ndie erforderliche Erlaubnis (§ 35 Abs. 1 WaffG a.F.) führt, d.h. die tatsächliche Gewalt \nüber sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten \nBesitztums ausübt (§ 4 Abs. 4 WaffG a.F.), sofern bei verständiger Würdigung aller \nUmstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch künftig \ngegen seine ihm als Waffenbesitzer auferlegten Pflichten verstoßen wird. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n40\n\nDer Kläger hat am 25. Oktober 2000 eine Schusswaffe, nämlich einen Revolver, \nunerlaubt außerhalb seines befriedeten Besitztums geführt. Dies steht fest auf Grund \nder Feststellungen der an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten. Nach ihrem \nBericht trug der Kläger „offensichtlich von draußen kommend\" einen Revolver am \nHosenbund. Diesen Feststellungen ist der Kläger weder im Verwaltungs- noch im \nKlageverfahren substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen bestätigt sein eigenes \nVorbringen im Strafverfahren den festgestellten Gesetzesverstoß. Ausweislich des \nProtokolls über die Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, dass er \ndie Waffe nicht im Auto habe lassen wollen, da dieses an jenem Tag zur Werkstatt \ngemusst habe. Im Kofferraum befinde sich ein verstecktes Fach, in dem die Waffe \ngelegen habe. Da die Waffe nicht in seinen Aktenkoffer gepasst habe, habe er sie in \nden Hosenbund gesteckt, weil er am Nachmittag zum Schießstand gewollt habe. \n\n41\n\nUnerheblich ist, dass das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf \n(412 Ds 410 Js 903/00) eingestellt worden ist. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder \nStrafverfahrens, dem der Tatbestand zu Grunde liegt, der zur Annahme der \nUnzuverlässigkeit führt, ist insoweit ohne Belang, weil die Unschuldsvermutung nur \nfür den strafrechtlichen Bereich und nicht für die Bewertung der waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit gilt, da diese ein Instrument der Gefahrenabwehr und deshalb \nverschuldensunabhängig ist,\n\n42\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 - Buchholz 402.5 \nWaffG, Nr. 76; Beschluss vom 14. Februar 1996 - 1 B 134/95 - Buchholz 402.5 \nWaffG, Nr. 75.\n\n43\n\nNur am Rande sei bemerkt, dass die Einstellung gemäß § 153a StPO erfolgt ist, \nwas die Feststellung einer Schuld voraussetzt.\n\n44\n\nEin nicht sachgemäßer Umgang mit Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nWaffG a.F. liegt auch dann vor, wenn jemand ohne entsprechende Erlaubnis die \ntatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausübt (§ 28 Abs. 1 WaffG a.F.). Dies ist \nhier der Fall, denn der Kläger war im Besitz einer Pistole ohne entsprechende \nErlaubnis, indem er eine geladene Pistole in einer Terrine in der Diele seiner \nWohnung aufbewahrt hat, für die er keine Waffenbesitzkarte besitzt. Der Einwand \ndes Klägers, dass die Pistole unbrauchbar sei, da sie einen Rahmenbruch habe, ist \nunerheblich, weil unzutreffend. Der Beklagte hat nämlich in einer Beschussprüfung \nvom 6. Juni 2002 festgestellt, dass die Waffe funktionsfähig war. \n\n45\n\nEin nicht sachgemäßer Umgang mit Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nWaffG a.F. ergibt sich auch aus der unsachgemäßen Aufbewahrung von Waffen und \nMunition. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. muss, wer die tatsächliche Gewalt \nüber Waffen oder Munition ausübt, die erforderlichen Vorkehrungen gegen \nAbhandenkommen treffen,\n\n46\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 1 B 9/97 -; Beschluss vom \n2. November 1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71; Beschluss vom \n27. Dezember 1996 - 1 B 158/96. \n\n47\n\nDie erforderlichen Vorkehrungen werden durch die Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVwV) in sachgemäßer Weise \nkonkretisiert. Nach Nr. 42.4 der WaffVwV ist es erforderlich, dass Kurzwaffen auch in \neiner ordnungsgemäß verschlossenen Wohnung besonders eingeschlossen und \nLangwaffen durch besondere Maßnahmen gesichert werden. Die Aufbewahrung hat \nim Regelfall in einem verschließbaren Stahlbehältnis getrennt von der Munition zu \nerfolgen. Gegen die so umschriebenen Verpflichtungen hat der Kläger verstoßen. Er \nhat eine geladene Pistole mit Munition in einem Wandschrank aufbewahrt, der nur \nmit einem hölzernen Riegel gesichert war. Eine weitere geladene Pistole, für die er \nkeine Waffenbesitzkarte besitzt, hat er in der Terrine in der Diele aufbewahrt. \nDarüber hinaus hat er drei Langwaffen ohne besondere Sicherung im \nAnkleidezimmer verwahrt.\n\n48\n\nDarüber hinaus stellt das Aufbewahren von Waffen in geladenem Zustand \ngrundsätzlich bereits einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung \nvon Waffen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. dar,\n\n49\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluss vom 11. Juni \n2001 - 21 ZB 01.631 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2001, S. 673.\n\n50\n\nDie erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. auch dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur \nAusübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. \nEin Überlassen von Waffen oder Munition liegt vor, wenn eine Person einer anderen \ndie tatsächliche Gewalt über diesen Gegenstand einräumt (§ 4 Abs. 2 WaffG a.F.). \nEin Überlassen und damit die Einräumung der tatsächlichen Gewalt setzt dabei keine \nkörperliche Übergabe voraus. Vielmehr genügt für ein „Überlassen\" im Rechtssinne \ndie Möglichkeit des unbefugten Zugriffs. \n\n51\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Bislang hat zumindest die Ehefrau des \nKlägers als Nichtberechtigte jederzeit Zugriff auf Waffen und Munition gehabt hat. Es \nentlastet den Kläger nicht, wenn er vorträgt, dass seine Ehefrau wisse, dass sie \nkeine Besitz- und Zugriffsberechtigung für die Waffen habe und dies auch \nrespektiere. Erforderlich ist nämlich ein strenger Alleinverschluss,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 7.77 - Buchholz 402.5 WaffG \nNr. 13.\n\n53\n\nDie aufgeführten Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften rechtfertigen \nzugleich die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft die ihm obliegenden \nwaffenrechtlichen Pflichten missachten wird. Diese Besorgnis ist insbesondere \ndeshalb begründet, weil der Kläger mehrfach gegen waffenrechtliche Pflichten \nverstoßen hat und sich zudem uneinsichtig gegenüber den dargestellten Verstößen \ngezeigt hat.\n\n54\n\nIst die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 \nNr. 2 und 3 WaffG a.F. zu verneinen, liegt der Versagungsgrund des § 30 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 WaffG a.F. vor. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG a.F. als gebundene Entscheidung erweist sich nach allem als \nrechtmäßig.\n\n55\n\nDemgegenüber hat die Klage Erfolg, soweit sie sich gegen das \nWaffenbesitzverbot richtet. Dessen Anordnung ist rechtswidrig. \n\n56\n\nAls Rechtsgrundlage für das Waffenbesitzverbot kommt § 40 WaffG a.F. oder \naber § 41 des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetzes i.d.F. des \nGesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (Waffenrechtsneuregelungsgesetz \n[WaffRNeuRG]) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970) in Betracht \n(WaffG n.F.).\n\n57\n\nDas alte Waffengesetz ist einschlägig, wenn die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides \nvom 22. Oktober 2002 maßgeblich wäre. Hierfür könnte sprechen, dass die \nvorliegende Klage eine Anfechtungsklage ist, für deren Erfolgsaussichten es - wie \nbereits ausgeführt - grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt ankommt. Voraussetzung \nwäre allerdings zusätzlich, dass das Waffenbesitzverbot kein Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung ist, sondern vielmehr ein einmaliges Verbot mit unbefristeter Wirkung \nbeinhaltet. Handelt es sich demgegenüber um einen Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung, also um einen Verwaltungsakt, der auf Dauer angelegte \nRechtsverhältnisse zur Entstehung bringt und diese ständig aktualisiert, ist auf den \nZeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen,\n\n58\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rdnr. 31 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, \n12. Auflage 1997, § 108, Rdnr. 19 m.w.N.; Eyermann, VwGO, 10. Auflage 1998, \n§ 113, Rdnr. 48,\n\n59\n\nmit der Folge, dass das neue Waffengesetz anzuwenden wäre. Nach Maßgabe \ndes dargestellten Grundsatzes spricht vieles dafür, dass die Anordnung eines \nWaffenbesitzverbotes ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist,\n\n60\n\n- so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), Beschluss vom \n11. Juni 2001 - 21 ZB 01.631, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2001, S. \n673; Urteil vom 8. Dezember 1993 - 21 B 92.799; BayVBl. 1994, S. 404.\n\n61\n\nLetztlich kann dahinstehen, nach welcher Rechtslage sich die Überprüfung des \nWaffenbesitzverbotes richtet, denn dessen Anordnung ist in jedem Falle rechtswidrig \nbzw. rechtswidrig geworden.\n\n62\n\nDies gilt zunächst bezogen auf § 40 Abs. 1 WaffG a.F. Nach dieser Bestimmung \nkann die zuständige Behörde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über \nSchusswaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen - insbesondere das \nbisherige Verhalten - die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände \nmissbräuchlich verwendet werden.\n\n63\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Annahme missbräuchlicher \nVerwendung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger sich als \nwaffenrechtlich unzuverlässig erwiesen hat. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass \nsich aus den Umständen des Einzelfalles eine konkretisierbare Gefahrenlage ergibt. \nDas ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, der \nWaffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, dass andere Personen zu \nSchaden kommen,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 - Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 35, S. 35 m.w.N.; Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 8/94 -, Buchholz \n402.5 WaffG Nr. 69.\n\n65\n\nTatsachen, die diese Befürchtung rechtfertigen könnten, liegen bezogen auf die \nPerson des Klägers nicht vor; denn er hat in der Vergangenheit seine Waffen nicht in \nder Weise eingesetzt, dass Menschen hätten zu Schaden kommen können. Dies gilt \nauch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den Revolver im Hosenbund mit \nsich geführt hat mit der Begründung, er werde bedroht. Eine auf Dritte bezogene \nkonkretisierbare Gefahrenlage, die der Kläger in der Vergangenheit geschaffen hätte, \nliegt nämlich nicht vor, weil weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen \nsonst ersichtlich ist, dass der Kläger diese oder eine andere Waffe über das \nunerlaubte Mitführen hinaus jemals gegen einen Menschen gerichtet hätte. Damit \nmangelt es zugleich an fassbaren Tatsachen, die zukünftig die Gefährdung von \nMenschen durch den Umgang des Klägers mit Waffen rechtfertigen könnten,\n\n66\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 25. \nOktober 1993 - 1 S 995/93, NJW 1994, 956; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14, NJW 1979, 1564.\n\n67\n\nAllerdings kann auch die durch Tatsachen begründete Besorgnis einer \nmissbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu einem Waffenbesitzverbot gegenüber \ndem bisherigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt führen,\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG \nNr. 14, NJW 1979, 1564.\n\n69\n\nDer Kläger hat zwar Waffen in der Weise vorschriftswidrig verwahrt, dass ein \nZugriff Dritter, insbesondere seiner Ehefrau, jederzeit möglich gewesen wäre. Ein \nsolcher Zugriff ist jedoch nicht erfolgt, sodass zugleich jeder Anhaltspunkt für die \nAnnahme einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung der Waffen durch Dritte \nfehlt. Hinzu kommt, dass das Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG a.F. nach \ndem gesetzlichen Gesamtzusammenhang vor allem von Bedeutung ist bei Waffen, \nzu deren Erwerb und mithin Besitz es keiner Erlaubnis bedarf, und die mithin jeder \nDritte unmittelbar erwerben und in Besitz nehmen darf. \n\n70\n\nTrägt nach allem § 40 Abs. 1 WaffG a.F. das angeordnete Waffenbesitzverbot \nnicht, so gilt das Gleiche für die nunmehr geltende Bestimmung des § 41 Abs. 1 \nWaffG n.F. \n\n71\n\nNach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz \nvon Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb \nsolcher Waffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die \nAnnahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer die für den Erwerb oder \nBesitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 WaffG n.F.). Es ist fraglich, ob diese Regelung lediglich einen gegenüber \n§ 40 Abs. 1 WaffG a.F. veränderten Wortlaut aufweist, der Gesetzgeber indessen \ninhaltlich keine abweichende Regelung treffen wollte, oder ob er eine wesentliche \nUmgestaltung und Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes \nvorgenommen hat,\n\n72\n\nso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 182, Rdnr. 42.\n\n73\n\nEs kann indessen dahinstehen, wie die neue Vorschrift zu verstehen ist, weil das \nWaffenbesitzverbot nach jeder Auslegung rechtswidrig ist.\n\n74\n\nSollte § 41 Abs. 1 WaffG n.F. inhaltlich mit der Regelung des § 40 Abs. 1 \nWaffG a.F. übereinstimmen, so gälten die für die frühere Rechtslage von der \nRechtsprechung entwickelten Auslegungsmaßstäbe fort. Das Waffenbesitzverbot \nwäre deshalb aus den oben aufgeführten Gründen rechtswidrig.\n\n75\n\nSollte indessen der Regelungsgehalt erweitert und damit der zuständigen \nBehörde insbesondere auch die Befugnis erteilt worden sein, einer Person, die sich \n- wie der Kläger - als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen hat, ein \nWaffenbesitzverbot zu erteilen, so wäre die Anordnung des Waffenbesitzverbotes \nebenfalls rechtswidrig. \n\n76\n\nIn § 40 Abs. 1 WaffG a.F. fände sie seit dessen Außerkrafttreten keine \nRechtsgrundlage mehr. \n\n77\n\nDie Anordnung ist auch nicht im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG n.F. rechtmäßig. \nInsoweit liegt keine Entscheidung des Beklagten zu § 41 Abs. 1 WaffG n.F. vor, die \ndas Gericht im vorliegenden Verfahren überprüfen könnte. \n\n78\n\nEs ist dem Gericht auch verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu \ntreffen, da dies eine originäre Aufgabe der Verwaltungsbehörden ist. Es stünde der \nBehörde jedoch frei, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 \nWaffG n.F. eigenständig zu prüfen und unter eigener Ermessensausübung ein neues \nWaffenbesitzverbot zu erlassen. \n\n79\n\nDie Anordnung des Waffenbesitzverbotes erweist sich demnach in jedem Fall als \nrechtswidrig. Es schränkt zumindest die aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine \nHandlungsfreiheit des Klägers ein und greift damit in seine subjektiven Rechte ein. \nDie Anordnung des Waffenbesitzverbotes war insoweit aufzuheben. \n\n80\n\nDer Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E ist des Weiteren rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten, soweit für die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 200,-- DM festgesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes ist - wie dargelegt - rechtswidrig. \nDer Beklagte durfte diese Amtshandlung nicht durchführen. Die Verwaltungsgebühr \nfür die Anordnung des Waffenbesitzverbotes in Höhe von 200,-- DM durfte demnach \nnicht erhoben werden (§ 49 Abs. 1-3 WaffG a.F. i.V.m. § 1 der Vierten Verordnung \nzum Waffengesetz [WaffKostV] i.d.F. der Neubekanntmachung vom 20. April 1990 \nsowie der Anlage zur WaffKostV). Die Festsetzung dieser Gebühr war mithin \nebenfalls aufzuheben. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, da es nach \nden Gesamtumständen sachgerecht erscheint, die außergerichtlichen Kosten den \njeweiligen Beteiligten aufzuerlegen.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-23/18-k-7801-02","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-23/18-k-7801-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291569","retrieved":"2026-07-09 03:11:44.218537+00:00"}}