{"status":"available","doknr":"OLD291568","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0723.18K3214.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"18 K 3214/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 00. März 1993 geborenen Schülers C2. Mit \nAntrag vom 12. Februar 2003 baten die Kläger um Aufnahme ihres Sohnes in die \nJahrgangsstufe 5 der beklagten Schule zum Schuljahr 2003/2004.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nAufnahme von Burhan ab. Zur Begründung führte sie aus, auf Grund des \nBeschlusses des Rates der Stadt K sei die Schule in der Sekundarstufe I vierzügig \nzu führen. Angesichts der Zahl der Anmeldungen, die die Zahl der zur Verfügung \nstehenden Plätze übersteige, sei eine Auswahl zu treffen gewesen. Der Aufnahme \nseien die Kriterien eines ausgewogenen Verhältnisses der Schülerleistungen, des \nausgewogenen Verhältnisses der Jungen und Mädchen und soziale Härtefälle \nzugrundegelegt worden. Die Vergabe der nach Anwendung der zuvorigen Kriterien \nnoch offenen Schülerplätze sei durch Losentscheid erfolgt.\n\n4\n\nGegen diese Ablehnung legten die Kläger am 7. März 2003 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führten sie aus, die Schwester von C2 sei Schülerin der beklagten \nSchule, die nicht weit entfernt von ihrer Wohnung sei. Der Kläger zu 2., der Vater von \nC2, müsse in drei Schichten arbeiten und könne daher diesen nicht immer \nnachmittags bei den Hausaufgaben beaufsichtigen. Die Mutter, die Klägerin zu 1., \nkönne nur sehr wenig deutsch, sodass sie als Hilfe bei den Hausaufgaben \nausscheide. In der Gesamtschule wäre eine Betreuung bei den Hausaufgaben \ngewährleistet. In der Hauptschule herrsche ein hoher Ausländeranteil, sodass dort \ndas tiefere Erlernen des sicheren Umgangs mit der deutschen Sprache \nausgeschlossen sei. Das jüngste Geschwisterkind von C2 sei sprachbehindert und \nmüsse regelmäßig zur Sprachtherapie nach W. Außerdem erfordere es zu Hause \nmehr Aufmerksamkeit als ein gewöhnliches, gleichaltriges Kind, sodass nach allem \nvon einem sozialen Härtefall auszugehen sei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. April 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch \nals unbegründet zurück.\n\n6\n\nMit ihrer am 12. Mai 2003 erhobenen und unter Wiederholung und Vertiefung \nihres Widerspruchsvorbringens begründeten Klage beantragen die Kläger,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n24. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 14. April 2003 zu verpflichten, das Kind \nC2 in die Gesamtschule K zum Schuljahr 2003/2004 \naufzunehmen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufnahme \nihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 5 der beklagten Schule zum \nSchuljahr 2003/2004; die ablehnenden Entscheidungen sind rechtmäßig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n14\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte eines Schülers auf Erziehung \nund Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Eltern, \ndie Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 \nVerf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum \nöffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei \ninsbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.\n\n15\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - \n19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n16\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings \nihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, \nArt. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen \nZugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden \nSchülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der \naufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. \n\n18\n\nLetzteres ist hier der Fall; die Kapazität der beklagten Gesamtschule ist nach \ndem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft.\n\n19\n\nGemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 \nAllgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme \neines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. \nDieser ist hier durch den Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass im \nkommenden Schuljahr an der Gesamtschule vier (Eingangs-)Klassen eingerichtet \nwerden. Diese Vorgabe ist für die Schulleiterin bindend; sie ist nicht befugt, darüber \nhinauszugehen.\n\n20\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande \nNordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), § 5 Abs. 1 lit. a) Gesetz über \ndie Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) werden die \nKlassenstärken durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu \n§ 5 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 beträgt der \nKlassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28, \nwobei nach § 6 Abs. 5 S. 2 b) VO zu § 5 SchFG bei vier- und mehrzügigen \nJahrgangsstufen eine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern gilt, die um eine Schülerin \noder einen Schüler über- oder unterschritten werden kann.\n\n21\n\nDie Schulleiterin hat nach den vorliegenden Unterlagen von der Möglichkeit der \nÜberschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht und in den vier Eingangsklassen \n30 Schüler pro Klasse aufgenommen. \n\n22\n\nMit den vorgenannten Aufnahmen ist die Kapazität der Schule ausgeschöpft. Das \nGericht hat die an die Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG anknüpfende Wertung \ndes Verordnungsgebers zu respektieren, dass zur Gewährleistung einer \nerfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die Klassenstärken für mehrzügige \nSchulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen sind. Durch die \nInbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG in § 3 Abs. 1 Satz 4 SchOG ist \nklargestellt, dass diese Verordnung keine ausschließlich finanzrechtliche, sondern \neine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch bestimmte Zielrichtung hat \nund Ausweitungen der Schülerzahlen auch aus pädagogischen Gründen nicht \nvorgenommen werden können.\n\n23\n\nTrotz Ausschöpfung der durch § 6 VO zu § 5 SchFG vorgegebenen Kapazitäten \nkann - vorbehaltlich der durch die tatsächliche Aufnahmekapazität gezogenen \nGrenzen (z.B. auf Grund der räumlichen Situation) - über die in der \nRechtsverordnung geregelten Ausnahmetatbestände hinaus eine Überschreitung \ndes Regelwertes allerdings dann in Betracht gezogen werden, wenn es anderenfalls \nvor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu \nunerträglichen Ergebnissen kommen würde,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, \n23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -, 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 - und 11. Juli 2002 \n- 1 L 1505/02 -.\n\n25\n\nFür das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles sind jedoch keine \nAnhaltspunkte gegeben. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass \nfür den Sohn der Kläger eine Aufnahme auf keiner der in K bestehenden \nweiterführenden Schulen gegeben ist. Sollten tatsächlich, wie die Kläger vortragen, \nsämtliche weiterführenden Schulen belegt seien, so ist es Aufgabe der Schulaufsicht \nnach § 14 SchVG, die nach den §§ 1, 5 und 6 SchPflG bestehende Schulpflicht für \nC2 zu beachten und ihm einen Platz an einer weiterführenden Schule zu \nverschaffen.\n\n26\n\nAngesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der Kapazitäten der Schule \nbei der Bildung der vier neuen Eingangsklassen zum Schuljahr 2003/2004 ist \nfraglich, ob noch eine Überprüfung der von der Schulleiterin vorgenommenen \nAufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Ausnahmeanspruch im Falle \nrechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn \nein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die \nRechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis \nführen würde,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -\n.\n\n28\n\nDiese Frage kann hier dahinstehen; denn nach den vorliegenden Unterlagen ist \nnichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin der Gesamtschule das ihr bei der \nnach § 5 Abs. 1 ASchO zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte \nAuswahlermessen zu Lasten des Sohnes der Kläger fehlerhaft ausgeübt hat. Gemäß \n§ 114 VwGO unterliegt die Auswahlentscheidung nur einer eingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung dahin, ob der Schulleiter den vom Schulträger für die \nAufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise Gebrauch \ngemacht und seiner Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zu \nGrunde gelegt hat.,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, \n15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben lässt sich ein Ermessensfehler nicht feststellen. Wie die \nSchulleiterin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen \nvorgetragen hat, gibt es seitens des Schulträgers für eine Aufnahme keine inhaltliche \nVorgabe.\n\n31\n\nSoweit die Schulleiterin - vom Schulträger nicht vorgegebene - Kriterien bei der \nAufnahme herangezogen hat, liegt das im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5 Abs. 2 \nASchO bei der Aufnahme von Schülern. Die von ihr dabei gewählten \nAufnahmekriterien wie soziale Härtefälle, Verhältnis Jungen-Mädchen, Heterogenität \nim Leistungsbereich und Losentscheid sind allesamt sachgerecht,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994, 19 B 1459/94 - und 18. \nDezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom \n7. August 2001 - 1 L 1340/01 - und 29. August 2002 - 1 L 2617/02 -; Pöttgen-\nJekuhl-Zaun, Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung, 18. Auflage, § 5 Anm. 2, \nS. 59 ff.\n\n33\n\nDie Schulleiterin ist an ihrer Heranziehung auch nicht deshalb gehindert \ngewesen, weil sie nicht ausdrücklich gesetzlich oder im Rahmen einer \nRechtsverordnung ausdrücklich als Aufnahmekriterien genannt sind; denn es ist \nkeine Norm ersichtlich, die dies verlangte.\n\n34\n\nAndererseits ist es entgegen der Ansicht der Kläger nicht geboten, weitere \nKriterien bei der Aufnahmeentscheidung heranzuziehen, wie etwa den \nGesichtspunkt, dass bereits Geschwisterkinder auf der Schule sind oder dass der \nangemeldete Schüler zu einer Gruppe ausländischer Mitbürger zählt. Das mögen \nzwar auch sachgerechte Kriterien sein, es liegt jedoch im Ermessen des Schulleiters, \nob er diese Kriterien heranzieht oder nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen \nDarlegungen der Beklagten sind diese Kriterien allgemein in diesem Schuljahr nicht \nherangezogen worden, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung \nhier keine Defizite bei der Aufnahmeentscheidung festzustellen sind. Dass der \nGesichtspunkt der Berücksichtigung eines Ausländeranteils bei der \nAufnahmeentscheidung noch im letzten Jahr Aufnahmekriterien gewesen gewesen \nist, ändert hieran nichts; denn die vorgenommene und gehandhabte Praxis des \nletzten Jahres begründet keinen Vertrauenstatbestand für die Heranziehung \nderselben Aufnahmekriterien zum neuen Schuljahr 2003/2004.\n\n35\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schulleiterin die von ihr \nals Kriterien genannten Gesichtspunkte nicht beachtet und fehlerhaft angewandt \nhätte. Das gilt hier insbesondere im Hinblick auf den von den Klägern in den \nMittelpunkt ihres Vortrages gerückten Gesichtspunkt der sozialen Härte.\n\n36\n\nWie die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hat sie den \nGesichtspunkt der sozialen Härtefälle bei der Aufnahmeentscheidung berücksichtigt. \nDas folgt aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Protokoll des \nAufnahmeverfahrens im Schuljahr 2003/2004. Soweit in dem Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E vom 14. April 2003 dieses Aufnahmekriterium nicht genannt \nworden ist, beruht das offensichtlich auf einem Versehen, es ändert aber nichts an \nder bestehenden Faktenlage. \n\n37\n\nSoweit sich aus dem Aufnahmeprotokoll ergibt, dass der Gesichtspunkt der \nsozialen Härte hier in keinem Fall zu einer Aufnahmeentscheidung geführt hat, weil \nes keinen sich von anderen Fällen deutlich unterscheidenden Fall gegeben haben \nsoll, so ist das mangels Vorliegens der Unterlagen für die übrigen Anmeldungen vom \nGericht nicht nachprüfbar, insbesondere nicht daraufhin, ob nicht doch ein deutlicher \nFall einer sozialen Härte bei einem der angemeldeten Schüler vorgelegen hat und \ndieser Schüler daher nach dem selbst ausgewählten Kriterium der sozialen Härte \nmöglicherweise einen Aufnahmeanspruch gehabt hätte. Dem braucht das Gericht \nhier aber nicht weiter nachzugehen, weil sich das allenfalls zu Gunsten des Sohnes \nder Kläger und nicht zu dessen Gunsten hätte ausgewirkt haben können. Auf jeden \nFall ist es nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Kläger \nrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin bei der Aufnahmeentscheidung \nim Falle des Sohnes der Kläger nicht von einem sozialen Härtefall ausgegangen ist. \nLiegt nämlich schon die grundsätzliche Anerkennung dieses Kriteriums im Ermessen \ndes Schulleiters, gilt dies mangels normativer Vorgaben grundsätzlich auch für seine \ninhaltliche Ausgestaltung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die inhaltliche \nAusgestaltung auf sachwidrigen und damit im Rechtssinne willkürlichen Erwägungen \nberuht,\n\n38\n\nvgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 -\n.\n\n39\n\nDiese Grenze ist hier nicht überschritten. Nach dem Vorbringen der Kläger ist der \nVater des Schülers C2, der Kläger zu 2., berufstätig, seine Ehefrau, die Klägerin \nzu 1., ist nicht erwerbstätig und steht ihren Kindern, so auch ihrem Sohn C2, als \nBetreuungsperson zur Verfügung. Dass die Kläger mangels ausreichender \nSprachkenntnisse nicht oder nicht im genügendem Maße in der Lage sind, ihrem \nSohn bei den Hausaufgaben zur Seite zu stehen, ist nicht als gravierender Nachteil \nund damit als Härtefall zu werten; denn es ist Aufgabe der Schule, den \nLeistungsstand der Schüler zu kontrollieren und ihnen schulischerseits sämtliche \nHilfsmittel angedeihen zu lassen, damit sie ihrem Leistungsvermögen entsprechend \nschulische Probleme lösen können.\n\n40\n\nAuch der Umstand, dass das jüngste Kind der Kläger sprachbehindert ist und \ndaher mehr Aufmerksamkeit als ein gewöhnliches gleichaltriges Kind benötigt, ist \nnichts derart Ungewöhnliches, dass es als sozialer Härtefall zu werten wäre. Denn ist \nnichts dafür vorgetragen und auch nichts ersichtlich, dass durch diese \n- möglicherweise überdurchschnittliche - Betreuungsnotwendigkeit des behinderten \nKindes überhaupt keine Betreuung oder eine derart eingeschränkte Betreuung des \nC2 folgte, die sozusagen dessen Verwahrlosung befürchten ließe.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-23/18-k-3214-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-23/18-k-3214-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291568","retrieved":"2026-07-09 03:11:44.126438+00:00"}}