{"status":"available","doknr":"OLD291603","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0722.1K7208.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"1 K 7208/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1996 und 1998 in Düsseldorf/Bundesrepublik Deutschland \ngeborenen Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige. Ihre Eltern sind albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Das Asylfolgeverfahren der Eltern ist seit dem \n10.02.2000 rechtskräftig abgeschlossen (Az.: 0 0 000 000 - 000). \n\n3\n\nDie Kläger beantragten am 25.01.2000 die Anerkennung als Asylberechtigte. Es \nwurden keine individuellen Gründe geltend gemacht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23.09.2002 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen.\n\n5\n\nAußerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung in die \nBundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staat an, in den die Kläger einreisen darf oder \nder zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\n\n6\n\nDer Bescheid wurde den Klägern am 03.10.2002 zugestellt.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 09.10.2002 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie \nsich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen.\n\n8\n\nMit Gerichtsbescheid vom 10.06.2003 hat das erkennende Gericht die Klage \nabgewiesen, woraufhin die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom \n27.06.2003 am 30.06.2003 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nbeantragt haben.\n\n9\n\nErgänzend tragen sie nunmehr vor, dass sie als Ashkali im Kosovo weiter \nausgegrenzt und verfolgt würden und dort keinerlei Chancen hätten.\n\n10\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte in der mündlichen \nVerhandlung vom 22.07.2003, \n\n11\n\nein Sachverständigengutachten von amnesty international \neinzuholen, welches ergeben wird, dass die Volksgruppe, zu der \ndie Kläger gehören, in der ehemaligen Heimat keinerlei \nLebensgrundlage mehr hat und insbesondere es nicht \nsichergestellt ist, dass die medizinische Versorgung tatsächlich \naufrecht erhalten werden kann und die Kläger Zugang zu dieser \nmedizinischen Versorgung erhalten werden.\n\n12\n\nDiesen Antrag sah das Gericht als Beweisantrag an und lehnte ihn mit Beschluss \nvom 22.07.2003 in der mündlichen Verhandlung ab. Hinsichtlich der Gründe wird auf \nden Inhalt des Protokolls verwiesen.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n23.09.2002 zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 AuslG vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKläger hingewiesen worden ist.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war abzulehnen. \nNach der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, der im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren analog anzuwenden ist, kann ein Beweisantrag auf Einholung eines \nweiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst \ndie erforderliche Sachkunde besitzt. Das ist der Fall, wenn dem Gericht bereits durch \namtliche Auskünfte ihres Auswärtigen Amtes oder Berichte sonstiger sachkundiger \nStellen die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist. Die Einholung weiterer \ngutachterlicher Stellungnahmen steht nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Ermessen des Gerichts\n\n20\n\nsiehe dazu Urteil vom 15.10.1985, 9 C 3.85 .\n\n21\n\nNach Maßgabe dessen sieht sich das Gericht nicht zur Einholung einer weiteren \nAuskunft veranlasst. Dem Gericht liegen schon zahlreiche Erkenntnisse - auch \njüngeren Datums - bezüglich der Lage der Ashkali im Kosovo vor (vgl. \nErkenntnisliste; Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration Serbien und \nMontenegro, Kurzinformation, Die aktuelle Lage der Minderheiten im Kosovo vom \nMai 2003; Artikel der A im Amnestie Journal 7/2003 Gefangen im eigenen Heim). Die \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens drängt sich dem Gericht nicht \nauf, weil es auf Grund der vorbezeichneten Erkenntnisse über die zur Feststellung \ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde bereits \nverfügt.\n\n22\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2002 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDas Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen.\n\n25\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n26\n\nAuch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen.\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, \n315 ff..\n\n28\n\nSind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, \nwie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von \nRechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die \nMaßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer \nGerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des \nVerfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen \nsoll \n\n29\n\nvgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen \nVerfolgung. \n\n30\n\nHinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als \nBeeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den \nBetroffenen in eine ausweglose Lage versetzt.\n\n31\n\nPolitische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als \nasylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne \noder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den \nerforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, \nobwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt.\n\n32\n\nVgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, \n1000/86, 961/86 -.\n\n33\n\nDabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von \njedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden \nkann\n\n34\n\nvgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71).\n\n35\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO..\n\n37\n\nDie anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen \ngenügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht \nüberzeugend aufgelöst werden,\n\n38\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6.\n\n39\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht gegeben. Diesbezüglich \nwird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, da das Gericht \nder Begründung in dem angefochtenen Bescheid folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von \ndenen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind \nebenfalls nicht gegeben.\n\n41\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage droht den Klägern bei Rückkehr in ihre Heimat nicht durch staatliche \nOrgane oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-\nindividuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung \ni.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.\n\n42\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht \nvor.\n\n43\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne \ndieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine \nErkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, \nweil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein \nAbschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -\n\n45\n\nDen Klägern konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne sind jedoch \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n46\n\nDroht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist \ndie gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann \ndies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn \ndie Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach \nSatz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen \nnach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen \nBevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt \nund eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze \nGruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr \nzugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die \nVerwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. \nSie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe \nangehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem \nHeimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen \nschwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n47\n\nStd. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nDVBl. 1999, 549 f.\n\n48\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine derartige \nextreme Gefahrenlage selbst dann nicht prognostiziert werden, wenn sämtliche dem \nAusländer drohende Gefahren in die Prognose eingestellt werden.\n\n49\n\nBVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 9 B 866.99 -; OVG NRW, Urteil vom \n28.6.2000 \n- 1 A 1462/96.A -.\n\n50\n\nEs wird zwar nicht verkannt, dass die Lage der Ashkali im Kosovo nach wie vor \nnicht zufrieden stellend ist. Es besteht aber keine derart extreme allgemeine \nGefahrenlage, dass die Kläger bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges \ndem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert \nwürden. Die Sicherheitslage verbesserte sich für die Ashkali im Kosovo in den letzten \nJahren deutlich. Die Situation der Ashkali kann in bestimmten Gebieten weit gehend \nals ungefährlich eingestuft werden. Die Bezirke Prizren, Suva Reka, Rahovec, \nGjakove, Pec, Podujevo, Ferizaj und Vushtrri werden als relativ sicher angesehen. \nDie Ashkali machen seit längerem in diesen Regionen keine wesentlichen \nSicherheitsprobleme mehr geltend\n\n51\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und \nMontenegro, Kurzinformation, „Die aktuelle Lage der Minderheiten im Kosovo\", \nStand Mai 2003.\n\n52\n\nDarüber hinaus geht auch die UNMIK mittlerweile davon aus, dass grundsätzlich \neine Rückführung der Ashkali in den Kosovo in bestimmte Orte möglich ist\n\n53\n\nsiehe Memorandum of Understanding zwischen dem Innenminister der \nBundesrepublik Deutschland Otto Schily und dem Special Representive of the \nSecretary-General of the United Nations for Kosovo Michael Steiner vom \n31.03.2003 und Mitteilung der UNMIK an das Bundesministerium des Innern vom \n28.03.2003.\n\n54\n\nEs ist den Klägern auch zuzumuten, sich mit ihren Eltern an einem der oben \ngenannten oder auf der Liste der UNMIK befindlichen Orte niederzulassen, auch \nwenn die Eltern der Kläger aus Vojnovic bzw. Pristina stammen da für sie dort eine \nsog. inländische Fluchtalternative besteht.\n\n55\n\nDie medizinische Grundversorgung für Ashkali im Kosovo ist grundsätzlich \ngesichert.\n\n56\n\nVgl. dazu Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und \nMontenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März 2003, S. 13 ff.\n\n57\n\nDie medizinische und medikamentöse Behandlung in einem Krankenhaus im \nKosovo ist bis auf einen geringen Eigenbetrag kostenfrei.\n\n58\n\nSiehe Deutsches Verbindungsbüro im Kosovo, Auskunft vom 13.02.2002 an \ndas VG Frankfurt a.M., RK 516.80, auch zitiert in Bundesamt, Informationszentrum \nAsyl und Migration, Serbien und Montenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März \n2003, S. 13.\n\n59\n\nKinder unter 5 Jahren sind von der Zahlungspflicht befreit.\n\n60\n\nSiehe Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und \nMontenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März 2003, S. 16.\n\n61\n\nAngehörige der Ashkali erhalten grundsätzlich die gleiche medizinische \nVersorgung wie Kosovo-Albaner.\n\n62\n\nSiehe Deutsches Verbindungsbüro im Kosovo, Auskunft vom 13.05.2002 an \ndas VG Hannover, RK 516.80, auch zitiert in Bundesamt, Informationszentrum \nAsyl und Migration, Serbien und Montenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März \n2003, S. 13.\n\n63\n\nDie Kläger haben nicht vorgetragen, an einer speziellen Erkrankung, die eine \nbesondere Behandlung bedürfte, zu leiden.\n\n64\n\nIst der Asylantrag der Kläger mithin vom Bundesamt zu Recht abgelehnt worden, \nsind die Kläger zur Ausreise binnen einer Frist von einem Monat nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet. Abschiebungsandrohung \nund Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 2 AsylVfG.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-22/1-k-7208-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-22/1-k-7208-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291603","retrieved":"2026-07-09 03:11:47.228852+00:00"}}