{"status":"available","doknr":"OLD291635","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0718.15K463.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"15 K 463/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte im Juni 1987 die Zulassung zur Habilitation durch die \nBeklagte sowie die Erteilung der venia legendi im Fach \"Klassische Philologie\". Die \nvorgelegte Habilitationsschrift zum Thema \"Affektivische Wortfelder in der Vulgata\" \nhatte zum Ziel, die polemischen Ausdrücke in der von Hieronymus von Stridon ins \nLateinische übersetzten Vulgata zu sammeln, zu beschreiben und zu strukturieren \nsowie die Leistung des Hieronymus als Übersetzer am Beispiel der polemischen \nWortfelder zu bewerten.\n\n3\n\nAm 30. Juni 1987 beschlossen die Professoren und habilitierten Mitglieder der \nBeklagten (erweiterter Fakultätsrat) die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und \nbestimmten zum Vorsitzenden der Habilitationskommission Prof. Dr. T (Anglistik) \nsowie als ihre weiteren Mitglieder die Profes. Dres. H (Anglistik), I1 (Klassische \nPhilologie), I2 (Romanistik), I3 (Philosophie), L (Geschichte), N (Klassische \nPhilologie) sowie Frau Prof. Dr. P (Klassische Philologie), deren wissenschaftlicher \nMitarbeiter bzw. wissenschaftlicher Assistent der Kläger seit September 1983 \ngewesen war und die die Anfertigung seiner Habilitationsschrift betreut hatte. Mit \nihrer Begutachtung betraute die Habilitationskommission die Profes. Dres. I1, I2, L \nund P und bestellte als auswärtigen Gutachter Prof. Dr. C (Klassische Philologie) von \nder Katholieke Universitiet O (Niederlande). Bis auf Prof. Dr. I1 empfahlen die \nGutachter in ihren Voten jeweils die Annahme der Habilitationsschrift. Dieser \nEmpfehlung widersprach auch Prof. Dr. N in einer schriftlich begründeten \nStellungnahme.\n\n4\n\nIm April 1988 bestimmte der erweiterte Fakultätsrat Prof. Dr. N1 (Geschichte) \nzum Vorsitzenden der Habilitationskommission, nachdem Prof. Dr. T dieses Amt \nniedergelegt hatte, und lehnte gegen die Profes. Dres. I1 und N gerichtete \nBefangenheitsanträge des Klägers ab.\n\n5\n\nAm 14. Oktober 1988 beschloss die Habilitationskommission nach Beratung der \nGutachten und der von Prof. Dr. N abgegebenen Stellungnahme, dem erweiterten \nFakultätsrat die Ablehnung der Habilitationsschrift des Klägers zu empfehlen. Die \nentsprechende Empfehlung vom 21. Oktober 1988 leitete der damalige Dekan der \nBeklagten den Mitgliedern des erweiterte Fakultätsrates nebst einer schriftlichen \nBegründung zu und ließ die Habilitationsschrift des Klägers, die Gutachten sowie die \nStellungnahme von Prof. Dr. N im Dekanat zur Einsichtnahme auslegen.\n\n6\n\nIn seiner Sitzung vom 18. April 1989 lehnte der erweiterte Fakultätsrat die \nAnnahme der Habilitationsschrift des Klägers ab. Der Widerspruch des Klägers \ngegen diese Entscheidung, die ihm mit Bescheid vom 19. April 1989 bekannt \ngegeben worden war, blieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen die Nichtannahme der \nHabilitationsschrift wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 1990 \n(15 K 3291/91) als unbegründet ab. Im Berufungsverfahren hob das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der \nBeklagten als verfahrensfehlerhaft auf (Urteil vom 14. Oktober 1992, 22 A 205/1). Die \nRevision der Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als \nunbegründet zurück, dass die Beklagte über die Annahme der Habilitationsschrift des \nKlägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden \nhabe (Urteil vom 16. März 1994, 6 C 1.93). Zur Begründung führte das \nRevisionsgericht im Wesentlichen aus, die Prüfungsentscheidung der Beklagten \ngenüge in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht bzw. nicht nachweislich den \nAnforderungen, die das Verfassungsrecht an die Durchführung eines \nHabilitationsverfahrens und die Bewertung der Habilitationsschrift als eine \nberufseröffnende Prüfungsleistung stelle. Anhand der in der Berufungsinstanz \ngetroffenen Feststellungen lasse sich nicht abschließend feststellen, ob die der \nBewertung der Prüfungsleistung des Klägers zu Grunde liegenden Gutachten von \ndem erforderlichen fachwissenschaftlichem Sachverstand getragen seien. \nVerfahrensfehlerhaft sei die Prüfungsentscheidung aber - unter anderem - jedenfalls \ndeshalb, weil die Habilitationskommission bei der Erarbeitung der \nAbstimmungsempfehlung und weil ihr folgend, auch der erweiterte Fakultätsrat die \nBindungswirkung von solchen Gutachten verkannt habe, die mit \nfachwissenschaftlichem Sachverstand erstellt und nachvollziehbar begründet seien. \nSolchen Gutachten komme nämlich für die abschließende Bewertung der \nPrüfungsleistung eine inhaltlich prinzipiell bindende Wirkung zu. Über deren \nEmpfehlung dürfe sich deshalb nur hinweggesetzt werden, wenn die Vermutung für \nihre Richtigkeit substantiiert und in fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert \nsei.\n\n7\n\nIm September 1994 teilte der damalige Dekan der Beklagte dem Kläger mit, dass \ndas Habilitationsverfahren weiter geführt werde. Im Oktober 1994 bestimmte der \nerweiterte Fakultätsrat Prof. Dr. C1 (Anglistik) zum Vorsitzenden der \nHabilitationskommission und ernannte als deren weitere Mitglieder die Profes. Dres. \nB1 (Klassische Philologie / Latein), C2 (Germanistische Sprachwissenschaft), I2, A \n(Klassische Philologie / Griechisch) und den PD Dr. X1 (Klassische Philologie). Mit \nSchreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 1994 wies der Kläger \nunter anderem darauf hin, dass den erstellten Gutachten kein Rechtsmangel anhafte, \nda Frau Prof. Dr. P sowie Prof. Dr. C Spezialisten auf dem Gebiet der \nHabilitationsschrift seien und Prof. Dr. L als Althistoriker mit der antiken Kultur \nvertraut und Prof. Dr. I2 ein ausgewiesener Kenner der Sprachwissenschaften, \ninsbesondere der Wortfeldforschung sei. In ihrer Sitzung vom 14. Februar 1995 \nbeschloss die Habilitationskommission nach der über ihren Verlauf durch den \nVorsitzenden gefertigten Aktennotiz, \"... einen weiteren auswärtigen Gutachter um \nein Gutachten über die Arbeit zu bitten ...\" und ersuchte den Dekan der Beklagten mit \nSchreiben vom gleichen Tag, Herrn Prof. Dr. U von der Universität A1 (Schweiz) zur \nVermeidung weiterer Verzögerungen des Habilitationsverfahrens \"... per \nEilentscheid ...\" mit einer Begutachtung zu beauftragen. Unter dem 6. März 1995 \nteilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit, dass Prof. Dr. U als ausgewiesener \nPatristiker mit Hebräischkenntnissen um ein Gutachten zur Habilitationsschrift \nersucht worden sei, nachdem keines der vorliegenden Gutachten die hebräischen \nTeile der Arbeit würdige und die Kommissionsmitglieder sich aus eigener Fachkunde \nhierzu nicht im Stande sähen. Mit Schreiben vom 20. März 1995 widersprach der \nKläger der Bestellung von Prof. Dr. U als Gutachter mit der Begründung, dass nach \nder Habilitationsordnung nur ein auswärtiger Gutachter und dies auch nur nach \nseiner Anhörung bestellt werden dürfe.\n\n8\n\nProf. Dr. U lehnte in seinem Gutachten die Annahme der Habilitationsschrift des \nKlägers ab. Ebenso votierten in schriftlichen Stellungnahmen die Prof. Dres. B1, C2 \nund A, PD Dr. X1 und sowie Prof. Dr. C3 (Germanistische Sprachwissenschaft), der \nfür den zwischenzeitlich verstorbenen Prof. Dr. I2 zum Mitglied der \nHabilitationskommission berufen worden war.\n\n9\n\nDie durch die Habilitationskommission unter dem 26. April 1995 verfasste \n\"Begründete Empfehlung zur Habilitationsschrift\" des Klägers, auf deren Inhalt \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, schloss mit dem einstimmigen \nVorschlag, die Annahme der Arbeit abzulehnen. In der Begründung der Empfehlung \nist unter anderem ausgeführt, dass in \"... den aus der früheren Kommission \nvorliegenden Gutachten (Hervorhebung im Original) [...] die Arbeit mit 4:1 \nGutachterstimmen positiv bewertet ...\" wird und aus \"... der neuen Kommission [...] \ninsgesamt fünf Stellungnahmen [... (sc. und)] eine Stellungnahme \n(Hervorhebungen im Original) von Herrn U aus A1 ...\" abgegeben worden sind, die \nnach \"... Auffassung der Kommission [...] der vom Gericht aufgegebenen Klärung der \nRichtigkeitsvermutung zu den Gutachten ...\" dienen. Mit der Einladung zur \nBeschlussfassung über die Annahme der Habilitationsschrift teilte der damalige \nDekan der Beklagten den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die Eröffnung \ndes Hauptverfahrens mit, übersandte ihnen die Empfehlung der \nHabilitationskommission vom 26. April 1995 und wies darauf hin, dass in der Zeit \nvom 2. Mai 1995 bis einschließlich 29. Mai 1995 die Habilitationsschrift sowie die zu \nihr erstellten \"Einzelgutachten\" zur Einsichtnahme ausgelegt seien. Einsicht in die \nUnterlagen nahmen damals 25 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates.\n\n10\n\nAm 30. Mai 1995 lehnte der erweiterte Fakultätsrat in Anwesenheit von 45 seiner \nMitglieder die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers mehrheitlich ab. \nAusweislich des Sitzungsprotokolls ging, \"... um sicherzustellen, dass die \nanwesenden Mitglieder der Fakultät vor der Abstimmung über den vollen aktuellen \nKenntnisstand in Bezug auf die Gutachten und Stellungnahmen verfügen ...\", der \nanonym durchgeführten Abstimmung die Verlesung der Gutachten \nbzw. Stellungnahmen der Prof. Dres. P, I1, C, I2, L, C3, C2, B1, A, U und von PD Dr. \nX1 voraus.\n\n11\n\nMit Bescheid 31. Mai 1995 teilte der damalige Dekan der Beklagten dem Kläger \ndas Abstimmungsergebnis mit, und führte aus, der Fakultätsrat habe sich der \n\"Begründeten Empfehlung der Habilitationskommission\" vom 26. April 1995 \nangeschlossen. Die Kommissionsempfehlung war dem Bescheid als Anlage \nbeigefügt.\n\n12\n\nGegen diese Prüfungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch, rügte die \npersonelle Zusammensetzung der Habilitationskommission sowie die einigen ihrer \nMitglieder fehlende Objektivität und machte erneut geltend, Prof. Dr. U, der zudem \nkein ausgewiesener Patristiker sei, habe als weiterer auswärtiger Gutachter nicht \nohne Rücksprache mit ihm bestellt werden dürfen. Im Übrigen handele es sich bei \nden durch Mitglieder der Habilitationskommission abgegebenen schriftlichen \nStellungnahmen um in der Habilitationsordnung nicht vorgesehene und damit \nunzulässige Gutachten, die weil ihrerseits fehlerhaft, nicht zur Entscheidungsfindung \nhätten herangezogen werden dürfen. Von den Prof. Dres. B1 und A sowie PD Dr. X1 \nsei rechtswidrig nicht nur seine schriftliche Habilitationsleistung bewertet worden, \nsondern auch andere seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Außerdem \nverwerteten einige Stellungnahmen in unzulässiger Weise erst nach Vorlage seiner \nHabilitationsschrift erschienenes Schrifttum. Ferner lasse die \nAbstimmungsempfehlung der Habilitationskommission und damit auch die \nPrüfungsentscheidung selbst eine Abwägung der für und wider die Annahme seiner \nHabilitationsschrift sprechenden Gründe vermissen. Schließlich habe die \nAbstimmung über die Bewertung der Prüfungsleistung in der Fakultätsratssitzung \nnicht anonym erfolgen dürfen und sei außerdem rechtsfehlerhaft, weil der \nHabilitationskommission zwar die Abstimmungsempfehlung vom 21. Oktober 1988 \nund die von ihr in Bezug genommene Stellungnahme von Prof. Dr. N vorgelegen \nhabe nicht aber das Gutachten von Prof. Dr. P, das zudem vor der \nFakultätsratssitzung nicht im Dekanat ausgelegt worden sei.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der \nerweiterte Fakultätsrat angesichts der am 30. Mai 1995 rechtsfehlerhaft anonym \ndurchgeführten Abstimmung am 7. November 1995 über seine schriftliche \nHabilitationsleistung und ggf. das Thema des wissenschaftlichen Vortrages erneut \nabstimmen werde. Am 7. November 1995 lehnte der erweiterte Fakultätsrat in \nAnwesenheit von 45 seiner Mitglieder die Annahme der schriftlichen \nHabilitationsleistung des Klägers mit 40 gegen 4 Stimmen erneut ab.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 18. November 1995, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, \nunterrichtete die Beklagte den Kläger über das Ergebnis der Abstimmung vom \n7. November 1995. Die schriftliche Empfehlung der Habilitationskommission sowie \nein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 7. November 1995 waren dem Bescheid \nvom 18. November 1995 beigefügt.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 1995 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers gegen die Ablehnung der Habilitationsschrift als unbegründet zurück\n\n16\n\nAm 19. Januar 1996 erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht gegen die \nPrüfungsentscheidung vom 31. Mai 1995 Klage (15 K 469/96) und führte für deren \nRechtswidrigkeit über die im Vorverfahren bereits benannten Gründe hinaus im \nWesentlichen aus, PD Dr. X1 habe, weil er bei Vorlage der Habilitationsschrift im \nJahr 1987 noch nicht promoviert gewesen sei, nicht zum Mitglied dieser Kommission \nbestellt und Prof. Dr. U kein Gutachtenauftrag erteilt werden dürfen, da die \nHabilitationsordnung nach Abschluss der Gutachterphase eine solche Bestellung \nnicht vorsehe. Der Habilitationsordnung zuwider seien zudem die - im Übrigen \nfachlich zu beanstandenden - Stellungnahmen der Mitglieder der \nHabilitationskommission zur Einsichtnahme ausgelegt und in der Fakultätsratssitzung \nverlesen worden.\n\n17\n\nIm Termin zur Erörterung des Rechtsstreits 15 K 469/96 am 8. Januar 1998 wies \ndie erkennende Kammer die Beteiligten darauf hin, dass es unter anderem \nrechtswidrig gewesen sein dürfte, die schriftlichen Stellungnahmen der Profes. \nDres.B1, C3, A und C2 sowie von PD Dr. X1 öffentlich auszulegen bzw. in der \nFakultätsratssitzung zu verlesen und die fachlichen Einwände des Klägers gegen die \nBewertung der Prüfungsleistung nicht im Rahmen eines vorgerichtlichen \nÜberdenkungsverfahrens fachlich zu würdigen. Im Hinblick darauf hoben die \nTerminsvertreter der Beklagten den Bescheid vom 31. Mai 1995 sowie die \nWiderspruchsentscheidung vom 21. Dezember 1995 auf. Den Rechtsstreit erklärten \ndie Beteiligten anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. \nAusweislich des Sitzungsprotokolls über den Erörterungstermin waren sich die \nBeteiligten einig, das Habilitationsverfahren fortzusetzen, sofern das Gesuch um \nZulassung zur Habilitation nicht binnen 2 Monaten zurückgenommen wird.\n\n18\n\nIn Fortsetzung des Habilitationsverfahrens übersandte die Dekanin der Beklagten \nden Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates mit Schreiben vom 1. Juli 1999 die \nbegründete Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 und wies \ndarauf hin, dass die Habilitationsschrift des Klägers sowie die zu ihr erstatteten \nEinzelgutachten in der Zeit vom 2. Juli 1999 bis 30. Juli 1999 zur Einsichtnahme \nausliege. 15 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates nahmen Einsicht in die \nausgelegten Unterlagen.\n\n19\n\nIn der Sitzung des erweiterten Fakultätsrats vom 26. Oktober 1999, an der nach \nder geführten Anwesenheitsliste 40 seiner Mitglieder teilnahmen, lehnten in \nnamentlich und schriftlich durchgeführter Abstimmung bei 1 Gegenstimme 38 seiner \nMitglieder die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers ab. Ein Stimmzettel blieb \nunausgefüllt, ein ablehnendes Votum war handschriftlich mit dem Zusatz versehen \n\"Die Empfehlung der neuen Kommission ist überzeugend. Ich habe auch schon \nfrüher mit 'nein' gestimmt\".\n\n20\n\nMit Bescheid vom 2. November 1999 teilte die Dekanin der Beklagten dem \nKläger mit, der erweiterte Fakultätsrat habe sich die beigefügte \"Begründete \nEmpfehlung\" der Habilitationskommission vom 26. April 1995 zu Eigen gemacht und \ndie Habilitationsschrift nicht angenommen.\n\n21\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und führte nach \nEinsichtnahme in die Habilitationsakte zur Begründung im Wesentlichen aus, es \nhabe nicht genügt, das Prüfungsverfahren lediglich fortzusetzen. Es sei vielmehr neu \ndurchzuführen gewesen, weil die der Prüfungsentscheidung vom 31. Mai 1995 \nanhaftenden Verfahrensfehler durch die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens \nnicht zu heilen seien. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die vor der damaligen \nPrüfungsentscheidung dem erweiterten Fakultätsrat rechtswidrig vermittelte Kenntnis \nvon den durch Mitglieder der Habilitationskommission zu seiner Habilitationsschrift \nverfassten Stellungnahmen. Deren Inhalt sei auch in die nunmehr getroffene \nPrüfungsentscheidung eingeflossen, weil an ihr Mitglieder des erweiterten \nFakultätsrates beteiligt gewesen seien, denen er aus dem früheren \nPrüfungsverfahren bekannt sei. Auch genüge das Protokoll über die Sitzung des \nerweiterten Fakultätsrates vom 26. Oktober 1999 den prüfungsrechtlichen \nAnforderungen nicht, weil es lediglich das Abstimmungsergebnis ausweise, den \nProzess Entscheidungsfindung aber nicht festhalte. Rechtsfehlerhaft sei die \nAblehnungsentscheidung ferner, weil ihrer Begründung nicht entnommen werden \nkönne, warum die Arbeit trotz der vier zuvor positiv erstatteten Gutachten abgelehnt \nwerde. Die Abstimmungsempfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 \nkönne die Entscheidung nicht tragen, da diese willkürliche Stellungnahmen von \nProfessoren enthalte, die zudem nicht mehr Mitglieder der Fakultät seien. Im Übrigen \nseien diese Stellungnahmen - wie bereits früher ausgeführt - fachlich fehlerhaft. \nSeine fachlichen Rügen seien den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates aber \nvorenthalten worden. \n\n22\n\nMit Schreiben vom 21. November 2000 übersandte die Dekanin der Beklagten \nden Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die unter dem gleichen Datum durch \ndie Habilitationskommission verfasste und durch Prof. Dr. C1 gezeichnete \n\"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" des Klägers gegen die Ablehnung seiner \nHabilitationsschrift, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nsowie die fünf im Jahr 1987 zur Habilitationsschrift erstatten Gutachten, die \nKommissionsempfehlung vom 26. April 1995 und die Widerspruchsbegründung des \nKlägers. In seiner Sitzung vom 28. November 2000 befasste sich der erweiterte \nFakultätsrat der Beklagten in Anwesenheit von 50 seiner Mitglieder mit dem \nWiderspruch des Klägers gegen die Ablehnung seiner Habilitationsschrift. In der \nnamentlich und schriftlich durchgeführten Abstimmung über die fachlichen Einwände \ndes Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung sprachen sich bei einer \nGegenstimme 47 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates dafür aus, den \nWiderspruch insoweit zurückzuweisen. An der gesonderten, ebenfalls namentlich \nund schriftlich durchgeführten Abstimmung über die formellen Rügen des Klägers \nbeteiligten sich 43 Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates, von denen 41 gegen die \nBerechtigung dieser Einwände gegen die Prüfungsentscheidung votierten; zwei \nweitere Stimmzettel trugen keine Namen.\n\n23\n\nMit Bescheid 10. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers \nunter Hinweis auf die beigefügte \"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" vom \n21. November 2000 und das Protokoll über die Sitzung des erweiterten \nFakultätsrates vom 28. November 2000 als unbegründet zurück.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 26. Januar 2001 Klage erhoben.\n\n25\n\nEr ist der Auffassung, die Prüfungsentscheidung der Beklagten vom \n2. November 1999 sei rechtswidrig. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und \nvertiefend führt der Kläger begründend im Wesentlichen aus, die Verwertung des \ndurch Prof. Dr. U erstatteten Gutachtens sei rechtsfehlerhaft. Die \nHabilitationsordnung erlaube Gutachtenaufträge nur an einen der Fakultät nicht \nangehörigen Gutachter. Ein solches auswärtiges Gutachten sei aber im Jahr 1987 \nbereits durch Prof. Dr. C verfasst worden. Den Profes. Dres. B1, C3, A sowie \nPD Dr. X1 habe es als Mitgliedern der Habilitationskommission an der \nprüfungsrechtlich gebotenen Objektivität gefehlt. Ihre Stellungnahmen zu seiner \nHabilitationsschrift seien nicht frei von sprachlich unzulässigen Wertungen. Im \nÜbrigen habe die Prüfungsentscheidung auch deshalb nicht auf diese \nStellungnahmen gestützt werden dürfen, weil diese zum Teil erst nach Abschluss \nnach seiner Arbeit gewonnene Forschungsergebnisse und sonstige von ihm \nverfasste Publikationen berücksichtigten. Der Stellungnahme von Prof. Dr. C2 fehle \nzudem eine sachangemessene Begründung.\n\n26\n\nAls rechtswidrig erweise sich auch die Entscheidung über seinen Widerspruch. \nUnklar sei schon, in welcher personellen Zusammensetzung die \nHabilitationskommission ihre \"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" vom \n20. November 2000 verfasst habe. Zu diesem Zeitpunkt seien jedenfalls die Profes. \nDres. B1, I2, A und PD Dr. X1 nicht mehr Mitglieder der Beklagten gewesen. Von den \nübrigen Mitgliedern der Habilitationskommission, den Profes. Dres.C1, C3 und C2, \nvertrete niemand sein Habilitationsfach. Die beratend von der \nHabilitationskommission herangezogenen Profes. Dres. L1 und S aus der \nKlassischen Philologie seien durch die Beklagte nicht bestellt worden. Vor der \nBeratung über seinen Widerspruch vom 28. November 2000 habe den Mitgliedern \ndes erweiterten Fakultätsrates mit lediglich 1 Woche nur ungenügend Zeit zur \nVorbereitung zur Verfügung gestanden. Prüfungsrechtlich unzulässig sei es zudem \ngewesen, die Beratung in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrates auf die \nWiderspruchsgründe zu beschränken und keine erneute Entscheidung über die \nAnnahme seiner Habilitationsschrift zu treffen, die zudem vor der \nWiderspruchsentscheidung nicht erneut ausgelegt worden sei. Damit habe es aber \nden an der Entscheidung über seinen Widerspruch beteiligten \nFakultätsratsmitgliedern zum Teil auch an der für eine sachlich fundierte Abstimmung \nerforderlichen Sachkenntnis gefehlt, weil 10 der Abstimmenden an der \nAusgangsentscheidung nicht beteiligt gewesen seien und bei lediglich 11 der \nSitzungsteilnehmer eine Einsichtnahme in die Habilitationsunterlagen festzustellen \nsei. Vor der Abstimmung über den Widerspruch habe der Vorsitzende der \nHabilitationskommission in der Fakultätsratssitzung zudem lediglich die negativen, \nnicht aber auch die positiven Rezensionen der Habilitationsschrift erörtert. Auch sei \nder erweiterte Fakultätsrat jedenfalls bei der Abstimmung über die gerügten formalen \nMängel der Prüfungsentscheidung bei 41 abgegebenen gültigen Stimmen nicht mehr \nbeschlussfähig gewesen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n2. November 1999 sowie ihrer Widerspruchsentscheidung vom \n10. Januar 2001 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner \nHabilitation nach erneuter Entscheidung über die Annahme der \nHabilitationsschrift und Bewertung eines gegebenenfalls \nanschließend zu haltenden wissenschaftlichen Vortrags erneut \nzu bescheiden.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nSie ist der Auffassung die Ablehnungsentscheidung sei frei von Rechtsfehlern. \nDie Habilitationskommission sei auch in Fortführung des Habilitationsverfahrens \nordnungsgemäß besetzt gewesen. Nachdem aus der Fakultät und damit der \nHabilitationskommission einige Mitglieder ausgeschieden seien und diese nur noch \naus den Profes. Dr. C3, C2 und C1 bestanden habe, sei der Kommission gestattet \nworden, zur Beratung über die durch den Kläger erhobenen Einwände als \nFachvertreter die Profes. Dres. L1 und S hinzuzuziehen. Rechtlich durchgreifende \nAnhaltspunkte für die Annahme, Kommissionsmitglieder seien befangen gewesen, \nhabe der Kläger nicht dargelegt. Auch habe allen Mitgliedern des erweiterten \nFakultätsrates die Möglichkeit offen gestanden, vor der Entscheidung über den \nWiderspruch des Klägers Einsicht in dessen Habilitationsschrift zu nehmen. Wegen \nder Bindungswirkung von Gutachten und \"Begründeter Empfehlung\" der \nHabilitationskommission sei eine solche Einsichtnahme aber nicht Voraussetzung für \ndas Recht der Mitglieder des Fakultätsrates, sich an der Abstimmung über den \nWiderspruch des Klägers zu beteiligen. Der erweiterte Fakultätsrat sei auch bei der \nAbstimmung über die durch den Kläger mit dem Widerspruch gerügten formalen \nMängel der Ablehnungsentscheidung vom 2. November 2001 beschlussfähig \ngewesen. Mit 43 seiner Mitglieder habe sich mehr als die Hälfte der \nAbstimmungsberechtigten an der Abstimmung beteiligt. Dass zwei der dabei \nabgegebenen Stimmzettel nicht unterschrieben seien, erweise sich als rechtlich \nunschädlich, weil die Abstimmung nur Verfahrensfragen und nicht der Bewertung der \nPrüfungsleistung im eigentlichen Sinne gegolten habe. Schließlich sei es rechtlich \nnicht zu beanstanden, dass der erweiterte Fakultätsrat in seiner Sitzung vom \n28. November 2000 keine erneute Entscheidung über die Annahme der \nHabilitationsschrift des Klägers getroffen habe. Das Widerspruchsverfahren diene \nallein dazu, sich mit den gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen Einwänden zu \nbefassen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens \nsowie des Verfahrens 15 K 469/96 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 \nVwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. \nDie Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 2. November 1999 sowie ihr \nWiderspruchsbescheid vom 10. Januar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf \nNeubescheidung seines Habilitationsbegehrens steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 \nS. 2 VwGO).\n\n35\n\nÜber das im Juni 1987 gestellte Habilitationsgesuch des Klägers ist nach \nMaßgabe der Vorschriften der Habilitationsordnung der Beklagten vom 23. Juni 1981 \n(Amtliche Bekanntmachung der Universität E vom 1. September 1981) in der \nÄnderungsfassung vom 21. Februar 1986 (Amtliche Bekanntmachung der Universität \nE vom gleichen Tag) (HO) zu entscheiden. Die Habilitationsordnung der Beklagten \nvom 12. Juni 1996 (Amtliche Bekanntmachung der I-Universität E vom 18. Juni 1996) \n(HO '96) war nicht anzuwenden, obwohl sie in § 24 bestimmt, dass \nHabilitationsverfahren, die noch während der Geltungsdauer der \nHabilitationsordnung vom 1. September 1981 in der Fassung vom 21. Februar 1986 \neingeleitet worden sind, nur auf Antrag nach diesen Rechtsvorschriften \nabzuschließen sind, und der Kläger einen solchen Antrag offensichtlich nicht gestellt \nhat. Sein im Jahr 1987 begonnenes Habilitationsverfahren ist kein solches, das es \ni. S. der vorgenannten Übergangsbestimmung noch zu beenden galt. Sinn und \nZweck der Übergangsregelung ist es, Bewerbern um eine Habilitation, in deren \nPrüfungsverfahren die Beklagte noch nicht entschieden hat, die Möglichkeit der Wahl \nzu eröffnen, nach welchen Rechtsvorschriften das Habilitationsverfahren zu Ende \ngeführt werden soll. Demgegenüber hat die Beklagte mit dem hier angegriffenen \nAblehnungsbescheid vom 2. November 1999 trotz eines durch sie zuvor bereits zwei \nMal verwaltungsbehördlich abgeschlossenen Prüfungsverfahrens erneut über den \nHabilitationsantrag des Klägers entscheiden müssen, nachdem die beiden \nvormaligen Ablehnungsentscheidungen vom 19. April 1989 und 18. November 1995 \ngerichtlich bzw. durch sie selbst jeweils aufgehoben worden sind. Schon einmal \nabgeschlossene, aus Rechtsgründen aber wieder aufzunehmende \nPrüfungsverfahren sind als Fortsetzung des ursprünglichen Prüfungsverfahren aber \nnach Maßgabe der Vorschriften abzuschließen, unter deren Geltung die erste \nPrüfungsentscheidung getroffen worden ist.\n\n36\n\nDas der angegriffenen Ablehnungsentscheidung vom 2. November 1999 zu \nGrunde liegende Verfahren zur Bewertung der Habilitationsschrift des Klägers weist \nkeine Rechtsfehler auf.\n\n37\n\nGemäß § 10 S. 1 HO i. V. m. § 8 HO entscheiden über die Annahme der \nschriftlichen Habilitationsleistung als Stimmberechtigte die Professoren und \nhabilitierten Mitglieder der Beklagten (künftig: erweiterter Fakultätsrat) bei \nAnwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit 2/3 Mehrheit. \nAusweislich der Liste über die Anwesenheit der 78 nach § 8 HO Stimmberechtigten \nhaben an der Fakultätsratssitzung vom 26. Oktober 1999 mehr als die Hälfte, \nnämlich 40, teilgenommen, von denen bei 38 Nein-Stimmen und einem nicht \nausgefüllten Stimmzettel nur eine Stimme für die Annahme der Habilitationsschrift \nabgegeben worden ist. Der Wirksamkeit des Beschlusses steht nicht entgegen, dass \nsich an der Abstimmung Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates beteiligt haben, \ndie, weil sie keine Einsicht in die ausgelegten Habilitationsunterlagen genommen \nhatten, die gemäß § 9 S. 2 HO sowohl im Mai 1995 und Anfang November 1995 als \nauch im Juli 1999 zur Einsichtnahme ausgelegt waren, die Habilitationsschrift des \nKlägers und die zu ihr erstatteten Gutachten nicht kannten. Anders als § 8 Abs. 1 \nS. 1 und S. 2 HO '96 knüpft § 10 S. 1 HO das Recht zur Abstimmung über die \nAnnahme der schriftlichen Habilitationsleistung und damit auch die Bestimmung des \nfür die Beschlussfähigkeit des erweiterten Faltätsrates erforderlichen \nStimmenquorums nicht daran an, dass die Abstimmenden auch Einsicht in die \nschriftliche Habilitationsleistung und die zu ihr verfassten Gutachten genommen \nhaben. Prüfungsrechtlich ist es zwar verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, dass \nderjenige, der - wie hier die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates mit der \nHabilitationsschrift - eine Prüfungsleistung verbindlich bewertet, diese zuvor selbst, \nunmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen haben muss. Dass dieser \nGrundsatz aber (zumindest) für das hier strittige Habilitationsverfahren angesichts \nseiner besonderen Ausgestaltung nicht gilt, ist zwischen den Beteiligten \nhöchstrichterlich geklärt,\n\n38\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1994, 7 C 15/93, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, S. 1209 ff. (S. 1212).\n\n39\n\nVon den in der Sitzung des erweiterten Fakultätsrates am 26. Oktober 1999 \nAnwesenden war auch sonst niemand aus Rechtsgründen von der \nSitzungsteilnahme und / oder der Abstimmung über die Habilitationsschrift des \nKlägers ausgeschlossen.\n\n40\n\nNichts ist dafür ersichtlich, dass einer der Sitzungsteilnehmer dem Kläger \ngegenüber befangen war. Der gegenüber (ehemaligen) Mitgliedern der \nHabilitationskommission, den Profes. Dres. B1, C3, A sowie PD Dr. X1, erhobene \nVorwurf mangelnder Objektivität ist insoweit rechtlich unerheblich. Abgesehen davon, \ndass die Rüge der Befangenheit - wie noch zu zeigen sein wird - unbegründet ist, hat \nvon den Vorgenannten niemand an der Sitzung des erweiterten Fakultätsrates am \n26. Oktober 1999 teilgenommen. Rechtlich unbedenklich ist ferner, dass über die \nAnnahme der Habilitationsschrift in dieser Sitzung auch solche Mitglieder des \nerweiterten Fakultätsrates entschieden haben, denen im Vorfeld der am 30. Mai 1995 \ndurchgeführten und am 7. November 1995 wiederholten Abstimmung über die \nPrüfungsleistung des Klägers die Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht worden \nsind, die die Mitglieder der Habilitationskommission in Vorbereitung der \nKommissionsempfehlung vom 26. April 1995 verfasst hatten. Dass der erweiterte \nFakultätsrat diese Stellungnahmen im Jahr 1995 durch Auslegen und Verlesen zur \nEntscheidungsfindung herangezogen hat, war zwar nach Auffassung der Kammer \nrechtswidrig, da nach § 9 S. 2 HO über die Annahme der schriftlichen \nHabilitationsleistung allein unter Berücksichtigung der Gutachten und der \nKommissionsempfehlung zu entscheiden ist. Die gebotene Neubewertung einer \nrechtsfehlerhaft beurteilten Prüfungsleistung obliegt prüfungsrechtlich aber \nregelmäßig den für die beanstandete Bewertung verantwortlich zeichnenden Prüfern; \ndiese sind, weil befangen, nur dann von der Neubewertung ausgeschlossen, wenn \nerkennbar ist, dass sie nicht gewillt sind, unter Vermeidung des Rechtsfehlers, der \nder beanstandeten Prüfungsentscheidung anhaftet, in die Neubewertung der \nPrüfungsleistung einzutreten,\n\n41\n\nvgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, \n3. Auflage 1994, Rdnr. 367.\n\n42\n\nDass die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates, die bereits im Jahr 1995 mit \nder Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift befasst gewesen sind, \nbei der Abstimmung am 26. Oktober 1999 nicht gewillt waren, ihre Entscheidung \ngemäß § 9 S. 2 HO allein auf der Grundlage der Habilitationsschrift, den zu ihr \nerstatteten Gutachten und der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 zu \ntreffen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n43\n\nDie Ablehnungsentscheidung des erweiterten Fakultätsrates ist, insoweit anders \nals der Ablehnungsbescheid vom 19. April 1989, durch die Bezugnahme auf den \nInhalt der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 auch mit einer Begründung \nversehen, die den prüfungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zwar entbinden die \nzu einer schriftlichen Habilitationsleistung gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 HO erstatteten \nGutachten und die Empfehlung der Habilitationskommission (§ 6 Abs. 6 HO) den \nerweiterten Fakultätsrat nicht von der Pflicht, die zur Habilitationsleistung gefasste \nPrüfungsentscheidung auch eigenständig zu begründen,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1212 zu dem nicht \nbegründeten Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. April 1989.\n\n45\n\nWeder das Verfassungsrecht noch ein prüfungsrechtlicher Grundsatz gebieten \naber, die Begründung einer Prüfungsentscheidung im Wortlaut selbst zu verfassen. \nRechtlich unbedenklich ist es daher, sich solche Beurteilungserwägungen Dritter als \neigene Begründung anzueignen, die aus Sicht des Bewertenden fachlich nicht zu \nbeanstanden sind. Dementsprechend waren die Mitglieder des erweiterten \nFakultätsrates nicht gehindert, sich zur Begründung der Ablehnungsentscheidung auf \nden Inhalt der Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 zu \nberufen,\n\n46\n\nvgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O..\n\n47\n\nDass die Prüfungsentscheidung vom 26. Oktober 1999 auch tatsächlich auf die \nGründe der Kommissionsempfehlung gestützt ist, ergibt sich aus dem Protokoll über \ndie Sitzung des erweiterten Fakultätsrates vom 26. Oktober 1999 und dem \nangefochtenen Bescheid vom 2. November 1999, mit dem die Empfehlung der \nHabilitationskommission dem Kläger (erneut) übersandt und ihm damit die \nBegründung der getroffenen Prüfungsentscheidung auch bekannt gegebenen \nworden ist.\n\n48\n\nDie gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers \nvotierenden Mitglieder des Fakultätsrates durften als Begründung ihrer \nPrüfungsentscheidung inhaltlich auch die Kommissionsempfehlung heranziehen, da \ndiese ihrerseits verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen ist und - wie später noch \nauszuführen sein wird - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine \nBewertung der schriftlichen Habilitationsleistung genügt, die im Ergebnis der \nMehrheitsmeinung der nach § 6 Abs. 5 HO im Auftrag der Habilitationskommission \ntätig gewordenen Gutachter widerspricht.\n\n49\n\nDass der im Oktober 1994 durch Beschluss des erweiterten Fakultätsrates \ngemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HO neu gebildeten Habilitationskommission, deren \nZusammensetzung gemessen an § 6 Abs. 3 S. 2 HO keinen rechtlichen Bedenken \nbegegnet, damals auch die Profes. Dres. B1, C3, und A sowie der PD Dr. X1 \nangehört haben, ist rechtlich ebenso unbedenklich wie die Tatsache, dass die \nVorbenannten an der Erstellung der Kommissionsempfehlung mitgewirkt haben. Dies \ngilt jedenfalls deshalb, weil der Vorwurf des Klägers, diesen Personen habe es an \nder gebotenen Objektivität gefehlt, bereits materiell rechtlich weder die Annahme \nrechtfertigt, sie seien wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung in \nder Habilitationskommission auszuschließen gewesen noch einen der \nKommissionsempfehlung anhaftenden Rechtsmangel begründet.\n\n50\n\nDie Besorgnis der Befangenheit i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW, der, \nfehlen spezialgesetzliche Regelungen, auch für die behördliche Tätigkeit bei \nLeistungsprüfungen gilt (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW), besteht zu Recht, \nwenn sie sich auf objektiv feststellbare Tatsachen gründet, die geeignet sind, \nsubjektiv vernünftige Zweifel an einer unparteiischen, unvoreingenommenen oder \nunbefangenen Amtsführung zu begründen,\n\n51\n\nvgl. Kopp / Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, \n7. Auflage 2000, zu § 21 Rdnr. 5.\n\n52\n\nDie nur subjektive Befangenheit oder Voreingenommenheit des Amtswalters ist \nfür sich genommen ebenso wenig rechtlich von Belang wie allein persönliche \nBefindlichkeiten der Verfahrensbeteiligten,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1998, 6 C 8/97, iuris-dokumentation; \nNiehues, a. a. O., Rdnr. 191.\n\n54\n\nDen Stellungnahmen der Profes. Dres. B1, C3, A sowie von PD Dr. X1 sind mit \nden vom Kläger gerügten sprachlich unzulässigen Wertungen keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte für die Besorgnis ihrer Befangenheit zu entnehmen. Kritik an einer \nPrüfungsleistung ist erst dann Anlass für die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie \ndie Ebene einer fachlich geführten Kontroverse verlässt und die für eine sachliche \nAuseinandersetzung um Fachstandpunkte erforderliche innere Distanz vermissen \nlässt,\n\n55\n\nvgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 192.\n\n56\n\nHinzunehmen sind dabei missbilligende und abwertende Äußerungen zu einer \nPrüfungsleistung. Gleiches gilt für in der Formulierung harte aber den Sachbezug \nwahrende Kritik, und für bloße Ungeschicklichkeiten oder Äußerungen, auch wenn \nsie nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die Situation des Gegenüber \nzeugen, solange der Stil ohne erhebliche Entgleisungen bleibt,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984, 7 B 100.84, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Buchholz), 421.0 Nr. 204 und Urteil vom 20. September 1984, 7 C 57.83, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 70, S. 143 ff, (152), \nNiehues, a. a. O., Rdnr. 186, 192.\n\n58\n\nPassagen in den von ihm beanstandeten Stellungnahmen der \nKommissionsmitglieder, die in diesem Sinne die Grenze zur unzulässigen \n\"Schmähkritik\" überschreiten, hat weder der Kläger aufgezeigt noch sind solche \nersichtlich. Abgesehen davon enthält die Empfehlung der Habilitationskommission \nselbst aber auch nach Auffassung des Klägers textlich offenbar keine Passagen aus \nden von ihm beanstandeten Stellungnahmen, die ernstlich gegen eine \nunvoreingenommene Befassung ihrer Mitglieder mit der Habilitationsschrift sprechen. \nEin den Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder entgegen den obigen \nErwägungen gleichwohl etwa anhaftender Rechtsmangel wäre damit \nprüfungsrechtlich unbeachtlich, weil er sich nicht auf die Entscheidung des \nerweiterten Fakultätsrates ausgewirkt hätte. Den durch den Kläger beanstandeten \nStellungnahmen kommt nämlich, soweit sie inhaltlich nicht in die Empfehlung der \nHabilitationskommission eingegangen sind, nur eine die Kommissionsempfehlung \nvorbereitende und damit lediglich kommissionsinterne Bedeutung zu. Sie zählen \nnicht zu den Unterlagen, auf deren Grundlage der erweiterte Fakultätsrat gemäß § 9 \nS. 1 HO über die Annahme der Habilitationsschrift zu entscheiden hatte. Aus diesem \nGrund bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob den vorbereitenden Stellungnahmen \nder Kommissionsmitglieder die durch den Kläger weiter gerügten Mängel tatsächlich \nanhaften.\n\n59\n\nDie Verwendung der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 zur \nBegründung der angegriffenen Prüfungsentscheidung ist auch nicht mit Blick darauf \nrechtsfehlerhaft, dass in ihr die Stellungnahmen der Profes. Dres.B1, I2, A und von \nPD Dr. X1 enthalten geblieben sind, obwohl diese im Zeitpunkt der \nPrüfungsentscheidung vom 2. November 1999 bereits aus der Fakultät und damit \naus der Habilitationskommission ausgeschieden waren, da die Beklagte das \nPrüfungsverfahren des Klägers nach Aufhebung des Prüfungsbescheides vom \n31. Mai 1995 und ihrer Widerspruchsentscheidung vom 21. Dezember 1995 lediglich \nfortzusetzen hatte und die Vorgenannten bei Erstellung der Kommissionsempfehlung \nvom 26. April 1995 der Beklagten angehört haben.\n\n60\n\nRechtmäßig ist die Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 ferner, soweit \ndie Habilitationskommission in Vorbereitung der Empfehlung Prof. Dr. U um die \nBegutachtung der Habilitationsschrift des Klägers gebeten und dessen fachliche \nAussagen auch in die Kommissionsempfehlung eingearbeitet hat. Offen bleiben kann \ndabei, ob Prof. Dr. U entsprechend der Protokollnotiz über die Sitzung der \nHabilitationskommission vom 14. Februar 1995 und dem Inhalt des Anschreibens an \nden Dekan der Beklagten vom gleichen Tag zum Gutachter i. S. von § 6 Abs. 5 \nS. 1 HO bestellt worden ist oder aber, wofür die Darstellung in der \nKommissionsempfehlung vom 26. April 1995 spricht, die Habilitationskommission \nsich seines Sachverstandes lediglich zwecks Erarbeitung der von ihr abzugebenden \nEmpfehlung bedient hat.\n\n61\n\nEine Bestellung von Prof. Dr. U zum Gutachter i. S. des § 6 Abs. 5 S. 1 HO war \nnicht rechtswidrig, obwohl § 6 Abs. 4 HO vorsieht, dass die Habilitationskommission \nneben den aus ihrer Mitte zu bestimmenden mindestens drei Gutachtern nach \nAnhörung des Habilitanden zusätzlich einen auswärtigen Gutachter benennt und die \nHabilitationskommission im Jahr 1987 mit Prof. Dr. C bereits einen auswärtigen \nGutachter bestellt hatte. Dem verfassungsrechtlich übergeordneten Gebot, im Wege \nder fachkundigen Bewertung der Habilitationsschrift als Prüfungsleistung nach § 6 \nAbs. 5 S. 1 HO festzustellen, ob es sich bei ihr um eine wesentliche Förderung der \nwissenschaftlichen Erkenntnis im Habilitationsfach handelt, ist nämlich nur genügt, \nwenn die ausgewählten Gutachter in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und \nSchwierigkeitsgrad der Habilitationsschrift einen hinreichenden Überblick über den \nfachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Fachgebieten verfügen, mit \ndenen sich die Prüfungsleistung befasst,\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1211.\n\n63\n\nMithin ist eine Habilitationskommission nicht nur berechtigt, sondern kraft der \nVerfassung sogar rechtlich verpflichtet, die schriftliche Habilitationsleistung weiteren \nGutachtern vorzulegen, wenn und soweit die bereits erstatteten Gutachten erkennen \nlassen, dass ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung (noch) nicht fachkompetent \nbewertet ist. Fehlt den Mitgliedern der Habilitationskommission aber die insoweit \nnotwendige eigene Fachkompetenz, bedarf es zur rechtmäßigen Durchführung des \nHabilitationsverfahrens deshalb notwendig der Bestellung einer auswärtigen \nsachverständigen Person, sofern der erforderliche Sachverstand auch im erweiterten \nFakultätsrat nicht zu finden ist. Der Einschätzung der Habilitationskommission, dass \ndie im Jahr 1987 erstatteten Gutachten die hebräischen Teile der Habilitationsschrift \nnicht ausreichend würdigen und innerhalb der Kommission der insoweit nötige \nFachverstand nicht vorhanden ist, hat der Kläger aber substantiiert nichts entgegen \ngesetzt. Ebenso wenig hat er dargetan, dass und gegebenenfalls welches Mitglied \ndes erweiterten Fakultätsrates nach seiner Fachkompetenz berufen gewesen wäre, \nseine Prüfungsleistung weiter zu begutachten; die später im Widerspruchsverfahren \ntätig gewordenen und das Habilitationsfach des Klägers vertretenden Profes. \nDres. L1 und S gehörten zum damaligen Zeitpunkt - soweit ersichtlich - der \nBeklagten jedenfalls nicht an. Im Übrigen hatte der Kläger zwar vor der Bestellung \nvon Prof. Dr. U offenbar keine Gelegenheit, sich zu den für die Erteilung dieses \nGutachtenauftrages maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Ein rechtserheblicher \nVerstoß gegen das Anhörungserfordernis nach § 6 Abs. 4 HO ist damit aber schon \ndeshalb nicht verbunden, weil ein solcher Anhörungsmangel heilbar ist (§§ 45 Abs. 1 \nNr. 3, 1 Abs. 1, 2 Abs. 3, Nr. 2 VwVfG NRW) und der Kläger Gelegenheit hatte, zur \nBestellung von Prof. Dr. U Stellung zu nehmen, noch bevor dieser sein Gutachten \nerstattet hatte.\n\n64\n\nDie Befassung von Prof. Dr. U mit der Habilitationsschrift des Klägers durch die \nHabilitationskommission und die Übernahme seiner fachlichen Wertungen in die \nKommissionsempfehlung sind aber auch dann rechtmäßig, wenn die \nHabilitationskommission entsprechend dem Inhalt ihrer Empfehlung vom 26. April \n1995 seinen fachlichen Ausführungen nicht die Bedeutung eines Gutachtens i. S. \ndes § 6 Abs. 5 S. 1 HO, sondern einer Stellungnahme zur Habilitationsleistung des \nKlägers beigemessen hat, die für das Prüfungsverfahren im Stellenwert den aus den \nReihen der Kommission selbst erstellten Stellungnahmen gleich kommt. Dass sich \ndie Kommission zur Erarbeitung ihrer Empfehlung einer solchen, von dritter Seite \nerstellten Stellungnahme bedient hat, ist jedenfalls angesichts der besonderen \nprüfungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung eines Habilitationsverfahrens in einer \nFakultät, der - wie hier - verschiedene Fächer angehören, rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Das Recht, sich solchen Sachverstandes zu bedienen, folgt aus der \nBindungswirkung, die an einer solchen \"gemischten Fakultät\" den von Fachverstand \ngetragenen Gutachten für die Entscheidung über die Habilitationswürdigkeit der \nschriftlichen Prüfungsleistung zukommt. Gebunden in ihrer Entscheidung an solche \nGutachten sind die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates nicht nur bei der \nAbstimmung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift (§ 10 \nS. 1 HO), sondern auch, soweit sie als Mitglieder der Habilitationskommission die \nAbstimmungsempfehlung (§ 6 Abs. 6 HO) zu erarbeiten haben. Eine von den \nGutachten abweichende Abstimmungsempfehlung darf die Kommission daher nicht \naussprechen, ohne den Gutachten in fachlich fundierter Weise zu \nwidersprechen,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994, a. a. O., S. 1211 f.\n\n66\n\nWenn und soweit Kommissionsmitgliedern der hierfür erforderliche Sachverstand \nselbst fehlt, etwa weil sie nicht über die Lehrbefähigung in dem Habilitationsfach \nverfügen, lassen sich fachlich begründete Zweifel an dem gutachtlich festgestellten \nWert der Habilitationsschrift nur mit sachverständiger Hilfe Dritter prüfungsrechtsfest \nverdichten. Dass die Habilitationsschrift des Klägers aus fachlicher Sicht nicht \nzweifelsfrei habilitationswürdig ist, ergibt sich aber aus den im Jahr 1987 erstatteten \nGutachten, nachdem sich Prof. Dr. I1, ausgestattet mit der Lehrbefähigung im \nHabilitationsfach des Klägers, in seinem Gutachten abweichend von den übrigen vier \nVoten gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung ausgesprochen \nhatte. Dieses Minderheitenvotum war auch prüfungsrechtlich beachtlich. Ihm ist eine \nBegründung beigefügt, die in sich schlüssig und substantiiert und unter Abwägung \ndes Für und Wider die fachlichen Gründe benennt, die aus Sicht des Verfassers die \nAblehnung der Habilitationsschrift gebieten.\n\n67\n\nDem sich aus der Verfassung (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) ergebenden \nAnspruch des Klägers auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung, das dem \ngerichtlichen Prüfungsrechtsstreit voranzugehen hat,\n\n68\n\nvgl. zum Überdenkungsverfahren: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, sowie Beschluss vom gleichen \nTag, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. 2005 und \nS. 2008,\n\n69\n\nund das die Habilitationsordnung der Beklagten selbst nicht regelt, ist ebenfalls \nentsprochen. Der erweiterte Fakultätsrat als das Gremium, das für die am \n26. Oktober 1999 getroffene Prüfungsentscheidung verantwortlich zeichnet, hat in \nseiner Sitzung vom 28. November 2000 die gegen ihre fachliche Richtigkeit \nerhobenen Einwände des Klägers sämtlich zur Kenntnis genommen und sie \nentsprechend der durch die Habilitationskommission erarbeiteten \"Begründeten \nEmpfehlung\" vom 21. November 2000 zurückgewiesen. Rechtsfehler haften dem \nÜberdenkungsverfahren auch sonst nicht an; insbesondere war die zwischen der \nAuslage der Unterlagen und der Entscheidung über den Widerspruch liegende \nZeitspanne von 1 Woche nicht zu kurz bemessen. Eine Rechtsvorschrift oder einen \nrechtlichen Grundsatz, die durch eine solche Frist verletzt würden, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n70\n\nDa der erweiterte Fakultätsrat, der in seiner Sitzung vom 28. November 2000 in \nAnwesenheit von jedenfalls 48 seiner Mitglieder beschlussfähig war (§ 10 S. 1 HO) \nund bei der Abstimmung die fachlichen Rügen des Klägers bei einem Gegenvotum \nmit 47 Stimmen verworfen hat, ist die nach § 10 S. 1 HO für die Annahme der \nschriftlichen Habilitationsleistung als Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) erforderliche \n2/3 Mehrheit der Anwesenden verfehlt. Auch die Teilnahme an dieser Abstimmung \nwar keinem der Anwesenden aus Rechtsgründen verwehrt. Entsprechend den \nobigen Erwägungen zur formellen Rechtmäßigkeit der am 26. Oktober 1999 \ngetroffenen Prüfungsentscheidung bestand kein Anlass, von der Abstimmung auch \nnur eines der hier abstimmungsberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates wegen der \nBesorgnis der Befangenheit auszuschließen. Dass die schriftliche \nHabilitationsleistung vor der Entscheidung des erweiterten Fakultätsrates über die \ngegen ihre Bewertung erhobenen Einwände nicht erneut zur Einsichtnahme \nausgelegen hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine solche Pflicht zur \nAuslage im Vorfeld einer Widerspruchsentscheidung kennt die Habilitationsordnung \nder Beklagten nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus sonstigen prüfungs- oder \nverfassungsrechtlichen Grundsätzen, weil - wie oben bereits dargelegt - das Mitglied \ndes erweiterten Fakultätsrates zur - dann allerdings inhaltlich gebundenen - \nEntscheidung in einem Habilitationsverfahren selbst dann befugt ist, wenn es \ntatsächlich keine oder nur unzureichende Kenntnis vom Inhalt der schriftlichen \nHabilitationsleistung besitzt. Die fünf im Jahr 1987 zu ihr erstatteten Gutachten, die \nWiderspruchsbegründung des Klägers, die Kommissionsempfehlung vom \n26. April 1995 sowie die \"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" vom \n21. November 2000 der Habilitationskommission als weitere Grundlagen der \nEntscheidung, die über die Berechtigung der fachlichen Einwände des Klägers in der \nSitzung des erweiterten Fakultätsrates zu treffen war, hatten seine Mitglieder mit der \nEinladung zur Sitzung zur Kenntnisnahme erhalten.\n\n71\n\nAus den oben bereits dargelegten und hier sinngemäß ebenfalls geltenden \nErwägungen durften sich die gegen die Abänderung der Prüfungsentscheidung vom \n2. November 1999 votierenden Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates auch zur \nBegründung ihrer Entscheidung auf die Kommissionsempfehlung beziehen. \nErgänzend ist lediglich auszuführen, dass die durch die Habilitationskommission \nverfasste \"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" des Klägers ihrerseits den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Stellungnahme zu den gegen eine \nPrüfungsentscheidung seitens des Prüflings erhobenen fachlichen Rügen \nentspricht.\n\n72\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist dabei, dass an der Erarbeitung der \nKommissionsempfehlung vom 21. November 2000 neben den Profes. Dres C1, C3 \nund C2 als am 25. Oktober 1994 durch den erweiterten Fakultätsrat bestimmten \nMitgliedern der Habilitationskommission auch die Profes. Dres. L1 und S mitgewirkt \nhaben, nicht aber die ebenfalls im Oktober 1994 zu Mitgliedern der \nHabilitationskommission ernannten Profes. Dres. B1, I2, A und PD Dr. X1. Den \nLetztgenannten war die (weitere) Mitwirkung am Habilitationsverfahren des Klägers \nund damit auch die Mitarbeit in der Habilitationskommission aus Rechtsgründen \nverwehrt, seitdem sie nicht mehr Mitglieder der Beklagten waren. Mit dem \nAusscheiden aus der Beklagten geht nämlich der Verlust der an die Mitgliedschaft in \nder Fakultät anknüpfenden Stimmberechtigung im Habilitationsverfahren (vgl. §§ 6 \nAbs. 2, 8 HO) einher. Wer nicht mehr Prüfer ist, kann und darf seine Prüfertätigkeit \naber nicht fortsetzen,\n\n73\n\nvgl. zum Verlust der Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt und dessen \nprüfungsrechtlichen Folgen: OVG NRW, Urteil vom 10. April 2003, 14 A 1964/01, \nSeite 20 f. des Urteilsabdrucks.\n\n74\n\nDass die Profes. Dres. L1und S demgegenüber an der Erarbeitung der \nKommissionsempfehlung beteiligt waren, begegnet rechtlich keinen Bedenken. Dies \ngilt, obwohl sie nach Lage der Akten zuvor offenbar nicht durch einen Beschluss des \nerweiterten Fakultätsrates förmlich zu Mitgliedern der Habilitationskommission \nbestimmt worden sind. Offen bleiben kann dabei, ob ihre Beteiligung an der \nKommissionsarbeit in diesem Stadium des Habilitationsverfahrens überhaupt einer \n§ 6 Abs. 1 S. 1 HO entsprechenden Legitimation durch den erweiterten Fakultätsrat \nbedurft hat und ein Verstoß gegen eine solche Notwendigkeit geeignet ist, Rechte \ndes Klägers im Habilitationsverfahren zu verletzen. Die Mitwirkung der beiden \nProfessoren bei der Erarbeitung der Kommissionsempfehlung ist jedenfalls vom \nWillen des erweiterten Fakultätsrates gedeckt. Der Habilitationskommission war \nnämlich ausweislich der Kommissionsempfehlung vom 21. November 1999 gestattet \nworden, sie \"... zur Beratung der inhaltlichen Einwände ...\" des Klägers gegen die \nPrüfungsentscheidung vom 26. Oktober 1999 hinzuziehen. Selbst wenn diese \n\"Erlaubnis\" ursprünglich nicht durch den erweiterten Fakultätsrat erteilt worden sein \nsollte, hat dieser die Mitwirkung der Profes. Dres. L1 und S an der Erarbeitung der \nKommissionsempfehlung jedenfalls nachträglich gebilligt. Ohne die Mitwirkung der \nbeiden Professoren zu beanstanden, haben seine Mitglieder nämlich am \n28. November 2000 auf der Grundlage der Kommissionsempfehlung vom \n21. November 2000 über die Berechtigung der fachlichen Einwände des Klägers \ngegen die am 26. Oktober 1999 getroffene Prüfungsentscheidung beraten und \nentschieden.\n\n75\n\nAuch im Übrigen ist die Beteiligung der Profes. Dres. L1 und S an der \nErarbeitung der Kommissionsvorlage rechtlich nicht beanstanden. Mit den Prof. Dres. \nC1, C3 und C2 gehörten der Habilitationskommission nur noch solche Mitglieder an, \ndie selbst nicht in klassischer Philologie als dem Habilitationsfach des Klägers \nhabilitiert sind. Eine fachlich fundierte, von dem erforderlichen Sachverstand \ngetragene Stellungnahme zu den gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen \nFachrügen konnte die Habilitationskommission deshalb nur im Zusammenwirken mit \nsolchen Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates erstellen, die ihrerseits die \nLehrbefähigung in dem Habilitationsfach besitzen. Die Profes. Dres. L1 und S sind \naber in klassischer Philologie habilitiert.\n\n76\n\nOb dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 die durch \nden Kläger ferner gerügten Verfahrensmängel anhaften, kann hier dahin stehen, weil \ndie Klage nicht (auch) gegen ihn gerichtet ist. An der gerichtlichen Überprüfung einer \nWiderspruchsentscheidung, die nur eine erneute Bescheidung des Widerspruchs \nzum Ziel haben kann, fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse,\n\n77\n\nvgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000 \n(Eyermann), zu § 73 Rdnr. 17,\n\n78\n\nweil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog Gegenstand der \nVersagungsgegenklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt ist, die er durch die \nWiderspruchsentscheidung erfahren hat. Mängel des Widerspruchsverfahrens sind \nmithin für die Klage gegen den Ausgangsbescheid rechtlich bedeutungslos, da sie \nallein der behördlichen Ursprungsentscheidung keine andere Gestalt geben,\n\n79\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961, VI C 124.61, BVerwGE 13, \nS. 195 ff. (S: 197 f.); Urteil vom 5. November 1975, VI C 4.74, BVerwGE 49, \nS. 307 ff. (S. 308 f.) und Urteil vom 6. April 1989, 2 C 83.86, Buchholz, 237.6 Nr. 2 \nzu § 37 NdsLBG; Eyermann, a. a. O., zu § 79 Rdnr. 9.\n\n80\n\nGleichwohl kann ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auch an der gerichtlichen \nKontrolle einer Widerspruchsentscheidung bestehen; dies gilt namentlich dann, wenn \nder Widerspruchsbehörde Ermessen oder - wie hier dem erweiterte Fakultätsrat - ein \nBeurteilungsspielraum zusteht, dessen Überprüfung den Verwaltungsgerichten \nverwehrt ist,\n\n81\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961, a. a. O., S. 198; Urteil vom \n5. November 1975, a. a. O., S. 308; Urteil vom 7. Oktober 1980, 6 C 39.80, \nBVerwGE 61, S. 45 ff. (S. 47) und Beschluss vom 13. Januar 1999, 8 B 266/98, \nNVwZ 1999 S. 641; Eyermann, a. a. O., zu § 73 Rdnr. 17; Kopp / Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, zu § 79 Rdnr. 11\n\n82\n\nEine rechtliche Kontrolle des Widerspruchsbescheides im gerichtlichen \nAnfechtungs- bzw. Verpflichtungsstreit setzt aber voraus, dass die Klage gemäß § 79 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO (analog) zumindest auch gegen die Widerspruchsentscheidung \nselbst gerichtet ist. Ein Klagebegehren, das - wenn auch unter Aufhebung von \nAusgangs- und Widerspruchsbescheid - gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO allein die \nNeubescheidung eines behördlich abgelehnten Antrages zum Ziel hat, genügt diesen \nAnforderungen aber nicht,\n\n83\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1982, 8 C 50.80, Buchholz 310 Nr. 18 zu \n§ 79 VwGO; Eyermann, a. a. O., zu § 79 Rdnr. 7.\n\n84\n\nGemessen daran erstreckt sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers \n(§ 88 VwGO) nicht (auch) auf den erneuten Erlass eines Widerspruchsbescheides. \nWeder hat er, anwaltlich vertreten, einen dementsprechenden Antrag gestellt noch \nseine Klage in einer Weise begründet, die ernsthaft auf ein solches Rechtsschutzziel \nschließen ließe.\n\n85\n\nAuch in der Sache ist die angefochtene Bewertung der schriftlichen \nHabilitationsleistung rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Rechtsanspruch auf \nNeubewertung einer Prüfungsleistung besteht nur, wenn die Bewertung der ihrerseits \nverfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die \nsich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können,\n\n86\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, \n3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 284.\n\n87\n\nArtikel 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen,\n\n88\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie \nBeschluss vom gleichen Tage 1 BvR 138/87, jeweils a. a. O.; BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, S. 503; \nOVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks, \nund Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96.\n\n89\n\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n90\n\nzur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, \nDVBl. 1998, S. 404 f.,\n\n91\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender \nBeurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei \nder Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des \nSchwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der \nDarstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind und \nsich im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge nicht ohne \nweiteres isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten \nzwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung \nhingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt \ninsoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings \nim gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen \ndie Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, \ner habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der \nPrüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach \neinschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die \nMitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n92\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993, 22 A 1931/91, S. 9 des \nUrteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, \n6 C 35.92, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks.\n\n93\n\nGemessen daran hält die Ablehnung der Habilitationsschrift auch unter \nBerücksichtigung der prüfungsrechtlichen Besonderheiten, die für das an einer \ngemischten Fakultät durchzuführende Habilitationsverfahrens gelten, einer \nRechtskontrolle Stand. Sie ist mit einer die Prüfungsentscheidung tragenden \nBegründung versehen, die auch unter Berücksichtigung der Rügen, die der Kläger \ngegen sie im Verwaltungsverfahren und zur Begründung seiner Klage vorgetragen \nhat, ihre Neubewertung nicht gebietet.\n\n94\n\nSind, wie hier bei der Beklagten, in einer Fakultät unterschiedliche Fachbereiche \nmit zum Teil wenig verwandten Inhalten zusammengefasst, gebietet es das \nverfassungsrechtliche Gebot zur sachkundigen Bewertung der Habilitationsschrift \nprinzipiell, die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates bei ihrer Entscheidung über \ndie Annahme oder Ablehnung der Habilitationsleistung an die ausgesprochenen \nEmpfehlungen der Gutachter zu binden, wenn und soweit die Gutachten von \nfachwissenschaftlichem Sachverstand getragen und ihrerseits nachvollziehbar \nbegründet sind. Von den gutachtlichen Empfehlungen abweichend dürfen die \nMitglieder des erweiterten Fakultätsrates nur votieren, wenn die Bindungswirkung der \nGutachten entfällt, weil ihnen - etwa durch das Votum der Habilitationskommission - \nin fachwissenschaftlich fundierter Weise schriftlich widersprochen wird,\n\n95\n\nvgl. zum Ganzen: BVerwG, a. a. O., Urteil vom 26. Mai 1994, S. 1211 f.\n\n96\n\nDer Richtigkeitsvermutung der vier Gutachten, in denen sich die Profes. Dres. I2, \nL, P und C im Jahr 1987 für die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers \nausgesprochen hatten, ist mit der begründeten Empfehlung der \nHabilitationskommission vom 26. April 1995 im vorbenannten Sinne substantiiert \nwidersprochen. Die dort benannten Mängel der Prüfungsleistung bezeichnen \nschwere und grundsätzliche Fehler einer wissenschaftlichen Arbeit, die den \nprüfungsrechtlichen Schluss tragen, dass die Habilitationsschrift nicht im i. S. des § 6 \nAbs. 5 S. 1 HO geeignet ist, die wissenschaftliche Erkenntnis in dem \nHabilitationsfach wesentlich zu fördern. Nach der Kommissionsempfehlung erfüllt \nnämlich \"... für sich genommen [...] keiner der beiden Teile (sc. der Arbeit) den \nAnspruch, den man an selbstständige wissenschaftliche Forschung stellen muss \n(sc. und) auch zusammengenommen [...] (sc. liegt) wegen der schweren theoretisch-\nmethodischen und sachlichen Einwände eine solche Leistung nicht ...\" vor. Plausibel \nbegründet ist dieses prüfungsrechtliche Werturteil durch den Verweis auf die \n\"... allerorten fehlende Reflexion auf das eigene Tun, die erkenntnistheoretischen \nGrundlagen wissenschaftlicher Erkenntnis und die methodischen Verfahren, nach \ndenen Erkenntnis in plausibler und damit bestreitbarer Form gewonnen werden \nkann ...\", das Verfehlen der Ziele der Arbeit und die nur ungenügende \nBerücksichtigung der Forschungsstände. Nachvollziehbar substantiiert ist diese Kritik \nan dem wissenschaftlichen Wert der Arbeit durch die in der Kommissionsempfehlung \ngetroffenen Feststellungen, dass die Habilitationsschrift des Klägers die angesichts \nihrer linguistischen Fragestellung gebotene Anwendung der \"... gängigen \nWortfeldtheorien und Methoden der semantisch-pragmatischen Analyse ...\" fast \ndurchweg vermissen lässt, insbesondere weil das methodische Vorgehen nicht \nplausibel begründet und \"... die linguistische Kategorie Wortfeld [...] weder in ihrer \nBedeutung noch in ihren methodischen Konsequenzen erkannt oder gar reflektiert ...\" \nwird; hinzu kommt nach der Kommissionsempfehlung, dass die unscharf bleibenden \nDefinitionen \"... der Klassen und die Analysekategorien [...] missverständlich und \ngelegentlich beliebig verwandt ...\" werden, mit dem ersten Teil der Arbeit \"... zwar \neine Lücke gefüllt (sc. wird), die Frau P selbst nicht geschlossen hatte (sc. wobei) \nFragestellung und methodische Vorgabe [...] hier aber keine selbstständige \nForschungsleistung, sondern nur (unkritischer) Nachvollzug eines vorgegebenen \nMusters ...\" sind und weder der Nachweis gelingt, dass \"... von den polemischen \nPrädikationen der lateinischen Bibel eine signifikante Prägung des affektivischen \nVokabulars des späten Lateins ausging ...\" noch, angesichts der minimalen \nDatenbasis und der fehlenden \"... Reflexion auf andere und gewichtigere Aspekte ...\", \neine tragende Bewertung der Übersetzungsleistung des Hieronymus gelungen ist. \nDiese grundlegende Kritik an dem wissenschaftlichen Wert der Habilitationsschrift \nerschüttert zugleich nachhaltig die nach den vier positiven Gutachten für die \nAnnahme der Habilitationsschrift sprechenden Gründe. Die Fachkritik greift nicht nur \nbereits dort bezeichnete Mängel der Prüfungsleistung auf, sondern lässt darüber \nhinaus in rechtlich zu billigender Weise erkennen, dass und aus welchen \nsachverständigen Erwägungen die im Jahr 1987 für eine positive Bewertung der \nPrüfungsleistung des Klägers in den Gutachten angeführten Beurteilungsaspekte \neine Annahme der Habilitationsschrift fachlich nicht rechtfertigen. Tatsächlich \nzutreffend stellt die Kommissionsempfehlung insoweit fest, dass ein Teil der dort \nbezeichneten Mängel der Arbeit, wenn auch ohne entscheidend negative \nGewichtung, der Sache nach auch in den positiven Gutachten aus dem Jahr 1987 \nkritisch angemerkt sind. Dies gilt etwa für Mängel im Sprachgebrauch (Profes. Dres. \nL, I2), die Auswahl, Auswertung und Zitierweise von Literatur (Prof. Dr. I2), die zu \npräzisierende Fragestellung (Prof. Dr. L) und das \"heterogene Material\" (Prof. Dr. P). \nSoweit die damaligen Gutachter (Profes. Dres. L, I2und C) methodische Vorzüge der \nHabilitationsschrift hervorheben, legt die Kommissionsempfehlung dar, dass diese \nBewertung, was tatsächlich auch zutrifft, nicht die Arbeit insgesamt erfasst, sondern \nunter Berücksichtigung der anzuerkennenden Sammlung des Datenmaterials allein \nauf \"... die Gruppierung des Wortschatzes der polemischen Prädikationen ...\" \nbezogen ist, zudem ohne eine an der Arbeit nachvollziehbare Begründung bleibt und \n\"... eine Bewertung der Validität der Analysekategorien ...\" vermissen lässt. \nAngesichts der mit der Kommissionsempfehlung am Inhalt der Prüfungsleistung \nausgerichteten und plausibel dargelegten Fachkritik ist die Einschätzung der \nHabilitationskommission rechtsfehlerfrei, dass die positiven Gutachten wegen ihrer \nfachargumentativ nicht nachvollziehbaren Begründung fachwissenschaftlich die \nEmpfehlung nicht tragen, die schriftliche Arbeit des Klägers als habilitationswürdig \nanzunehmen.\n\n97\n\nGemessen an den oben dargestellten, für die gerichtliche Kontrolle von \nPrüfungsentscheidungen geltenden Grundsätzen führen auch die fachlichen \nEinwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Arbeit als habilitationsunwürdig \nnicht zu einem Erfolg der Klage. Dass der erweiterte Fakultätsrat den Widerspruch \ndes Klägers gegen die Nichtannahme der Habilitationsschrift zurückgewiesen hat, \nobwohl nach der \"Begründeten Empfehlung zum Einspruch\" vom 21. November 2000 \nein Teil der fachlichen Rügen des Klägers (Widerspruchsbegründung, Anlage 2, Nr. 8 \nauf Seite 2 sowie Nr. 10 und 11) als berechtigt zugestanden sind, erweist sich dabei \nals rechtsfehlerfrei. Denn die vorbezeichneten Rügen lassen die die \nPrüfungsentscheidung tragenden, schweren theoretisch-methodischen und \nsachlichen Vorbehalte gegen die Habilitationsschrift des Klägers dem Grunde nach \noffensichtlich unberührt, da sie lediglich durch Prof. Dr. U monierte Mängel bei der \nÜbersetzung von drei Textstellen betreffen.\n\n98\n\nRechtlich erörterungsbedürftig sind im Übrigen nur die fachlichen Rügen des \nKlägers, die sich mit dem Inhalt der Kommissionsempfehlung vom 26. April 1995 als \nder für die Prüfungsentscheidung maßgeblichen Begründung befassen. \nUnberücksichtigt bleiben damit sämtliche fachlichen Einwände des Klägers gegen die \nBewertung seiner Habilitationsschrift, die den Inhalt der Stellungnahmen der \nKommissionsmitglieder betreffen, wenn und soweit die gerügten Passagen nicht \nauch in die Begründung der Prüfungsentscheidung eingeflossen sind. Von \nvornherein erfolglos bleiben zudem sämtliche Rügen des Klägers, die den gerichtlich \nnicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum betreffen, ohne eine \nVerletzung seiner Grenzen aufzuzeigen. Damit ist im Wesentlichen lediglich \nFolgendes auszuführen:\n\n99\n\nSoweit der Kläger sich gegen den Vorwurf wendet, Fragestellung und \nmethodische Vorgabe des ersten Teils seiner Habilitationsschrift ließen eine \nselbstständige Forschungsleistung vermissen, und zur Begründung ausführt, der \nVorhalt verkenne die Zielsetzungen seiner Arbeit und negiere die Tatsache, dass es \nin der akademischen Welt Schulen gebe, in denen Schüler die Arbeiten ihrer Lehrer \nfortsetzten, ist der Vortrag unschlüssig bzw. unsubstantiiert. Der Einwand des \nKlägers verkennt die Zielrichtung der Prüferkritik, die durch die \"Begründete \nEmpfehlung zum Einspruch\" präzisiert wird. Dort ist dargelegt, dass die \nHabilitationsschrift keine habilitationswürdige Leistung darstellt, weil eine solche neue \nund wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse zum gewählten Thema sowie ihrer \ntheoretisch-methodischen Begründung zu enthalten hat, Impulse für die weitere \nForschung geben und damit Voraussetzungen erfüllen muss, denen die \nPrüfungsleistung des Klägers gerade nicht entspricht, weil ihre erkenntnisleitende \nFrage nur eine \"Lücke\" in der von Frau Prof. Dr. P geleisteten Forschungsarbeit \nschließt und zugleich zur Beantwortung der Frage ihre aus den frühen \nSechzigerjahren stammenden erkenntnistheoretischen und methodischen Vorgaben \nunreflektiert übernimmt. Mit diesen Fachargumenten setzt der Kläger sich nicht \nsubstantiiert auseinander.\n\n100\n\nUnsubstantiiert ist der Einwand des Klägers, mit dem er sich gegen die an der \nVerwendung der Begriffe \"Wortfeld\" und \"Wortfelder\" geübte Kritik wendet. Dass, wie \nder Kläger meint, in einer wissenschaftlichen Arbeit die Verwendung und die \ninhaltliche Bestimmung von zentral bedeutsamen Begriffen Fragen terminologischer \nBeliebigkeit sind, ist eine durch nichts fachlich belegte (und wohl auch \nwissenschaftlich unhaltbare) Behauptung, die zudem den Ausführungen in der \n\"Begründeten Empfehlung zum Einspruch\" vom 21. November 2000 nichts \nentgegensetzt, nach denen \"Wortfeld\" und \"Wortfelder\" sprachwissenschaftlich nicht \nunbelegte Begriffe sind, die in einer sprachwissenschaftlichen Arbeit insbesondere \ndann nicht beliebig verwandt werden können, wenn sie - wie in der \nHabilitationsschrift des Klägers - Grundlage für die Beantwortung gerade einer \nsprachwissenschaftlichen Fragestellung sind.\n\n101\n\nSoweit sie nicht ohnehin den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen \nBeurteilungsspielraum betrifft, erweist sich ferner die Rüge des Klägers als \nunschlüssig bzw. unsubstantiiert, die Kritik am zweiten Teil seiner Habilitationsschrift \nwürdige nur unzureichend bzw. verkenne, dass die dortigen Ausführungen mit der \nAuswertung des Materials im W-Institut in der Erzabtei C4 auf philologischer \nBasisarbeit und damit Grundlagenforschung beruhten und zu Erkenntnissen führten, \ndie mit den späteren Erkenntnissen des Instituts identisch seien. Abgesehen davon, \ndass der Kläger für die behauptete Identität der in der Habilitationsschrift erzielten \nErkenntnisse mit dem späteren Forschungsstand des W-Instituts keinerlei Belege \nbeigebracht hat, verkennt er die Zielrichtung der mit der Rüge angegriffenen Kritik. \nZutreffend verweist die \"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" vom 21. \nNovember 2000 diesbezüglich darauf, dass der Bewertung der Habilitationsschrift \ndes Klägers als Mangel nicht der Vorwurf einer unzureichenden oder unzutreffenden \nDatenerhebung zu Grunde liegt, sondern der Vorhalt, dass es dort an der \nAufbereitung der Daten und ihrer Verwendung in einer wissenschaftlichen \nArgumentation fehlt, die zu einem Erkenntniswert führt. Diesem fachlichen Vorwurf \nhat der Kläger aber sachlich nichts entgegen gesetzt.\n\n102\n\nJedenfalls unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers (Widerspruchsbegründung \nNr. 14), mit der er sich gegen die auf Prof. Dr. C2 zurück gehende Kritik wendet, die \nHabilitationsschrift enthalte \"... seitenweise nur Listen von lateinischen Ausdrücken \nohne Belegangaben ...\". Entgegen der Rüge des Klägers liegt der Kritik ein \nzutreffend ermittelter Sachverhalt zu Grunde. Die Habilitationsschrift stellt in dem Teil \n\"Das Wortfeld der polemischen Prädikationen\" den Ausführungen zu den \nGliederungsziffern I.1. bis I.4. und II.1. bis II.5. jeweils eine kategorisierende \nZusammenstellung derjenigen lateinischen Ausdrücke voran, die erst im weiteren mit \nBelegangaben textlich abgehandelt werden; die Zusammenstellungen selbst \nenthalten keine Fundstellen und umfassen insgesamt ca. 15 Seiten der \nHabilitationsschrift. Dass und gegebenenfalls aus welchen fachwissenschaftlichen \nGründen diese Art der (wiederholenden) Darstellung geboten war, hat der Kläger \nnicht dargelegt.\n\n103\n\nEbenso unsubstantiiert ist der Einwand des Klägers (Widerspruchsbegründung \nNr. 2), der die in die Kommissionsempfehlung eingegangene Kritik Prof. Dr. U betrifft, \nin der Habilitationsschrift werde die fachwissenschaftlich umstrittene \nEntstehungsgeschichte der Vulgata nur ungenügend berücksichtigt. In der \n\"Begründeten Empfehlung zum Einspruch\" vom 21. November 2000 ist \nnachvollziehbar aufgezeigt, welchen Einfluss Komplexität und Heterogenität der \nEntstehungsgeschichte der Vulgata auf die Konstitution der durch den Kläger \nerhobenen Daten und seine Forschungsergebnisse hat. Substantiiert ist der Kläger \ndem nicht entgegen getreten.\n\n104\n\nAbgesehen davon, dass der fachliche Vorhalt selbst (wohl) nicht in die \nBegründung der Kommissionsempfehlung eingegangen und damit für die \nPrüfungsentscheidung unerheblich ist, erweist sich die weitere Rüge des Klägers \n(Widerspruchsbegründung Nr. 3) an der von Prof. Dr. U geübten Kritik, in der \nHabilitationsschrift sei \"... von dem behaupteten Ausschöpfen des C4er Materials \nkaum etwas zu spüren ...\" als unschlüssig. Insoweit tatsächlich zutreffend weist die \n\"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" vom 21. November 2000 darauf hin, dass \nder vorbezeichnete Vorhalt nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung \n\"... uneditierter Textzeugen der W ...\" abzielt, sondern darauf, dass sich \"... die \nBenutzung dieses Datenmaterials [...] nicht in nachvollziehbarer Weise in der Arbeit \nniedergeschlagen hat ...\". Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers nicht.\n\n105\n\nAus den vorgenannten Gründen rechtlich unerheblich ist auch der weitere \nEinwand des Klägers (Widerspruchsbegründung Nr. 5), entgegen der Kritik von Prof. \nDr. U sei sein Material nicht lückenhaft, weil etwa der von ihm zu 'Jesaja 5,8' \n\"... ermittelte Text der W mit [...] der inzwischen editierten altlateinischen Fassung \ndes Jesaja ...\" übereinstimme. Ausweislich der \"Begründeten Empfehlung zum \nEinspruch\" vom 21. November 2000 ist Anlass der gerügten Beanstandung nicht \neine fehlende Übereinstimmung der verschiedenen Texte gewesen, sondern dass \n\"... die Datensammlung [...] erhebliche Lücken ...\" aufweist.\n\n106\n\nSoweit der Kläger sich gegen die von Prof. Dr. U und PD Dr. X1 geübte Kritik an \nder Klassifizierung der untersuchten Worte als neu oder bereits gebräuchlich wendet \n(Widerspruchsbegründung Nr. 4, 7, 8 (Seite), 9, 13), die in die \nKommissionsempfehlung unter anderem als Beanstandung an dem methodisch-\nwissenschaftlichen Ansatz bzw. an den Erkenntniskategorien der Arbeit eingegangen \nist, und zur Begründung verschiedentlich ausführt, Gegenstand seiner \nHabilitationsschrift sei nicht die Frage nach der erstmaligen Verwendung der \nuntersuchten Worte, sondern nach deren erstmaligem Gebrauch als Schimpfwort \ngewesen, verfehlt sein Vortrag die eigentliche Zielrichtung der Kritik. Wie in der \n\"Begründeten Empfehlung zum Einspruch\" vom 21. November 2000 erläutert ist, \nfehlt es der Habilitationsschrift an einer hinreichend genauen \nsprachwissenschaftlichen Definition des Begriffs \"Schimpfwort\" mit der Folge, dass \ndie Einordnung der untersuchten Ausdrücke in der Habilitationsschrift fachlich \nwillkürlich erscheint. Diesem Vorhalt hat der Kläger sachlich substantiiert nichts \nentgegnet.\n\n107\n\nDie Rüge des Klägers (Widerspruchsbegründung Nr. 6), Prof. Dr. U bemängele \nzu Unrecht, \"... das nahezu vollständige Fehlen von Übersetzungshilfen in Form \ndeutscher Äquivalente sowohl für das Hebräische wie für das Griechische als auch \nfür das Lateinische ...\", weil es \"... nicht dem Usus der Klassisch-philologischen \nFachliteratur ...\" entspreche, solche Hilfen zu geben, ist unschlüssig, jedenfalls aber \nunsubstantiiert. Den Kern dieser als methodischer Mangel in die \nKommissionsempfehlung eingegangenen Kritik verfehlt der Kläger. In der \n\"Begründeten Empfehlung zum Einspruch\" vom 21. November 2000 ist dargelegt, \ndass zwar in altphilologischen wissenschaftlichen Untersuchungen Übersetzungen \nlateinischer und griechischer Wörter, nicht aber hebräischer Worte unüblich sei, die \n\"... Mehrdeutigkeit der [...] besprochenen Textpassagen und des komplexen \nÜbersetzungsvorgangs aus dem Hebräischen (ggf. über das Griechische) in das \nLateinische ...\" sie aber in der Habilitationsschrift \"... als Verständnishilfe für den \nLeser und zur Verdeutlichung des Textverständnisses ...\" durch den Kläger \nunverzichtbar mache. Diesem speziell auf die Prüfungsleistung des Klägers \nbezogenen fachlichen Vorhalt hat der Kläger aber nichts bzw. lediglich eine durch \nnichts fachlich belegte Behauptung entgegen gesetzt.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO \nund den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-18/15-k-463-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-18/15-k-463-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291635","retrieved":"2026-07-09 03:11:50.497149+00:00"}}