{"status":"available","doknr":"OLD291712","ecli":"ECLI:DE:VGD:2003:0715.18L2660.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-15","aktenzeichen":"18 L 2660/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau R1 wird beigeladen.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFrau R1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche \nAnordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 13. Juli \n2003 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren \nrechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.\n\n3\n\nDer am 14. Juli 2003 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \npolizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 13. Juli 2003 \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des - ggf. noch einzulegenden - \nRechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung \nder Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist \noder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom \ngesetzlichen Regelfall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der \nsofortigen Vollziehung ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten wäre. Beide \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n7\n\nBei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden \nArt\n\n8\n\nvgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar \n2002, 1 BvR 300/02\n\n9\n\nallein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht \ndavon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr \nspricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n10\n\nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, der ausnahmslos und mithin auch für \nRichter gilt, kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden \ngegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer \nWohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer \nUmgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die \ndanach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte \nWohnungsverweisung liegen vor. \n\n11\n\nVon dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des \nPolizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der \nBeigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des \nSchadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann \noder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand \nweitere Schäden drohen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.\n\n12\n\nNach dem von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Vorgang über \nden Polizeieinsatz in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2003 bestehen keine Zweifel \ndaran, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss mit körperlicher Gewalt gegen die \nBeigeladene vorgegangen ist. Es hatte bereits des Öfteren Auseinandersetzungen \nzwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gegeben. An jenem Abend hatte \nunter Alkoholisierung des Antragstellers ein Streitgespräch zwischen den Eheleuten \nstattgefunden, in dessen Verlauf der Antragsteller die Beigeladene mit dem Kopf \ngegen die Türzarge schlug, was eine blutende Wunde am Kopf zur Folge hatte. Dies \nergibt sich zum einen aus den Angaben des (fast 17-jährigen) Sohnes der \nBeigeladenen, aus den Angaben der Beigeladenen vor Ort und den eigenen \nWahrnehmungen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten. \n\n13\n\nDer Sohn der Beigeladenen berichtete den Beamten, dass es bereits in der \nVergangenheit des Öfteren zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten \ngekommen sei. Er sei durch den Streit aufgewacht, habe seine verletzte Mutter \ngesehen und habe deshalb die Polizei alarmiert. Die Beigeladene schilderte die \nEreignisse - unter dem unmittelbaren Eindruck der Auseinandersetzung - stark \nweinerlich. Sie klagte über Schmerzen am Hinterkopf. Die Beamten nahmen die \nWunde am Kopf in Augenschein und stellten einen leicht blutenden Riss der \nKopfhaut fest. \n\n14\n\nAn der Richtigkeit der Einschätzung der Polizeibeamten, dass die \nVoraussetzungen für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vorgelegen \nhaben, bestehen nach alledem in der Gesamtschau keine ernsthaften Zweifel. \n\n15\n\nDies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Antragsteller und die \nBeigeladene sind den Sachverhaltsfeststellungen der Polizei, die unmittelbar vor Ort \nunter dem Eindruck des Geschehenen getroffen wurden, zunächst nicht \nentgegengetreten. \n\n16\n\nAuch am Abend des 13. Juli 2003 sind der Antragsteller und die Beigeladene den \nFeststellungen der Beamten nicht entgegengetreten. Sie erschienen an jenem Abend \num 21.35 Uhr gemeinsam auf der Polizeidienststelle in O (Polizeiinspektion N). Der \nAntragsteller war nach den Wahrnehmungen der diensthabenden Beamten \nwiederum deutlich alkoholisiert. Er gab lediglich an, dass er die Maßnahme für nichtig \noder rechtswidrig halte und er ihr deshalb nicht Folge leisten wolle. Das \nausgesprochene Rückkehrverbot interessiere ihn nicht. Er werde „polizeilicher \nWillkür\" nicht Folge leisten. Die Beigeladene wollte sich zu keinem Zeitpunkt \näußern.\n\n17\n\nDie Schilderungen der Polizeibeamten erhalten dadurch noch verstärktes \nGewicht, dass der Antragsteller seine berufliche Stellung als Richter am Amtsgericht \noffensichtlich als Druckmittel einsetzte. Er zeigte sich gegenüber den Beamten des \nAntragsgegners uneinsichtig und wurde aggressiv. Er war zur Zeit des Einsatzes am \n13. Juli 2003 um 4.20 Uhr stark alkoholisiert und äußerte sich dahin gehend, dass er \n„kraft Amtes die Gesetzeslage kenne\". Er drohte den Beamten mit der Erstattung \neiner Strafanzeige sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die ausgesprochene \nMaßnahme erklärte er unter Hinweis auf sein Amt als Richter für „unwirksam\". Er \nmusste zur Durchführung der Wohnungsverweisung - auf eigenen Wunsch - mit \nHandfesseln fixiert und aus der Wohnung getragen werden. \n\n18\n\nDie im gerichtlichen Antragsverfahren vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen \nsind dem gegenüber nicht glaubhaft, denn sie widersprechen sowohl den \nunmittelbaren Feststellungen der Beamten vor Ort wie auch den Angaben der \nEheleute zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes und auf der Wache. Nicht zuletzt sind \ndie Einlassungen untereinander widersprüchlich und nicht in Übereinstimmung zu \nbringen. \n\n19\n\nDie in der „Eidesstattlichen Versicherung\" der Beigeladenen vom 14. Juli 2003 \naufgestellte Behauptung der Beigeladenen, es sei nur durch eine Verkettung \nunglücklicher Umstände zu dem Polizeieinsatz gekommen, ist nicht glaubhaft. \nWährend die Beigeladene darauf abstellt, es habe sich lediglich um „Sexpraktiken\" \ngehandelt, die sie nicht näher schildern wolle, haben die Beamten die Beigeladene \nstark weinerlich wegen vorangegangener - tätlicher - Auseinandersetzungen \nvorgefunden. Es ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass der Sohn der Beigeladenen \nunter Verkennung der Umstände die Polizei zu Hilfe gerufen hat. Zum einen ist der \nSohn der Beigeladenen fast 17 Jahre alt und damit hinreichend urteilsfähig, zum \nanderen berichtete er der Polizei, dass es in der Vergangenheit bereits zu \nAuseinandersetzungen gekommen sei. Er sei von dem Streit aufgewacht, habe seine \nverletzte Mutter und den Antragsteller gesehen und daraufhin die Polizei gerufen. \n\n20\n\nDie Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen in der „Eidesstattlichen \nVersicherung\" vom 14. Juli 2003, dass es sich lediglich um „Sexpraktiken\" gehandelt \nhabe, wird zusätzlich durch die „Ergänzung zur Eidesstattlichen Versicherung\" vom \n15. Juli 2003 in Frage gestellt. Die Beigeladene stellt hierin (erstmals) einen völlig \nneuen Sachverhalt dar, wonach sie sich am Abend des 12. Juli 2003 in einem \nGewölbekeller den Kopf gestoßen habe, so dass eine Platzwunde am Hinterkopf \nentstanden sei. Sie habe abends mit ihrem Ehemann eine Disco aufgesucht; nach \nihrer Rückkehr gegen 4.00 Uhr habe dieser noch Musik aufgelegt, die ihr nicht \ngefallen habe, was zu einem Streitgespräch geführt habe. Ihr Ehemann habe sie „in \nehelicher Pflichterfüllung\" noch im Küchenbereich beruhigt, hierbei sei die \nPlatzwunde am Hinterkopf wieder aufgeplatzt und just daraufhin sei die Polizei \nerschienen, die die Gesamtumstände verkannt habe. Diese Darstellung ist auf Grund \nder bisherigen eigenen Einlassungen und des Einsatzberichtes der Polizei \nunglaubhaft. Das Vorbringen des Antragstellers steht darüber hinaus in deutlichem \nWiderspruch zur zum Zeitpunkt des Einsatzes erhobenen und mehrfach \nvorgebrachten Forderung, seine Ehefrau nach dem „Gesetz über Hilfen und \nSchutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)\" in ein psychiatrisches \nKrankenhaus einweisen zu lassen. \n\n21\n\nDie Einschätzung, dass es - insbesondere unter Alkoholeinfluss - bei ehelichen \nAuseinandersetzungen zu weiteren körperlichen Angriffen des Antragstellers gegen \nseine Ehefrau kommen könnte, ist deshalb - auch vor dem Hintergrund, dass er am \nAbend des 13. Juli 2003 ebenfalls alkoholisiert auf der Polizeiwache erschien - nicht \nzu beanstanden.\n\n22\n\nBei der Bewertung des Sachverhaltes ist zudem zu berücksichtigen, dass die \nPolizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise \nunter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in \nbesonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar \nbeteiligten Personen treffen lassen,\n\n23\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -.\n\n24\n\nLagen demnach zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der \nehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des \nAntragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nEin anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene in der \n„Eidesstattlichen Versicherung\" vom 14. und 15. Juli 2003 um Aufhebung der \nMaßnahmen gebeten hat, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffenen Anordnungen \ndes Antragsgegners hat verzichten wollen. Dies ist unerheblich, da - wie bereits oben \nausgeführt - die begründete Befürchtung neuer tätlicher Angriffe besteht.\n\n26\n\nAbgesehen hiervon kann aber der (Ehe-)Partner auch aus Rechtsgründen auf \ndie Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber \nmit dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und \nArt. 6 des Grundgesetzes (GG) beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, a.a.O.\n\n28\n\nDeshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und \nunverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der \n(Ehe-)Partner, nicht verfügen kann.\n\n29\n\nDa eine endgültige Sachaufklärung jedenfalls vor Ablauf der befristeten \npolizeilichen Anordnung nicht möglich erscheint, hält es die Kammer für geboten, \nzusätzlich eine Interessenabwägung im engeren Sinne vorzunehmen. Dabei sind die \nfür die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu bewerten und \ngegeneinander abzuwägen.\n\n30\n\nIst nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen \nBegrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im Übrigen \nvorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In \nAnbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht \nentscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein \n- befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 GG - und \ndamit gegebenenfalls auch vorübergehende Obdachlosigkeit des von ihm \nBetroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und \nim Interesse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Die mit einer \nWohnungsverweisung für den Verwiesenen verbundenen Unannehmlichkeiten sind \nunter Abwägung mit den Interessen der vor körperlichen Übergriffen zu schützenden \nPerson regelmäßig zu vernachlässigen.\n\n31\n\nIm Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden \nFall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 250,- Euro \ngelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht in erster \nLinie vieles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wobei aus Sicht des Gerichts die \nHöhe des konkret angedrohten Betrages im Licht der betroffenen Rechtsgüter im \nunteren Bereich liegt. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vom Antragsteller \noffenkundig offenbarte Uneinsichtigkeit; denn wenn er laut polizeilichem Vermerk \nvom 14. Juli 2003 erklärt, das polizeiliche Rückkehrverbot interessiere ihn nicht, zeigt \ndas eine nicht zu akzeptierende Grundeinstellung gegenüber polizeilichen \nMaßnahmen, die ihre Grundlage in rechtsstaatlich verfassten Regelungen finden. \nDas ist weder allgemein und insbesondere nicht bei Richtern hinzunehmen. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu \nerstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko \nbeteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, \nberücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache \nRechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-15/18-l-2660-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-07-15/18-l-2660-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291712","retrieved":"2026-07-09 03:11:57.425999+00:00"}}