{"status":"available","doknr":"OLD291713","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0715.3K8045.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"3 K 8045/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \r\nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 20. März 2002 gemäß\n§ 16 BImSchG die Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zum\nThermofixieren, Thermoisolieren, Imprägnieren und Appretieren einschließlich der\ndazugehörigen Trocknungsanlagen auf dem Betriebsgelände B straße 000 in N. Er\nfügte der Entscheidung mehrere Nebenbestimmungen bei, u.a. folgende\nAnordnungen zum Gewässerschutz:\n\n3\n\n22. Appreturflottenreste aus den Foulards der Spannrahmenanlage sind\nwassergefährdende Stoffe und müssen ordnungsgemäß verwertet bzw.\nentsorgt werden, eine Ableitung in die kommunale Kanalisation ist\nunzulässig.\n\n4\n\n23.\n\n5\n\n24. Die Abläufe der unter den Foulards befindlichen Auffangwannen\n(Chassis) sind ständig verschlossen zu halten und nur für\nReinigungsarbeiten nach erfolgter Vorkontrolle auf wassergefährdende\nStoffe zu öffnen.\n\n6\n\n25.\n\n7\n\n26. Spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Spannrahmenanlage\n(BE 300/301) ist dem Staatlichen Umweltamt L1 und der Unteren\nAbfallwirtschaftsbehörde der Stadt N der Entsorgungs- bzw.\nVerwertungsweg für die Appreturflottenreste aus den Foulards\nunaufgefordert schriftlich nachzuweisen.\n\n8\n\n27.\n\n9\n\n28. Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse, bei denen nicht\nausgeschlossen werden kann, dass wassergefährdende Stoffe in den\nUntergrund bzw. in das Grundwasser gelangen können, sind dem\nStaatlichen Umweltamt L1 unverzüglich - ggf. fernmündlich - anzuzeigen.\nBetriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse sind in einem\nBetriebstagebuch einzutragen.\n\n10\n\n29.\n\n11\n\n30. Entstandene Leckagen sind unverzüglich aufzunehmen und wieder zu\nverwerten oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Entstandene Leckagen\ndürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.\n\n12\n\n31.\n\n13\n\n32. Vor Inbetriebnahme der Anlagen zum Umgang wassergefährdender\nStoffe ist ein verantwortlicher Mitarbeiter für diese Anlagen zu benennen\nund dem Staatlichen Umweltamt L1 unaufgefordert schriftlich\nmitzuteilen.\n\n14\n\n33.\n\n15\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit\nWiderspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 zurück.\n\n16\n\nDie Klägerin macht geltend, die angefochtenen Auflagen seien rechtswidrig, weil\ndie Appreturrestflotten Abwasser seien. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus,\ndass Abwasser keine Reste wassergefährdender Stoffe enthalten dürfe. Deshalb\nhabe er ihr, der Klägerin, zu Unrecht aufgegeben, die Appreturflottenreste als Abfall\nzu entsorgen. Würden alle Anlagen, die Abwasser erzeugten, das\nwassergefährdende Stoffe enthalte, derart unter § 19g WHG fallen, dass die\nEinleitung des Abwassers untersagt wäre, erübrigten sich Anforderungen an die\nEinleitung von Abwasser im Sinne von § 7a WHG. Die Abwasserverordnung, die die\nAnforderungen nach § 7a WHG konkretisiere, lasse die Einleitung von\nwassergefährdenden Stoffen unter bestimmten Voraussetzungen zu. So gelte für die\nTextilherstellung und Textilveredelung der Anhang 38 zu dieser Verordnung, der\nzahlreiche Regelungen, insbesondere Grenzwerte für wassergefährdende Stoffe,\nenthalte. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\ndie Nebenbestimmungen Nr. III 22-27 im\nGenehmigungsbescheid des Beklagten vom 20. März 2002 in\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E\nvom 15. Oktober 2002 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr ist der Ansicht, bei den Appreturflottenresten der Foulards handele es sich um\nwassergefährdende Stoffe. Schon nach den Antragsunterlagen handele es sich um\neine Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe\ngemäß der VAwS. Nach § 3 VAwS müssten Anlagen so beschaffen sein und\nbetrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten könnten,\naustretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und\nzurückgehalten würden. Grundsätzlich dürften Auffangräume gar keine Abläufe\nhaben. Allerdings hätten die bei der Textilveredelung verwendeten Foulards in der\nRegel technisch notwendige Abläufe; diese müssten aber verschließbar sein, sodass\nSpül- und Reinigungswässer nur dann abgelassen werden könnten, wenn\nsichergestellt sei, dass die verbrauchen Restflotten nicht in die Kanalisation gerieten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n24\n\nDie angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig. \n\n25\n\nSie finden ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 BImSchG. Danach kann die\nGenehmigung unter Bedingungen erteilt werden und mit Auflagen verbunden\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten\nGenehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG\nmuss sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 und den auf Grund des § 7\nerlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.\n\n26\n\nNach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu\nerrichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle\nverwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der\nAllgemeinheit beseitigt werden. Bei den Appreturflottenresten aus den Foulards der\nSpannrahmenanlage handelt es sich um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG.\nEs sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen\nund deren sich die Klägerin entledigen will. Abfälle sind u.a. nach Anhang I Q 7 KrW-\n/AbfG unverwendbar gewordene Stoffe und gemäß Q 14 Produkte, die vom Besitzer\nnicht oder nicht mehr verwendet werden. \n\n27\n\nZwar fallen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG Stoffe nicht unter dieses Gesetz,\nsobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden.\nIndessen verliert ein Stoff seine Abfalleigenschaft nicht schon dadurch, dass es\nmöglich ist, ihn wegen seines Wassergehalts oder mit Wasser verdünnt einer\nAbwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Um Abwasser im Sinne des § 7a WHG\nhandelt es sich nur dann, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen\nEigenschaften des Wassers durch seinen häuslichen, gewerblichen, industriellen,\nlandwirtschaftlichen Gebrauch oder auf sonstige Weise durch menschliche Eingriffe\nverändert wurden sowie beim Niederschlagswasser aus dem Bereich bebauter oder\nbefestigter Flächen (vgl. Gieseke/Wiedemann/ Czychowski WHG, Kommentar, § 7a\nRdz. 4, zur Abgrenzung von flüssigen Reststoffen a.a.O. Rdz. 6). Wenngleich das\nLandesrecht den bundesrechtlichen Abwasserbegriff nicht verbindlich definieren\nkann, so erfasst doch auch § 51 Abs. 1 LWG nur das durch häuslichen,\ngewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften\nveränderte Wasser und Niederschlagswasser. Ob diese Merkmale hier erfüllt sind,\nerscheint bereits fraglich. Der Benutzer eines wasserhaltigen Produkts verändert\nnicht das im Produkt enthaltene Wasser in seinen Eigenschaften, sondern allenfalls\ndas Produkt. Anders verhält es sich etwa bei der Reinigung einer Anlage. Das bei der\nReinigung einer Anlage eingesetzte Wasser wird beim Gebrauch in seinen\nEigenschaften verändert und fällt unter die Regelung des § 7a WHG und die Anlage\nzur Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(vgl. etwa zur bei der Abgaswäsche entstehenden Säure OVG NRW, ZfW 1985,\n195). Bei den Appreturflottenresten handelt es sich dagegen nicht um Wasser,\ndessen Eigenschaften beim Einsatz im Betrieb der Klägerin verändert worden ist.\nVielmehr handelt es sich um Textilhilfsmittel, deren Aufbringen auf Textilien\nmöglicherweise einen hohen Anteil von Wasser erfordert. Nicht jeder im Rahmen\neines Produktionsprozesses erforderliche flüssige Stoff wird allein durch seinen\nWasseranteil dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nentzogen. Denn auch die Herstellung der Appreturflotten kann nicht als sonstiger\nGebrauch des Wassers angesehen werden, bei dem seine Eigenschaften verändert\nworden sind. Bei der Mischung von Wasser und Zusatzstoffen steht am Ende des\nProzesses ein Produkt, kein Abwasser. Es erscheint konstruiert, das flüssige Produkt\ngleichsam als \"potentielles Abwasser\" zu betrachten, um es so vorab den\nRegelungen des Abfallrechts für den Zeitpunkt zu entziehen, in dem sich der Besitzer\nseiner entledigen will, weil es seinen Zweck erfüllt hat. Aus der Erwähnung von\nRestflotten in der Anlage 38 zur AbwV ergibt sich nichts anderes. Hieraus folgt\nlediglich, dass etwa bei der Reinigung anfallendes Wasser solche Stoffe unter\nbestimmten Voraussetzungen enthalten darf. Kann mithin weder die Herstellung\nnoch der Gebrauch der Appreturflotten als abwassererzeugender Gebrauch von\nWasser betrachtet werden, so steht der Annahme einer Ausnahme gem. § 2 Abs. 2\nNr. 6 KrW-/AbfG weiter entgegen, dass ein einleitungsfähiger Stoff nicht schon vor\nseiner Einleitung die Abfalleigenschaft verliert (\"sobald\").\n\n28\n\nGeht man davon aus, dass das Abfallrecht dem Einleiten flüssiger Abfälle in eine\nAbwasseranlage nicht schlechthin entgegensteht (vgl. Fluck, KrW-/AbfG,\nKommentar, § 2 Rdnr. 140 ff.), vielmehr der Begriff des Abfalls ein Vorschaltbegriff\ndes Abwassers ist und das Wasserrecht durch seine Anforderungen an die Einleitung\nentscheidet, ob flüssiger Abfall als Abwasser beseitigt werden darf (a.a.O. Rdz. 189),\nsteht die Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in\nGewässer gleichwohl der Einleitung der Flottenreste in das Abwasser entgegen. Dies\nergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Anhang 38 E Abs. 1 Nr. 8 AbwV. Danach darf\ndas Abwasser u.a. nicht enthalten nicht angewandte, unverbrauchte Reste von\nChemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln. Bei den Flottenresten dürfte es sich\nnämlich um angewandte Reste von Chemikalien und Textilhilfsmitteln handeln.\nJedoch verlangt Anhang 38 B Nr. 7 die Minimierung der Menge sowie das\nRückhalten oder die Wiederverwendung von Rest-Ausrüstungsklotzflotten.\nUnabhängig von der Frage, ob sich aus den im Schriftsatz des Beklagten vom\n30. Januar 2003 gemachten Angaben ergibt, dass die eingesetzte Menge weiter\nminimiert werden kann, besteht jedenfalls die Möglichkeit des Rückhaltens der\nRestflotten. Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Nr. 7 ein Einleiten der\nRestflotten schon dann für zulässig halten sollte, wenn auch nur eine\nWiederverwendung ausscheidet (die Möglichkeit des Rückhaltens oder der\nWiederverwendung stehen dem Einleiten entgegen), würde es an der Behandlung\ngemäß Nr. 8 fehlen, bei der eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens\n80 % gewährleistet ist. \n\n29\n\nDie angefochtenen Auflagen 22, 23, 24 und 26 sind erforderlich, um zu\nverhindern, dass Appreturflottenreste in die Kanalisation abgeleitet werden. Die\nAuflage Nr. 25 ist jedenfalls erforderlich, um sicherzustellen, dass die Verpflichtung\nnach § 19g WHG erfüllt wird, wonach Anlagen zum Verwenden wassergefährdender\nStoffe so betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht\nzu besorgen ist. Die Beachtung dieser Pflicht ist bei der Genehmigung nach § 6\nAbs. 1 Nr. 2 BImSchG sicherzustellen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3,\n4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-15/3-k-8045-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-15/3-k-8045-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291713","retrieved":"2026-07-09 03:11:57.507237+00:00"}}